R 04 118 4. Kammer URTEIL vom 15. März 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Mit Baugesuch vom 11. Mai 2000 ersuchte die ... SA um die Bewilligung eines neuen, ca. 30 m hohen Mobilfunkantennenmastens auf der in Bahnhofnähe gelegenen Parzelle Nr. 1427 in der Gemeinde …. Gegenstand des Baugesuches bildete im Einzelnen die Errichtung von zwei GSM-Antennen mit je einer maximalen äquivalenten abgestrahlten Leistung von 710 Watt (ERP) im Frequenzband von 1‘800 MHz inkl, das dazugehörige Equipment. Mit den beiden Mobilfunkantennen sollte eine konzessionsgerechte Sicherstellung des Gemeindegebietes resp. der Kantonsstrasse mit Fernmeldediensten sichergestellt werden. Nach Durchführung des ordentlichen BAB-Verfahrens erteilte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden dem Bauvorhaben mit Verfügung vom 17. November 2000 die erforderliche Zustimmung. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde … die verlangte Baubewilligung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Anlage wurde erstellt. b) Am 11. November 2002 reichte die ... SA bei der Gemeinde … ein Baugesuch für die Modernisierung resp. Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage ein. Das Baugesuch umfasste im Einzelnen die Erhöhung der Sendeleistung der beiden GSM-Antennen (1‘800 MHz) von je 710 Watt auf 1‘250 Watt bzw. die Erweiterung der Anlage mit einer GSM-Antenne und drei UMTS-Antennen im Frequenzband von 1‘800 - 2‘100 MHz. Im ausgebauten Zustand sind sechs Mobilfunkantennen mit einer maximalen äquivalenten abgestrahlten Leistung von 6‘480 Watt (ERP) im Frequenzband von 1‘800 bis 2’100 MHz vorgesehen. Das Bauvorhaben soll insbesondere eine konzessionsgerechte Versorgung
des Dorfgebietes resp. der diverse Skigebiete verbindenden Kantonsstrasse mit UMTS-Diensten sicherstellen und vor allem auch eine so genannte „Inhouse-Versorgung‘ gewährleisten. Ausserdem dient die fragliche Anlage der Erhöhung der GSM-Sendekapazitätsleistungen im Dorf … bzw. auf der Kantonsstrasse und sie soll ferner auch der Versorgung des Dorfes ... mit den erwähnten Fernmeldediensten dienen, in der Gemeinde ... auf eine entsprechende Mobilfunkanlage verzichtet werden konnte. c) Gegen das ordnungsgemäss publizierte Bauvorhaben reichten u.a. … und weitere Betroffene innert Frist Einsprachen bei der Gemeinde ein. Mit Verfügung vom 24. August 2004 stimmte das DIV dem Bauvorhaben zu. Es stehe nur der Ausbau und die Modernisierung einer bereits bestehenden Anlage zur Diskussion. Deshalb sei nur zu prüfen, ob ein besonderes, aus der bestehenden Anlage hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis für das Vorhaben bestehe und diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Es mache keinen Sinn, ohne Not einen weiteren neuen Standort in unmittelbarer Nähe zu belegen. Die Anlage sei standortgebunden, was bereits im BAB-Verfahren zur Realisierung der mit Verfügung des DIV vom 17. November 2000 zugestimmten Antennenmasten geprüft worden sei. Andere Standorte seien damals aus Landschafts- und Ortsbildschutzgründen nicht in Frage gekommen. Der Ausbau entspreche Art. 1 FMG. Das Vorhaben sei gemäss ANU mit der NISV vereinbar. Deswegen stünden dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegen. Es verfügte als Auflage, dass, sofern die bewilligten Mobilfunkanlagen etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse nicht mehr nutzbar seien und auch die Weiterverwendung der Mobilfunkanlagen zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden könne, diese auf Kosten der Gesuchstellerin zu beseitigen seien und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 erteilte die Gemeinde … die anbegehrte Baubewilligung. Gleichzeitig wies sie die Einsprachen gemäss Gemeindevorstandsbeschluss vom 11. Oktober 2004 mit separatem Einspracheentscheid ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es einzig um die Erweiterung der bestehenden Anlage auf drei Sektoren
