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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.09.2018 A 2018 37

14 septembre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,188 mots·~16 min·4

Résumé

Anschlussgebühren | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 37 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 14. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren

- 2 - 1. A._____ und B._____ waren Eigentümer der Parzellen P.1._____ und P.2._____ mit dem Ferienhaus C._____ in der Gemeinde X._____. Mit E-Mail vom 13. Januar 2015 beantragte A._____ bei der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) eine Erhöhung des Versicherungswerts des Ferienhauses um Fr. 51'400.-- auf Fr. 350'000.--. Als Grund nannte er den Einbau von Wandschränken im Obergeschoss sowie einer Eckbank im Wohnzimmer, das Ersetzen von Türen und Fenster, die Ausführung von Isolationsarbeiten sowie den Einbau einer Fussbodenheizung im Erdgeschoss. Gestützt auf das E-Mail vom 13. Januar 2015 erhöhte die GVG den Versicherungsneuwert um Fr. 51'400.-- auf Fr. 350'000.--. 2. Am 29. Juli 2016 verkauften A._____ und B._____ die beiden Grundstücke P.2._____ und P.1._____ mit dem Ferienhaus C._____ an D._____ und E._____. 3. Im Jahr 2018 fand im Rahmen einer amtlichen Revisionsschätzung eine Neuschätzung der Parzelle P.2._____ statt. Im Rahmen der Abklärungen betreffend dem erhöhten Neuwert kam der Gemeinde X._____ zur Kenntnis, dass der Neuwert im Jahr 2015 aufgrund von wertvermehrenden Investitionen um Fr. 51'400.-- auf Fr. 350'000.-- erhöht wurde. Hinsichtlich dieser Umbauarbeiten mit Einfluss auf den Versicherungswert wandte sich die Gemeinde an A._____ und teilte ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2018 mit, dass er nachträglich noch Anschlussgebühren zahlen müsse. Ausgehend vom Neuwert gemäss amtlicher Schätzung vom 11. April 2003 von Fr. 262'000.--, indexiert auf das Jahr 2015, und dem selbst deklarierten Neuwert von Fr. 350'000.--, resultierte eine teuerungsbereinigte Erhöhung des Neuwerts von Fr. 51'368.--. Auf diesem Betrag forderte die Gemeinde 2 % Wasseranschlussgebühren und 3 % Kanalisationsanschlussgebühren.

- 3 - 4. Mit E-Mail vom 9. Juni 2018 teilte A._____ der Gemeinde mit, dass er mit der nachträglichen Anschlussgebühr nicht einverstanden sei. Er habe die Aufstockung des Neuwerts aus Sicherheitsgründen und in Erwartung des geplanten Verkaufs beantragt. Es sei zu prüfen, wie viel Grundstückgewinnsteuer die Gemeinde ihm zurückzahlen müsse. Zudem sei es nicht richtig, dass er drei Jahre nach erfolgtem Verkauf mit so einer Forderung konfrontiert werde. Die in Eigenarbeit eingebaute Bodenheizung sei schon wieder entfernt worden und müsste in Abzug gebracht werden. Schliesslich sei er auch nicht Alleinbesitzer des Grundstücks gewesen. 5. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 hielt die Gemeinde X._____ an der nachträglichen Anschlussgebühr fest. Begründend führte sie aus, dass A._____ für die Erhöhung des Versicherungswerts wertvermehrende Investitionen angegeben habe. Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolge in einem separaten Verfahren und habe keinen Einfluss auf die Erhebung der Anschlussgebühren. Die Verrechnung der Anschlussgebühren habe nicht früher erfolgen könne, weil die Gemeinde erst durch die aktuelle Neuschätzung darüber informiert worden sei, dass eine Erhöhung des Versicherungswerts erfolgt sei. Die baulichen Massnahmen der neuen Eigentümer hätten keinen Einfluss auf die Berechnung der Anschlussgebühren zum Zeitpunkt der Erhöhung des Versicherungswerts im Jahr 2015. 6. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es besteht kein fundierter Sachverhalt, rückwirkend Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation infolge Umbauten/Investitionen zu erheben. Die Rechnung von CHF 2'568.40 ist somit für ungültig zu erklären. Sollte dem vorerwähnten Begehren wider [E]rwarten nicht entsprochen werden, ist der Rechnungsbetrag auf CHF 1'073.60 zu reduzieren. Dies entspricht 5 % der effektiven wertvermehrenden Investitionen von CHF 21'472 des relevanten Zeitraums.

