Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 21.02.2006 R 2004 123

21 février 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,447 mots·~12 min·5

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 04 123 / R 04 125 4. Kammer URTEIL vom 21. Februar 2006 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Baueinsprache 1. a) Die Baubehörde der Gemeinde … hatte mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 die Umnutzung eines an der … bestehenden … in eine Bar bewilligt. Einen dagegen von verschiedenen Anstössern erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 (R 03 109) im Sinne der Erwägungen gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. b) Am 15. Juni 2004 erliess die Baubehörde eine erste verfahrensleitende Verfügung, welche das weitere Vorgehen betreffend der Lärmschutzauflagen für das Restaurant/Bar … beinhaltete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13. September 2004 erliess die Baubehörde eine zweite verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die erste Verfügung mit einem Zeitplan für die Ausarbeitung der Lärmschutzmassnahmen ergänzt wurde. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die für die Ausarbeitung der Lärmschutzmassnahmen beauftragte Unternehmung … AG reichte mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 ein Gutachten mit den Sanierungsvorschlägen für die Lärmschutzmassnahmen ein. Alle Parteien machten von der ihnen gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. In Bestätigung der Baubewilligung vom 2. Dezember 2003 (ausgenommen Ziff. 1 b des damaligen Dispositivs) verfügte die Baubehörde mit Entscheid vom 16. November 2004 in Ziff. 2 verschiedene Lärmschutzmassnahmen (Verglasung Schaufensterfront zur Promenade mit Glas, das mindestens

einen Schallschutzwert von 44 dB aufweist [lit. a]; Ausrüstung mit absorbierenden Materialien und Integration des Zugangs zur Bar in den bestehenden Eingang zu den Wohnungen [lit. b]; vollständige Abdeckung der nach Osten gerichteten Fensterfront und der Nordwand zu Gebäude Nr. 168 mit einer schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion [lit. c]), welche allesamt bis am 15. Dezember 2004 ausgeführt sein müssten (Ziff. 3). Gleichzeitig wurden der Bauherrschaft in Ziff. 3 in Ergänzung der ersten Baubewilligung Gebühren für den Mehraufwand (Fr. 3'000.--) sowie die Verpflichtung zur Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung an die (angesichts des Ausganges im Rekursverfahren R 03 109) obsiegenden Einsprecher im Umfang von Fr. 1'000.-- [Ziff. 4] auferlegt. c) Weil den in der Baubewilligung vom 16. November 2004 enthaltenen Auflagen betreffend Lärmschutz seitens der Bauherrschaft nur teilweise nachgelebt wurde, reichte diese am 15. Februar 2005 ein Projektänderungsgesuch ein. Gegen die darin vorgesehenen baulichen Massnahmen wurden erneut Einsprachen eingereicht. Nach einer vertieften Prüfung erteilte die Baubehörde die nachträgliche Baubewilligung unter Auflagen (Nordwand zu Gebäude Nr. 168 müsse mit einer schallschutzdämmenden Doppelständer- Konstruktion vollständig abgedeckt werden; die Verkleidung der Fenster im UG sei i.S. der Erwägungen fertig zu stellen; unter Fristansetzung zur Ausführung bis am 15. Dezember 2005). 2. a) Gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 reichten die im Rubrum aufgeführten Rekurrenten 1 (R 04 123) und die Rekurrentinnen (R 04 125 / Bauherrschaft) je mit separaten Eingaben am 13. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs ein. Während die Rekurrenten 1 (R 04 123) im Wesentlichen die Bestätigung der in der Baubewilligung vom 16. November 2004 enthaltenen Auflagen und die Ergänzung derselben hinsichtlich einer Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage (auf 70dB) und der Bässe auf das tolerierbare Mass beantragten, verlangten die Rekurrenten 2 (R 04 125) die Aufhebung von Ziff. 2c, 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides vom 16. November 2004).