gehe. Die zuständige Fachstelle sei im Fachbericht vom 1./3. Oktober 2003 zum Schluss gelangt, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung auch für Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten seien und dass dem Bauvorhaben aus umweltrechtlicher Sicht nichts entgegenstünde. 2. Dagegen liess … am 22. November 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: „1.A. Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 11. Oktober 2004 (Beilage 1) und die mitangefochtene Departementsverfügung des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden vom 24. August 2004 (Beilage 2) seien aufzuheben. 1.B. Eventualiter zu Antrag 1A: Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter zu Antrag 1: Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 11. Oktober 2004 (Beilage 1) und die mitangefochtene Departementsverfügung des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden vom 24. August 2004 (Beilage 2) seien zu bestätigen, wobei zusätzlich folgende Auflage zu verfügen sei: „Die Antennen dürfen erst dann UMTS-Strahlung abgeben, wenn eine fachlich anerkannte Kontrollmessung auch während des normalen Telefonbetriebes nachweisen kann, dass der Anlagegrenzwert bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten wird.“ 3. Eventualiter zu Antrag 1: Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, auf Verlangen der nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes Legitimierten mindestens einmal pro Monat die benötigten Informationen zum aktuellen Zustand der Anlage öffentlich aufzulegen, damit die Voraussetzungen für korrekte nachträgliche Messungen gewährleistet sind. Als Koordinatorin für alle Begehren der Legitimierten zu nachträglichen Messungen sei die für den Vollzug der NISV zuständige kantonale Behörde zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die jeweils aktuellen abgestrahlten Leistungen und bei ferngesteuerten Antennen die eingestellten Abstrahlungswinkel im normalen Telefonbetrieb mindestens drei Wochen lang abrufbar zu halten. 4. Eventualiter zu Antrag 1 4.1. Damit den massgebenden Spitzenwerten der Feldstärke genügend Rechnung getragen wird, sei die Rekursgegnerin zu verpflichten, die Berechnung des Standortdatenblattes zu wiederholen mit einem Rechenverfahren, welches um den Faktor 2 strenger ist als bisher üblich.
4.2 Damit die massgebenden Spitzenwerte der Feldstärke bei der Abnahmemessung überhaupt entdeckt werden, sei die Limite, ab der eine Abnahmemessung obligatorisch ist, auf 50% des Anlagegrenzwertes zu senken. 5. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, die öffentliche Auflage des Projektes zu wiederholen und das neue Baugesuch gemäss Gesetz im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde … zu publizieren. Nach korrekter öffentlicher Neuauflage sei der Rekurrentin nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. 6. Das Verfahren sei zu sistieren, bis nachgewiesenermassen alle durch die Mobilfunkantennen verursachten Immissionen unabhängig von jeglicher Einflussnahme der Rekursgegnerin sicher bestimmt werden können und sicher festgestellt werden kann, ob die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, eine übergeordnete Planung bezüglich Koordination von Mobilfunkantennen vorliegt und eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt ist. Alsdann sei eine neue öffentliche Auflage durchzuführen. 7. Akzessorische Normenkontrolle der NISV: Die Verordnung über den Schutz der nichtionisierenden Strahlen (NISV, SR 814.710) sei nicht anzuwenden, soweit sie übergeordnetem Recht widerspricht. 8. Akzessorische Normenkontrolle der UVPV: Die UVPV sei nicht anzuwenden, soweit sie übergeordnetem Recht widerspricht. 9. Die Rekursgegnerin und die übrigen Mobilfunkbetreiberinnen sei zu verpflichten sämtliche bereits erstellten und projektierten Mobilfunkantennen in der Gemeinde … und allen Nachbargemeinden in einem Inventar und auf einem Plan offen zu legen und die Emissionen dieser Antennen bekannt zu geben. 10. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rekurses, soweit die aufschiebende Wirkung nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. Der Rekursgegnerin sei während der Dauer des Rekursverfahrens zu verbieten, die beantragten Antennen zu montieren und in Betrieb zu nehmen. 11. Zweiter Schriftenwechsel nach Zustellung der Stellungnahmen der Rekursgegnerin und der Vorinstanz sowie allfälliger weiterer Verfahrensbeteiligter. 12. Augenschein, während welchem der Rekurrentin und den von ihr allenfalls beigezogenen Fachleuten genügend Zeit für mündliche Stellungnahmen einzuräumen sei. 13. Öffentliche mündliche Verhandlung Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“
