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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.07.2016 A 2016 17

1 juillet 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,048 mots·~10 min·8

Résumé

Anschlussgebühren | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 17 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Janka als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren

- 2 - 1. Die sich auf der Parzelle 4819 in Y._____ (politische Gemeinde X._____) befindenden Liegenschaften (Anbau Nr. 116-A sowie Anbau Nr. 116-B) sind je zur Hälfte im Miteigentum von A._____ und B._____. Das Gebäudeteil Nr. 116-A grenzt dabei unmittelbar an das Hauptgebäude Nr. 116. Der Gebäudeversicherungswert (Zeitwert) beträgt nach letzter amtlicher Schätzung vom 7. Juli 2005 total Fr. 454'800.-- (Fr. 423'800.-- für das Gebäude Nr. 116, Fr. 27'900.-- für den Anbau Nr. 116-A sowie Fr. 3'100.-für den Anbau Nr. 116-B). 2. Basierend auf dem indexierten Gebäudeversicherungswert (Zeitwert) von Fr. 516'282.-- (Fr. 454'800 / 108.0 * 122.8) veranlagte der Gemeindevorstand X._____ am 24. Februar 2016 bzw. 29. Februar 2016 ARA- Anschlussgebühren von total Fr. 5'576.05 (inkl. 8 % MWST). Gegen die Veranlagung der Liegenschaften Nr. 116-A und 116-B erhoben A._____ und B._____ beim Gemeindevorstand X._____ schriftlich Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 4., mitgeteilt am 5. April 2016, teilweise gutgeheissen wurde. Der Gemeindevorstand erkannte dabei auf Reduktion der Anschlussgebühren im Zusammenhang mit dem Anbau Nr. 116-B um Fr. 37.80. Gleichzeitig stellte der Gemeindevorstand den Einsprechern unter Berücksichtigung des angepassten Gebäudeversicherungswerts (Zeitwert) ARA-Anschlussgebühren von Fr. 5'538.25 (1 % von Fr. 512'763.-- inkl. 8 % MWST) in Rechnung. 3. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 4., mitgeteilt am 5. April 2015 erhoben die Herren A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. April 2016 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Entscheids des Gemeindevorstands betreffend ARA-Anschlussgebührenpflicht im Zusammenhang mit dem Gebäude Nr. 116-A. Dies mit der Begründung, es liege beim Gebäudeteil Nr. 116-A kein Gebäude mit Wohn- oder Gewerbezweck vor und man könne darü-

- 3 ber diskutieren, ob der Zugang über das Wohnhaus bereits einen direkten Durchgang darstelle. Im Weiteren werde über dieses Gebäude kein Meteorwasser in die Kanalisation geleitet. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 (Poststempel) beantragte die politische Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerde abzuweisen unter Verweis auf ihre Begründung im Einspracheentscheid. Überdies ergänzte sie ihre Eingabe mit detaillierten Ausführungen zur Veranlagung. Dazu führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der definitiven Veranlagung praxisgemäss auch Versicherungswerte von Räumen berücksichtigt würden, welche über keinen Wasser- bzw. Abwasseranschluss verfügen würden. Beim Anbau Nr. 116-A handle es sich um ein Gebäude mit Wohn- bzw. Gewerberäumen, welches über eine Balkonterrasse mit dem Gebäude Nr. 116 verbunden und damit begehbar sei. Eine gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten sei daher möglich. Diese Praxis komme auch zum Tragen, sofern An- und Nebenbauten funktionsmässig eine Einheit bilden würden. 5. Am 18. Mai 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrem geäusserten Antrag unverändert fest. Im Wesentlichen bekräftigten sie erneut, dass es sich beim Anbau Nr. 116-A um kein Gebäude mit Wohnund Gewerberäumen handle. Überdies boten die Beschwerdeführer sinngemäss dem streitberufenen Gericht einen Augenschein auf ihrer Parzelle an. 6. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies im Übrigen auf die bereits eingereichte Vernehmlassung sowie auf den ergangenen Einspracheentscheid.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingegangenen Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2016 wurde den Beschwerdeführern die ursprüngliche Rechnung der Anschlussgebühren für den Anteil des Anbaus 116-B um Fr. 37.80 reduziert und gleichzeitig wurde die strittige Anschlussgebühr für den Anbau Nr. 116-A von Fr. 342.35 (inkl. MWST) bestätigt. Mit anderen Worten liegt der Streitwert im vorliegenden Fall bei Fr. 342.35. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, sind damit die Voraussetzungen für die einzelrichterliche Zuständigkeit erfüllt. b) Die Beschwerdeführer sind Adressaten des ergangenen Entscheids, womit sie über ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf dessen Aufhebung verfügen (Art. 50 Abs. 1 VRG). Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. April 2016 (Poststempel) hat das streitberufene Gericht damit einzutreten (Art. 52 VRG). 2. Strittig und zu prüfen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht einzig, ob im vorinstanzlichen Entscheid die Anschlussgebühr für die Anschlussbaute Nr. 116-A im Betrag von Fr. 342.35 (inkl. MWST) den Beschwerdeführern zu Recht auferlegt worden ist. In der Prozesseingabe beanstanden die

