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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.09.2020 A 2020 34

3 septembre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,572 mots·~13 min·5

Résumé

Steuerbusse | Steuern übriges

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 34 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. September 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuerbusse

- 2 - 1. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KStV) hat der A._____ mit Sitz in X._____ mit Bussverfügung vom 6. Juni 2019 zehn Ordnungsbussen auferlegt. 2. B._____, Präsident und Direktor der A._____ mit Einzelunterschriftsberechtigung, hat am 5. Juli 2019 offenbar Einsprache gegen die zehn Ordnungsbussen eingereicht. 3. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 wies die KStV die Einsprache ab. Begründend führte sie aus, dass die A._____ ihren Sitz seit dem 15. April 2015 im Kanton Graubünden hat. B._____ arbeite bei der A._____ und besitze die Aufenthaltsbewilligung B, weshalb er Quellensteuerpflichtig sei. Die KStV habe die Quellensteuerabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 von der A._____ eingefordert. Am 16. Mai 2019 habe sie eine zweite Mahnung unter Androhung einer Ordnungsbusse und der Ermessenstaxation zugestellt. Die Quellensteuerabrechnungen seien nicht eingereicht worden. Da die Quellensteuerabrechnung mindestens halbjährlich vorgenommen werden müsse, wurde pro Halbjahr eine Busse, d.h. zehn Ordnungsbussen verfügt. Dabei sei auf eine praxisübliche sukzessive Erhöhung der Bussen pro Abrechnungsperiode entgegenkommenderweise verzichtet worden. 4. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B._____, am 7. August 2020 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Gegenpartei. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ruhe und keine Mitarbeiter beschäftige. Zudem sei ein Einspracheverfahren gegen eine unrechtmässige Ermessenstaxation abzuwarten. Sodann fehle den Bussen die klare gesetzliche Grundlage.

- 3 - 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2020 bat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde als eingeschriebene Sendung mitgeteilt. 6. Die genannte prozessleitende Verfügung mit der Aufforderung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses konnte nicht zugestellt werden bzw. wurde nicht abgeholt, obwohl sie gemäss Track&Trace der Schweizerischen Post am 12. August 2020 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet wurde. Die Sendung wurde am 26. August 2020 ungeöffnet an das Verwaltungsgericht retourniert. 7. Der Instruktionsrichter gewährte daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2020 (Poststempel 27. August 2020) der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Notfrist, um den Kostenvorschuss bis zum 1. September 2020 (Zahlungseingangsvaluta) zu leisten. Dieses Schreiben wurde mit A-Post- Plus versandt und am 28. August 2020 zugestellt. Wiederum wurde angedroht, dass bei verspätetem Eingang des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. 8. Mit Schreiben vom 1. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung der Frist, weil die Verfügung vom 11. August 2020 nicht zugestellt worden sei. Wäre das Schreiben zugestellt worden, so würde in der Sendungsverfolgung "zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung)" stehen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach laufender Rechtsprechung des Bundesgerichts hätten juristische Personen nur dann ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (URP), wenn die juristische Person selbst sowie die wirtschaftlich Beteiligten mittelos sind und das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt. Diese sehr eng gefass-

- 4 ten Voraussetzungen seien vorliegend eindeutig gegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren ruhend. Ausser dem Betrag der ungerechtfertigt verfügten Bussen habe sie keine anderen liquiden Aktiven. Sollte das Gesuch um URP nicht gutgeheissen werden, so werde ersucht, eine weitere Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 9. In einem weiteren Schreiben vom 1. September 2020 (Poststempel 2. September 2020) übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Unterlagen zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde ein Verlustschein nach Art. 149 SchKG über Fr. 1'134.-- betreffend den Vertreter der Beschwerdeführerin (Präsident und Direktor der Beschwerdeführerin) vom 11. August 2020 eingereicht (bezeichnet als Anlage 2). Auch wurde die dritte Seite eines undatierten Betreibungsregisterauszugs eingereicht (bezeichnet als Anlage 1). Da die ersten beiden Seiten nicht eingereicht wurden, ist unklar, welche natürliche oder juristische Person diese Seite des Betreibungsauszuges betrifft. Weiter rügte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben vom 1. September 2020 (Poststempel 2. September 2020), dass ihr effektiv lediglich eine Notfrist von einem Tag eingeräumt worden sei. Das Schreiben sei erst am Abend spät des 27. August 2020 zur Kenntnis genommen worden. Dies sei ein Freitag gewesen und damit habe als Notfrist bloss ein Werktag (Montag, 31. August 2020) zur Verfügung gestanden. Weder die Zahlung hätte daher pünktlich geleistet werden können, geschweige denn ein Antrag auf URP. 10. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein (fristgerechter) Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 7. August 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Die Partei ist mithin verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige

- 6 - Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. zum Ganzen; Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.3.3 m.H.). 2.2. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend am 7. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingereicht, womit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Es liegt auf der Hand, dass sie im nachfolgenden Zeitraum mit entsprechenden Schreiben rechnen musste und sie verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können. Die Verfügung vom 11. August 2020 ist gemäss Zustellfiktion am 20. August 2020 zugestellt worden und hat die gesetzte, zehntägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst. 3.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom

- 7 - 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 3.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.-- innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 24. August 2020, auf. Dieses Schreiben wurde am 11. August 2020 an die Beschwerdeführerin versandt und bis zum 20. August 2020 – trotz Abholungseinladung – nicht abgeholt, worauf es dem Verwaltungsgericht zurückgeschickt wurde. In der Folge gewährte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 27. August 2020 (Poststempel) der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Notfrist bis zum 1. September 2020 (Zahlungseingangsvaluta). Wie die Beschwerdeführerin bestätigt, hat sie dieses Schreiben am Freitagabend, 28. August 2020, erhalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin blieb somit nicht nur ein Tag zur Leistung des Kostenvorschusses. Mittels E-Banking hätte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am Samstag, Sonntag und Montag begleichen können. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am Samstag oder Montag am Postschalter bezahlen können. Schliesslich wäre am Montag auch eine Überweisung am Bankschalter möglich gewesen. Alle diese Varianten hätten die Wahrung der Notfrist vom 1. September 2020 ermöglicht. Innert Frist erfolgte jedoch keine Zahlung, sondern nur ein – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – mangelhaftes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

- 8 ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit entsprochen hat. 4.1. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Insoweit trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnissen Aufschluss zu geben. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, respektive kommt er seiner Obliegenheit nicht nach, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E.3.2 m.H.). Juristische Personen haben ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 143 I 328 E.3.1. m.H.). 4.2. Vorliegend kannte die Beschwerdeführerin nachweislich die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen, zumal sie diese im Schreiben vom

- 9 - 1. September 2020 auch wiedergab. Zudem war die Beschwerdeführerin in den letzten vier Jahren bereits zweimal in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beteiligt (vgl. Verfahren U 18 66 und U 16 73). Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin führte bereits ein Verfahren in eigener Sache vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Verfahren U 17 94). Es handelt sich zwar um einen juristischen Laien, trotzdem ist er nicht völlig rechtsunkundig. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter nicht um einen unbeholfenen Rechtssuchenden gemäss obgenannter Rechtsprechung. Mit Schreiben vom 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin denn auch Unterlagen des Betreibungsamtes sowie ein Verlustschein von ihrem Vertreter (Präsident und Direktor) ein. Gefordert gewesen wären jedoch eine Erfolgsrechnung und Bilanz der Beschwerdeführerin sowie die Angabe, wer die wirtschaftlich Beteiligten an der Beschwerdeführerin sind. In der Annahme, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin zumindest einer der wirtschaftlich Beteiligten ist, hätte dieser – in Ermangelung einer ordentlichen Steuerveranlagung – Kontoauszüge und Lohnausweise (Lohnblätter) einreichen sollen. Dass die Beschwerdeführerin diese Anlagen beifügen muss, hätte sie wissen können und dem online zugänglichen Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" entnehmen können (vgl. http://www.justiz-gr.ch /gerichte/verwaltungsgericht/dienstleistungenthemen/unentgeltliche-rechts pflege.html [besucht am 4. September 2020]). Die Beschwerdeführerin hat lediglich zwei Auszüge vom Betreibungsamt eingereicht, beim ersten jedoch nur die dritte Seite. Man weiss nicht, wen dieser Auszug betrifft. Der zweite Auszug ist ein Verlustschein gegen den Vertreter der Beschwerdeführerin. Tatsache ist, dass ein Verlustschein ausgestellt wird, wenn das Betreibungsamt keine pfändbaren Gegenstände findet. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mittellos ist. Es bleibt für den Einzelrichter unklar, welches das monatliche Einkommen des Vertreters der Beschwerdeführerin ist oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich inaktiv ist. Zudem ist die Be-

- 10 schwerdeführerin offenbar seit dem 18. Dezember 2008 Eigentümerin der Parzelle 133 im Grundbuch der Gemeinde X._____ (Wohnhaus Nr. 99). Der Verkehrswert der (vermutlich nicht betriebsnotwendigen) Liegenschaft ist ebenso unbekannt wie die Höhe einer allfälligen hypothekarischen Belehnung. Der Vertreter spricht in seiner Einsprache gegen die Ermessenstaxationen von monatlichen Mieteinnahmen von Fr. 500.--. Es könnte also durchaus sein, dass ein unbelastetes Grundstück unter den Aktiven der Beschwerdeführerin ist und nebst den Mieteinnahmen weitere Erträge bestehen. Im aktuellen Fall liegt im Übrigen offensichtlich nicht das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Über welche Aktiven die Beschwerdeführerin verfügt, ist dem Gericht nicht bekannt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um ein Aktivum der Beschwerdeführerin, sondern um Bussen. Daher fehlt eine massgebliche Voraussetzung zur Gewährung der URP. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin war diese Voraussetzung bekannt, hat er doch selbst die von Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen zur Gewährung der URP in seinem Schreiben vom 1. September 2020 zitiert. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mitteilt, dass bei Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine neue Frist zur Bezahlung angesetzt werden solle (vgl. Schreiben vom 1. September 2020 S. 2). Allein dieser Umstand zeigt, dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich doch Liquidität vorhanden ist oder zumindest die wirtschaftlich Beteiligten an der Beschwerdeführerin nicht mittelos sind. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Obliegenheit folglich nicht genügend nachgekommen, weshalb das offensichtlich nicht ausreichend begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5. Sodann stellt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. September 2020 (Poststempel) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden,

- 11 wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb statt die Frist zu wahren ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt wurde. Gründe für eine Fristwiderherstellung sind vorliegend jedenfalls nicht erkennbar, insofern ist dem Gesuch um Fristwiederherstellung nicht stattzugeben. Soweit die Beschwerdeführerin für den Fall der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine neue Fristansetzung beantragt, verkennt sie die Natur einer Notfrist. 6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen korrekt informiert hat. Trotz zweimaliger Androhung der Säumnisfolgen und Ansetzung einer Notfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet, sondern lediglich ein nicht substantiiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde vom 7. August 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 12 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 548.-gehen zulasten von der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_877/2020 vom 10. November 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

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