In ihrer umfangreichen Eingabe begründete sie ausführlich die ihren Anträgen zugrunde liegenden Auffassungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2004 verweigerte der Instruktionsrichter dem Rekurs die beantragte aufschiebende Wirkung (Ziff. 10 der Anträge); gleichzeitig wies er den gestellten Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens (Ziff. 6 der Anträge) ab. Die dagegen von … erhobene Prozessbeschwerde wies die IV. Kammer des Verwaltungsgerichtes mit Urteil vom 22. Februar 2005 (mitgeteilt am 1. März 2005) ab. 4. Mit separaten Vernehmlassungen, im Ergebnis jedoch übereinstimmenden Argumentationen beantragten die Gemeinde …, das kantonale Departement des Innern und der Volkswirtschaft, die ... SA sowie das beigeladene kantonale Amt für Natur und Umwelt die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorgängig einer materiellen Prüfung der rekurrentischen Begehren sind die diversen verfahrensrechtlichen Anträge zu behandeln. a) Die Rekurrentin verlangt in formeller Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziff. 11 ihrer Anträge). Ihrem Antrag kann nicht stattgegeben zu werden. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein zweiter Schriftenwechsel nur dann erforderlich, wenn in der Vernehmlassung neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen die Rekurrentin noch nicht Stellung nehmen konnte (BGE 114 Ia 314 Erw. 4b). Vorliegend lässt sich den Vernehmlassungen der Rekursgegner und des beigeladenen Amtes nichts entnehmen, was den Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung entsprechend als neu oder
erheblich bezeichnet werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich für das Gericht aus einem zweiten Schriftenwechsel neue und erhebliche Erkenntnisse ergeben könnten. Auf den beantragten zweiten Schriftenwechsel ist daher zu verzichten. b) Kein Erfolg ist auch ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschieden. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt hat (Urteil 1A.148/2002, vom 12. August 2003, Erw. 3.2.1; BGE 128 I 62 Erw. 2a/bb), besteht in Fällen wie dem vorliegenden – wo nicht geltend gemacht wird, dass die Anlagegrenzwerte der NISV würden überschritten würden, mithin keine zivilrechtlichen Ansprüche tangiert werden - weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, noch lässt sich ein solcher Anspruch aus Art. 30 Abs. 3 BV ableiten (vgl. BGE 128 I 293 Erw. 2.6). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann bereits daher absehen werden. c) Die Rekurrentin verlangt die Durchführung eines Augenscheins (Ziff. 12 der Anträge), an welchem ihr und den beigezogenen Fachleuten genügend Zeit für mündliche Stellungnahmen einzuräumen sei. Auf die Durchführung eines Augenscheines kann jedoch verzichtet werden, weil es sich um die Änderung einer bestehenden Mobilfunkanlage handelt, sich die entscheidwesentlichen Tatsachen (wie z.B. der Antennenstandort und die Lage der Orte mit empfindlicher Nutzung) bereits aus den dem Verwaltungsgericht eingereichten umfangreichen Akten ergeben und von einem Augenschein keine entscheidrelevanten neuen, erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus denselben Überlegungen war auch die im vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Behörde befugt, auf einen Augenschein zu verzichten. d) Soweit die Rekurrentin mit ihrer Eingabe verlangt, das von Amtes wegen zu prüfen sei, ob alle nach kantonalem Recht erforderlichen Unterlagen öffentlich aufgelegen hätten, kann ihrem Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des Gerichts sein kann, die Aktenlage nach allfälligen Restanzen bei der Auflage hin zu überprüfen, bringt
die Rekurrentin auch nichts vor, was auf einen entsprechenden Mangel hindeuten könnte, insbesondere macht sie nicht geltend, welche entscheidrelevanten Akten nicht aufgelegen haben könnten. e) Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass weder das entsprechende Baugesuch noch die diesbezüglichen Pläne durch den betroffenen Grundeigentümer unterzeichnet seien, was als „conditio sine qua non“ für die Erteilung der Baubewilligung gelte, kann sie daraus ebenfalls nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Sie übersieht, dass sie mit der aufgeworfenen Frage letztlich privatrechtliche Aspekte anspricht, welche nur beschränkt Gegenstand des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens sein können. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Praxisgemäss sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt (PVG 1990 Nr. 25; PVG 1987 Nr. 20). Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage und dem Umstand, dass die Eigentümerschaft unlängst der Errichtung des streitbezogenen, ca. 30 m hohen Mobilfunkantennenmastens zugestimmt haben, kein Anlass, die privatrechtliche Bauberechtigung für geplanten Ausbau resp. die vorgesehene Modernisierung der Anlage in Zweifel zu ziehen, weshalb die Gemeinde aus dieser Sicht betrachtet die Baubewilligung auch ohne weiteres erteilen durfte. f) Für die beantragte Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens (Publikation, Auflage, Einsprachemöglichkeiten, …) besteht angesichts der Sach- und Rechtslage und des Verfahrensausganges weder Raum noch Anlass. 2. a) Der Standort der Mobilfunkantenne befindet sich gemäss rechtskräftigem „plan da zona e plan da formaziun general“ 1:2‘000 (Zonenplan und
Genereller Gestaltungsplan) vom 29. Januar 1988 (und damit entgegen der anderslautenden Darstellung im angefochtenen Entscheid [Landwirtschaftszone]) im übrigen Gemeindegebiet. Wie die Rekurrentin zu Recht erkannt hat, ist eine Mobilfunkanlage weder im übrigen Gemeindegebiet noch in der Landwirtschaftszone zonenkonform im Sinne von Art. 22 RPG. b) Das Thema des vorliegenden Rekursverfahrens bildende Bauvorhaben unter der Optik von Art. 24 ff. RPG zu prüfen. Dabei ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesrecht den zulässigen Rahmen abschliessend festlegt. Die Baugesuchstellerin hat daher, sofern das Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt (und auch den übrigen bundes-, kantonal- und/oder kommunalrechtlichen Bestimmungen entspricht), einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (R 01 74, zur Publikation vorgesehen in PVG 2002). c) Nachdem die Anlage im Jahre 2000 als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG bewilligt worden war (vgl. Departementsverfügung vom 17. November 2000), mithin auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist, war (und ist) das Bauvorhaben nur unter diesem Titel zu prüfen. Dabei war einerseits der Frage nach zu gehen, ob ein besonderes, aus der bestehenden Anlage hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis besteht und anderseits war zu prüfen, ob dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wie in der mitangefochtenen Departementsverfügung zutreffend ausgeführt worden ist, sind vorliegend hinreichende Gründe (so u.a. bestehende, in ein zelluläres Mobilfunknetz eingebundene und auf die technischen und geografischen Gegebenheiten abgestimmte Anlage; Verzicht auf unnötigen, neuen Mast; Ausschluss von valablen Alternativstandorten; Einhalten der Vorgaben von Art. 1 FMG) ersichtlich, welche die baulichen Vorkehren am vorgesehenen Standort auf der im übrigen Gemeindegebiet gelegenen Parzelle Nr. 1427 als standortgebunden i.S. von Art. 24 lit. a RPG erscheinen lassen.
3. a) Ist die Standortgebundenheit der Anlage zu bejahen, bleibt im Sinne von Art. 24 lit. b RPG zu prüfen, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Anlage auch im erweiterten Zustand die von der NISV vorgegebenen Immissions- und Anlagegrenzwerte unbestrittenermassen einhält. Davon ausgehend sind nachstehend die von der Rekurrentin in ihrer weitschweifigen Eingabe vorgebrachten diversen Einwände einer näheren Betrachtung zu unterziehen. b) Die Rekurrentin macht unter Hinweis auf ein nördlich des projektierten Standortes gelegenes Quartier geltend, Mobilfunkanlagen müssten dort errichtet werden, wo sie möglichst wenig Menschen und andere Lebewesen gefährdeten. Unter dieser Optik kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, erscheint doch der fragliche Standort gerade aus dieser Sicht heraus betrachtet als sehr gut geeignet. Dies umso mehr, als sich in der näheren Umgebung lediglich im Bereich der Kläranlage, des Bahnhofs sowie des Gewerbebetriebs (mit Zwischenlager für Kies und Wuhrsteine) Menschen aufhalten werden, die - wenn überhaupt - im Sinne der rekurrentischen Vorbringen durch die Strahlung gefährdet werden könnten. Der rekurrentischen Auffassung, dass in der Industrie- und Gewerbezone diesbezüglich ein besser geeigneter Standort für eine Mobilfunkanlage vorliege, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese Zone näher bei den dauernd bewohnten Bauzonen liegt, spricht auch der Umstand dagegen, dass sich in einer Industrie- und Gewerbezone in der Regel