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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.10.2017 A 2017 33

31 octobre 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·5,177 mots·~26 min·6

Résumé

Kantons- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 33 und A 17 34 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 31. Oktober 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern

- 2 - 1. A._____ wohnte im Jahr 2014 in der Gemeinde X._____ und führte dort als Selbständigerwerbender das Hotel B._____. Im März 2017 wurde seine Steuererklärung 2014 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass anstelle des Jahresabschlusses 2013/14 derjenige für das Geschäftsjahr 2014/15 eingereicht wurde. Zudem stellte die kantonale Steuerverwaltung fest, dass die Vermögensentwicklung im Zeitraum 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht im Einklang mit dem für denselben Zeitraum deklarierten Einkommen steht. 2. Mit Auflage vom 16. März 2017 forderte die kantonale Steuerverwaltung A._____ auf, den Kaufvertrag der Liegenschaft in Y._____, den Finanzierungsnachweis des Kaufs dieser Liegenschaft sowie den Jahresabschluss 2013/14 einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, den Finanzierungsnachweis für seinen Lebensaufwand vorzulegen. 3. In der Zwischenzeit stellte die kantonale Steuerverwaltung einen Finanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 160'000.-- zuzüglich Lebenshaltungskosten von rund Fr. 20'000.-- fest. Ende März 2017 soll sich der zuständige Steuerkommissär − nach Aussage der kantonalen Steuerverwaltung − telefonisch bei A._____ gemeldet und ihm diesen Fehlbetrag in der Vermögensvorschlagsberechnung mitgeteilt haben. A._____ soll den Vermögenszuwachs anlässlich dieses Telefonats damit begründet haben, dass er seit seiner Lehrzeit Fahrzeuge angekauft, restauriert und/oder repariert und wieder veräussert habe. Aus dieser Tätigkeit soll über die Jahre ein Vermögenszuwachs von Fr. 170'000.-- entstanden sein, den er zunächst in bar aufbewahrt und anschliessend für den Liegenschaftskauf im Jahr 2014 benötigt habe. 4. Mit Schreiben vom 2. April 2017 beantwortete A._____ die Auflage vom 16. März 2017, reichte den Kaufvertrag und den Jahresabschluss 2013/14 ein und bestätigte teilweise die Ausführungen, die er telefonisch

- 3 gemacht haben soll. Er sei ein bescheidener und sehr sparsamer Mensch, unverheiratet und ohne Kinder und sei seit über acht Jahren Veganer. Bis Oktober 2015 habe er im Nebenhaus seines Backpackers gewohnt und dies in der Steuererklärung auch so deklariert. Im Jahr 2013 sei sein Vater gestorben und habe ihm einiges an Bargeld und eine Eigentumswohnung hinterlassen. Die Kaufgelegenheit für die Liegenschaft in Y._____ sei ebenfalls 2013 zustande gekommen. Nachdem er von der Bank eine kurzfristige Absage für eine Hypothek erhalten habe, sei er gezwungen gewesen, sein ganzes Erbe, seine private Vorsorge sowie all seine Ersparnisse für den Kauf aufzuwenden. 5. Mangels Einreichung des Finanzierungsnachweises und der Herkunft der Mittel für den Liegenschaftskauf soll die kantonale Steuerverwaltung − gemäss eigenen Angaben − A._____ anfangs April 2017 erneut telefonisch kontaktiert und ihn aufgefordert haben, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Im Anschluss reichte A._____ der kantonalen Steuerverwaltung diverse Kontoauszüge der C.____ AG, der D.____ sowie der E._____ AG ein. 6. Mit Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2014 vom 5. April 2017 wurde die Veranlagung partiell nach Ermessen vorgenommen. Dabei ging die kantonale Steuerverwaltung davon aus, dass A._____ in der Zeitspanne vom 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 steuerbare Einkünfte von Fr. 180'000.-- zugeflossen und nicht deklariert worden sind. Die kantonale Steuerverwaltung legte den Steuersatz auf einen Fünftel des steuerbaren Betrags, mithin Fr. 36'000.--, fest, weil der Mittelzufluss mutmasslich über mehrere Perioden erfolgt sei, dies jedoch nicht im Detail habe ermittelt werden können.

