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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.07.2016 A 2016 4

1 juillet 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,613 mots·~18 min·9

Résumé

Gebühr für Wasserzählermontage | Gebühren übriges

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 4 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Janka als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Weber, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gebühr für Wasserzählermontage

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der Parzellen 4087 und 4088 in der politischen Gemeinde X._____, wovon eine mit einem Wohnhaus und die unmittelbar danebenliegende mit einer Garage überbaut ist. Seit in Kraft treten der neuen Wassergesetzgebung der fusionierten Gemeinde sind in allen an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäuden elektronisch auslesbare Wasserzähler einzubauen. Während der Installationsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2015 wurden unter anderem auf beiden Parzellen von A._____ zwei Wasserzähler durch eine von der Gemeinde beauftragte externe Sanitärunternehmung eingebaut. Die Gemeindemitarbeiter wirkten diesbezüglich bei den Vorbereitungshandlungen, der Installation, den nachträglichen Kontrollarbeiten und der Datenerfassung mit. 2. Hierfür stellte die Gemeinde mit Verfügung vom 9. November 2015 A._____ pro Liegenschaft Gebühren im Umfang von Fr. 450.-- (exkl. MWST von Fr. 36.--) in Rechnung. Die dagegen erhobene Einsprache des Abgabepflichtigen wies der Gemeindevorstand in seinem Entscheid vom 11., mitgeteilt am 13. Januar 2016, vollumfänglich ab. 3. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Februar 2016 (Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In seiner Eingabe stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Januar 2016 sowie die Neufestsetzung der Einbaugebühr in seinen Gebäuden auf maximal Fr. 225.-- pro Zähler zuzüglich MWST. Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung einer angemessenen Gebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, für die erhobene Gebühr bestehe keine formell-gesetzliche Grundlage und der auferlegte Betrag in Höhe von Fr. 450.-- pro Wasserzähler verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in eklatanter Weise. Auch habe die Gemeinde die auf der Pauschale basierenden Rechnung für den Wasserzählereinbau im

- 3 - Wohngebäude dem Beschwerdeführer vorenthalten, weshalb die Gemeinde diesbezüglich um Edition ersucht werde. 4. Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In ihrer Eingabe hielt sie in materieller Hinsicht fest, der Anhang des Wasserversorgungsgesetzes sei von der Legislative besprochen und beschlossen worden. Ausserdem laufe die Kostenverfügung weder dem Äquivalenz- noch dem Kostendeckungsprinzip zuwider, zumal in der erhobenen Gebühr sowohl die vom Gemeindeangestellten vorgenommenen Vorbereitungs- als auch nachträgliche Kontrollkosten und der Einbau des Wasserzählers an sich miteinbezogen worden seien. 5. Im Rahmen seiner Replik vom 8. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Standpunkten unverändert fest. Weil die Beschwerdegegnerin die Rechnung für die Montage im Haus von Fr. 333.95 erst gleichzeitig mit ihrer Vernehmlassung einreichte, machte der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Arbeitszeit des Monteurs. Auch äusserte er sich detaillierter zur Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, indem er der Beschwerdegegnerin anhand der von ihr getätigten Gebührenerhebung einen erheblichen Gewinn (Einnahmenüberschuss) sowie für die erbrachte Leistung eine dreifach zu hohe Betragsverrechnung vorwarf. 6. Mit Duplik vom 11. März 2016 wich die Beschwerdegegnerin von ihren Anträgen nicht ab. Bezüglich der bestrittenen Rechnung von Fr. 333.95 hielt sie fest, diese sei von der zuständigen Installationsfirma erstellt worden und sie hege in Bezug auf deren Richtigkeit keine Zweifel. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nie von einer Beaufsichtigung des Monteurs durch einen Mitarbeiter gesprochen, seine Aufgaben seien bereits in der Vernehmlassung ausführlich beschrieben worden. Sodann seien die im

