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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.08.2004 R 2004 42

26 août 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,118 mots·~11 min·3

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 04 42 R 04 45 4. Kammer URTEIL vom 26. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 4. März 2004 reichte die … AG ein Baugesuch betreffend die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf der Parzelle Nr. 2048 an der Via … in … ein. Das Gesuch wurde am 12. März 2004 publiziert. Innert Frist reichten … und … gegen das Baugesuch Einsprache ein. Sie beantragten aus verschiedenen Gründen, die Baubewilligung zu verweigern. Nachdem die … AG ihre Vernehmlassung zu den Einsprachen … und … eingereicht hatte, erteilte die Gemeinde am 4. Mai, zugestellt am 13. Mai 2004, die Baubewilligung und wies die beiden Einsprachen mit je separaten Entscheiden ab. 2. a) Dagegen erhoben … am 28. Mai und … am 3. Juni 2004 Rekurs ans Verwaltungsgericht. b) …, Eigentümerin der im Westen angrenzenden Liegenschaft Parzelle Nr. 2082, verzichtet - entgegen ihren Ausführungen in der Einsprache - in ihrem Rekurs auf eine weitere rechtliche Beurteilung des erstellten Baugespanns. Jedoch macht sie weiterhin geltend, durch den Schattenwurf des geplanten Neubaus werde ihre Liegenschaft nachhaltig negativ beeinflusst. Dies führe zu einer erheblichen Wertminderung. Die Rekurrentin bemängelt überdies, dass die jetzt schon prekäre Verkehrssituation durch die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage des geplanten Neubaus in einem nicht mehr tolerierbaren Umfang weiter verschärft werde. Die heutige Situation an dieser Kreuzung mit mehreren unübersichtlichen Zufahrten sei sehr gefährlich. Es sei auch schon

zu Unfällen gekommen, da die Sicht an diesem neuralgischen Punkt durch Böschungen und Mauern verunmöglicht werde. Nun solle genau an dieser Stelle noch eine neue Zufahrt hinzukommen. Jetzt schon herrsche an Wochenenden ein Verkehrschaos. Die Zufahrt sei dann für die Anwohner sogar mit Verkehrsdienst sehr mühsam, zeitweise gar unmöglich. Hinzu komme, dass die Via … ein offizieller Wanderweg sei und auch von Skifahrern rege benutzt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zufahrt zur Tiefgarage nicht an der Nordseite der Parzelle Nr. 2048 geplant worden sei, denn dort könnte gefahrlos in die Via … eingefahren werden. c) …, Eigentümer der Parzelle Nr. 2049, macht geltend, die Verkehrssituation im betreffenden Bereich sei sehr unglücklich und werde durch die projektierte Garageneinfahrt noch unübersichtlicher und gefährlicher. Es herrsche ein beachtlicher Verkehr von Motorfahrzeugen, Fussgängern und Radfahrern. Zudem seien an der Via … weitere Neubauten geplant, was zu einer zusätzlichen Belastung führen werde. Die Privatstrasse zur Liegenschaft … sei zu steil und ziele genau auf die gegenüberliegende Mauer. Diese Mauer verunmögliche die Sicht auf den Gegenverkehr. Im Winter sei der Weg, entgegen der Ansicht der Baubehörde, nicht gefahrlos zu befahren. 3. a) In ihrer Vernehmlassung beantragt die … AG die Abweisung der beiden Rekurse, soweit darauf eingetreten werden könne. Die beiden Verfahren seien zusammenzulegen. Der Einwand des übermässigen Schattenwurfes könne, da privatrechtlicher Natur, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Zufahrt zur Parzelle Nr. 2048 erfolge über die Via …, welche im Generellen Erschliessungsplan figuriere. Deren Linienführung und Ausbau entsprächen der Grundordnung, weshalb die Baubewilligung wegen ungenügender Erschliessung nur dann verweigert werden dürfte, wenn durch das Bauvorhaben eine derart gefährliche Verkehrssituation geschaffen würde, die sich nicht mehr mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der bestehenden Strasse vereinbaren liesse. Vorliegend habe man es mit einer normalen Erschliessungs- und Verkehrssituation zu tun, denn ideale Verkehrsverhältnisse liessen sich in Wohnquartieren wegen vorgegebenen Umständen häufig nicht schaffen. Die Verkehrssituation in der Via … sei nicht