- 4 - 7. Ebenfalls am 5. April 2017 leitete die kantonale Steuerverwaltung gegen A._____ ein Steuerstrafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung ein. 8. Mit Stellungnahme zum eingeleiteten Steuerstrafverfahren vom 24. April 2017 führte A._____ aus, dass er durch Ersparnisse, kostengünstigen Lebenswandel und hobbymässigen Handel mit Occasionsfahrzeugen zum nicht deklarierten Privatvermögen gekommen sei. Den Vorwurf einer versuchten Steuerhinterziehung im Umfang von Fr. 180'000.-- weise er von sich, zumal es sich gemäss Bankkonto D._____ um eine einmalige Einlage von Fr. 170'000.-- gehandelt habe. Er habe sich diese Geldmenge seit seiner Lehrzeit mit Sparen und Handel mit Occasionsfahrzeugen aufgebaut. So sei das Vermögen langsam gewachsen. Es sei für ihn immer klar gewesen, dass er dieses Guthaben einmal in eine Eigentumswohnung investieren wolle. Aus seinem Privatvermögen habe er zudem Kapital geschlagen. Bei jährlichen Ansparungen von Fr. 2'000.-- ergäben sich nach 35 Jahren Fr. 70'000.--. In diesem Zeitrahmen erscheine ein Kapitalgewinn auf diesem Privatvermögen von Fr. 100'000.-- (ca. Fr. 2'850.-- pro Jahr) durchaus glaubwürdig. Deshalb sei das Strafverfahren einzustellen und die Veranlagungsverfügungen 2014 seien beim Einkommen zu korrigieren. 9. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 führte die kantonale Steuerverwaltung aus, dass A._____ selbst einen Vermögenszugang von Fr. 170'000.-- einräume und dass dieses Vermögen hätte deklariert werden müssen. Die angebliche Restauration von Fahrzeugen und der Wiederverkauf mit Gewinn deuteten nicht auf einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin. Soweit er behaupte, dass sich die Fr. 170'000.-- aus steuerfreien Einkünften zusammensetzten, liege die Beweislast bei ihm.

- 5 - 10. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2017 führte A._____ aus, dass er den Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung nicht mit den gewünschten Nachweisen und sicher nicht lückenlos widerlegen könne. Das bewegliche Privatvermögen habe aus Ersparnissen und Kapitalgewinnen aus diesen Ersparnissen aus den letzten 35 Jahren bestanden. Es sei nicht richtig, dieses Privatvermögen als Einkommen für das Jahr 2014 zu besteuern. Der hobbymässige Fahrzeughandel gelte nicht als selbständige Erwerbstätigkeit. 11. Mit Einspracheentscheiden vom 31. Mai 2017 für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache von A._____ vom 24. April 2017 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren habe darlegen können, wie die angeblich steuerfreien Einkünfte zustande gekommen seien. 12. Am 2. Juni 2017 erliess die kantonale Steuerverwaltung eine Bussverfügung wegen versuchter Steuerhinterziehung in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'716.25 (dies entspricht dem um einen Drittel reduzierten einfachen Betrag der hinterzogenen Steuern). 13. Gegen die Einspracheentscheide vom 31. Mai 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Juni 2017 zwei separate, wörtlich übereinstimmende Beschwerden (Verfahren A 17 33 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2014 sowie Verfahren A 17 34 betreffend direkte Bundessteuer 2014) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den Mittelzufluss von Fr. 170'000.-- nicht als steuerbares Einkommen, sondern als Vermögenszuwachs zu betrachten. Seit dem Jahr 2014 sei das Vermögen deklariert. Der Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung sei zurückzuziehen und die daraus entstandene Bussverfügung sei zu annullieren. Beim Mittelzufluss von Fr. 170'000.-- handle es sich um bewegliches Privatvermögen, das er seit

