VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 29 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Specchia als Aktuar ad hoc URTEIL vom 21. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Polizeikosten
- 2 - 1. Am 27. August 2016, um 21:25 Uhr meldete die Wirtin des Restaurants B._____ der Polizei, dass sich ein Gast im Restaurant aufhalte, der sich gegenüber dem Restaurantpersonal, anderen Gästen und anwesenden Passanten unanständig verhalte. Die ausgerückte Polizeipatrouille fand A._____ vor, welcher angetrunken und laut herum geschrien haben soll. Weiter soll er die vor Ort anwesenden Polizisten beschimpft haben (vgl. Stellungnahme zum Vorfall vom 27.08.2016). Der zuständige Pikett Offizier der Kantonspolizei Graubünden ordnete den Gewahrsam von A._____ zur Ausnüchterung an. Aufgrund seines Zustandes erfolgte eine Begutachtung durch den Amtsarzt, um die Hafterstehungsfähigkeit zu beurteilen. Die Hafterstehung wurde durch den Amtsarzt bestätigt. Am darauffolgenden Morgen um 06:05 Uhr wurde A._____ entlassen. 2. Am 14. September 2016 stellte die Polizei bei A._____ den Betrag von insgesamt Fr. 566.35.-- in Rechnung (Rechnungs-Nr. 35'108'629). Die Rechnung setzte sich im Einzelnen aus den Kosten des Einsatzes der Polizei, des Amtsarztes und der Zellenbelegung für eine Nacht zusammen. Die genannte Rechnung wurde durch A._____ trotz Mahnung nicht bezahlt. Daraufhin leitete die Gemeinde X._____ am 6. Januar 2017 gegen A._____ ein Betreibungsverfahren ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 16. Januar 2017 zugestellt und am gleichen Tag erhob A._____ dagegen Rechtsvorschlag. 3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 verfügte der Kommandant der Polizei, dass A._____ den ausstehenden Betrag von Fr. 566.35.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Oktober 2016 und Inkassogebühren (insgesamt Fr. 130.--) zu bezahlen habe. Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung werde zudem der im Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag beseitigt. 4. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 erhob A._____ gegen die Verfügung vom 6. Februar 2017 Beschwerde beim Gemeinderat. A._____ beantrag-
- 3 te sinngemäss, dass die Verfügung aufzuheben sei. Er sei nicht verpflichtet, die geforderte Summe zu bezahlen, da die Verfügung nicht zulässig sei. Auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags sei nicht zulässig, da dieser durch ein Gericht zu beseitigen sei. A._____ begründet die Aufhebung der Verfügung hauptsächlich damit, dass er keine Personen vor oder im Lokal B._____ beschimpft habe. Gemäss seinen Ausführungen habe er sich am 27. August 2016 von zu Hause nach X._____ begeben, um noch Einkäufe zu tätigen. Als er erst nach 17 Uhr angekommen sei, seien die Geschäfte bereits geschlossen gewesen. Er habe sich danach zum Lokal B._____ begeben, eine Flasche Bier bestellt und diese vor dem Lokal konsumiert. Danach habe sich eine Person im Rollstuhl von einem anderen Tisch genähert und ihn in einer Entfernung von ca. 1 m angestarrt und nach ca. einer Minute vernahm er ein Ohrensausen. Die Person im Rollstuhl soll diese Reaktion durch ein ihm unbekanntes Gerät ausgelöst haben. Nachdem er eine weitere Flasche Bier bestellte, sei plötzlich eine angebliche Polizistin aufgetaucht, die ihm vorgeworfen habe, eine Frau, die sich im Restaurant aufhielt, beleidigt zu haben. Danach sei er aufgrund von Betäubungsgas, das vermutlich von der Polizistin verwendet worden sei, zusammengesackt. Er sei erst wieder in der Zelle der Polizei zu sich gekommen und am Morgen zwischen 5 und 6 Uhr in die Freiheit entlassen worden. Aus den genannten Gründen werde er deshalb die Rechnung der Polizei nicht begleichen. 5. Mit Entscheid des Gemeinderates vom 16. Mai 2017, mitgeteilt am 18. Mai 2017, wurde die Beschwerde von A._____ vom 9. Februar 2017 abgewiesen und die Verfügung des Kommandanten der Polizei vom 6. Februar 2017 bestätigt. Der Gemeinderat begründet seinen Entscheid dahingehend, dass die verursachten Kosten von insgesamt Fr. 566.35.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Oktober 2016 und den Inkassogebühren, rechtens dem "Verursacher" des Polizeieinsatzes belastet wurden. Aus den Akten ergebe sich klar, dass das Verhalten des A._____ dazu führte,