b) Nach Eingang der Vernehmlassungen wurden die beiden Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125 sistiert. In der Folge erliess die Gemeinde am 30. August 2005 einen weiteren Baubewilligungs- und Einspracheentscheid. 3. Gegen den gemeindlichen Entscheid vom 30. August 2005 reichten … und … (zwei der vormaligen Rekurrenten 1) beim Verwaltungsgericht am 23. September 2005 frist- und formgerecht einen weiteren Rekurs (R 05 106) ein. In formeller Hinsicht beantragten sie die Vereinigung dieses Verfahrens mit den beiden anderen vor Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125. Der nunmehr angefochtene Entscheid vom 30. August 2005 sei in dem Sinne aufzuheben, als auf den früheren Entscheid der Vorinstanz gemäss Ziff. 2c der Baubewilligung vom 16. November 2004 zurückzukommen und die Bauherrschaft gerichtlich zu verpflichten sei, die nach Osten zu den beiden Rekurrentinnen gerichtete Fensterfront mit einer schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion abzudecken. Allenfalls sei betreffend Lärmschutz Ostfassade eine Expertise von einem neutralen ausserkantonalen Büro einzuholen. Vorweg wurde festgehalten, dass die übrigen, ehemaligen Rekurrenten 1 (R 04 123: …, …, … sowie die StWEG …) angesichts der im Entscheid vom 30. August 2005 enthaltenen Massnahmen ausdrücklich auf Weiterungen verzichten würden. Die Situation sei aber gegenüber dem Hotel … und den Wohnungen der Rekurrentin … weiterhin unbefriedigend und es würden sich noch sowohl in baulicher Hinsicht als auch im Innenbereich (Leistungsbegrenzer bei der Musikanlage in der Zeit der Nachtruhe [23 Uhr - 7 Uhr]) weitere Massnahmen aufdrängen. Die von der Baubehörde nachträglich bewilligte abgeänderte Ostfassade vermöge die Nachtruhe nicht zu gewährleisten. Die ursprünglich verfügte Leichtbaukonstruktion vor der bestehenden Fensterfront mache Sinn und stelle eine zweischalige Konstruktion dar, mit welcher sich bessere Schalldämmwerte erreichen liessen. Zudem könnten mit dieser Konstruktion die Fenster nicht mehr geöffnet und Lichteffekte aus der Bar gegenüber den Hotelzimmern verhindert werden. Ferner müsse auch die Begrenzung des Lärms an der Quelle verfügt werden.

4. a) In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 zu den Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125 beantragten die Rekurrentinnen 2 die Abschreibung der beiden Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit. Der Baubewilligungsentscheid vom 30. August 2005, welcher denjenigen vom November 2004 ersetzt habe, sei von ihnen nicht angefochten worden. b) In einer gemeinsamen Vernehmlassung zu den Rekursverfahren R 04 123, R 04 125 und R 05 126 hielt der Rechtsvertreter der Rekurrenten 1 bzw. Rekurrentinnen 3 am 17. Oktober 2005 fest, dass lediglich noch die Fassade gegenüber dem Hotel … und den Wohnungen … umstritten sei. Die rubrizierten Verfahren seien sodann zu vereinigen. c) Die Gemeinde … nahm ebenfalls in einer einzigen Vernehmlassung (datiert vom 24. Oktober 2005) zu den drei Rekursverfahren, unter Beantragung der Verfahrensvereinigung, Stellung. Die von den Rekurrentinnen 2 in R 04 125 gerügte ausseramtliche Entschädigung stütze sich auf Art. 12 des kommunalen Allgemeinen Gebührengesetzes, das eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle. Hinsichtlich der in R 04 123 vorgebrachten Einwände wurde ausgeführt, dass diese mit dem Entscheid über die Projektänderungen hinfällig geworden seien. Für die Anordnung der verlangten, zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen (Begrenzung der Musikanlage auf 70 dB sowie Reduktion der Bässe) bestehe weder Raum noch Anlass. Auch soweit die Rekurrentinnen 3 (R 05 106) noch weitergehende Massnahmen an der nach Osten gerichteten Fensterfront verlangen würden, könne ihnen angesichts der übereinstimmenden Beurteilung der angeordneten Massnahmen durch die betrauten Ingenieurbüros nicht gefolgt werden. Weitergehende Massnahmen müssten im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG betrachtet als unverhältnismässig qualifiziert werden. Hinsichtlich der geklagten Lichteffekte sei zu bemerken, dass entlang der Ostwand Vorhänge montiert worden seien, welche in Bezug auf den Lichtschutz nahezu mit der ursprünglich verfügten Leichtbaukonstruktion gleichzusetzen seien. Mangels anwendbarer Grenzwerte für Barbetriebe habe sodann eine einzelfallweise Beurteilung erfolgen müssen. Von weiteren Optimierungsmassnahmen habe bereits aus