kritisch, da nur das im Quartier anfallende Verkehrsaufkommen zu bewältigen sei. Man könne nicht der … AG verwehren, was die Rekurrenten für sich bereits in Anspruch nähmen und auch anderen Projekten im Quartier gewährt wurde, nämlich die Benützung der Erschliessung. Dies umso mehr, als das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den geplanten Neubau mit zehn Tiefgarageplätzen nicht ins Gewicht falle. Die Übersichtlichkeit werde durch die neue Einfahrt sogar verbessert. Der Blickwinkel erweitere sich durch den entstehenden Vorplatz von 60° auf 90°. b) Die Gemeinde beantragt in ihrer Vernehmlassung ihrerseits die Abweisung der beiden Rekurse, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie spricht sich für eine Zusammenlegung der Rekurse aus. Bezüglich der Rüge der eingeschränkten Besonnung hält die Gemeinde fest, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, welche darum nicht Gegenstand des Verfahrens bilden könne. Das ganze dortige Baugebiet werde durch die Via … erschlossen. Diese Lösung sei auch von den Grundeigentümern begrüsst worden und man sei sich einig gewesen, dass diese Strasse als Erschliessung des Restbaugebietes genüge. Die Sichtverhältnisse an der betreffenden Stelle würden durch den Bau der Tiefgarage verbessert, da die störende Böschung grösstenteils abgetragen werde. Eine Verlegung der Einfahrt in den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 2048 wäre aufgrund der starken Kurve problematisch. Weiter verursache die neue Überbauung nicht wesentlich mehr Verkehr verglichen mit der früheren Nutzung als Hotel bzw. Flüchtlingsheim. Im Übrigen verfüge die Rekurrentin … noch über eine zweite Erschliessung ihrer Liegenschaft. Soweit der Rekurrent … den Zustand der Privatstrasse zur Parzelle … rüge, habe nicht die heutige Bauherrin dafür einzustehen. Diese Strasse sei schon vor Jahren erstellt worden, insbesondere bevor die Via … im heutigen Zustand ausgebaut wurde. 4. Am 25. August 2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Ehemann der Rekurrentin als deren Vertreter, der Rekurrent, der Anwalt der Gemeinde und die Bauherrschaft mit ihrem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt,

sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die Rekurse Proz.-Nr. R 04 42 (…) und R 04 45 (…) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich liegen, rechtfertigt sich deren Zusammenlegung und gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100). 2. Beim Vorbringen der Rekurrentin, ihre Liegenschaft werde durch den Schattenwurf des geplanten Neubaus mit wertvermindernden Folgen nachhaltig und erheblich negativ beeinflusst, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Rekurrentin stützt sich dabei auf Bestimmungen aus dem Einführungsgesetz zum ZGB. Da zivilrechtliche Angelegenheiten aber nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes fallen, kann diesbezüglich nicht auf die Rüge eingetreten werden. 3. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb lediglich die Frage, ob die Erschliessung des betreffenden Bauprojektes ausreichend ist und die Baubewilligung bzw. die Einspracheentscheide der Gemeinde demzufolge rechtens sind. Die übrigen vorgebrachten Anliegen der Rekurrenten, welche sich auf weiter zurückliegende oder zukünftige Bauvorhaben beziehen, können nicht Thema dieses Rekurses bilden. b) Zu prüfen ist also, ob die von der Bauherrin gewählte und von der Vorinstanz genehmigte Zufahrt für das Bauprojekt die gesetzlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung erfüllt. Ein Grundstück darf laut Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur

überbaut werden, wenn es erschlossen ist. Gemäss Art. 7 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes der Gemeinde (BG) gilt ein Grundstück als baureif und erschlossen, wenn alle Anlagen für den Verkehr, die Wasserund Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder vor dem Bau in der in den Plänen der Gemeinde vorgesehenen Dimensionierung und Ausstattung erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benützung dieser Anlagen besitzt. Generell ist unter dem Begriff der ausreichenden Erschliessung eine für die betreffende Nutzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicherte Zufahrt zu verstehen. Diese richtet sich also nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche, die sie erschliessen soll. Faktisch entspricht eine Zufahrt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse die Benützung der Strasse durch die Anstösser gefahrlos möglich ist und eine genügende Zugänglichkeit für Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr usw. besteht. Welche Anforderungen eine Zufahrt im Einzelnen erfüllen muss, hängt von den lokalen Gegebenheiten ab, v.a. von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und der Anzahl Gebäude, zu denen sie führt. Die zuständigen Behörden haben bei der Beurteilung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. zum Ganzen VGU R 01 59, R 99 120; ZBl 1979, S. 224; Jomini und Ruch, in: Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 18 ff. zu Art. 19 und N 83 ff. zu Art. 22; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, S. 251 ff.). c) Die Zufahrt zur Bauparzelle Nr. 2048 erfolgt über die Via …, welche abzweigend von der Kantonsstrasse ins Quartier hineinführt. Diese Quartierstrasse ist im Generellen Erschliessungsplan für die Erschliessung des gesamten umliegenden Baugebietes vorgesehen. Sie entspricht den in der Grundordnung vorgeschriebenen Dimensionen, hat die festgelegte Ausbaubreite von 4.00 m und weist die vorgegebene Linienführung auf. Die Planung der Via … erfolgte unter Einbeziehung der Tatsache, dass im Quartier noch weitere Bauten erstellt werden und wurde entsprechend dimensioniert, um auch dem zukünftig anfallenden Fahrzeugverkehr zu genügen. Damit ist eine hinreichende Zufahrt und eine genügende