zahlreiche Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN; i.c. z.B. Arbeitsstätten oder Wohnraum für standortgebundenes Personal, vgl. Art. 41 BG befinden. c) Soweit die Rekurrentin geltend macht, die OMEN und der Ort für kurzfristigen Aufenthalt seien nicht durchwegs dort festgelegt worden, wo die höchsten Strahlungswerte erwartet werden müssten, erweist sich ihr Rekurs ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, ass die Rekurrentin nicht im Ansatz aufzuzeigen vermag, welche relevanten Standorte (u.a. OMEN) nicht berücksichtigt worden sein sollten, ist sie darauf hinzuweisen, dass Balkone, Dachterrassen und Gartensitzplätze (vgl. BGE 128 II 382, Erw. 6) nicht zu den OMEN zählen. Unbehelflich ist der Einwand, dass in der
Umgebung des Antennenstandortes verschiedene unüberbaute bzw. nur teilweise überbaute Parzellen lägen. Praxisgemäss wird nämlich von der zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegenden Nutzung ausgegangen; wenn aber nach der Bewilligung der (neuen oder erweiterten) Mobilfunkanlage neue OMEN entstehen, hat die Anlage auch an den neuen Orten den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Art. 4 Abs. 1 NISV i.V. mit Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Aufgrund der Aktenlage zeigt es sich, dass beim nächstgelegenen Gebäude (nordöstlich der Mobilfunkanlage in der Hauptstrahlungsrichtung, beim Stationsgebäude) der Anlagegrenzwert von 6 V/m mit 1.47 V/m weit unterschritten wird; der Bereich westlich des Bahnhofs (ZöBA) liegt ausserhalb der Hauptstrahlungsrichtung, ist mit Geleisen belegt und mithin gar nicht überbaubar und daher so oder anders unproblematisch ist. Lediglich bei dem in der Industrie- und Gewerbezone gelegenen, zusätzlichen Messpunkt 6 (nicht überbaute Parzelle; max. Gebäudehöhe 11 m; max. Firsthöhe 15 m) liegen die Werte – wie die Nachrechnungen der kantonalen Fachstelle ergeben hat – je nach Höhe höher: 4,5 m: 1,57 V/m; 10 m; 2,62 V/m 15 m: 4,12 V/m 20 m: 4,15 V/m 30 m: 2,18 V/m Die Resultate bestätigen jedoch ohne weiteres auf, dass der massgebende Anlagegrenzwert auch auf den noch unüberbauten Flächen eingehalten ist bzw. im Zuge einer allfälligen Überbauung ohne weiteres eingehalten werden kann. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV und Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV ist nicht ersichtlich. d) Ins Leere zielt der rekurrentische Einwand, es fehle ein Nachweis von strahlungsmindernden Vorrichtungen. Mit der Feststellung des ANU, dass die Anlage dem heutigen Stand der Technik entspreche, kann es, nachdem die in der NISV vorgesehenen Anlagegrenzwerte eingehalten sind, auch im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 4 NISV und Anhang 1 NISV betrachtet, daher sein Bewenden haben. e) Auf der Einwand, dass es sich bei den projektierten Mobilfunkantennen um einen Eingriff handle, welcher im Ergebnis einer materiellen Enteignung
gleichkomme, weshalb ausdrücklich auch in privatrechtlicher Hinsicht wegen Verletzung von Art. 684 ZGB Rekurs erhoben werden, ist im Ergebnis ohne Belang. Die Beantwortung privatrechtlicher Fragen obliegt nämlich dem Zivilrichter. Im Übrigen vermag die Rekurrentin nichts darzutun und es ist auch nichts ersichtlich, was Anlass für die Annahme bieten würde, dass das umstrittene Bauvorhaben die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Bejahen einer materiellen Enteignung (vgl. dazu statt vieler BGE 119 lb 128) erfüllen sollte. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass die umstrittene Mobilfunkanlage im ausgebauten Zustand im Bereiche der rekurrentischen Liegenschaft eine elektromagnetische Strahlung von 1,95 V/m, mithin weit unter dem Anlagegrenzwert liegend, verursacht. Dass der Rekurrentin durch das geplante Bauvorhaben der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch ihres Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt würde resp. dass sie dadurch gar ein unzumutbares Sonderopfer erbringen müsste, ist nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen BGE 129 II 420 E. 7.3 und 7.4 S. 436 f. zum fehlenden Entschädigungsanspruch bei Einhaltung der NISV-Grenzwerte). f) Die Rekurrentin wehrt sich gegen das Bauvorhaben mit der Überlegung, dass in der Gemeinde die gesetzlich verlangte Grundversorgung mit Mobilfunk gewährleistet und das Bauvorhaben daher gar nicht notwendig sei. Zudem sei die UMTS-Technik bereits weitgehend