- 4 dass sich Gäste des Lokals B._____ bedroht fühlten. Zudem sei er gemäss Feststellung der Polizei alkoholisiert und deshalb schwer berechenbar gewesen. Der Gemeinderat sah es daher als erwiesen an, dass der Einsatz der Polizei gerechtfertigt war und von A._____ ursächlich veranlasst worden ist. 6. Gegen den Entscheid des Gemeinderates X._____ (Beschwerdegegnerin) vom 16. Mai 2017 erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 10. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Kosten der Verfügung vom 6. Februar 2016 aufzuheben und ihm zu erlassen seien. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge sinngemäss damit, dass die Zeitangaben in der Verfügung vom 6. Februar 2016 nicht stimmen könnten, da er um ca. 21:30 Uhr nicht mehr im Lokal B._____, sondern bereits in der Ausnüchterungszelle der Polizei gewesen sei und daher die Angaben nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass er zu einem Alkoholkontrolltest aufgefordert worden sei und auch dass er von einem Amtsarzt zu seiner Hafterstehungsfähigkeit untersucht worden sei. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde weder Privatpersonen noch die Polizei beschimpft oder bedroht zu haben. Die Ausführungen der Polizei, dass sie die Tochter des Beschwerdeführers aufgefordert haben sollen, ihn bei der Polizei abzuholen, wies der Beschwerdeführer entschieden als "Lüge und Polizeirapportfälschung" zurück. Der Beschwerdeführer macht weiter Ausführungen über sein Gepäck, welches er an einem Augustwochenende 2016 am Bahnhof X._____ deponierte und später bei der Polizei abholen musste (Beschwerde vom 10. Juni 2017, S. 4 und 5). Da es keinen ersichtlichen Zusammenhang zum hier beurteilenden Fall aufweist, erachtet das Verwaltungsgericht diese Ausführungen als irrelevant und wird in der Folge nicht weiter darauf eingehen.
- 5 - 7. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin hält an den Sachverhaltschilderungen des Gemeinderates-Entscheids fest und behauptet, die Aussagen der Polizeibeamten seien schlüssig, hingegen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers als lebensfremd anzusehen und deswegen die geschilderten Ausführungen in seiner Beschwerde vom 10. Juni 2017 vollumfänglich bestritten bzw. als nicht urteilsrelevant erachtet würden. Weiter sei es erwiesen, dass der Einsatz der Polizei gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursächlich veranlasst worden sei und die Kostenüberwälzung an den Beschwerdeführer gemäss dem Verursacherprinzip rechtens sei. 8. Mit Replik vom 13. Juli 2017 streitet der Beschwerdeführer die aufgeführten Vorwürfe in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin entschieden ab. Der Beschwerdeführer bestreitet den geschilderten Sachverhalt und bekräftigt seine gemachten Aussagen in der Beschwerde vom 10. Juni 2017. Sinngemäss seien die Kosten der Verfügung vom 6. Februar 2017 weiterhin aufzuheben und dem Beschwerdeführer zu erlassen. 9. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 6 - 1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 16. Mai 2017, mitgeteilt am 18. Mai 2017, welcher die in Rechnung gestellten Kosten des polizeilichen Einsatzes in der Höhe von Fr. 566.35.-zuzüglich 5 % Zins und Verwaltungsgebühren (insgesamt Fr. 130.--) bestätigte. Da der Streitwert klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt der angefochtene Entscheid des Gemeinderates ein zulässiges Anfechtungsobjekt laut Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG dar, weshalb auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2017 (Poststempel: 12. Juni 2017) einzutreten ist. Beschwerdethema bezüglich der Kostenauferlegung ist dabei einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner gestützt auf das Störer- bzw. Verursacherprinzip im allgemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier massgebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. 2. Nach Art. 2 Abs. 1 des Polizeigesetzes der Gemeinde X._____ steht die Polizei im Dienste der Bevölkerung und der Behörden. Die Polizei erfüllt gemäss Art. 2 Abs. 2 PG u.a. die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei übertragen sind (lit. a), Massnahmen, um drohende Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. b) sowie Hilfeleistungen an Menschen und Tieren, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. c). Nach Art. 6 PG (polizeiliche Generalklausel) trifft die Polizei im Einzelfall auch ohne gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar dro-