- 4 - Zusammenhang mit der Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vorgetragenen Spekulationen über den Einnahmenüberschuss oder einem erheblichen Gewinn deutlich abzulehnen. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, ihre Verfahrensakten mit weiteren Angaben und Unterlagen bis zum 26. August 2016 bzw. innert der ersuchten Fristverlängerung bis zum 9. September 2016 zu vervollständigen. Fristgemäss reichte sie die von ihr geforderten Akten und Informationen dem streitberufenen Gericht ein. 8. Mit Eingabe vom 6. September 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, alle nachgereichten Akten der Beschwerdegegnerin würden der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 29. Juli 2016 nicht genügen, zumal keine detaillierten Belege eingereicht worden seien. Ausserdem verstosse es gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn einige Hausbesitzer den Wasserzähler selbst einbauen durften und lediglich eine Administrativgebühr von Fr. 70.-- bezahlen mussten. Eine solche Wahlmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer nicht gegeben worden. Indem die Gemeinde bei anderen Hauseigentümern eine Administrativgebühr von Fr. 70.-- auferlegt habe, müsse sie sich sodann darauf behaften lassen. Sodann vertiefte er seinen bereits in den früheren Eingaben gemachten Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Das Anfechtungsobjekt bildet in diesem Fall der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____. Darin wurde dem Beschwerdeführer ein pauschaler Betrag pro eingebauten Wasserzähler im Umfang von Fr. 450.-- (exkl. MWST) auferlegt, was bei zwei eingebauten Wasserzählern ein Streitwert von maximal Fr. 900.-- (exkl. MWST) ergibt. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, sind die Voraussetzungen für die einzelrichterliche Zuständigkeit erfüllt. b) Der Beschwerdeführer ist Adressat des ergangenen Entscheids, weshalb er über ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf dessen Aufhebung verfügt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Auf die zudem fristund formgerecht eingegangene Beschwerde vom 11. Februar 2016 (Poststempel) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden damit einzutreten (Art. 52 VRG). 2. Strittig und zu prüfen sind in materieller Hinsicht die Fragen, ob die Gebühr für die Wasserzählermontage auf einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn beruht und ob die Bemessung der Wasserzählereinbaugebühr das Kostendeckungsprinzip sowie das sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebende Äquivalenzprinzip verletzt. 3. Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öf-

- 6 fentlichen Einrichtung. Bei einer Baubewilligungsgebühr handelt es sich beispielsweise um eine so genannte Verwaltungsgebühr, welche als Entgelt für die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehende staatliche Tätigkeit (Prüfung der Baugesuchsunterlagen, Erarbeitung der Baubewilligung, Baukontrolle der Baupolizei und deren weitere Aufwendungen, etc.) erhoben wird (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 06 4 vom 23. Oktober 2006 E.2). Ähnlich wie bei der Baubewilligungsgebühr verhält es sich bei der Gebühr für den Einbau eines Wasserzählers: Diese umfasst namentlich einerseits Vorbereitungsarbeiten sowie die Installation selbst, andererseits auch die nachträglichen Arbeiten wie die Kontrolle des Einbaus und weitere administrative Aufwände (vgl. Vernehmlassung S. 2). Daher erscheint es als sachgerecht, die vorliegende Abgabe ebenfalls als Verwaltungsgebühr zu qualifizieren, womit sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip zur Anwendung gelangen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2782 und 2792 m.w.H.). 4. a) Im Bereich des Abgaberechts werden an das Legalitätsprinzip besonders hohe Anforderungen gestellt. Einerseits muss die Abgabe in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 123 I 248 E.2; Erfordernis des Rechtssatzes). Andererseits bedürfen öffentliche Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform). Das Gesetz muss dabei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101], welcher sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Steuern des Bundes bezieht, aber einem für alle Abgaben gültigen Verfassungsprinzip Ausdruck gibt; statt vieler: BGE 128 I 317 E.2.2.1).