- 5 - Beschwerdeführer insoweit das im Abgaberecht vorherrschende Legalitätsprinzip sowie die weiter geltenden Prinzipien (Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip) nicht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demzufolge. 3. Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung dieser Abgaben haben sie insbesondere Art und Menge des erzeugten Abwassers, die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, die Zinsen, der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie betriebliche Optimierungen zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Sofern kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese, soweit erforderlich, anders finanziert werden (Art. 60a Abs. 2 GSchG). Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben obliegt die Ausgestaltung der Wasserabgaben den Kantonen. Der Kanton Graubünden hat diese Aufgabe den Gemeinden übertragen (Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100], Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [KGSchG; BR 815.100] und Art. 60 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess die damals zuständige Gemeindeversammlung der Gemeinde O.3._____ am 12. März 1993 ein kommunales Abwasserreglement (nachfolgend: AbwR). Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass gemäss IV. Übergangsregelungen Ziff. 18. des Fusionsvertrags der Gemeinden

- 6 - O.1._____ - O.2._____ - O.3._____ - O.4._____ bis zur jeweiligen Inkraftsetzung übergangsrechtlich für das Gebiet der bisherigen Gemeinden der Gemeindevorstand deren bisherigen Gesetze anzuwenden hat (abrufbar unter: http://www.X._____.ch/ > Publikationen, Gesetze > Gesetze, Reglemente, besucht am 1. Juli 2016). Bis zur Verabschiedung eines neuen, für die politische Gemeinde X._____ geltenden Abwasserreglements, ist das Abwasserreglement der Gemeinde O.3._____ also weiterhin anwendbar. Der Geltungsbereich des soeben erwähnten Reglements umfasst insbesondere die Fraktion Y._____, in wessen Gebiet sich die beschwerdeführerische Anbaute Nr. 116-A befindet (Art. 33 AbwR). Das Abwasserreglement der Gemeinde O.3._____ bildet somit im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsgrundlage. 4. a) Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benützungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benutzen. Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. BGE 112 la 260 E.5a m.w.H. auf BGE 106 Ia 241 E.3b). Gemäss kommunalem Abwasserregelement bezweckt die Erhebung von Anschlussgebühren die Finanzierung der Abwasserbeseitigung (Art. 28 AbwR). Für Anschlüsse an die Abwasserreinigungsanlage ist eine einmalige Gebühr, berechnet aufgrund des Gebäudeversicherungswerts (Zeitwerts) zu entrichten (Art. 29 lit. b AbwR). Diese beträgt für die Klasse I und II "Bauten mit geringem und mittlerem Wasserverbrauch" 1.5 %. Für alle Liegenschaften, die eine konventionelle Hauskläranlage besitzen, reduziert sich die Anschlussgebühr an die Abwasserreinigungsanlage um 0.5 % auf 1 %. In Anwendung von Art. 29 lit. b AbwR erhob die politische Gemeinde X._____ von den Beschwerdeführern in ihrer angepassten Veranlagungsverfügung vom 4. April 2016 ARA-Anschlussgebühren von total Fr. 5'538.25 (1 % des inde-

