VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 52 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Ehepaar A._____ (Ehemann) und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen 2014/2015
- 2 - 1. B._____ ist Eigentümerin diverser Wohnungen in den Liegenschaften in X._____, welche unter einer Ausnahme an Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde X._____ dauervermietet sind. Die Ausnahme bildet eine 3- Zimmerwohnung, welche gemäss "Erhebungsblatt Tourismustaxe" durch A._____ und B._____ selbst genutzt wird (Eigennutzung). Mit Rechnungsstellung vom 9. Oktober 2015 forderte die Gemeinde X._____ bei B._____ die Gästetaxe 2014 (Gästeabgabe) in der Höhe von Fr. 180.-ein. Dieser Betrag entspricht der halben Jahrespauschale für eine 3- Zimmerwohnung. 2. Die dagegen von A._____ und B._____ erhobene Einsprache an die Gemeindeverwaltung wies der Gemeindevorstand am 9., mitgeteilt am 11. November 2015, ab. Dieser Einspracheentscheid betreffend die Gästetaxe 2014 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil A 15 59 vom 1. Juli 2016 als nichtig erklärt und das Verfahren wurde an die Gemeinde zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache vom 19. Oktober 2015 entscheidet (Dispositiv Ziff. 2). Die Nichtigkeit wurde festgestellt, weil der Gemeindevorstand als sachlich und funktionell unzuständige kommunale Behörde über die Einsprache befand (Erwägung 3). Es wurde jedoch auch erwähnt, dass die geltend gemachten Rügen gegen die Gästetaxen 2014 unbegründet wären (Erwägung 4). 3. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 verfügte die Gemeinde – nunmehr in den Personen Leiter Finanzen und Leiter Steuern – neu und wies die Einsprache betreffend Gästetaxen 2014 vollumfänglich ab. B._____ erhielt inzwischen am 8. April 2016, während hängigem Verfahren betreffend Gästetaxen 2014, von der Gemeinde die Rechnung für die Gästetaxen 2015. Das Ehepaar reagierte zwar auf diese Rechnungsverfügung am 2. Mai 2016, erhob aber keine Einsprache. Sie teilten der Gemeinde lediglich mit, dass sie mit der Rechnung nicht einverstanden seien und verwiesen auf das hängige Verfahren vor Verwaltungsgericht.
- 3 - 4. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 betreffend Gästetaxe 2014 sowie gegen die Verfügungsrechnung vom 8. April 2016 erhob das Ehepaar (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der angefochtenen Verfügung. Nach wie vor bringen die Beschwerdeführer vor, dass die strittige Wohnung aktuell nicht vermietet sei und nur sporadisch benutzt werde. Dies jedoch nicht für Ferien, sondern zur Erledigung von persönlichen Angelegenheiten mit der Verwandtschaft. Neu machen sie geltend, dass die Verwendung der Gelder nicht korrekt bzw. intransparent sei. Sinngemäss wird damit gerügt, die Zweckgebundenheit der Gästetaxe werde nicht eingehalten. Ebenfalls bringen sie neu vor, dass die Gästetaxe das Rechtsgleichheitsgebot verletze. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin erkenne keine neuen Argumente, welche einen Verzicht auf die Gästetaxe 2014 begründe würden. Die Zweckgebundenheit der Abgaben sei sichergestellt. Ausserdem hielt sie fest, dass auf die Beschwerde zur Gästetaxe 2015 aus formellen Gründen nicht einzutreten sei. 6. Am 19. November 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein und hielten im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. Sie führten zudem aus, dass ihr Schreiben vom 2. Mai 2016 klarerweise eine Einsprache betreffend Gästetaxen 2015 sei. 7. Im Rahmen ihrer Duplik vom 24. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest. Wenn das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2016 eine
- 4 formelle Einsprache betreffend Gästetaxe 2015 hätte sein sollen, wäre diese aus den gleichen materiellen Überlegungen wie zur Beschwerde zur Gästetaxe 2014 abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für die Wohnung in X._____ in der Höhe von Fr. 180.-- sowie die dafür in Rechnung gestellte Gästetaxe 2015 in der Höhe von Fr. 640.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- offensichtlich nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache hinsichtlich der Gästetaxe 2014 abgewiesen hat und damit die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gästetaxe 2014 für die Wohnung