- 4 - Bei neuen Kosten ist die Grundstückgewinnsteuer zu revidieren, die Differenz auszuzahlen." Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass das Ferienhaus erst 19 Monate nach dem Verkauf neu geschätzt worden sei. In der Steuererklärung für Grundstückgewinne vom 12. November 2016 seien alle wertvermehrenden Investitionen deklariert worden. Dabei habe es sich vorwiegend um Renovationen im Sinne von geringfügigen Ersatzinvestitionen gehandelt und nicht um erhebliche, wertvermehrende Investitionen. Im Zeitraum von 2003 bis 2016 seien total Fr. 21'472.-- wertvermehrende Investitionen getätigt worden. Der neue Versicherungswert sei von A._____ selber deklariert worden und könne nicht als Grundlage zur Erhebung der Anschlussgebühren herangezogen werden. Die Gemeinde hätte jegliche Forderungen spätestens auf den Zeitpunkt des Verkaufs hin geltend machen müssen und nicht fast zwei Jahre später, zumal der Gemeinde die Erhöhung des Versicherungswerts auf Fr. 350'000.-- bekannt gewesen sei. 7. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde. Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer sei ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgt. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin nicht über die Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts informiert worden. Erst beim Eingang der amtlichen Schätzung vom 23. Februar 2018 sei festgestellt worden, dass sich der Gebäudeneuwert infolge Umbauten/Investitionen erheblich erhöht habe. Abklärungen hätten dann ergeben, dass im Jahr 2015 der Versicherungswert auf Wunsch von A._____ aufgrund selbst deklarierter wertvermehrender Investitionen angepasst worden sei. Weshalb A._____ gegenüber der GVG und der kantonalen Steuerverwaltung unterschiedliche Investitionsbeträge angegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handle es sich bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer um ein separates Verfahren, welches allein von der kantonalen Steuerverwaltung

- 5 durchgeführt werde. Der sachfremde Antrag auf Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer sei daher nicht zulässig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'568.40. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern nachträglich Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'568.40 auferlegt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor

- 6 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2018 (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit − unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2.2. − einzutreten. 2.2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2018 eine Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin bei der Veranlagung der Anschlussgebühren berücksichtigen wertvermehrenden Aufwendungen. Darauf ist − wie nachstehend dargestellt − nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 18 37 bildet nämlich einzig die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern nachträglich Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'568.40 auferlegt hat. Das streitberufene Gericht kann und darf im vorliegenden Verfahren somit einzig über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. über die bei den Beschwerdeführern nachträglich in Rechnung gestellten Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation befinden. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer. Wie die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 27. August 2018 zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer um ein separates Verfahren, welches von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gemäss den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird (vgl. Art. 41 ff. des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 6 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Dementsprechend

- 7 ist aber im vorliegenden Verfahren auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin bei der Veranlagung der Anschlussgebühren berücksichtigen wertvermehrenden Aufwendungen nicht einzutreten. 3.1. Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benützungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Veroder Entsorgungsanlage zu benutzen. Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. BGE 112 IA 260 E.5a). Für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird, kann die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren vorgesehen werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 14 8 vom 19. August 2014 E.3a, A 04 16 vom 26. April 2004 E.4). Sowohl die erstmaligen als auch die ergänzenden Anschlussgebühren müssen dem Äquivalenzprinzip genügen. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverständlich zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 128 I 46 E.4a, 126 I 180 E.3a/bb).

- 8 - 3.2. Dass für die Bemessung der einmaligen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden darf, steht ausser Frage und entspricht einer weit verbreiteten Praxis. Dieses Kriterium ist nicht nur leicht zu handhaben, sondern es bildet im Allgemeinen auch einen zuverlässigen Massstab zur Ermittlung des dem Gebäudeeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils (vgl. HUN- GERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl Nr. 104 (2003) S. 505 ff., 524 mit weiteren Hinweisen). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert und insoweit − wenn auch nur schematisch − zugleich das entsprechende Interesse des gebührenpflichtigen Eigentümers am Anschluss der Liegenschaft zum Ausdruck, nach welchem sich die Gebühr bemessen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E.3.2). Dieser Schematismus, der letztlich eine genaue Bestimmung des Vorteils des Grundeigentümers ausschliesst und ihn eben nur ungefähr zum Ausdruck bringt, ist nicht nur bei den einmaligen, sondern auch bei den nachträglichen Anschlussgebühren zulässig (vgl. VGU A 14 8 vom 19. August 2014 E.3b, A 05 1 vom 24. Mai 2005 E.2b). 3.3. Die Beschwerdegegnerin erhebt auf dem Gebiet der Fraktion Y._____ gestützt auf das Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Z._____ (BG) und das Gesetz über die Abwasserentsorgung der ehemaligen Gemeinde Z._____ (Abwassergesetz) − jeweils in Verbindung mit einer Taxen- und Gebührenordnung − Wasseranschluss- und Abwasseranschlussgebühren. Für Gebäude, die erstmals an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bzw. die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden, ist gemäss Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 93 Abs. 1 BG eine einmalige Wasseranschlussgebühr zu bezahlen. Gemäss der im Jahr 2015 gültigen Taxen- und Gebührenverordnung betrug die Wasseranschlussgebühr 2 % des Neuwerts, während die Abwasseranschlussgebühr 3 % des Neuwerts betrug (vgl.