- 7 b) Als Gesetze im formellen Sinn gelten Rechtssätze, die vom Parlament und gegebenenfalls - je nach Ausgestaltung der Verfassung - unter Mitwirkung des Volks erlassen wurden (BGE 132 I 157 E.2.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 351). Die Verfassung der politischen Gemeinde X._____ (Gemeindeverfassung; GV) sieht in Art. 35 vor, dass das Gemeindeparlament über alle Angelegenheiten beschliesst, welche gemäss Verfassung dem Referendum unterliegen. Nach Art. 35 lit. a GV beschliesst das Gemeindeparlament mit Vorbehalt des fakultativen Referendums nach Art. 32 Abs. 1 lit. a GV insbesondere über den Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen. c) Betreffend Gebühren für den Zählereinbau finden sich weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene gebührenrechtliche Regelungen. Auf kommunaler Ebene existiert das Gesetz über die Wasserversorgung der Gemeinde X._____ vom 1. Januar 2014 (Wasserversorgungsgesetz; WvG). In Art. 11 Abs. 1 WvG ist vorgesehen, dass in allen an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäuden bei der Leitungseinführung an einem gut zugänglichen Ort elektronisch auslesbare Wasserzähler einzubauen sind, für welche nach Art. 32 Abs. 1 WvG für den erstmaligen Einbau in bestehenden Liegenschaften und allfällig notwendige Anpassungen der Hausinstallation ein pauschaler Betrag pro Hauptzähler in Rechnung gestellt wird. Dieser beträgt gemäss Verweis in Art. 23 Abs. 2 WvG auf Ziff. 5 des Anhangs des einschlägigen Gesetzes pauschal Fr. 450.--. d) Vorliegend wurde das Wasserversorgungsgesetz sowie dessen Anhang und die insbesondere darin vorgesehene Pauschale durch das gemäss Gemeindeverfassung zuständige Gemeindeparlament beraten sowie beschlossen (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 3, Protokollauszug der Parlamentssitzung vom 27. August 2014, Traktandum 7) sowie dem fakultativen Referendum unterstellt (vgl. Art. 35 lit. a i.V.m. Art. 32

- 8 - Abs. 1 lit. a GV). Dieser kommunale Erlass sowie dessen Anhang genügen somit den in Erwägung 4b genannten Anforderungen an einen Rechtssatz und stellen ein Gesetz im formellen Sinn dar. e) Der Vollständigkeit halber sei ebenfalls erwähnt, dass die im Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Bestimmungen den übrigen in Erwägung 4a genannten Voraussetzungen des Legalitätsprinzips genügen. Die Gemeinde X._____ hat den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümer), den Gegenstand der Abgabe (Pauschale für erstmaligen Einbau von Wasserzählern an bestehenden Liegenschaften) und die Bemessungsgrundlage im Wasserversorgungsgesetz in den Grundzügen festgelegt. Daher besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Pauschale im Umfang von Fr. 450.-- für den erstmaligen Einbau eines Wasserzählers an bestehenden Liegenschaften. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erhebung der Gebühr für Wasserzählermontage auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn basiert, welche den abgaberechtlichen Anforderungen an das Legalitätsprinzip entspricht. Nach dem Gesagten kann also von einer Verletzung hiervon nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. a) Überdies wendet der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Gemeinde im Zusammenhang mit der Montage des Wasserzählers erhobenen Gebühr ein, eine Pauschale in Höhe von Fr. 450.-- bei effektiven Kosten im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- verletze sowohl das Kostendeckungs- als auch Äquivalenzprinzip. b) Vorab erscheint es mit Blick auf die nachfolgenden Berechnungen als sinnvoll, die exakte Anzahl eingebauter Wasserzähler festzuhalten: In der Gemeinde X._____ wurden vom Januar 2015 bis zum Juni 2015 insge-

- 9 samt 580 Wasserzähler eingebaut, wovon 535 Wasserzähler à Fr. 450.-- (Art. 32 Abs. 1 WvG i.V.m. Ziff. 5 des Anhangs), 27 à Fr. 70.-- (nur administrativer Aufwand, da selbständige Einbaute in Absprache mit der Gemeinde [vgl. Schreiben der Gemeinde vom 30. August 2016 S. 1]) sowie 18 nach effektivem Aufwand (Art. 32 Abs. 2 WvG) abgerechnet wurden (vgl. Bg-act. 7). 6. a) Bei der Überprüfung der Höhe der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Gebühr, sind die effektiven Auslagen (Leistungen Dritter und Leistungen der Gemeinde) sowie das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen (BGE 126 I 180 E.2 und E.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 136 vom 19. November 2012 E.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.3a/bb). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E.3a/aa).