- 5 in X._____ in der Höhe von Fr. 180.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. b) Die Legitimation der Beschwerdeführerin Frau B._____, welche das "Erhebungsblatt Tourismustaxe" der Beschwerdegegnerin zugestellt hat und die resultierende Rechnung bzw. den Einspracheentscheid erhielt, ist grundsätzlich unbestritten. Es stellt sich die Frage, ob auch der Ehemann, welcher ebenfalls Beschwerde erhoben hat (bzw. diese zumindest als "Ehemann der Beschwerdeführerin" unterschrieben hat) und nicht Verfügungsadressat war, überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdelegitimation von B._____ gegeben ist, kann die Frage betreffend der Beschwerdelegitimation von A._____ offen gelassen werden. 3. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf die erweiterte Rüge (Zweckgebundenheit der Abgaben) der Beschwerdeführer betreffend die Gästetaxen 2014 nicht eingetreten wird, zumal diese in der Einsprache betreffend die Gästetaxen 2014 vom 19. Oktober 2015 nicht – auch nicht sinngemäss – vorgebracht wurde. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten. Das Verwaltungsgericht darf demnach nur über Fragen urteilen, zu welchen die Vorinstanz Stellung bezogen hat oder – aufgrund der Einsprachebegehren – Stellung hätte beziehen müssen (vgl. dazu bereits PVG 1971 Nr. 84 sowie PVG 1990 Nr. 83). Art. 51 Abs. 2 VRG spricht zwar einzig von "Rechtsbegehren", aber gemäss bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung trifft dies ohne weiteres auch auf Rügen zu (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 15 41 vom 28. Oktober 2015 E.2b; VGU R 13 215 vom 14. Juli 2015 E.2b; VGU R 12 66 vom 8. Januar 2013 E.3; VGU R 08 70
- 6 vom 13. Januar 2009 E.2.b; VGU R 12 48 vom 5. Februar 2013 E.4; so auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 208 f. m.w.H.). Vorliegend bringen die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren andere Rügen als im Einspracheverfahren vor, nämlich einerseits eine fehlende Zweckgebundenheit der Abgaben und andererseits eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, was auf eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG hinausläuft. Die Gemeinde hätte so keine Möglichkeit, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rügen bereits bei der Fällung eines Einspracheentscheids zu berücksichtigen. Selbst bei Gutheissung des Haupt- und Eventualbegehrens eines Einsprechers könnten so von diesem bei der Beschwerdeinstanz vollständig neue Beschwerdegründe vorgetragen werden, was klarerweise nicht der Sinn der Sache sein kann. Folglich ist auf die erweiterten Rügen betreffend die Gästetaxen 2014 nicht einzutreten. Aus gleichen Gründen wäre auf die erweiterten Rüge (Zweckgebundenheit der Abgaben), soweit sich diese auf die Gästetaxen 2015 beziehen, nicht einzutreten, selbst wenn man das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2016 als Einsprache betreffend die Gästetaxen 2015 erachten würde. b/aa) Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2016 ohnehin nicht als Einsprache betreffend die Gästetaxen 2015 zu beurteilen und somit ist auch auf die ganze Beschwerde zur Gästetaxe 2015 aus formellen Gründen nicht einzutreten. B._____ erhielt am 8. April 2016, während hängigem Verfahren betreffend Gästetaxen 2014, von der Gemeinde die Rechnung für die Gästetaxen 2015. Das Ehepaar reagierte zwar auf diese Rechnungsverfügung am 2. Mai 2016, erhob aber keine Einsprache. Sie teilten der Gemeinde lediglich mit, dass sie mit der Rechnung nicht einverstanden seien und diese zurückschicken würden. Sie verwiesen auf das hängige Verfahren vor Verwaltungsgericht (A 15 59) und hofften, dass das Verwaltungsgericht
