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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.09.2004 R 2004 71

3 septembre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,129 mots·~6 min·5

Résumé

Baugesuch (Zwischenverfügung) | Baurecht

Texte intégral

R 04 71 4. Kammer URTEIL vom 3. September 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (Zwischenverfügung) 1. … sind Eigentümer der in der Gemeinde … in der Wohnzone W2 gelegenen Parzelle Nr. 85. Mit Gesuch vom 24. Februar 2000 ersuchten sie um Bewilligung zur Erstellung eines Erdhauses. Die Gemeinde entsprach dem Gesuch am 11. Mai 2000 und erteilte die Baubewilligung mit Auflagen. Insbesondere ordnete sie an, dass zwei Abstellräume im Untergeschoss (UG) im Rohbau zu belassen seien und dass der Zugang zum UG nicht über das Treppenhaus, sondern mittels separatem Eingang erfolgen müsse. In den bewilligten Plänen war sodann ein Strassenabstand von 4 m vorgesehen. Bereits während der Bauausführung stellte die Gemeinde verschiedene Abweichungen vom bewilligten Projekt fest und die Bauherrschaft wurde denn auch mit verschiedenen Schreiben (so am 5. April, 31. Mai und 21. Dezember 2000) auf die Einhaltung der unter Auflagen erteilten Baubewilligung hingewiesen. Anlässlich einer Baukontrolle vom 8. März 2001 wurden 13 Baurechtsverletzungen festgestellt (u.a. Ausbau eines Abstellraumes im UG zu Wohnzwecken; Erstellung eines zusätzlichen Abstellraumes; Nichteinhalten des Strassenabstandes). Aufgrund der diversen formellen und materiellen Baurechtsverletzungen verfällte die Gemeinde die Eheleute … mit Wiederherstellungs-, Buss- und Entschädigungsverfügung vom 21. November 2001 in eine Busse von je Fr. 1'000.--. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung des Strassenabstandes kam sie ihnen noch insoweit entgegen, als sie diesen auf der Nordseite mittels einer Ausnahmebewilligung auf 3 m reduzierte.

Anlässlich einer Nachkontrolle vom 18. Juni 2004 mussten erneut verschiedene Baurechtsverletzungen sowie die Missachtung der diversen Auflagen festgestellt werden. So war in den Abstellräumen im Untergeschoss eine Sauna eingebaut und die Abdeckung der Fensteröffnungen im UG wieder entfernt worden. Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 ordnete die Gemeinde … einen sofortigen Baustopp an der Liegenschaft „Erdhaus“ an und behielt sich zudem das Recht vor, die Bauherrschaft für die begangenen Widerhandlungen gegen das kommunale Baugesetz zu büssen. Mit separatem Schreiben vom 15. Juli 2004 wiederholte die Gemeinde unter Berufung auf den verfügten Baustopp die festgestellten Baurechtsverletzungen und lud die Bauherrschaft zur Vernehmlassung zu den Vorhalten sowie zur Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis am 5. August 2004 ein. 2. … reichten am 10. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Baustopps. Daneben stellen sie die Unrechtmässigkeit verschiedener ihnen vorgehaltenen Baurechtsverletzungen in Abrede. 3. Die Gemeinde … liess Abweisung des Rekurses, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, beantragen. Auf die Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Rechtmässigkeit des von der Gemeinde mit Verfügung vom 25. Juni 2004 verfügten (umfassenden) Baustopps am rekurrentischen Wohnhaus. Die Ausgangspunkt für den Baustopp bildenden Vorhalte wegen möglicher Verletzungen formellen und/oder materiellen Baurechts bilden Gegenstand des von der Gemeinde eingeleiteten Buss- und