Verhältnismässigkeitsüberlegungen abgesehen werden müssen. Die Einholung eines Obergutachtens mache keinen Sinn, nachdem bereits 2 Gutachten eingeholt worden seien, die in den wesentlichen Punkten zudem übereinstimmen würden. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien noch einmal Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegenden Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125 richten sich gegen denselben Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 11. Mai 2004 und beschlagen die nämlichen Parteien, weshalb es sich auch ohne weiteres rechtfertigt, sie antragsgemäss gestützt auf Art. 32 VGG zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen.

b) Von einer Zusammenlegung dieser beiden Verfahren mit dem ebenfalls vor Verwaltungsgericht hängigen und denselben Betrieb beschlagenden Verfahren R 05 106 ist demgegenüber abzusehen, nachdem jene Rekursparteien nicht mit denen der vorliegend zusammengelegten Rekursverfahren übereinstimmen und zudem Gegenstand jenes Rekurses ein neuer Baubewilligungs- und Einspracheentscheid (vom 30. August 2005) bildet. Der Rekurs R 05 106 ist daher in einem separaten Urteil zu erledigen. 2. R 04 123 a) Der Rechtsvertreter der Rekurrenten 1 hat in seiner Rekurseingabe R 05 106 ausdrücklich festgehalten, dass die Rekurrenten …, …, … sowie die StWEG … angesichts der im Entscheid vom 30. August 2005 enthaltenen Massnahmen ausdrücklich auf Weiterungen verzichten würden (bestätigt in

der ergänzenden Eingabe der Rekurrenten 1 zu allen Rekursverfahren vom 17. Oktober 2005). Insoweit wird der Rekurs R 04 123 zufolge Rückzuges ohne weiteres gegenstandslos. b) Umstritten bleibt noch, wie sich der Eingabe der (verbleibenden) Rekurrenten 1 im Verfahren R 05 106 entnehmen lässt, im vorliegenden Verfahren R 04 123 lediglich die Frage, ob noch zusätzliche Lärmschutzmassnahmen an der Quelle (i.c. Limiter an der Musikanlage) hätten angeordnet werden müssen. c) Angesichts der massgebenden Erwägungen im Urteil R 03 109 ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die von der Vorinstanz nach der Einholung eines Lärmschutznachweises und eine Konzeptes zur Reduktion übermässiger Immissionen angeordneten Lärmschutzmassnahmen den im erwähnten Urteil umschriebenen Vorgaben genügen. Seitens der Rekurrenten 1 wird geltend gemacht, dass die Musikanlage bzw. die Bässe derselben auch nach Realisierung der angeordneten Lärmschutzmassnahmen die Nachbarn übermässig stören würden. Aus diesem Grund seien die Emissionsgrenzwerte der Musikanlage mittels Plombierung auf 70 dB (A) einzustellen sowie deren Bässe stark zu reduzieren. Die Rekursgegnerin 1 hält diesen Einwänden entgegen, dass gemäss Art. 3 der Schall- und Laser-Verordnung die Schallemissionen von Veranstaltungen so weit zu begrenzen seien, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den über 60 Minuten gemittelten Pegel von 93 dB nicht übersteigen würden. Messungen durch den kommunalen Bauinspektor und den Umweltschutzbeauftragten hätten ergeben, dass die Beschaffenheit des Raumes der Bar es gar nicht zulasse, die Musikanlage derart laut einzustellen. Wenn aber die von der Bar erzeugten Emissionen den Grenzwert gemäss Schall- und Laser-Verordnung nicht übersteigen würden, bestehe kein Anlass den Lärm an der Quelle (z.B. durch Plombierung) zu begrenzen. Dies umso weniger, als eine Plombierung relativ leicht umgangen werden könnte und mithin eine sichere Begrenzung der Emissionsgrenzwerte einer Musikanlage kaum zu bewerkstelligen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Lärmschutzmassnahmen gemäss Entscheid über die