- 10 b) Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Kostenverfügungen (vgl. beschwerdeführerische Beilage 2 und 3) von je Fr. 450.-- (exkl. MWST) basieren auf der detaillierten Rechnungsstellung der mit dem Auftrag betrauten Sanitärunternehmung (vgl. Bg-act. 4). Der Beschwerdeführer bemängelt diese an sich sowie die Betragshöhe der ausgeführten Arbeiten des Gemeindemitarbeiters: • Die Sanitärunternehmung habe für die beschwerdeführerischen Liegenschaften einen effektiven Zählereinbauaufwand von Fr. 333.95 (Gebäude) bzw. Fr. 151.60 (Garage) in Rechnung gestellt. Die Differenz zwischen den beiden soeben aufgeführten Rechnungen sei nicht nachvollziehbar, da in beiden Fällen die exakt gleichen Arbeiten ausgeführt worden seien. Nach Wahrnehmung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers habe der Sanitärmonteur im Zusammenhang mit der Wasserzählermontage ein Arbeitsaufwand von je ca. 20 bis 30 Minuten gehabt. Denn es hätte lediglich ein Wasserzuleitungsrohr an zwei Orten aufgesägt werden sowie im dabei entstehenden Zwischenraum der Zähler mit den geeigneten Anschlussstücken eingeschraubt werden müssen. Eine solche Arbeit dauere gemäss einer Aussage eines dem Beschwerdeführer bekannten Handwerkers nicht mehr als eine Stunde. Es könne zutreffen, dass die Materialkosten im Gebäude aufgrund des unterschiedlichen Durchmessers der Zuleitung (Haus 4cm, Garage 2cm) beim Hauszähler etwas höher ausfallen könnten. • Ausserdem sei bei der Montage ein Gemeindeangestellter zwar aufgetaucht, kontrolliert habe er allerdings nichts, sondern nur nach Schieber in der Strasse gesucht. Der hierfür verrechnete Betrag für den "zweistündigen" Arbeitsaufwand von jeweils Fr. 80.-- pro Stunde sei schlicht unverständlich. Diese Aufgabe der Gemeinde könne nicht den anstossenden Grundeigentümern unter dem Posten "Zählermontage" verrechnet werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Kontrollaufwand des Gemeindeangestellten im Rahmen von Fr. 50.-- bis Fr. 75.-- pro Zähler zusätzlich zum Handwerkeraufwand absolut nachvollziehbar. Schliesslich werde im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung von Fr. 333.95.-- die Position "Leitungsänderung" bestritten, da auf den Fotos keine erkennbar sei. • Im Sinne einer korrekten Abrechnung solle die Gemeinde - wie in Art. 32 Abs. 2 WvG vorgesehen - abrechnen, indem die Montage von Wasserzählern nach Aufwand zu verrechnen sei.

