VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 8 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 13. März 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Februar 2018 des Beschwerdeführers, die Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 der Beschwerdegegnerin, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 ohne Antrag auf Nullveranlagung nach Art. 156a StG eingereicht hat, - dass die Beschwerdegegnerin am 28. September 2017 die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2016 erlassen hat und diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, - dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2017 noch einmal die Steuererklärung 2016 eingereicht hat, diesmal mit Antrag auf Nullveranlagung nach Art. 156a StG, - dass die Beschwerdegegnerin die zweite Steuererklärung vom 26. Dezember 2017 als Einsprache im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG entgegen genommen hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2018 auf die "Einsprache" vom 26. Dezember 2017 mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des ordentlichen Steuererlasses für die Steuern 2016 hingewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 5. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Einziehung der veranlagten Steuern der Steuerperiode 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 765.20, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert − wie vorliegend −
- 3 - Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, - dass die Einspracheentscheide vom 5. Januar 2018 Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden und dementsprechend im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, - dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann, - dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22), - dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizerischen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG), - dass die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016 von der Beschwerdegegnerin am 28. September 2017 erlassen wurden und die dagegen erhobene "Einsprache" vom 26. Dezember 2017 offensichtlich nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und damit verspätet erfolgte, - dass die Beschwerdegegnerin mangels Einhaltung der Einsprachefrist zu Recht nicht auf die "Einsprache" vom 26. Dezember 2017 eingetreten ist und sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Januar 2018 somit als rechtens erweisen,
- 4 - - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, - dass die Beschwerdegegnerin die beschwerdeführerische Eingabe vom 26. Dezember 2017 statt als "Einsprache" auch als "Erlassgesuch" im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. Art. 156 Abs. 2 StG hätte entgegen nehmen können und damit das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können, - dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die veranlagten Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2016 nach wie vor der Weg des ordentlichen Steuererlasses gemäss Art. 167 ff. DBG bzw. Art. 156 StG offen steht, wobei der entsprechende Antrag bezüglich der Kantons- und direkten Bundessteuer 2016 bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 156 Abs. 4 StG bzw. Art. 156 Abs. 3 StG) bzw. bezüglich der Gemeindesteuer bei der Steuerkommission der Gemeinde X._____ (vgl. Art. 21 lit. a des Steuergesetzes der Gemeinde X._____) einzureichen ist, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]