Projektänderung vom 30. August 2005 gegenüber den Auflagen gemäss Beschluss vom 16. November 2004 zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen würden. Diese Massnahmen seien im Vergleich zu einer Plombierung zudem weit zuverlässiger. Im Lichte dieser nachvollziehbaren Darlegungen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz von der von den Rekurrenten 1 verlangten Plombierung der Anlage abgesehen hat. Angesichts der Ergebnisse des eingeholten Lärmschutznachweises vom 27. Oktober 2004 und der in der Folge angeordneten Massnahmen im Entscheid vom 16. November 2004 ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der von den Rekurrenten 1 verlangten Plombierung aufdrängen würden. Dies umso weniger, als die Rekurrentinnen 2 in ihrer Rekursschrift R 04 125 glaubhaft dargelegt haben, dass sie bereits mit technischen Massnahmen sichergestellt hätten, dass die Musik nicht lauter als innerhalb der erlaubten Schallgrenzwerte abgespielt werden könne. An diesen Darlegungen sind sie zu behaften. Was die Rekurrenten 1 sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringen, zielt ins Leere. Der Rekurs R 04 123 ist diesbezüglich daher abzuweisen, soweit er nicht zufolge Rückzuges gegenstandslos geworden ist. 3. R 04 125 a) Wie seitens der Rekurrentinnen 2 in ihrer Replik zutreffend ausgeführt worden ist, ersetzt der (neue) Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 30. August 2005 den von ihnen mit Rekurs vom 13. Dezember 2004 noch angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid, welcher Gegenstand des angehobenen Rekursverfahrens R 04 125 bildet. Nachdem der (neue) Baubewilligungs- und Einspracheentscheid seitens der Rekurrentinnen 2 (= Bauherrschaft) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erweist der Rekurs R 04 125 hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ziff. 1 (Integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 2. Dezember 2003), Ziff. 2 (Konkretisierung der zu treffenden Lärmschutzmassnahmen) und Ziff. 3 (Frist zur Ausführung der angeordneten Lärmschutzmassnahmen) materiellrechtlich - wie die Rekurrenten zu Recht erkannt haben - ohne weiteres als gegenstandslos.

b) Nicht gegenstandslos geworden ist dieser Rekurs jedoch insoweit, als damit auch gerade noch die Rechtmässigkeit der Auferlegung von Kosten in jenem Baubewilligungs- und Einspracheverfahren (beinhaltend u.a. auch die Kosten des Verfahrens, das Gegenstand des Rekurses R 03 109 bildete) sowie die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung (nachstehend lit. c) in Frage gestellt wird. Die Rekurrentinnen 2 scheinen übersehen zu haben, dass mit dem angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 - nachdem jener vom 2. Dezember 2003 vom Verwaltungsgericht ja aufgehoben worden ist - die Kosten für das im August 2003 angehobene Baubewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der erforderlich gewordenen weiteren Abklärungen und sich daraus ergebenden Lärmschutzmassnahmen neu festgelegt worden sind. Die gesetzliche Grundlage für die Kostenüberbindung im Baubewilligungsverfahren findet sich - wie im angefochtenen Entscheid vom 19. November 2004 bereits zutreffend ausgeführt worden ist - in Art. 157 BG. c) Sofern die Rekurrentinnen 2 der Meinung sein sollten, dass die Kosten für die Umtriebe des (gesamten) Verfahrens im Rahmen der Baubewilligung vom 30. August 2005, die seitens der Rekurrentinnen 2 unangefochten geblieben ist, erhoben worden seien, verkennen sie, dass darin lediglich die von ihnen ohne Baubewilligung erfolgten baulichen Vorkehren auf ihre Übereinstimmung mit den massgebenden bau- und lärmschutzmässigen Vorgaben hin geprüft und nachträglich bewilligt worden sind und dass für die zusätzlich nötig gewordene Prüfung erneut Kosten erhoben werden durften und mussten. Für eine Neuverlegung der Kosten im Sinne der rekurrentischen Argumentation und Anträge besteht daher im vorliegenden Verfahren so oder anders kein Anlass. d) Auch soweit sich die Rekurrentinnen 2 gegen die Auferlegung einer ausseramtlichen Entschädigung wehren, kann ihrem Rekurs ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Nach Art. 157 Abs. 3 BG finden die Bestimmungen des kommunalen Allgemeinen Gebührengesetzes auch auf das Baugesetz Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gebührengesetzes wird eine allfällige ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen

und Unterliegen auferlegt. Nachdem die damaligen Einsprecher (heutige Rekurrenten 1) im Rekursverfahren R 03 109 letztlich obsiegt und dort eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen erhalten hatten, war die Baubehörde geradezu gehalten, ihnen auch für das Einspracheverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ohne weiteres als angemessen. Was die Rekurrentinnen 2 dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. e) Der Rekurs R 04 125 ist im Lichte des Dargelegten daher abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Rekurrenten 1 und 2 zu überbinden und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde … kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125 werden vereinigt. 2. a) Der Rekurs R 04 123 wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. b) Der Rekurs R 04 125 wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 234.-zusammen Fr. 4'234.-gehen jeweils unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten von … und Mitbeteiligte sowie … und ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

R 2004 123 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 21.02.2006 R 2004 123 — Swissrulings