- 6 seinem 20. Lebensjahr angesammelt habe. Es setze sich zusammen aus Ersparnissen in bar, Erträgen aus den gehandelten Fahrzeugen sowie aus Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Gold(Vreneli) in den letzten 35 Jahren. Durch konsequentes Sparen während 30 Jahren sei ein Betrag von Fr. 72'000.-- (monatlich Fr. 200.--) zusammen gekommen. Ziehe man die ersparte Summe von Fr. 72'000.-- vom Mittelzufluss von Fr. 170'000.-- ab, blieben Fr. 98'000.-- übrig. Dieser Betrag sei durch den Einsatz von beweglichem Privatvermögen erzielt worden, was einem jährlichen Kapitalgewinn von Fr. 3'267.-- entspreche. Sein Vergehen bestehe darin, dass er jährlich einen Betrag von Fr. 5'667.-- (Fr. 2'400.-- + Fr. 3'267.--) nicht als Vermögen in seiner Steuererklärung deklariert habe. Dieser Betrag habe erst errechnet werden können, nachdem er alles zu Bargeld gemacht habe, um die fehlende Finanzierung für die Liegenschaft in Y._____ sicherzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung habe ihn vorverurteil und seine Argumente konsequent zurückgewiesen und den gesamten Mittelzufluss als Einkommen in einem Jahr auferlegt. Dadurch resultierten hohe Nachsteuern und sehr schmerzhafte Bussverfügungen, welche ihn in seiner Existenz einschränkten. Er habe den Vermögenszuwachs von Fr. 170‘000.-- im Jahr 2014 ausgewiesen und erläutert, wie dieser zustande gekommen sei. Beim Vermögenszufluss handle es sich gemäss Steuergesetz um einen steuerfreien Kapitalgewinn auf beweglichem Vermögen. 14. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Anfechtungsobjekte seien einzig die Einspracheentscheide vom 31. Mai 2017. Der Beschwerdeführer habe auch gegen die Bussverfügung vom 2. Juni 2017 sinngemäss Beschwerde erhoben. Diesbezüglich liege noch kein vor Verwaltungsgericht anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Steuererklärung 2014 einen er-

- 7 heblichen Vermögenszuwachs festgestellt. Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht habe sie versucht, zusammen mit dem Beschwerdeführer die Mittelherkunft zu klären. Die Aktenlage lasse keinen sicheren Schluss zu, woraus der Fehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Tatsache sei, dass Einkommen zugeflossen sein müsse, um diese Vermögensentwicklung zu finanzieren. Diese Ausgangslage habe Anlass zu einer partiellen Ermessenstaxation gegeben. Gemäss interner Abklärungen seien die nicht nachgewiesenen Einkünfte als übriges Einkommen und nicht als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen zu beweisen, dass es sich bei den Fr. 180'000.-- um steuerfreie Einkünfte handle, weshalb er die Folgen des Beweisnotstands zu tragen habe. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Betrag von Fr. 180'000.-- möglicherweise nicht ausschliesslich im Jahr 2014, sondern allenfalls über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet worden sei, sei für die Satzbestimmung auf einen Betrag von Fr. 36'000.-- abgestellt worden. 15. Am 5. September 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde geäusserte Argumentation. Zusätzlich führte er noch aus, dass er dem Steuerkommissär schon anlässlich eines Telefonats seine Ersparnisse von Fr. 84'000.-- (Fr. 200.-- pro Monat über 35 Jahre) vorgerechnet und ihm klargemacht habe, dass es dafür keine Belege gebe. Für die Differenz von Fr. 86'000.-- (Fr. 170'000.-- ./. Fr. 84'000.--) habe er ebenfalls keine Belege vorzuweisen. Ein Kapitalzuwachs von Fr. 2'500.-pro Jahr sei durch den An- und Verkauf von Occasionsfahrzeugen aber unbestreitbar möglich. 16. Am 18. September 2017 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 (recte: 14. August 2017) duplicando an ihren Anträgen fest.