- 7 die kürzliche Bundesgerichtsrechtsprechung betreffend Obwaldner Tourismusabgabe berücksichtigen werde (vgl. dazu beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 4). Das Schreiben enthält weder einen Antrag noch eine Begründung (vgl. dazu Art. 33 VRG), ähnelt vielmehr einem Sistierungsgesuch betreffend die Rechnung für die Gästetaxe 2015 bis zum Entscheid des Verfahrens A 15 59. Es war mithin für die Gemeinde nicht als Einsprache erkennbar. Die Beschwerdeführer machten mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2016 betreffend Rechnung Gästetaxe 2015 und Mahnung geltend, sie hätten vor Verwaltungsgericht im Verfahren A 15 59 auch die Gästetaxen 2015 anfechten wollen. Eine Einsprache nur betreffend die Gästetaxen 2014 hätte keinen Sinn gemacht. An dieser Stelle sei vorweg bemerkt, dass die Gästetaxen 2015 im Verfahren A 15 59 von vorneherein nicht Beschwerdegegenstand bilden konnten, zumal die Rechnungsverfügung für die Gästetaxen 2015 erst viel später, nämlich am 8. April 2016, zugestellt wurde und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Gästetaxen 2015 (auch) im Verfahren A 15 59 fehlte. Tatsache ist zudem, dass einzig gegen die Rechnungsverfügung für die Gästetaxen 2014 am 19. Oktober 2015 Einsprache und gegen die Einspracheentscheide vom 9. November 2015 und 14. Oktober 2016 betreffend die Gästetaxen 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde. Die Beschwerdeführer wussten also, wie man eine Einsprache verfasst, insbesondere dass man spezifische Rügen vorzubringen hat, und dass man als ordentliches Rechtsmittel eine Einsprache verfassen muss. Ein pauschaler Hinweis auf ein laufendes Verfahren genügt den Anforderungen einer Einsprache gerade nicht. Die Rechnungsverfügung der Gästetaxen 2015 enthält denn auch ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung (Bf-act. 3). Trotzdem schickten die Beschwerdeführer die Rechnung einzig zurück und teilten mit, dass sie damit nicht einverstanden seien. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Rechnungsverfügung betreffend die Gästetaxen 2015, welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde
- 8 ist damit verspätet und das ordentliche Rechtsmittel wäre ohnehin die Einsprache bei der Gemeinde gewesen. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Gästetaxen 2015 ist daher nicht einzutreten. bb) Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materiellen Ausführungen der Parteien einzugehen. Selbst wenn man das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Mai 2016 als Einsprache betreffend die Gästetaxen 2015 beurteilen würde, zielen auch die im Weiteren vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer, soweit sie sich nicht nur auf die Gästetaxen 2014, sondern auch auf die Gästetaxen 2015 beziehen, ins Leere und die Beschwerde betreffend die Gästetaxen 2015 wäre aus den gleichen materiellen Überlegungen wie zur Beschwerde betreffend die Gästetaxen 2014 – wie in nachfolgender Erwägung aufgezeigt wird – abzuweisen. 4. a) Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf die Erhebung der Gästetaxen 2014 zum einen auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots rügen und sich zum anderen darauf berufen, dass X._____ kein bzw. ein geringes touristisches Angebot biete und sie sich in X._____ nicht als Gäste oder Touristen aufhielten, um das touristische Angebot dieser Stadt zu nutzen, kann im Wesentlichen auf die Erwägung 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts A 15 59 vom 1. Juli 2016 verwiesen werden. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. b) Die Gästetaxen sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (statt vieler WIEDERKEHR, Sonderabgaben, in: recht - Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 1/2017,
- 9 - S. 43 ff., insb. 50 m.w.H.). Gästetaxen werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (Art. 11 Abs. 1 GGT betreffend Gästetaxe 2014 sowie Art. 1 f. TG betreffend Gästetaxe 2015) und sind gegenstandslos geschuldet. Gästetaxen werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (statt vieler REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinwei-
- 10 sen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen (Kurtaxen) etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. dazu MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). c) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). d) Vorab sei bemerkt, dass zu diesem Zeitpunkt das Gesetz über die Gästeund Tourismusförderungsabgaben der Gemeinde X._____ vom 12. Oktober 2013 (Tourismusförderungsgesetz, GGT) sowie die dazu gehörige