- 7 hende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren. Laut Art. 7 Abs. 1 PG richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet. Gemäss diesem Störerprinzip, hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Die Beschränkung polizeilicher Massnahmen auf Personen, die eine besondere Nähe zu einer Gefahr aufweisen, entspricht einem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach staatliche Eingriffe in personeller Hinsicht nicht über das Mass des Erforderlichen hinausgehen dürfen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 28f.). 3. Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § N 36 und N 40). Gemäss Art. 45 Abs. 1 PG richtet sich der Kostenersatz aufgrund von polizeilichen Massnahmen nach dem Verursacherprinzip, indem für all diese Massnahmen bei demjenigen, der die Aufwendung veranlasst hat, Gebühren bis zu maximal Fr. 5'000.-- erhoben werden. Nach Art. 45 Abs. 1 PG erlässt der Gemeinderat die notwendigen Gebührentarife. Massgebend ist vorliegend mithin das Gemeinderätliche Reglement über die Berech-
- 8 nungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Polizei. Gemäss Art. 1 dieses Reglements beträgt die Einsatzkostenpauschale Fr. 80.-und die Kosten für die Zellenbelegung pro Nacht beträgt gemäss Art. 5, Fr. 150.--. Die Auslagen für Dienstleistungen Dritter, wie hier der Amtsarzt, richten sich nach den effektiven Kosten, die gemäss Arztrechnung vom 29. August 2016 Fr. 336.35.-- betragen. Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. August 2016 (SRB.2016.580) betreffend Verrechnung von Mahngebühren, Betreibungsgebühren und Gebühren für Doppelzahlungen kommen noch die Verwaltungsgebühren von insgesamt Fr. 130.-- dazu. 4. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann tragen muss, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Zu fragen ist demnach in casu, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Lokal B._____, nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für Gäste und Passanten geschlossen werden konnte. Zu fragen ist weiter, ob durch die Anzeigeerstattung durch die Wirtin im Lokal B._____ für die Polizei die Pflicht bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. In diesem Fall das Ausrücken der Polizei mit anschliessendem in Gewahrsam nehmen des alkoholisierten Beschwerdeführers, Abtransport desselben zur medizinischen Begutachtung durch den Amtsarzt und die Unterbringung des Beschwerdeführers für eine Nacht in der Ausnüchterungszelle. Gemäss Art. 11 PG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) kann die Polizei renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (z.B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorüberge-
- 9 hend in Polizeigewahrsam nehmen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessualer Gehörsund Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 27. August 2016 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Polizei durch die Wirtin des Restaurants B._____ deshalb angerufen wurde, weil der Beschwerdeführer in der Aussenwirtschaft sitzend dauernd das Restaurantpersonal, andere Gäste und Passanten beschimpfte. Offenbar war die Wirtin um die Bewegungsfreiheit und psychische Integrität ihrer Gäste und Mitarbeiter besorgt, da sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühlte. Der Beschwerdeführer war zudem gemäss Feststellung der Polizei alkoholisiert und seine Berechenbarkeit dadurch stark eingeschränkt. Gemäss Stellungnahme der Polizei vom 20. Juni 2017 verhielt sich der Beschwerdeführer bei der Überführung auf den Polizeiposten abfällig gegenüber der Polizei und auf dem Polizeiposten entzog er sich einem Alkoholtest und verhielt sich sehr unkooperativ. Aufgrund seines Alkoholkonsums und seinem Verhalten bestand die Gefahr einer Fremd- und/oder Eigengefährdung. Es wurde deshalb durch den Pikett Offizier der Gewahrsam des Beschwerdeführers angeordnet, da insbesondere auch erfolglos versucht wurde, den Sohn oder die Tochter des Beschwerdeführers zu überzeugen, ihren Vater abzuholen. Zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit wurde der Amtsarzt beigezogen, dieser bestätigte die Hafterstehung. Es gibt keine Anhaltspunkte die Ausführungen der Polizei anzuzweifeln. Hingegen erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft. Der vom Beschwer-
