Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.11.2015 A 2015 2

5 novembre 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,491 mots·~22 min·6

Résumé

Restforderung Wildbretpreis | Ersatzabgabe

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 2 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 5. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael W. Kneller, Beschwerdeführer gegen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Restforderung Wildbretpreis

- 2 - 1. Am 4. September 2013 erlegte A._____ versehentlich eine säugende Hirschkuh. Nach der Vorzeigung des erlegten Tieres beim Wildhüter erklärte sich A._____ am Folgetag mit der Unterzeichnung des Formulars "Abrechnung über Wildbretverkauf" damit einverstanden, dass ihm das erlegte Wild zu einem Preis von Fr. 551.-- (58 kg x Fr. 9.50/kg) überlassen werde und dass die Verrechnung des Wildbrets durch das Amt für Jagd und Fischerei erfolge (AJF). Auf eine Expertise der erlegten Hirschkuh verzichtete er dabei ausdrücklich. 2. Während A._____ die ausgesprochene Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 150.-- am 19. November 2013 bezahlt hatte, beglich er die Rechnung für das Wildbret über Fr. 551.-- am 21. November 2013 lediglich im Betrag von Fr. 290.--, entsprechend einem Tarif von Fr. 5.-- statt Fr. 9.50 pro Kilogramm. Er stellte sich nämlich schon damals auf den Standpunkt, dass es einer Ungleichbehandlung gleichkomme, wenn der Wildbretpreis für eine auf der Hochjagd widerrechtlich erlegte Hirschkuh Fr. 9.50/kg betrage, während für eine auf der Sonderjagd erlegte Hirschkuh lediglich eine Abschussgebühr von Fr. 5.--/kg zu entrichten sei. 3. In der gegen ihn eingeleiteten Betreibung erhob A._____ Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 7. April 2014 teilte er dem AJF zudem mit, dass er die Ordnungsbusse vollständig und die Rechnung für den Wildbretverkauf teilweise beglichen habe. Gestützt darauf leitete das AJF am 3. Juli 2014 – nunmehr über den noch ausstehenden Betrag von Fr. 261.-- – erneut eine Betreibung ein. Nachdem in diesem Betreibungsverfahren am 3. Oktober 2014 ein abschlägiger Rechtsöffnungsentscheid ergangen war, teilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) A._____ mit, dass es seine Eingabe vom 7. April 2014 als Verwaltungsbeschwerde entgegen nehme. 4. Nachdem A._____ am 12. November 2014 eine Stellungnahme hatte einreichen können, hiess das BVFD die Beschwerde mit Entscheid vom

- 3 - 27. November 2014 insofern teilweise gut, als es die Rechnungsverfügung des AJF von Fr. 551.-- zufolge der erfolgten Teilzahlung auf Fr. 261.-- reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und auferlegte A._____ die Hälfte der Verfahrenskosten, mithin Fr. 450.--. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte nebst der kostenfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Feststellung, dass für die Festlegung des Wildbretpreises durch die Regierung eine genügende gesetzliche Grundlage fehle bzw. dass die zwingende Übernahme des Wildes gemäss Ziff. VI. Abs. 6 der Jagdbetriebsvorschriften gegen das kantonale Jagdgesetz verstosse. Zudem beantragte er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In seiner umfassenden Beschwerdeschrift monierte er eine Ungleichbehandlung hinsichtlich unterschiedlicher Wildbretpreise auf der Hoch- und der Sonderjagd sowie eine Verletzung des Legalitätsprinzips resp. das Fehlen der notwendigen Grundzüge zur Festlegung des Wertersatzes in den praktisch wortgleichen Art. 51 und 52 KJG, welche im Abgaberecht zwingend notwendig seien. Mit der Einführung der Übernahmepflicht für widerrechtlich geschossenes Wild in den Jagdbetriebsvorschriften habe die Regierung mit anderen Worten nicht nur das KJG verletzt, sondern auch gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Sodann werde die Höhe des Wertersatzes im KJG nicht hinreichend festgelegt resp. würde der Regierung diesbezüglich ein zu hoher Ermessensspielraum eingeräumt. Zudem weise die Festlegung des Wildbretpreises auf der Hochjagd einen strafrechtlichen und/oder lenkenden Charakter auf. 6. Mit seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2015 beantragte das BVFD (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Da die säugende Hirschkuh am 4. September 2013 erlegt worden sei, seien die Jagdbetriebsvorschrif-