- 11 - Verordnung vom 16. Juni 2014 (Tourismusförderungsverordnung, VGT) die massgebenden Erlasse zur Erhebung der Gästetaxe 2014 waren. Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gästetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im GGT betreffend die Gästetaxe 2014, welches von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen (Art. 3 Abs. 1 und 2 GGT). Grundeigentum in der Gemeinde begründet wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe (Art. 3 Abs. 3 GGT). Die Beschwerdeführer begründen unbestritten keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde X._____. Das Bemessungssystem, das heisst ob die Abgabe pro Logiernacht des Gastes oder als pauschale Jahrespauschale erhoben wird (vgl. dazu eingehend VGU A 16 38 vom 14. März 2016), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht strittig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. e) Die Rüge der Beschwerdeführer, dass sie sich in X._____ nicht als Gäste oder Touristen aufhalten würden, um das dortige touristische Angebot zu nutzen und dieses mithin auch nicht nutzen, erweist sich im Lichte der oben zitierten Lehrmeinungen (Erwägung 4b/c) und der sogleich aufzuführenden Rechtsprechung als unbegründet. Da die Gästetaxe der Gemeinde X._____ als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wurde, genügt es, wenn die Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung zu jenem Personenkreis gehören, welche in der Regel von der touristischen Infrastruktur profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen (so auch VGU A 15 59 E.4f). Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beschwerdeführer von der touristischen Infra-
- 12 struktur Gebrauch machen oder nicht (dazu eingehend Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3 und 3.3.4 m.w.H.), ob sie ihre Ferienwohnung oft oder weniger oft nutzen (so auch VGU A 16 41 E.4a). Es ist somit unerheblich, dass die Beschwerdeführer geltend machen, sie benutzen die Wohnung nicht zu touristischen Zwecken. Insoweit erweist sich ihr Vorbringen, es verstosse gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das nicht in Anspruch genommen werde, als unbegründet. f) Die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellte Gästetaxe von Fr. 180.-- beanstandeten die Beschwerdeführer sodann dahingehend, dass die Gemeinde X._____ gar kein bzw. ein geringes touristisches Angebot anbiete. Diese Rüge haben die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 19. Oktober 2015 weder ausdrücklich noch sinngemäss vorgebracht, weshalb sie nun gestützt auf Art. 51 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht – genauso wie die Rüge betreffend die Zweckgebundenheit der Gästetaxen – nicht zu hören ist (dazu Erwägung 3a mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts). g) Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, es verstosse gegen Art. 8 und 9 BV, dass Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Gemeinde X._____ nicht der Abgabepflicht von Gästetaxen unterliegen würden (Beschwerdeschrift S. 3). Sie würden schliesslich die Mietwerte aller Wohnungen versteuern, mithin gleichermassen jährliche Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinde X._____ sowie des Kantons Graubünden, jährliche Liegenschaftssteuern, Kirchensteuern, Fraktionssteuern zahlen. Dies ist im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle zu klären. aa) Im Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 klärte das Bundesgericht anhand einer derartigen Normenkontrolle, ob das Tourismusgesetz des