- 10 deführer geschilderte Ablauf des 27. August 2016 im Lokal B._____ in X._____, dass eine Polizistin den Beschwerdeführer sozusagen grundlos beschuldigt haben soll eine gewisse Frau beleidigt zu haben und anschliessend der Beschwerdeführer angeblich mit "Betäubungsgas", welche die Polizistin einsetzte, ausser Gefecht gesetzt worden ist, erscheint lebensfremd, da es überhaupt nicht plausibel ist, dass jemand unbegründet die Polizei benachrichtigt, die Polizei danach in der Gastwirtschaft erscheint und dort einen sich friedlich verhaltenden Gast grundlos auf den Polizeiposten überführt und in Gewahrsam nimmt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung der Polizei aufgrund der Zeitangaben gar nicht stimmen könne. Um 21:30 Uhr sei der Beschwerdeführer bereits in der Zelle gewesen und nicht mehr im Lokal B._____. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Lokal B._____ betäubt worden sei und erst in der Ausnüchterungszelle der Polizei wieder zu sich gekommen sei. Anhand der Lichtverhältnisse könne es noch nicht 21:30 Uhr gewesen sein als er noch im Lokal B._____ war, zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in der Ausnüchterungszelle gewesen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen wenig glaubwürdig, da einerseits die Zeitangabe mittels Lichtverhältnisse nicht als zuverlässig erachtet werden könne und andererseits der Beschwerdeführer selbst vorbringt, er sei betäubt worden und deswegen mehrere Stunden nicht mehr bei Bewusstsein gewesen zu sein. Ab dem angeblichen Einsatz des Betäubungsgases durch die Polizei sei er bewusstlos gewesen und erst in der Ausnüchterungszelle wieder zu sich gekommen. Trotzdem konnte jedoch in diesem angeblichen Zustand der Bewusstlosigkeit der Amtsarzt die Hafterstehungsfähigkeit attestieren. Aus der Rechnung des Amtsarztes ist zudem ersichtlich, dass die Untersuchung zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr erfolgte (Zuschlag von 50%). Auch aus diesem Aktenstück kann daher geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer um 21.30 Uhr nicht bereits in der Ausnüchterungszelle gewesen sein kann. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Polizei
- 11 glaubwürdig erscheinen, durch die Akten teilweise belegt sind und durch den Einzelrichter nicht angezweifelt werden. Die Polizei ist durch ihre Ausbildung geschult, heikle Situationen zu erfassen und deeskalierend auf diese einzuwirken. Es gibt daher keine plausiblen Gründe die Darstellung der Polizei in Frage zu stellen. Insbesondere gibt es in casu keine Motivlage, wieso die Polizei grundlos jemanden im Lokal B._____ beschuldigen sollte, jemanden belästigt zu haben. Die Einwände des Beschwerdeführers sind einerseits nicht glaubhaft und andererseits können sie auch nicht belegt werden. Hingegen ist die Sachverhaltsschilderung der Polizei gut dokumentiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers er sei um 21:30 Uhr bereits in der Zelle gewesen, kann durch den Meldungseingang des Telefons durch die Wirtin um 21:25 Uhr widerlegt werden. Nach dem Gesagten ist somit erwiesen, dass der Einsatz der Polizei gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der alkoholisierte und daher schwer berechenbare Beschwerdeführer von der Polizei auf Anzeige hin in Gewahrsam genommen werden musste und der Amtsarzt die Hafterstehung bestätigte, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Polizei vom 27. August 2016 zu Recht erfolgte und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 45 Abs. 1 PG auf den Beschwerdeführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes und der ärztlichen Untersuchung betrachtet worden ist und deshalb weder an der Rechnung der Polizei vom 18. Januar 2017 noch an der darauf basierenden Verfügung vom 6. Februar 2017 und des Entscheides des Gemeinderates vom 18. Mai 2017 etwas auszusetzen gibt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine ausserge-
- 12 richtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 88.-zusammen Fr. 588.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. September 2017 nicht eingetreten (2C_750/2017).