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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.09.2016 A 2016 27

9 septembre 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,506 mots·~8 min·6

Résumé

Einkommenssteuer | Beschwerde

Texte intégral

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 27 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 9. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch einen Treuhänder, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X._____, Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einkommenssteuer

- 2 - 1. Im Jahr 2014 entschloss sich B._____, eine Ausbildung als Naturheilpraktikerin zu beginnen. In der Steuerklärung 2014 machten A._____ und B._____ u.a. effektive Berufsauslagen (Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten) für den Schulbesuch von B._____ zwecks Ausbildung zur Naturheilpraktikerin in der Höhe von Fr. 12‘711.-- geltend, welche aber durch die kantonale Steuerverwaltung in den definitiven Veranlagungsverfügungen für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2014 vom 6. Januar 2016 nicht zum Abzug zugelassen wurden. Die durch A._____ und B._____ dagegen erhobene Einsprache vom 28. Januar 2016 wurde mit Einspracheentscheiden vom 24. Mai 2016 vollumfänglich abgewiesen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, dass die Umschulungskosten zuzulassen und das steuerbare Einkommen für 2014 auf Fr. 46‘000.-- (Kanton und Gemeinde) bzw. auf Fr. 57‘600.-- (Bund) festzusetzen sei. Begründend führten sie aus, dass sich die Ehegattin aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber dazu entschieden habe, eine Ausbildung als Naturheilpraktikerin zu beginnen. Ein Wiedereinstieg im gelernten Beruf werde als nicht zielführend betrachtet. Die Ehegattin habe sich aufgrund der drohenden Arbeitslosigkeit in einer Zwangslage befunden, womit es gemäss der Wegleitung zur Steuererklärung 2014 möglich sei, die Umschulungskosten vom Einkommen abzuziehen. 3. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2016 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Begriff der Umschulung eng auszulegen sei. Die Kosten einer Ausbildung im Hinblick auf einen Berufswechsel seien nur dann zu den abziehbaren Berufsauslagen zu zählen, wenn objektiv gewichtige Beweggründe bzw. ein notwendiger Zwang zum Berufswechsel geführt hätten. Im vorliegenden Fall sei ein solcher äusserer Zwang nicht

- 3 erkennbar, da weder Berufe im kaufmännischen Bereich vom Aussterben bedroht seien, noch ein direkter gesundheitlicher Grund zum Berufswechsel bzw. der fraglichen Ausbildung zur Heilpraktikerin geführt habe. Es handle sich vorliegend um einen freiwilligen Berufswechsel, welcher steuerlich zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten gehöre. 4. Mit Replik vom 22. August 2016 brachten die Beschwerdeführer ein, dass die Anstellung beim vorherigen Arbeitgeber für die Ehegattin weder körperlich noch seelisch weiterhin verkraftbar gewesen sei. Man habe nicht zuwarten können, bis die Ehegattin aufgrund der Belastung tatsächlich krank geworden wäre. 5. Mit Duplik vom 6. September 2016 hielt die Steuerverwaltung Graubünden an ihrem Antrag fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Bei vollumfänglicher Berücksichtigung der Berufsauslagen für den Schulbesuch in der Höhe von Fr. 12‘711.-- würde für die Bundessteuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 0.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 78.--), für die Kantonssteuer 2014 ein Steuerbetrag in der

- 4 - Höhe von Fr. 2‘622.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 976.--) sowie für die Gemeindesteuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 3‘554.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 1‘174.--) resultieren. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 2‘228.-- (Fr. 78.-- + Fr. 976.-- + Fr. 1‘174.--). Da es vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung vom 24. Mai 2016, in welchen der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Steuerabzug für Berufsauslagen (Schulbesuch) in der Höhe von Fr. 12‘711.-- für das Jahr 2014 mit der Begründung verweigert wurde, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten handle. b) Vorgängig ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuer des Jahres 2014 geht, und somit diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in der betreffenden Steuerperiode in Kraft waren. Insbesondere traten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten und die entsprechenden Bestimmungen auf kantonaler Ebene erst am 1. Januar 2016 in Kraft, und sind somit erst ab der Steuerperiode 2016 anwendbar. Zudem kann die Frage, ob die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 12‘711.-- für den Schulbesuch als Umschulungskosten zum Abzug zugelassen werden können, für die Bundes-, die Kantons- und die Gemeindesteuer gemeinsam geprüft werden, da die altrechtliche kantonalrechtliche Regelung zu den Umschulungskosten praktisch identisch ist mit der altrechtlichen Regelung im Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2003 vom 3. November 2005 E.3).