- 13 - Kantons Obwalden (TG/OW, GDB 971.3) gegen Art. 8 und 9 BV verstösst. Der Entscheid vermittelt eine gute Übersicht darüber, welche Ungleichbehandlungen im Falle von Tourismusabgaben und Kurtaxen rechtskonform sind und wo die Grenze zur Rechtsgleichheitsverletzung überschritten wird. Es hielt dabei fest, dass die vollständige oder teilweise Befreiung der in einem Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer von der Kostenanlastungssteuer (Kurtaxenpflicht) ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg darstelle (E.4). Es sei jedoch grundsätzlich zulässig, die Gemeindeeinwohner von der Bezahlung der Kurtaxe auszunehmen, obschon auch sie die mit der Kurtaxe finanzierten Angebote benutzen könnten. Der Grund liege darin, dass die Ortsansässigen keine Feriendomizile besitzen, sich nicht zu Ferienzwecken in der Gemeinde aufhalten und dass die touristischen Leistungen hauptsächlich für die Feriengäste geschaffen werden (E.3.3.5). Ausserdem hielt das Bundesgericht fest, dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Masse die touristischen Einrichtungen genutzt werden, zu deren Finanzierung die Ferienhausbesitzer mit ihrer Abgabe beigetragen haben. Entscheidend ist allein, dass die Abgabepflichtigen davon profitieren könnten, wenn sie wollten (E.3.3.3 und 3.3.4.). Auch im Faktum, dass die Abgabe nur von Tourismusbetrieben sowie von Wohnungseigentümern und Dauermietern, nicht aber von Tages- und Ausflugsgästen erhoben wird, erachtet das Bundesgericht zumindest im strittigen Fall keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E.3.4). bb) Im vorliegenden Fall sind von der Gästetaxe alle Personen befreit, welche einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben (Art. 3 Abs. 2 GGT). Grundeigentum begründet eine Steuerpflicht, jedoch nicht eine Befreiung von der Gästeabgabe (Art. 3 Abs. 3 GGT). Die Beschwerdeführer begründen unbestritten keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde X._____. Es ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Ortsansässige nicht der Abgabepflicht unterliegen und
- 14 nicht bzw. nicht in gleichem Masse für die Finanzierung von touristischer Infrastruktur aufkommen müssen, obschon sie ebenfalls in den Genuss solcher Einrichtungen kommen. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es geht somit um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden (E.3.3.5 m.H. auf BGE 90 I 86 E.5; 93 I 17 E.5b; 102 Ia 142 E.2c). Die Regelung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GGT, wonach in der Gemeinde X._____ Steuerpflichtige von der Gästetaxe ausgenommen sind, hält demnach Art. 8 BV stand. Diese Praxis des Bundesgerichts wird denn auch in der Lehre z.B. durch AUER befürwortet: "Trotz aller Unschärfe, die einer solchen Abgrenzung bis zu einem gewissen Grad innewohnt, basiert die Differenzierung auf gut nachvollziehbaren Kriterien. So lassen sich «normale» Infrastrukturanlagen, die grundsätzlich von allen Gemeinwesen bereit gestellt werden müssen und daher auch aus ordentlichen Haushaltsmitteln zu finanzieren sind, durchaus unterscheiden von tourismusbedingten Einrichtungen, deren Finanzierung auf dem Wege einer Spezialsteuer gerechtfertigt oder gar erforderlich ist" (Abgaberecht – Rechtsgleichheit. Obwalden. Tourismusabgabe; Art. 8, 9, 127 BV, Art. 13 Abs. 2 TG/OW. Kommentar, in: ZBl 3/2017, 159). Nicht zulässig wäre demgegenüber nach den vorstehenden Ausführungen eine Regelung, welche generell alle Bündner Steuerpflichtigen von der Gästetaxe in der Gemeinde X._____ befreien würde. Eine Steuerprivilegierung von innerkantonalen im Vergleich zu ausserkantonalen Ferienhausbesitzern findet jedoch nicht statt. cc) Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker pro-
- 15 fitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer (oder zumindest B._____) Eigentümer einer Zweitwohnung zu Ferien- und Erholungszwecken und können potentiell von der lokalen Tourismusinfrastruktur profitieren, deren primärer Zweck gerade in der Förderung des Wohls von Ferien- und Erholungsgästen liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführer die strittige Wohnung nach eigenen Aussagen nur für Besuche bei Geschwistern von B._____ benützen, um mit diesen persönliche Angelegenheiten zu regeln. 5. a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die Gästetaxen 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die ganze Beschwerde betreffend die Gästetaxen 2015 wird nicht eingetreten. b) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Sie sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentliche-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.--
- 16 zusammen Fr. 1'320.-gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]