- 8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 31. Mai 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Gericht die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen kann. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 m.w.H.). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu. Einerseits stimmt die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 mit derjenigen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2014 wörtlich überein. Anderseits geht es bei beiden Beschwerden um den gleichen Sachverhalt und es stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Zudem ist die Materie steuerrechtlich harmonisiert und es stellen sich in beiden Verfahren identische Rechtsfragen. Deshalb hat der Instruktionsrichter die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 17 33 und A 17 34 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2017 vereinigt. Folglich werden die beiden Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2. a) Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 31. Mai 2017 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 24. April 2017 abgewiesen und gleichzeitig die im Rahmen der Steuerveranlagung der Steuerperiode 2014 vorgenommene Aufrech-

- 9 nung beim steuerbaren Einkommen von Fr. 180'000.-- bestätigt hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2b − einzutreten. b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 27. Juni 2017 sinngemäss auch die Bussverfügung betreffend versuchte Steuerhinterziehung vom 2. Juni 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10) angefochten. Gemäss Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 179 Abs. 5 i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG kann gegen eine Bussverfügung innert 30 Tagen seit Zustellung derselben Einsprache erhoben werden. Erst ein auf eine Einsprache ergangener Einspracheentscheid kann gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG bzw. Art. 139 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer mit

- 10 seiner Beschwerde vom 27. Juni 2017 somit auch die Bussverfügung vom 2. Juni 2017 anficht, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VRG anzuweisen, diesen Teil der Beschwerde als Einsprache gegen die Bussverfügung vom 2. Juni 2017 zu behandeln. Gegen den zu fällenden Einspracheentscheid stünde dem Beschwerdeführer sodann − wie gesehen − wiederum der Rechtmittelweg ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden offen. c) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin anlässlich der Veranlagung der Steuerperiode 2014 aufgrund der negativen Vermögensvorschlagsberechnung sowie der nicht nachgewiesenen Herkunft der Mittel zu Recht eine Aufrechnung von Fr. 180'000.-beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers vorgenommen und den Vermögenszuwachs zum Satz von einem Fünftel, mithin Fr. 36'000.--, besteuert hat. 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. In Art. 17 - 23 DBG bzw. Art. 17 - 29 StG werden die wichtigsten Einkünfte aufgezählt und näher umschrieben. Das DBG wie auch das StG folgen in dieser Hinsicht der in Art. 7 StHG zwingend vorgezeichneten Konzeption der Einkommensgeneralklausel, kombiniert mit einem exemplifikatorischen Einkünftekatalog. Wenn eine Einkunft nicht unter eine der speziell aufgeführten Einkommenskategorien von Art. 17 - 23 DBG bzw. Art. 17 - 29 StG subsumiert werden kann, ist mithin stets noch zu prüfen, ob sie gestützt auf die Generalklausel von Art. 16 DBG bzw. Art. 16 StG einkommenssteuerlich zu erfassen ist (vgl. REICH/WEIDMANN, in: ZWEI- FEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 16 Rz. 2 f.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 16 Rz. 1 ff.; LOCHER, Kommentar zum

- 11 - Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 1. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 DBG Rz. 4). b) Art. 130 Abs. 1 DBG und Art. 130a StG verankern den das Veranlagungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz, indem sie der Veranlagungsbehörde die Prüfung der Steuererklärung übertragen und sie anhalten, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet und berechtigt die Steuerbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Behörde hat von sich aus mit allen ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Sie muss einerseits das erforderliche Tatsachenmaterial sammeln und zum anderen die materielle Wahrheit feststellen (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEI- FEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 130 Rz. 2). Wenn trotz Untersuchung von Amtes wegen der rechtserhebliche Sachverhalt ungewiss geblieben ist, trägt die Veranlagungsbehörde nach der allgemeinen Beweislastregel die objektive Beweislast für steuerbegründende, die steuerpflichtige Person dagegen für steuermindernde Tatbestandsmerkmale des Steueranspruchs. Die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen kann indes namentlich dann der steuerpflichtigen Person obliegen, wenn diese die mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung des steuererheblichen Sachverhalts pflichtwidrig und in schuldhafter Weise unterlassen hat. Wirkte die steuerpflichtige Person indes pflichtgemäss mit, bleibt es bei der Grundregel, wonach die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen zu tragen hat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 DBG Rz. 78; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 27 ff.). Diese allgemeine Beweislastregel wird immer dann durchbrochen, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht. Unter einer natürlichen Vermutung ist eine Tatsache zu verstehen, mit deren Verwirklichung nach der Lebenserfah-