überholt. Mit ihren Überlegungen stellt sie im Wesentlichen den Bedarf nach einer Erweiterung und die vom DIV vorgenommene Interessenabwägung in Frage. Ihr kann nicht gefolgt werden. Zur Frage, ob eine über die Grundversorgung hinausgehende Versorgung mit Fernmeldediensten von Gesetzes wegen zulässig oder gar geboten ist, kann auf im Untersuchungsbericht „Monotoring Antennenstandorte“ des BAKOM, BUWAL und ARE, S. 8, datiert vom 26. November 2003, und die darin gezogenen Schlüsse (u.a. die in den GSM-Konzessionen enthaltenen Auflagen betreffend der Bevölkerungsabdeckung und der Qualität seien Minimalvorgaben und dienten lediglich der Überprüfung derselben; keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit zusätzlicher Antennen/Basisstationen bzw. Kapazitätserweiterungen möglich; der Ausbau bestehender Netze sei
aufgrund der steigenden Nachfrage an Datendiensten, Inhouse-Versorgung und hoher Dienstqualität weiter erforderlich; zusätzlicher Bedarf an neuen Antennen bzw. Basisstationen ergebe sich aus dem Aufbau von UMTS- Netzen) abgestellt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bereits in PVG 2000 Nr. 54 ausgeführt, dass die in der Konzession umschriebene Versorgungspflicht (u.a. mit UMTS-Diensten) nur dann erfüllt werden könne, wenn ein ausreichend dichtes und leistungsfähiges Netz von Mobilfunkantennen errichtet oder mitbenutzt werden könne. Im Rahmen der bei der Bewilligung von (i.S. von Art. 24 RPG) standortgebundenen Mobilfunkanlagen vorzunehmenden Interessenabwägung müssten daher auch die wirtschaftlichen Interessen der Konzessionärin an der Nutzung der ihr eingeräumten Rechte berücksichtigt werden. Diese Anliegen würden umso bedeutungsvoller, je mehr Investitionen bereits in den Aufbau und Betrieb des Mobilfunknetzes getätigt worden seien. Hinsichtlich der Interessenabwägung kann anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 4 der BAB-Verfügung vom 24. August 2004 verwiesen werden. Im Lichte dieser Darlegungen erhellt ohne weiteres, dass das Bauvorhaben einem ausgewiesenen Bedarf zur konzessionsgerechten Fernmeldedienstversorgung entspricht. g) Soweit sich die Rekurrentin sinngemäss auf den Standpunkt stellt, dass die Vorinstanzen gestützt auf das kantonale Bau- und Raumplanungsrecht zu einer weitergehenden, d.h. über die Vorgaben der NISV hinausgehenden Emissionsbegrenzung anzuhalten seien, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Schon im Grundsatzentscheid BGE 126 II 403 f. Erw. 3c wurde entschieden, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG, eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Anlagegrenzwerte derartige vorsorgliche Massnahmen ergriffen, deren Gesetzmässigkeit das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat (Entscheide 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 3, zusammengefasst in URP 2002 S. 62; 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4; 1A.72/2004 vom 1. September 2004). Der Erlass von Anlagegrenzwerten ist in der Absicht erfolgt, im Interesse der
Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Die Prüfung der Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes reduziert sich somit auf die Prognose, ob eine Anlage an allen OMEN den Anlagegrenzwert einhält. Ist dies – wie vorliegend - der Fall, wird nicht geprüft, ob im Einzelfall eine weitere Beschränkung der Emissionen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, sei es durch Beschränkung der Sendeleistung, durch bauliche Massnahmen (beispielsweise Erhöhung des Antennenmasten) oder durch Verschiebung des Standorts. h) An diesem Ergebnis vermögen auch das von der Rekurrentin eingereichte, umfangreiche Material zum Nachweis der Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung weit unter den AGW’s der NISV nichts zu ändern. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um bereits bekannte Unterlagen und Berichte, aus denen sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die ein richterliches Einschreiten rechtfertigen würden (vgl. BGE 126 II 408 Erw. 4c). i) Die Rekurrentin verlangt, dass die Limite, ab der eine Abnahmemessung obligatorisch ist, auf 50% zu senken sei. Nach der Vollzugsempfehlung des BUWAL (Ziff. 2.1.8 S. 20) ist eine NIS-Abnahmemessung DANN durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird; die Behörde kann diese Schwelle auch niedriger ansetzen. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Fachstelle keine Abnahmemessung angeordnet, sondern sich eine solche lediglich vorbehalten. Dies deshalb, weil die rechnerische Prognose ergeben hat, dass die in der erwähnten Vollzugsempfehlung enthaltene Schwelle an keinem OMEN auch nur annähernd erreicht wird. Im Lichte des oben Dargelegten besteht daher für eine Anordnung im Sinne des rekurrentischen Begehrens keine Veranlassung. j) Aus den im Ergebnis denselben Überlegungen kann dem rekurrentischen Antrag um Wiederholung der Berechnungen des Standortdatenblattes mit einem Rechenverfahren, das um den Faktor 2 strenger ist als bisher üblich, nicht stattgegeben werden. Dies umso weniger, als unbestritten ist, dass die
Berechnungen des Standortdatenblattes im Lichte der geltenden NISVrechtlichen Vorgaben korrekt erfolgt sind. k) Unzutreffend ist der Einwand, dass sich die Immissionen einer UMTS- Antenne weder einwandfrei messen noch berechnen liessen. UMTS- Sendeanlagen sind ortsfeste Sendeanlagen für zellulare Mobilfunknetze, die Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen zwischen 0 Hz bis 300 GHz erzeugen und damit klar in den Anwendungsbereich der NISV fallen (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV; Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Ziff. 64 Anhang 1 NISV festgelegte vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Anlagegrenzwert) an allen Orten mit empfindlicher Nutzung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 NISV im massgebenden Betriebszustand einhalten (Ziff. 63 und 65 Anhang 1 NISV) und - allein und zusammen mit anderen Anlagen - den Immissionsgrenzwert gemäss Anhang 2 NISV an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, nicht überschreiten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Ist wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthält, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten. Aus dem von der Beschwerdegegnerin im Baugesuchsverfahren eingereichten Standortdatenblatt ergibt sich, dass der massgebliche Anlagegrenzwert von 6 V/m (Art. 64 lit. c Anh. 1 NISV) an allen Orten mit empfindlicher Nutzung in der näheren Umgebung der Anlage eingehalten wird. Die Messung wiederum wird, wie die kantonale Fachstelle darlegt, entsprechend dem Entwurf der Messempfehlung für Mobilfunk-Basisstationen (UMTS-FDD) des BUWAL zu erfolgen haben. Dass für ein Abweichen von den Empfehlungen des BUWAL kein Anlass besteht, hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten (vgl. 1A.148/2002, Urteil vom 12. August 2003,
Erw. 4.3.2 mit weiterem Hinweis). Im Übrigen ist die bereits erwähnte, in der Vollzugsempfehlung des BUWAL festgelegte Schwelle (die berechnete Strahlung beträgt 80% oder mehr des Anlagegrenzwertes) als Mindestanforderung zu verstehen, d.h., die Vollzugsbehörde ist berechtigt und bei begründetem Verdacht sogar verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (vgl. den entsprechenden Vorbehalt im Fachbericht Nr. 1111-L des ANU). l) Die Rekurrentin macht ferner geltend, bei der Berechnung der Strahlungsbelastung hätten weitere Antennen auf dem Gemeindegebiet berücksichtigt werden müssen. Ihr Einwand zielt ins Leere. Bei der Beurteilung des Immissionsgrenzwerts nach Anhang 2 NISV werden die Emissionen aller Quellen hochfrequenter Strahlen zusammengerechnet. Daher muss grundsätzlich die Strahlung sämtlicher Mobilfunkanlagen in der Umgebung berücksichtigt werden; weil aber der Immissionsgrenzwert im vorliegenden Fall mit Sicherheit eingehalten wird, durfte auf eine detaillierte Berechnung der kumulierten Strahlung von Beginn weg verzichtet werden. Die Rekurrentin übersieht, dass der Anlagegrenzwert nur für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung gilt (Art. 3 Abs. 6 NISV). Die Strahlung weiterer Antennen in der Umgebung wäre daher – sofern sich solche in der Nähe befinden sollten, was vom ANU in seiner Stellungnahme in Abrede gestellt wird - nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn diese zusammen mit der streitigen Anlage eine einzige Anlage im Rechtssinne darstellen. Das wäre dann der Fall, wenn sie auf demselben Mast angebracht wären oder in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach desselben Gebäudes, stehen würden (Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV). Dass ein enger räumlicher Zusammenhang mit weiteren Mobilfunkantennen in Sinne des Dargelegten besteht, wird auch von der Rekurrentin zu Recht nicht behauptet. m) Soweit die Rekurrentin noch geltend macht, dass Starkstromleitungen und Bahnleitung in die Gesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, kann sie daraus ebenfalls nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Sinngemäss macht sie damit eine Verletzung von Art. 8 USG geltend. Das