- 11 - Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesen Argumenten in ihrer Vernehmlassung sowie in ihrer Duplik wie folgt: • Sie halte an den Abrechnungen der Montageunternehmung fest, indem sie bezüglich des Arbeitsaufwands des Installateurs auf die Detailabrechnung der von ihr beauftragten Sanitärunternehmung abstütze. Die erhobene Pauschale beinhalte die Vorbereitungskosten- (wie namentlich Planung des Einbaus anhand einer Ortung der Wasserschieber zu den einzelnen Hausanschlüssen, Verteilung der Wasserzähler sowie Beschaffung des Zugangs zu den einzelnen Objekten) den Einbau an sich und auch nachträgliche Kontrollkosten (Einbaukontrolle, Erfassung der Zählerdaten und Abstellen bzw. Wiederinbetriebnahme der Wasserzufuhr). Von einer Beaufsichtigung des Fachmanns sei nie die Rede gewesen. Weiter umfasse die Pauschale die Erfassung aller Neuanschlüsse im System der elektronischen Datenverarbeitung sowie weitere administrative Aufgaben. Alle diese Arbeiten habe die Gemeinde zu einem bescheidenen Stundenansatz abgeschätzt und in die verrechnete Pauschale von Fr. 450.-- miteinbezogen. • Art. 32 Abs. 2 WvG sei vorliegend nicht anwendbar, da diese Norm nur für den Einbau von zusätzlichen Wasserzählern für bspw. Gartenbewässerung, Brunnen, Teiche gelte. c) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang mit der Fakturierung der beteiligten Sanitärunternehmung sowie dem Arbeitsaufwand des Gemeindemitarbeiters vermögen nicht zu überzeugen, zumal es sich lediglich um reine Parteibehauptungen handelt und gemäss Rechtsprechung Kausalabgaben - zu denen auch Verwaltungsgebühren gehören - pauschalisiert erhoben werden können (vgl. vorstehend Erwägung 6a). Im vorliegenden Fall entstanden effektive Installationskosten von Fr. 178'661.20 (vgl. Bg-act. 8 B._____ AG Fr. 102'843.05, Bg-act. 9 C._____ AG Fr. 50'995.35 und D._____ AG Fr. 24'822.80) beim Einbau der erwähnten 535 Wasserzähler, für welche die Pauschalgebühr von Fr. 450.-- fakturiert wurde (vgl. Bg-act. 7). Dividiert man die Gesamtkosten durch die Anzahl eingebauter Wasserzähler, so ergibt dies einen Fremdkostenbetrag von durchschnittlich Fr. 333.95 pro eingebauten Wasserzähler. Subtrahiert man diesen Betrag von der verrechneten Pauschale von Fr. 450.--, resultiert ein durchschnittlicher Restbetrag von rund

- 12 - Fr. 116.-- zur Deckung der Kosten der Gemeinde. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin aufgezählten Aufgaben der Gemeindemitarbeiter im Zusammenhang mit dem Einbau der Zähler (vgl. vorstehende Erwägung 6b) erscheint eine Verrechnung eines Aufwands von insgesamt Fr. 160.-- (Fr. 80.--/h, vgl. [Bg-act. 5]) als angebracht, zumal dieser Ansatz im Vergleich zum Stundenansatz von Fr. 100.-- eines am Projekt beteiligten Installateurs (vgl. Bg-act. 4) eher tief bemessen ist. Selbst wenn nur eine Stunde zu Fr. 70.– verrechnet würde (wie die Gemeinde dies bei den selbständig eingebauten Wasserzählern gehandhabt hat, vgl. Erwägung 5b sowie in diesem Rahmen in etwa vom Beschwerdeführer verlangt [vgl. Beschwerde S. 7]), sähe das Ergebnis nicht anders aus: Es würde ein durchschnittlicher "Überschuss" von lediglich Fr. 46.-- (Fr. 116.-- minus Fr. 70.--) resultieren, welcher immer noch für Unvorhergesehenes verwendet werden könnte. Die erhobene Pauschale im Rahmen von Fr. 450.-- ist nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen und liegt durchaus in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung (Planung, Einbau und Erfassung der Wasserzähler), weshalb eine Verletzung des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und die Beschwerde daher in diesem Vorbringen unbegründet ist. 7. a) Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips folgendes vor: Die für beide Gebäude getätigte Gebührenbemessung sei weit überrissen und absolut unverhältnismässig, wenn bei einer Leistung von ca. Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- ein Betrag von Fr. 450.-- pauschal in Rechnung gestellt werde. Gehe man von Kosten im Umfang von Fr. 150.-- aus, so verbleibe der Gemeinde für den eigenen Aufwand pro Wasserzähler ein Gewinn von Fr. 300.--. Bei 600 einzubauenden Wasserzählern ergäbe dies einen Einnahmeüberschuss von Fr. 180'000.--. Es sei unmöglich, dass zwei Gemeindemitarbeiter für diesen Betrag während eines Jahres mit der Planung, Vergabe und Überwachung des Wasserzählereinbaus beschäftigt gewesen seien. Selbst wenn