- 12 rung gerechnet werden darf, sofern keine Umstände nachgewiesen sind, welche diese Annahme widerlegen. Derart als materiell wahr vermutete Tatsachen darf die Veranlagungsbehörde ihrem Entscheid ohne weitere Abklärungen zugrunde legen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte, welche offensichtlich geeignet sind, die Vermutung zu entkräften, wird die natürliche Vermutung zerstört (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 7 f.). Natürliche Vermutungen bewirken eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die betreffende Partei nicht nur von der strikten Beweisführung entbunden wird, sondern sie von der sie diesbezüglich treffenden (Haupt-)Beweislast befreit wird (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 123 DBG Rz. 81). c) Wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, hat die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 StG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon aufgrund zuverlässiger Unterlagen einwandfrei zu ermitteln (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 19 Rz. 10; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 30). Auch bei unklarem Sachverhalt muss die Veranlagung möglichst wirklichkeitsnah vorgenommen werden, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 45 ff.). Allerdings führt nicht jede Ungewissheit im Sachverhalt zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Der Grundtatbestand, etwa dass Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, muss gewiss sein. Die pflichtgemässe Schätzung kann sich grundsätzlich nur auf das Quantitative beziehen (RICHNER/FREI/

- 13 - KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 27 f.). Nur ausnahmsweise, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen, muss eine Ermessenseinschätzung auch ohne konkrete Anhaltspunkte zulässig sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine formell mangelhafte Buchhaltung derart unzuverlässig ist, dass sie als Ganzes abgelehnt werden muss. Unter dieser Voraussetzung wird in Praxis und Doktrin auch eine sog. Vollschätzung, z.B. aufgrund von Erfahrungszahlen, als zulässig erachtet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 29 und 64; BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA Bd. 75 S. 185 ff., 193 ff.). Ansonsten dürfen nur jene Einkommensbestandteile ermessensweise eingeschätzt werden, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ungewiss geblieben sind (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 65). Von der Ermessensveranlagung zu unterscheiden ist die Aufrechnung. Kann eine steuerpflichtige Person einen verbuchten Aufwand nicht näher belegen oder will sie bei Schulden oder Schuldzinsen keine Angaben über den Gläubiger machen, so ist nicht nachgewiesen, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist und die steuerpflichtige Person hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Solche Leistungen werden daher nach ständiger Praxis aufgerechnet. Für eine Schätzung im Quantitativen oder eine Ermessensveranlagung ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.3 und 2.4; BGE 119 Ib 431 E.2c, 107 Ib 213 E.5). 4. a) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2014 fest, dass vom Beschwerdeführer anstelle des Jahresabschlusses 2013/14 derjenige für das Geschäftsjahr 2014/15 eingereicht wurde und dass die Vermögensentwicklung im Zeitraum 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht im Einklang steht mit dem für denselben Zeitraum deklarierten Einkommen. Die von der Beschwerdegegnerin erstellte Vermögensvorschlagsrechnung ergab, dass die vom Beschwerdeführer deklarierten Einkünfte nicht ausreichen, um den aus-

- 14 gewiesenen Vermögenszuwachs zu erzielen und zusätzlich den Lebensaufwand des Beschwerdeführers zu finanzieren. Aufgrund der negativen Vermögensvorschlagsrechnung sowie der nicht nachgewiesenen Herkunft des Vermögenszuwachses nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich in den Veranlagungsverfügungen vom 5. April 2017 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers unter Ziff. 4.4 "Weitere Einkünfte" eine Aufrechnung von Fr. 180'000.-- vor. Dies ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu beanstanden. b) Das in der Steuererklärung deklarierte Reineinkommen hat sowohl den Lebensaufwand als auch den Vermögensvorschlag zu decken. Die Einschätzung nach dem Aufwand und dem Vorschlag stützt sich auf die Vermutung, diese seien aus steuerbarem Einkommen bestritten worden. Dem Steuerpflichtigen steht indessen der Nachweis offen, sowohl Aufwand wie Vermögenszunahmen seien aus steuerfreien Einkünften bestritten worden (AGNER/DIGERONIMO/NEUHAUS/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 130 DBG). Im vorliegenden Fall beliefen sich die Einnahmen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 gemäss Veranlagungsverfügungen vom 5. April 2017 (Bg-act. 4 S. 1 - 5) und Vermögensvorschlagsberechnung der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 4 S. 8 f.) auf Fr. 10'346.--. Der Vermögenszuwachs im Zeitraum 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 betrug Fr. 159'439.--. Schon daraus resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 149'093.--, welcher sich zusätzlich noch um die im Jahr 2014 vom Beschwerdeführer bezahlten Versicherungsprämien und Beiträge an die Säule 2 und 3a von Fr. 10'906.-- auf rund Fr. 160'000.-- erhöht. Das Vermögen ist somit um rund Fr. 160'000.-- angewachsen, wobei bei dieser Berechnung die privaten Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers noch nicht berücksichtigt sind. Mit anderen Worten hätten der Beschwerdeführer im Jahr 2014 noch vor Deckung der privaten Lebenshaltungskosten bereits rund Fr. 160'000.-- mehr ausgegeben als vorhanden. Folglich hätten aber die Lebenshaltungskosten