Bundesgericht hat sich im Urteil 1A.140/2003, ganze Erw. 4, ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, warum angesichts der geltenden, und vorliegend offenkundig eingehaltenen Emissionsbegrenzungen auf eine Gesamtbeurteilung der Belastung ohne Einbezug der niederfrequenten Strahlung verzichtet werden kann. Auf die Ausführungen im erwähnten Urteil kann verwiesen werden. n) Unzutreffend ist sodann die rekurrentische Auffassung, wonach eine formelle UVP nach Art. 9 USG unabdingbar sei. Ihr kann nicht gefolgt werden. Gemäss Ziff. 80.7 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterliegen nur ortsfeste Funkanlagen mit einer Sendeleistung von 500 kW oder mehr der UVP-Pflicht. Im vorliegenden Fall besteht die Sendeanlage aus sechs Antennen mit einer äquivalenten Strahlungsleistung von je maximal 6’480 W, d.h. 6,48 kW. Damit liegt die gesamte Sendeleistung weit unter 500 kW. Die Anlage fällt damit nicht unter den in der UVPV aufgeführten Anlagetyp und ist mithin nicht UVPpflichtig. Eine UVP-Pflicht lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 1 USG ableiten: UVP-pflichtig sind danach zwar Anlagen, welche die Umwelt (potentiell) erheblich belasten können; die UVP-pflichtigen Anlagen werden jedoch gemäss Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz vom Bundesrat bezeichnet. Dies geschieht auf dem Verordnungsweg (Botschaft des Bundesrates zum USG vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 786), d.h. in generell-abstrakter und somit abschliessender Weise (Rausch/Keller, USG-Kommentar, Art. 9 Rz 32). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, den im Anhang zur UVPV enthaltenen Anlagenkatalog auf dem Weg der Rechtsprechung zu erweitern (zum Ganzen: BGE 128 I 59 nicht veröffentlichte Erw. 5; 124 II 228 Erw. 6a; Entscheid 1A.316/2000 Erw. 2 vom 21. September 2000). o) Als unzutreffend erweist sich auch das rekurrentische Vorbringen, dass Mobilfunkanlagen einer übergeordneten Planung bedürften. Abgesehen davon, dass es hierfür bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage mangelt (vg. VGU R 02 135 Erw. 3b) hat das Bundesgericht die Frage der
Planungspflicht für Mobilfunkanlagen und –netze im Sinne der rekurrentischen Vorbringen regelmässig (sowohl für Standorte innerhalb als auch ausserhalb der Bauzonen) verneint (Urteil 1A.140/2003 Erw. 3.2. mit weiteren Hinweisen, vom 18. März 2004; VGU R 02 135, Erw. 3 b; Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen, BR 1/2000, S. 3). Im Übrigen hat das Bundesgericht aus Art. 24 RPG unter Berücksichtigung verschiedener Empfehlungen, Merkblätter und Vollzugsrichtlinien von Bund und Kantonen anstelle einer Planungspflicht die Grundsätze der Reduktion auf das Notwendige und der Optimierung der Standorte abgeleitet (vgl. BGE 128 I 59 nicht veröffentlichte Erw. 6c; 128 II 378 nicht veröffentlichte Erw. 9.3). Danach ist die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen. Dieser Vorgabe wird das zur Beurteilung stehenden Bauvorhaben, wo es um die technische Aufrüstung einer bestehenden Anlage geht, ohne weiteres gerecht. p) Was die Rekurrentin sonst noch gegen das streitige Bauvorhaben vorbringen lässt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Unzutreffend ist – im Lichte des oben Dargelegten betrachtet – die Rüge der unrichtigen, einseitig die Interessen der Bauherrschaft berücksichtigenden Interessenabwägung. Die von der Rekursgegnerin 3 in der integrierender Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung bildenden BAB-Verfügung vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als zutreffend. Auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen (vgl. Ziff. 4 der Erwägungen) kann verwiesen werden. q) Steht dem Bauvorhaben aber weder bau- noch umweltrechtlich etwas entgegen, wurde die Baubewilligung zu Recht erteilt und die Einsprache musste abgewiesen werden. Der Rekurs erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 460.-zusammen Fr. 2'960.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.