Wiederherstellungsverfahrens, in welchem die heutigen Rekurrenten Gelegenheit erhalten haben, sich zu den Vorhalten schriftlich zu äussern. Jenes Verfahren wird seinen Abschluss in einer rekursfähigen kommunalen Verfügung finden. Soweit die Rekurrenten mit ihrer Eingabe auch gerade noch die formell- und materiell-rechtliche Beurteilung, der ihnen vorgehaltenen Baurechtsverletzungen erwirken möchten, kann auf den Rekurs daher nicht eingetreten werden. 2. Unter Baustopp versteht man den ultimativen Befehl der Baubehörde an den Bauherrn sowie mitwirkende Unternehmer und deren Hilfspersonen, sämtliche oder näher umschriebene Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer gegenteiligen Anordnung ruhen zu lassen. Auch wenn der Baustopp weder im KRG noch im kommunalen Baugesetz (BG) ausdrücklich erwähnt ist, so wird er doch von der Lehre (vgl. Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss., Zürich 1984, S. 58; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 331 ff.) und der Rechtsprechung in konstanter Praxis als zulässig erachtet (PVG 1987 Nr. 26, PVG 1984 Nr. 32). Das Verwaltungsgericht hat z.B. im ersterwähnten Entscheid ausgeführt: „Eine Einstellung von Bauarbeiten ist als vorsorgliche Massnahme dann angebracht, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich ein in Ausführung begriffener Bau als unzulässig erweist. Die Einstellung kann aber auch gegenüber bereits bewilligten Bauten angeordnet werden, wenn die Ausführung des Baues den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 5. 360). Beim Erlass einer Baueinstellungsverfügung hat die Baubehörde allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Danach darf eine behördliche Anordnung nicht weiter gehen, als es der angestrebte Zweck erheischt. Dies bedeutet nun aber nicht, dass eine Baueinstellung nur bei Vorliegen einer materiellen Baurechtsverletzung angeordnet werden dürfte. Es liegt vielmehr im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung aller Bauvorschriften, dass eine Baute erst dann zu Ende gebaut wird, wenn Pläne vorliegen, die mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen. Das Interesse an einer ordnungsgemässen Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wiegt dabei schwerer als jenes des Privaten an der Weiterführung der Bauarbeiten. Schliesslich ist zu beachten, dass es ja nicht die Baubehörde zu vertreten hat, wenn ein Bauherr in Abweichung von den bewilligten Plänen baut, und es daher in erster Linie am Bauherrn liegt, sich um eine zügige Durchführung des nachträglichen Bewilligungsverfahrens zu bemühen. Ein Baustopp ist dabei eine geeignete und zweckmässige Massnahme, um einen widerstrebenden Bauherrn zur Einreichung der für die

Durchführung des nachträglichen Bewilligungsverfahrens nötigen Pläne usw. zu veranlassen.“ Vorliegend ist offensichtlich, dass mit dem Baustopp der von den Rekurrenten in den vergangenen zwei Jahren (in Abweichung von den bewilligten Plänen und unter Missachtung rechtskräftiger, behördlicher Auflagen) „schleichend“ geschaffene Zustand einer zumindest in Teilen anscheinend rechtswidrigen Baute (so u.a. durch den Einbau einer Sauna in einem Abstellraum; Entfernung der von der Gemeinde angeordneten Fensterabdeckung) fixiert und einer allfälligen Verschlimmerung der Rechtsverletzung bzw. der Schaffung vollendeter Tatsachen vorgebeugt werden soll. Der angeordnete Baustopp erweist sich ohne weiteres als geeignet und erforderlich, dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Baurechtsvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Hinzu kommt, dass damit ohne Zeitdruck im Rahmen des pendenten Wiederherstellungs- /Bussverfahrens abgeklärt werden kann, ob die Vorhalte auch materiellrechtlich begründet sind oder nicht. Sollten sie sich als begründet erweisen, kann mit dem angeordneten Baustopp sichergestellt werden, dass allenfalls erforderliche Vollstreckungsmassnahmen überhaupt möglich werden. Im Lichte der oben skizzierten rekurrentischen Vorgehensweise ist jedenfalls keine mildere behördliche Massnahme ersichtlich, mit welcher sich das gemeindliche Ziel erreichen liesse, weshalb sich der Baustopp im konkreten Fall selbst im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzipes betrachtet ohne weiteres als geboten erweist. Der Rekurs ist somit diesbezüglich offensichtlich unbegründet und folglich in diesem Punkt abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'119.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … haben die Gemeinde … unter solidarischer Haftung aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

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