- 7 xierten Zeitwerts von Fr. 512'763.-- zuzüglich 8 % MWST). Dabei wurde der indexierte Zeitwert wie folgt berechnet: (Gebäudezeitwert) : (Indexpunkte nach Schweizer Baupreisindex im Jahre 2004 x Indexpunkte nach Schweizerischem Baupreisindex im Jahre 2014) = (Fr. 451'700.--) : (108.0 x 122.6) = Fr. 512'763.--. Die Beschwerdeführer bringen hinsichtlich der Anknüpfung an den Gebäudeversicherungswert (Zeitwert) für die Erhebung von Anschlussgebühren keine konkreten Einwände vor. Dieses Vorgehen wurde im Übrigen im Zusammenhang mit einmaligen Anschlussgebühren vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Auf weitere Ausführungen hierzu kann damit verzichtet werden. b) Im vorliegenden Fall sind sich die Verfahrensbeteiligten uneinig, ob die Baute Nr. 116-A ein Gebäude mit Wohn- oder Gewerbezweck darstellt und ob vom Hauptgebäude Nr. 116 zum Anbau Nr. 116-A ein direkter Zugang (Durchgang) besteht. Die Beschwerdeführer weisen insbesondere darauf hin, dass im heutigen Zustand die Baute 116-A weder zu Wohnnoch Gewerbezwecken benutzt werden könne. Die Baute habe keinen Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss sowie keine Heizung. Auch werde kein Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet. c) Die Gemeinden verfügen hinsichtlich der Wahl der massgeblichen Bemessungsfaktoren für die Ausgestaltung der Anschlussgebühren sowie deren Gewichtung über einen relativ erheblichen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.2.2). Dies führt naturgemäss zu Regelungen, die den örtlichen Gegebenheiten und den Präferenzen der zuständigen Behörden geschuldet sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 43 vom 15. Oktober 2015 E.4f). Nach Praxis des Gemeindevorstands X._____ zählen alle Gebäudeteile mit Wohn- und Gewerbezweck sowie direkte

- 8 - Anbauten zum massgebenden Versicherungswert. Sofern Anbauten eindeutig nicht als Wohn- bzw. Gewerberäume eingestuft werden können sowie keine direkte Verbindung (Durchgang) zwischen Hauptgebäude und Anbau besteht, ist der entsprechende Versicherungswert des Anbaus von der Gebührenpflicht befreit (vgl. I. Ziff. 7 f. des Einspracheentscheids des Gemeindevorstands X._____ vom 4. April 2016). Dabei ergänzt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ihre Praxis dahingehend, dass bei der Gebührenerhebung sämtliche Räume eines Gebäudes berücksichtigt werden, mithin auch Versicherungswerte für Räume, welche über keine Wasser-, bzw. Abwasseranschlüsse verfügen. Diese Praxis gelte auch im Fall von An- und Nebenbauten, sofern diese funktionsmässig eine Einheit bilden würden. d) Aus dem Grundbuchauszug der Parzelle 4819 geht hervor, dass es sich beim Anbau Nr. 116-A um eine Werkstatt handelt, weshalb zweifelsohne von einem Gebäude mit Gewerbezweck ausgegangen werden kann. Die Hauptfrage ist im vorliegenden Fall, ob vom Hauptgebäude Nr. 116 zum Anbau Nr. 116-A eine direkte Verbindung besteht und damit eine funktionsmässige Einheit angenommen werden kann. Tatsache ist, dass das Gebäudeteil Nr. 116-A an das Gebäude Nr. 116 unmittelbar angrenzt und über eine Ecke verbunden ist. Auf einem eingereichten Foto ist die Verbindung zwischen dem Gebäude Nr. 116 und dem Anbau Nr. 116-A ersichtlich (act. Bg./Nr. C1 S. 2), was die Durchführung eines Augenscheins unnötig macht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). Praxisgemäss liegt eine direkte Verbindung vor, wenn zwischen den beiden Gebäuden ein Durchgang besteht. Zwischen den beiden Gebäudeteilen Nr. 116 und 116-A befindet sich eine mit schmalem Vordach bedeckte, südseitige Balkonterrasse, auf welcher sich eine Zugangstüre zu beiden Gebäudeteilen befindet. Die Beschwerdeführer gelangen durch das

- 9 - Begehen der südseitigen Balkonterrasse wegen der beidseitigen Zugangstüren problemlos vom Hauptgebäude Nr. 116 unmittelbar in den Anbau Nr. 116-A. Zwar ist die Verbindung im aktuellen Zustand nicht vollumfänglich überdacht und mithin nicht die ganze Balkonterrasse vor Niederschlägen geschützt. In Bezug auf die ARA-Anschlussgebührenpflicht kann es aber nicht darauf ankommen, wie diese Verbindung in ihrer Bauweise beschaffen ist. Vielmehr ist massgeblich, ob ein direkter Durchgang tatsächlich besteht, was aufgrund der gemachten Ausführungen zu bejahen ist. Für den Anbau Nr. 116-A wurden somit zu Recht Anschlussgebühren erhoben. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorgehen der politischen Gemeinde im zu beurteilenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid auferlegte ARA Anschlussgebühr von Fr. 342.35 inkl. MWST für den Anbau Nr. 116-A ist daher von den Beschwerdeführern vollumfänglich geschuldet. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht stichhaltig und ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 73 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--

- 10 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 838.-gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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