VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 38 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 27. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. Mit am 9. Juli 2019 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichten Schreiben beschwerte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) über die Bewertungsmethode für sein Grundstück, das gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung nun zum "Baulandpreis" (recte: Verkehrswert) statt wie bisher zum landwirtschaftlichen Tarif (recte: Ertragswert) besteuert werde. Er stellte jedoch weder einen Antrag gegen eine anfechtbare Verfügung noch legte er eine anfechtbare Verfügung bei und begnügte sich lediglich damit, einen Bericht des Gerichts über sein Anliegen zu fordern. 2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter A._____ darauf hin, dass es nicht klar sei, ob er eine Beschwerde erheben möchte oder nicht, und dass seine Eingabe vom 9. Juli 2019 mangelhaft sei. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen setzte ihm der Instruktionsrichter deshalb eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung der Mängel bis zum 22. Juli 2019 an, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 9. Juli 2019 nicht eingetreten werde. 3. Innert der angesetzten Frist (und bis heute) liess A._____ dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Entscheid wird in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten
- 3 - (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Eine solche Eingabe wird nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Beschwerdeverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt. Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 1 vom 22. Januar 2019 E.3 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 9. Juli 2019 weder einen Antrag formuliert noch Beschwerde gegen eine bestimmte Verfügung erhoben. Wie der prozessleitenden Verfügung vom 10. Juli 2019 des Instruktionsrichters entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer sowohl auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 9. Juli 2019 und deren unerlässliche Verbesserungspflicht hingewiesen, als auch unmissverständlich auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Verbesserung aufmerksam gemacht. Trotz dieser klaren Vorgaben und der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliess es der Beschwerdeführer auf die gesetzte Nachfrist bis zum 22. Juli 2019 zu reagieren und damit seiner Verpflichtung gemäss Art. 38 VRG Folge zu leisten.
- 4 - 4. Androhungsgemäss ist daher auf die Eingabe vom 9. Juli 2019 nicht einzutreten. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 322.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]