- 9 auch Art. 23 des Abwassergesetzes). Anschlussgebühren werden aber nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Gebäudeerweiterungen sowie Um- und Anbauten, erhoben. In diesen Fällen sind die Gebühren gemäss Taxen- und Gebührenverordnung aus der Differenz des neuen und des alten Gebäudeneuwerts zu berechnen, wobei die Teuerung zu berücksichtigen ist. 4.1. Vorliegend waren die Beschwerdeführer bis zum Verkauf vom 29. Juli 2016 unbestrittenermassen Eigentümer der Parzellen P.1._____ und P.2._____ mit dem Ferienhaus C._____ in der Gemeinde X._____. Unbestritten ist des Weiteren, dass A._____ mit E-Mail vom 13. Januar 2015 bei der GVG eine Erhöhung des Versicherungswerts des Ferienhauses um Fr. 51'400.- - auf Fr. 350'000.-- beantragt hat. Als Grund nannte er den Einbau von Wandschränken im Obergeschoss sowie einer Eckbank im Wohnzimmer, das Ersetzen von Türen und Fenster, die Ausführung von Isolationsarbeiten sowie den Einbau einer Fussbodenheizung im Erdgeschoss. Schliesslich ist auch unbestritten, dass die GVG den Versicherungswert des Ferienhauses gestützt auf das E-Mail vom 13. Januar 2015 um Fr. 51'400.-auf Fr. 350'000.-- erhöht hat (vgl. den Versicherungsnachweis vom 14. Januar 2015 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 3]). Die Beschwerdeführer stellen sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass sie die Erhöhung des Versicherungswerts aus Sicherheitsgründen und in Erwartung des geplanten Verkaufs beantragt hätten. Bei den getätigten wertvermehrenden Investitionen während der Jahre 2003 bis 2016 in der Höhe von Fr. 21'472.-- habe es sich vorwiegend um Renovationen im Sinne von geringfügigen Ersatzinvestitionen gehandelt. Diese seien in der Steuererklärung für Grundstückgewinne vom 12. November 2016 deklariert worden. Der von A._____ selber deklarierte Versicherungswert könne nicht als Grundlage zur Erhebung der Anschlussgebühren herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte jegliche Forderungen spätestens auf den Zeitpunkt des Verkaufs hin geltend machen müssen und nicht fast zwei

- 10 - Jahre später, zumal der Gemeinde die Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts aus dem Jahr 2015 auf Fr. 350'000.-- bekannt gewesen sei. 4.2. Diese Einwände zielen − wie nachstehend dargestellt − ins Leere. 4.2.1. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführer während der Jahre 2003 bis 2016 offensichtlich wertvermehrende Arbeiten an ihrem Ferienhaus C._____ ausgeführt haben. Diese getätigten wertvermehrenden Investitionen hätten sie dem damaligen Amt für Schätzungswesen (heutiges Amt für Immobilienbewertung [AIB]) grundsätzlich mitteilten müssen, waren doch Eigentümer gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 des bis 31. Dezember 2017 geltenden Gesetzes über die amtlichen Schätzungen (aSchG; BR 850.100) verpflichtet, nach Vollendung von Um- und Erneuerungsbauten − sofern der aufgewendete Betrag pro Grundstück inklusive Bestandteil, Zugehör, Nebenkosten und Eigenleistungen wesentlich war oder die Veränderungen am bestehenden Objekt eine Vergrösserung des umbauten Raums zur Folge hatte − beim örtlich zuständigen Schätzungsbezirk ohne Verzug eine neue amtliche Schätzung zu beantragen (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 lit. a des heute geltenden Gesetzes über die amtlichen Immobilienbewertungen [IBG; BR 850.100]). Dies haben die Beschwerdeführer offenbar unterlassen, wohl, weil bei einer entsprechenden Meldung an das damalige Amt für Schätzungswesen bzw. bei einer entsprechenden Neuschätzung der Steuerwert und der Eigenmietwert des Ferienhauses gestiegen wären, was sich direkt auf die Steuerbelastung der Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Tatsache ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer A._____ mit E-Mail vom 13. Januar 2015 bei der GVG eine Erhöhung des für die Anschlussgebühren massgeblichen Versicherungswerts des Ferienhauses um Fr. 51'400.-- auf Fr. 350'000.-- beantragt hat. Als Grund für die entsprechende Erhöhung gab er selbst wertvermehrende Investitionen in diesem Umfang an. Wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nun vorbringen, diese Erhöhung des Ver-