- 15 - (Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.) für den Beschwerdeführer gar nicht gedeckt werden können. Zum berechneten Vermögenszuwachs von rund Fr. 160'000.-- ist somit noch ein Minimalbetrag für die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten hinzuzuzählen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Lebenshaltungskosten einen Betrag von Fr. 20'000.-- eingesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 (abrufbar unter www.justiz-gr.ch › Gerichte › Kantonsgericht › Dokumentation › Kreisschreiben; zuletzt besucht am 12. Dezember 2017) beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner zwar bloss Fr. 1'200.-- pro Monat, was einen betreibungsrechtlichen Grundbedarf für den Beschwerdeführer von Fr. 14'400.-- ergibt. Nicht im monatlichen Grundbetrag enthalten sind indes Auslagen für Miete, Fahrzeugkosten, Freizeit, Ferien etc. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Standard des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern wohl eher auf einem höheren Standard, lebt. Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Lebenshaltungskosten von Fr. 20'000.-- nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung dieses Betrags resultiert aus der Vermögensvorschlagsrechnung ein Fehlbetrag von Fr. 180'000.-- (Fr. 160'000.-- + Fr. 20'000.--). c) Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Argumentationen vor, woher der Fehlbetrag von Fr. 180'000.-- stammen soll. ➢ Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2017 habe er den Betrag von Fr. 170'000.-- (der Beschwerdeführer geht fälschlicherweise davon aus, dass der Fehlbetrag aus der Vermögensvorschlagsrechnung "lediglich" Fr. 170'000.-- beträgt, wahrscheinlich weil er von seinem D._____-Konto diesen Betrag an die Verkäuferschaft der Liegenschaft in Y._____ überwiesen hat [vgl. Bg-act. 3 S. 4]) durch Ankauf, Restaurati-