Erschliessung der Parzelle Nr. 2048 vorhanden. Die Baubewilligung konnte aus diesem Grund folglich nicht verweigert werden. Mit der Begründung, die Erschliessungsanlage sei ungenügend, könnte gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts ein konkretes Baugesuch nur noch dann verweigert werden, wenn erst durch das neue Bauvorhaben in Bezug auf die Zufahrt ein eigentlicher polizeilicher Notstand eintreten würde (PVG 1979 Nr. 38, 1976 Nr. 28; VGU R 00 106). Von der Schaffung einer solchen Ausnahmesituation durch das Erstellen von zehn zusätzlichen Parkplätzen an der Via … kann aber offensichtlich nicht die Rede sein. Mehrverkehr in diesem geringen Umfang fällt nicht ins Gewicht und es kann folglich auch nicht behauptet werden, dies führe zu einem nicht mehr verantwortbaren Verkehrschaos und entsprechenden Risiken für die Strassenbenützer. Ausserden dürfte die frühere Nutzung der Liegenschaft als Hotel bzw. Flüchtlingsheim zu einem vergleichbaren Mass an Verkehr geführt haben. d) Die Rekurrenten sind der Ansicht, die betreffende Kreuzung sei so unübersichtlich, dass die zusätzliche Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt an diesem Punkt zu einer unzumutbaren und gefährlichen Situation führe. Die Rekurrenten nehmen dabei Bezug auf Art. 101 Abs. 1 BG, welcher besagt, dass Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge von Neubauten auf Strassen und Plätzen nicht zu einer Behinderung und Gefährdung des Verkehrs führen dürfen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung polizeiwidriger Zustände unter Beibehaltung der zonenkonformen Nutzung des Bodens. Tatsächlich hat sich gezeigt, dass die Sicht aus einem Fahrzeug von verschiedenen Standpunkten aus mangelhaft ist. Mauern und Böschungen behindern stellenweise eine freie Sicht auf allfälligen Gegenverkehr. Trotzdem muss aber festgestellt werden, dass sich die Situation bei weitem nicht so kritisch darstellt, dass deswegen die Baubewilligung verweigert werden könnte, zumal die Einfahrt des geplanten Neubaus direkt in die Via … erfolgt und nicht über die Zufahrtsstrassen zu den Liegenschaften der Rekurrenten. Deren Erschliessung wird dadurch also nur am Rande tangiert. Die betreffende Kreuzung ist zwar nicht ideal, kann aber bei angepasstem Tempo, korrekter Fahrweise und gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrlos befahren werden. Solche und ähnliche Situationen finden sich aufgrund der Topografie

und bestehender Bauten denn auch in vielen Gemeinden. Beim vorliegenden Bauprojekt kann davon ausgegangen werden, dass sich die Übersicht sogar verbessern wird. Um die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage zu erstellen, wird ein beträchtlicher Teil der Böschung, welche heute die Sicht teilweise verunmöglicht, abgetragen. Es wird somit ein Vorplatz entstehen, der die Sicht durch Erweiterung des Blickwinkels erheblich verbessert, so dass andere Verkehrsteilnehmer früher wahrgenommen werden. Der Vorplatz wird zudem genügend Fläche bieten, damit aus der Garage kommende Fahrzeuge anhalten können, um sich zu vergewissern, dass sowohl auf der Via …, als auch auf den anderen Strassen der Kreuzung kein Verkehr naht. Folglich kann der Ansicht der Rekurrenten, durch den geplanten Neubau werde die Verkehrssituation in unzumutbarer Weise gefährlicher, nicht gefolgt werden. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich die Übersicht verbessern wird und sich allfällige Gefahren somit verringern. Eine Behinderung und Gefährdung des Verkehrs durch die neue Ausfahrt ist nicht zu erwarten und folglich ist die Verkehrssicherheit gemäss Art. 101 Abs. 1 BG gewährleistet. e) Die Rekurrentin machte in ihrem Rekurs geltend, die Verlegung der Tiefgarage in den Norden der Parzelle Nr. 2048 wäre verkehrstechnisch die bessere Lösung. Anlässlich des Augenscheins erklärte sie aber den Verzicht auf diese Forderung, weshalb darauf nicht mehr näher eingegangen werden muss. Zusammengefasst folgt daraus, dass die angefochtenen Entscheide und die gleichentags erteilte Baubewilligung zu Recht erfolgt sind, was zur Abweisung der beiden Rekurse führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich den Rekurrenten aufzuerlegen. Sie haben die obsiegenden und jeweils einzeln durch einen Anwalt vertretenen Rekursgegnerinnen überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse R 04 42 und R 04 45 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 209.-zusammen Fr. 4'209.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben je zur Hälfte einerseits die Gemeinde … und anderseits die … AG aussergerichtlich mit je Fr. 1500.-- (inkl. MwSt), insgesamt also mit Fr. 3'000.--, zu entschädigen.

R 2004 42 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.08.2004 R 2004 42 — Swissrulings