- 13 man von 567 eingebauten Wasserzählern bei einem Aufwand von ca. Fr. 156'000.-- ausgehe (diese Anzahl sowie der Aufwand dafür hielt die Beschwerdegegnerin neu im Schreiben vom 30. August 2016 fest), mache dies Fr. 275.-- pro Zähler aus oder in etwa das Vierfache der verrechneten administrativen Gebühr. b) Multipliziert man 535 Wasserzähler à Fr. 450.-- (vgl. vorstehend Erwägung 5b), ergibt das einen Gesamtgebührenertrag für den Wasserzählereinbau in der Höhe von ca. Fr. 240'750.--. Demgegenüber resultiert ein Gesamtaufwand aus den drei Rechnungen der beteiligten Installationsfirmen von Fr. 178'661.20 (vgl. für die Einzelbeträge vorstehend Erwägung 6c) und aus dem Lohnaufwand der an diesem Projekt beteiligten Gemeindemitarbeitern von Fr. 156'040.-- (vgl. Bg-act. 5 Projektierung und Administration Dezember 2014 bis Dezember 2015 [Erfassung in der IT] Fr. 70'920.-- und Bg-act. 6 Stundenzusammenstellung für Wasserzähler Einbau von Januar bis Juni 2015 Fr. 85'120.--). Der Gesamtaufwand beläuft sich damit auf Fr. 334'701.20. Stellt man den Gesamtaufwand (Fr. 334'701.20) dem Gesamtertrag (Fr. 240'750.--) gegenüber, so ergibt dies ein Aufwandüberschuss von Fr. 93'951.20. Weil im konkreten Fall ein Aufwand- und kein Ertragsüberschuss resultiert, liegt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht vor. 8. a) In der Eingabe vom 6. September 2016 sieht der Beschwerdeführer im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit, indem sie einigen Hausbesitzern der Selbsteinbau gestattet habe und infolgedessen lediglich eine Administrativgebühr von Fr. 70.-- verrechnet habe. Zu prüfen ist demnach, ob das von Art. 32 Abs. 1 WvG i.V.m. dem Anhang des einschlägigen Gesetzes unter Ziff. 5 abweichende Vorgehen der Beschwerdegegnerin gegen Art. 8 BV verstösst. b) Das in Art. 8 BV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher unbestritten für Rechtsetzung und Rechtsanwendung (HÄFE-

- 14 - LIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz. 747 ff.). Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. BGE 136 I 345 E.5; 125 I 166 E.2a). Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung von der gleichen Behörde ausgeht (vgl. BGE 121 I 49 E.3c; 115 Ia 81 E.3c). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ist das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden, so hat kann der Bürger grundsätzlich nicht ebenfalls eine vom Gesetz abweichende Behandlung beanspruchen. Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn dieselbe Behörde in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und ausserdem zu erkennen gibt, dass sie auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden wolle. Eine Abweichung in einem oder wenigen vereinzelten Fällen begründet jedoch noch keine Praxis. Überdies dürfen der Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Anwendung des Gesetzes entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2016 vom 30. August 2016 E.7). c) Die Beschwerdegegnerin ist in 27 (rund 4.7 %) von total 580 einzubauenden Wasserzählern vom Gesetz abgewichen, indem sie den Selbsteinbau der Wasserzähler zugelassen hat und dafür lediglich eine administrative Gebühr von Fr. 70.-- verrechnet hat (vgl. Bg-act. 7). Es handelt sich um eine geringe Anzahl, weshalb im konkreten Fall - trotz unglücklichem Vorgehen seitens der Gemeinde - nicht von einer ständigen gesetzeswidrigen Praxis gesprochen werden kann. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf künftige kommunale, gesetzeswidrige Entscheide in diesem Zusammenhang schliessen lassen würden. Dem Beschwerdeführer

- 15 steht daher kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erhobene pauschalisierte Wasserzählereinbaugebühr von Fr. 450.-- gemäss Art. 32 Abs. 1 WvG i.V.m. dem Anhang des einschlägigen Gesetzes unter Ziff. 5 auf einem Gesetz im formellen Sinn beruht und weder dem Äquivalenznoch dem Kostendeckungsprinzip zuwiderläuft. Im Übrigen liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Gemeinde obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, womit ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1'320.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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