- 5 - 3. a) Laut Art. 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (aStG; BR 720.00, Version in Kraft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015) bzw. der entsprechenden Bestimmung in Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (aDBG; SR 642.11, Version in Kraft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015) können unselbständig Erwerbende die mit dem Beruf zusammenhängenden bzw. notwendigen Umschulungskosten als Berufsunkosten vom Einkommen abziehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG die Ausbildungskosten. b) Die Umschulung dient der Vorbereitung eines neuen Berufs. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang zwischen den Umschulungskosten und dem gegenwärtigen Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zuzulassen, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände (z.B. Krankheit oder Unfall) beziehungsweise aufgrund einer bei der bisherigen Berufsausübung aufgetretenen Zwangslage (z.B. Betriebsschliessung, Aussterben eines Berufs) umschulen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.183/2005 vom 3. November 2005 E.2.2). Der Begriff der Umschulung ist eng auszulegen, um eine Abgrenzung zum Begriff der Zweitausbildung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2007 vom 22. Januar 2008 E.2.2). Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die neben einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird, wobei es sich in diesem Fall um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG handelt (vgl. BGE 124 II 29 E.3d, 113 Ib 114 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_666/2014 2C_667/2014 vom 16. Februar 2015 E.2.2; 2C_1001/2012 2C_1002/2012 vom 1. Mai 2013 E.2.2).

- 6 - 4. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Ehegattin die Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber sowohl in zeitlicher als auch in körperlicher Hinsicht nicht mehr zumutbar gewesen sei. Da die Ehegattin keine Anstellung im erlernten Beruf habe finden können, habe sie sich deshalb im Jahr 2014 zur Naturheilpraktikerin ausbilden lassen. Wie bereits erwähnt, können die Kosten für einen Berufswechsel nur dann zu den abziehbaren Berufsauslagen gezählt werden, wenn äussere Umstände bzw. eine bei der Berufsausübung aufgetretene Zwangslage zum Berufswechsel geführt haben (vgl. E.3b). Die Ehegattin bringt zwar vor, dass ihr die Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber aufgrund der zeitlichen und körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Konkrete Krankheitssymptome werden jedoch abgesehen von Anzeichen von Erschöpfungszuständen nicht geltend gemacht. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass sich die Arbeit der Ehegattin während der über siebenjährigen Anstellung belastungsmässig verändert oder ihr Gesundheitszustand nennenswert verschlechtert habe. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, dass die Ehegattin aufgrund ihres Alters und ihrer Erfahrung gewisse Probleme haben könnte, im kaufmännischen Bereich angestellt zu werden. Dies ist aber nicht auf ein objektives, strukturelles Problem des kaufmännischen Bereichs zurückzuführen. Ein solches würde nur vorliegen, wenn der kaufmännische Bereich allgemein vom Aussterben bedroht wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann. Es sind somit weder äussere Umstände noch eine bei der bisherigen Berufsausübung aufgetretene Zwangslage ersichtlich, aufgrund welcher sich die Ehegattin hätte umschulen lassen müssen. Vorliegend handelt es sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer demnach um einen freiwilligen Berufswechsel. Die Kosten eines freiwilligen Berufswechsels (Zweitausbildung) gehören steuerlich zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG.

- 7 - 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Ausbildungskosten (Schulbesuch) in der Höhe von Fr. 12‘711.-- um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG im Zusammenhang mit einem freiwilligen Berufswechsel handelt, womit sie nicht vom steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer 2014 in Abzug gebracht werden können. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Mai 2016 erweisen sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Steuerpflichtigen zu überbinden. Den Beschwerdegegnerinnen steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-zusammen Fr. 1'024.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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