- 11 sicherungswerts sei nur aus Gründen der Sicherheit und in Erwartung des geplanten Verkaufs beantragt worden, so kann dieses Vorbringen nicht gehört werden. Vielmehr haben sich die Beschwerdeführer darauf behaften zu lassen, dass A._____ aufgrund der vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen selbst einen Versicherungswert von Fr. 350'000.-- beantragt hat. Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, sie hätten im Zeitraum 2003 bis 2016 nur Arbeiten im Umfang von gesamthaft Fr. 21'472.-entsprechend der Steuererklärung für Grundstückgewinne vom 12. November 2016 ausgeführt, mag dies zwar sein. Entscheidend ist indes, dass die nachträglichen Anschlussgebühren − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.2 f.) − anhand des Versicherungswerts berechnet werden und der Beschwerdeführer A._____ diesen selbst um Fr. 51'400.-- auf Fr. 350'000.-hat erhöhen lassen und die Beschwerdeführer diese Erhöhung auch akzeptiert haben. 4.2.2. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Anschlussgebühren erst rund zwei Jahre nach dem Verkauf der Liegenschaft geltend gemacht hat. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen trifft es nämlich gerade nicht zu, dass der Beschwerdegegnerin die im Jahr 2015 erfolgte Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts um Fr. 51'400.-- auf Fr. 350'000.-- bereits im Verkaufszeitpunkt, mithin im Juli 2016, bekannt gewesen ist. Wie die Beschwerdegegnerin nämlich zu Recht ausführt, wird die Gemeinde von der GVG über eine Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts nicht automatisch informiert. Zudem lassen sich auch der Handänderungsanzeige vom 2. August 2016 (Bg-act. 5) keine Hinweise auf eine erfolgte Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme entnehmen. Und schliesslich erfolgen auch die Veranlagung und der Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer ohne Einbezug der Gemeinde (vgl. vorstehend E.2.2 sowie Art. 6 Abs. 4 GKStG, wonach die Veranlagung und der Steuerbezug der kommunalen Grunds-

- 12 tückgewinnsteuer zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgen, welche auch für den Erlass allfälliger Einsprache-, Rechtsmittel- und weiterer Entscheide zuständig ist), weshalb die Beschwerdegegnerin auch von den in der Steuererklärung für Grundstückgewinne vom 12. November 2016 deklarierten wertvermehrenden Investitionen in der Höhe von Fr. 21'473.-- (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 2) keine Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte bloss dann Kenntnis von der im Jahr 2015 erfolgten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts erhalten, wenn die Beschwerdeführer nach den getätigten wertvermehrenden Investitionen eine neue amtliche Schätzung beantragt hätten, was sie aber − wie gesehen − nicht getan haben. In diesem Fall wäre nämlich die Beschwerdegegnerin mit einer Kopie der amtlichen Schätzung bedient worden (vgl. Art. 15 Abs. 3 IBG). Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − erst mit Eingang der amtlichen Schätzung vom 23. Februar 2018 (Bg-act. 4) feststellen können, dass sich der Versicherungswert des Ferienhauses C._____ infolge wertvermehrender Investitionen erheblich erhöht hat. Eine Rechnungsstellung der Anschlussgebühren im Zeitpunkt des Verkaufs, mithin im Juli 2016, war somit nicht möglich. 4.2.3. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund bei den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 6. Juli 2018 − ausgehend vom erhöhten Versicherungswert von Fr. 350'000.-- − nachträgliche Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'568.40 in Rechnung gestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies zumal die in Frage stehenden nachträglichen Anschlussgebühren aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Eingang der amtlichen Schätzung vom 23. Februar 2018 Kenntnis von den in den Jahren 2003 bis 2016 getätigten wertvermehrenden Investitionen erhalten hat, noch nicht verjährt sind (vgl. VGU A 15 20 vom 5. April 2016 E.6c) und die Beschwerdegegnerin überdies auch der Tatsache Rechnung getragen hat, dass nach dem

- 13 - Verkauf vom 29. Juli 2016 allfällig erfolgte Investitionen mit Einfluss auf den Versicherungswert durch die neuen Eigentümer erfolgt sind und die entsprechenden Investitionen dementsprechend bei der Berechnung der massgeblichen Erhöhung des Versicherungswerts hier nicht zu berücksichtigen sind. Weil die Beschwerdegegnerin die teuerungsbereinigte Erhöhung des Versicherungswerts von Fr. 51'368.-- korrekt berechnet und überdies auch die gemäss Taxen- und Gebührenordnung korrekten Steuersätze von 2 % für die Wasseranschlussgebühr bzw. 3 % für die Abwasseranschlussgebühr angewendet hat, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18. Juli 2018 führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.2.2). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.--

- 14 zusammen Fr. 884.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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