- 16 on/Reparatur und Wiederverkauf von Fahrzeugen seit seiner Lehrzeit verdient (vgl. Bg-act. 2). ➢ In der Stellungnahme zum eingeleiteten Steuerstrafverfahren vom 24. April 2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Geld seit seiner Lehrzeit durch Sparen und Investitionen in Fahrzeuge, welche er mit einem kleinen Profit für den Zeitaufwand und das Material weiterverkauft habe, aufgebaut habe. Im selben Schreiben argumentiert der Beschwerdeführer, dass er aus seinem Privatvermögen Kapital geschlagen habe. Bei jährlichen Ansparungen von Fr. 2'000.-- ergäben sich nach 35 Jahren Fr. 70'000.--. In diesem Zeitrahmen erscheine ein Kapitalgewinn auf diesem Privatvermögen von Fr. 100'000.-- (ca. Fr. 2'850.-- pro Jahr) durchaus glaubwürdig (vgl. Bg-act. 6). ➢ Gemäss Beschwerde an das streitberufene Gericht vom 27. Juni 2017 handelt es sich beim Mittelzufluss von Fr. 170'000.-- sodann um bewegliches Privatvermögen, das er seit seinem 20. Lebensjahr angesammelt habe. Es setze sich zusammen aus Ersparnissen in bar, Erträgen aus den gehandelten Fahrzeugen sowie aus Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Gold(Vreneli) in den letzten 35 Jahren. Durch konsequentes Sparen während 30 Jahren sei ein Betrag von Fr. 72'000.-- (monatlich Fr. 200.-- bzw. jährlich Fr. 2'400.--) zusammen gekommen. Ziehe man die ersparte Summe von Fr. 72'000.-- vom Mittelzufluss von Fr. 170'000.-- ab, blieben Fr. 98'000.-- übrig. Dieser Betrag sei durch den Einsatz von beweglichem Privatvermögen erzielt worden, was einem jährlichen Kapitalgewinn von Fr. 3'267.-- entspreche. ➢ In seiner Replik vom 5. September 2017 führt der Beschwerdeführer schliesslich noch aus, dass er während 35 Jahren monatlich Fr. 200.-- gespart habe, woraus ein Betrag von Fr. 84'000.-- resultiere. Ein Kapitalzuwachs von weiteren Fr. 2'500.-- pro Jahr sei durch den An- und Verkauf von Occasionsfahrzeugen unbestreitbar möglich. d) Diese teilweise abenteuerlichen Argumentationen erachtet das streitberufene Gericht als wenig glaubhaft. Einerseits gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Argumentation immer wieder angepasst und abgeändert hat, was für deren Beweiswert nicht gerade förderlich ist. Einmal will er das Geld in 35 Jahren mit Fahrzeughandel verdient haben. Dann wiederum macht er geltend, er habe das Geld Monat für Monat teilweise gespart und den Rest durch Erträge auf dem Ersparten hinzugewonnen. Und schliesslich will der Beschwerdeführer wiederum auch noch Goldhandel betrieben und dadurch den fraglichen Betrag eingenommen haben. Der Beschwerdeführer hat aber keinerlei Belege, mithin weder Kaufverträge für Fahrzeuge, noch Kopien von Fahrzeugausweisen, noch

- 17 - Rechnungen für Ersatzteile und/oder vorgeführte Fahrzeuge etc., vorgebracht, welche den von ihm behaupteten Occasionsfahrzeughandel bestätigen würden. Auch bezüglich des behaupteten Goldhandels hat der Beschwerdeführer keine Nachweise eingereicht, obschon der Goldhandel wohl kaum unter Privaten erfolgt sein dürfte und Banken grundsätzlich sämtliche Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren müssen. Ausserdem erscheint es auch höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 180'000.-- zu Hause in bar aufbewahrt hat, zumal er in den Steuererklärungen der Vorjahre beim Vermögen unbestrittenermassen keine Bargeldbestände deklariert hat. Auch die angeblichen Fahrzeuge oder das angebliche Gold hat er in den Vorjahren nie deklariert. Der Beschwerdeführer hat somit die Mittelherkunft in keiner Art und Weise beweisen können. Vielmehr blieben seine Behauptungen, wonach sich der Mittelzufluss aus Ersparnissen in bar und Erträgen aus dem Handel von Fahrzeugen sowie Gold(Vreneli) in den letzten 35 Jahren ergeben hat, gänzlich unbewiesen. e) Obschon der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen der Vorjahre beim Vermögen − wie gesehen − weder Bargeld- oder Goldbestände noch Fahrzeuge deklariert hat, konnte er offenbar einen Betrag von Fr. 170'000.-- auf sein D._____-Konto überweisen und am 27. November 2014 denselben Betrag vom erwähnten D._____-Konto an die Verkäuferschaft der Liegenschaft in Y._____ überweisen (vgl. Bg-act. 3 S. 4). Wann er dieses Geld auf sein D._____-Konto überwiesen hat und ob er den Betrag von Fr. 170'000.-- tatsächlich in bar auf sein Konto einbezahlt hat (oder ob er den Betrag von einem anderen, allenfalls nicht deklarierten Konto auf sein D._____-Konto überwiesen hat), ist mangels belegmässigen Nachweises nicht bekannt. Wenn der Beschwerdeführer aber vor dem Jahr 2014 − gemäss Selbstdeklarationen in den Vorjahren − kein Bargeld zu Hause aufbewahrte hat, durfte und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Fehlbetrag von Fr. 180'000.-- aus unversteuerten Einnahmen herrührt. Die Aussage des Beschwerdefüh-

- 18 rers, wonach er − entgegen seinen eigenen Angaben in den Steuererklärungen der Vorjahre − bereits vor dem Jahr 2014 über grössere Ersparnisse zu Hause verfügt hat, wurde nicht belegt und ist daher nicht bewiesen. Die Folge dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 127 Abs. 2 StG haben die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung nämlich wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens müssen sich Steuerpflichtige grundsätzlich die im Steuerverfahren abgegebenen Erklärungen auch bei späteren Veranlagungen entgegenhalten lassen (MÄUSLI-ALLENSPACH/ OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 304; vgl. auch HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 34 Rz. 18 mit weiteren Hinweisen). Dies hat auch hinsichtlich Erklärungen in den Steuererklärungen zu gelten. Soweit ein Steuerpflichtiger mit seiner Steuererklärung somit Angaben vorbringt und in der Folge von der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung abweicht, ist grundsätzlich der Steuerpflichtige verpflichtet, für den Wahrheitsgehalt seiner geänderten Darstellung Beweismittel beizubringen oder solche genau zu bezeichnen. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht gehörig angetreten und es ist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, der neu behauptete Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 14 47 vom 27. Oktober 2015 E.4c/aa). Wenn der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen der Vorjahre beim Vermögen somit weder Bargeld- noch Goldbestände und auch keine Fahrzeuge deklariert hat und nun geltend macht, dass er − entgegen seinen damaligen Deklarationen − bereits vor dem Jahr 2014 über grössere Ersparnisse zu Hause verfügt hat, ist der Beschwerdeführer für den Wahrheitsgehalt seiner geänderten Darstellung beweispflichtig. Diesen Beweis hat er im vorliegenden Verfahren aber in keiner Art und Weise erbracht, weshalb der Beschwerdeführer die Folge dieser Beweislosigkeit zu seinem Nachteil zu tragen hat.

- 19 - 5. a) Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass der Beschwerdeführer eine schlüssige Erklärung für die erhebliche Differenz in der Vermögensvorschlagsrechnung schuldig geblieben ist. Zudem hat er den Nachweis der Mittelherkunft für den Fehlbetrag der Vermögensvorschlagsrechnung von Fr. 180'000.-- in keiner Weise erbracht. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin in den Veranlagungsverfügungen vom 5. April 2017 davon ausgehen, dass dieser Betrag aus steuerbarem Einkommen stammt. Dementsprechend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers unter Ziff. 4.4 "Weitere Einkünfte" vorgenommene Aufrechnung von Fr. 180'000.-- als rechtens. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auf dem Fehlbetrag der Vermögensvorschlagsrechnung von Fr. 180'000.-- auch noch Sozialbeiträge hätte leisten müssen, wenn die Beschwerdegegnerin auf einen Occasionsfahrzeughandel und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hätte. In diesem Sinne ist die Beschwerdegegnerin noch kulant gewesen, indem sie beim zuständigen Gemeindesteueramt abgeklärt hat, ob eine solche Tätigkeit des Beschwerdeführers dort bekannt war und in der Folge aufgrund der erhaltenen Auskunft eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Fehlbetrag der Vermögensvorschlagsrechnung von Fr. 180'000.-- vom Beschwerdeführer allenfalls nicht ausschliesslich im Jahr 2014, sondern über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet wurde, indem sie für die Satzbestimmung nur auf einen Betrag von Fr. 36'000.-abgestellt hat. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer bezüglich Steuerbelastung grundsätzlich gleich behandelt wird, wie wenn er in den letzten fünf Jahren regelmässig ein zusätzliches Einkommen von Fr. 36'000.-- erzielt und deklariert hätte. Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er ausführt, dass ihm die Beschwerdegegnerin den gesamten Mittelzufluss als Einkommen in einem Jahr auferlegt habe. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 31. Mai 2017 erweisen

- 20 sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wird angewiesen, denjenigen Teil der Beschwerden, mit welchem A._____ die Bussverfügung vom 2. Juni 2017 anficht, als Einsprache gegen die Bussverfügung vom 2. Juni 2017 zu behandeln. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 484.-zusammen Fr. 2‘484.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 21 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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