- 4 ten 2013 – und nicht die vom Beschwerdeführer eingereichten aus dem Jahre 2014 – massgebend. Die Busse sei mittlerweile bezahlt worden, weshalb das Ordnungsbussenverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich der unterschiedlichen Wildbretpreise verwies der Beschwerdegegner vollumfänglich auf seine Begründung in der angefochtenen Verfügung. Vorliegend sei vom Beschwerdeführer kein Wertersatz im Sinne von Art. 52 Abs. 1 KJG gefordert worden, sondern er sei – gestützt auf Art. 51 Abs. 2 KJG – lediglich verpflichtet worden, das Tier ohne Haupt zu dem von der Regierung festgelegten Wildbretpreis zu übernehmen. Zudem legte der Beschwerdegegner dar, dass der vom Kanton verrechnete Wildbretpreis im Jahre 2013 dem Marktpreis entsprochen habe und dass mit dem Weiterverkauf von widerrechtlich erlegtem Wild folglich keine fiskalischen Zwecke verfolgt würden. Überdies habe der Beschwerdeführer das Formular "Abrechnung über Wildbretverkauf" samt Angaben zu Gewicht der widerrechtlichen erlegten Kuh (58 kg) und Ansatz (Fr. 9.50/kg) unterzeichnet, weshalb es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, wenn er im Nachhinein nun einen tieferen Preis verlange. Schliesslich wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass Art. 51 Abs. 1 KJG im Bündner Rechtsbuch irrtümlicherweise falsch abgedruckt sei. Massgeblich seien jedoch das einschlägige Grossratsprotokoll sowie die amtliche Gesetzessammlung. 7. In seiner Replik vom 16. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer schliesslich die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des AJF vom 17. März 2014. In Vertiefung seiner bisherigen Standpunkte wiederholte er, dass fiskalische Interessen bestehen würden und daher dem Legalitätsprinzip Rechnung zu tragen sei. Die Gesamteinnahmen für Patente, Fehlabschüsse etc. hätten von 2001 bis 2004 Fr. 6.21 Mio. und die Ausgaben Fr. 6.04 Mio. betragen. Der Kanton habe also in den letzten Jahren einen Reinertrag erzielt. Die in Art. 51 Abs. 2 KJG enthaltene Regelung komme insofern einer Ersatzabgabe gleich, als der Jäger nicht die Wahl habe, das Wild zu übernehmen oder nicht, sondern in der Pflicht stehe,

- 5 eine Ersatzabgabe zu leisten. Der Preis für widerrechtlich erlegtes Wild sei seit nunmehr fast 20 Jahren unverändert, weshalb es sich dabei offensichtlich nicht um einen Marktpreis handeln könne. Im Übrigen habe er die Preisbestimmung mit seiner Unterschrift auf dem Formular nicht akzeptiert, sondern er sei damit lediglich auf den von der Regierung festgelegten Kilopreis hingewiesen worden. Auch sehe das Formular keine Möglichkeit vor, sich mit der Ordnungsbusse zwar einverstanden zu erklären, betreffend die Bemessung der Gebühr aber Vorbehalte anzubringen. Diesbezüglich liege zudem insofern eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, als ihm seitens der Vorinstanzen nie mitgeteilt worden sei, dass man ihn auf der Unterzeichnung des Formulars behaften wolle. Schliesslich würde auch ein unterzeichnetes Formular die Verletzung des Legalitätsprinzips nicht heilen, zumal eine fehlende rechtliche Grundlage für staatliches Handeln nicht durch private Disposition ersetzt werden könne. 8. Am 26. Februar 2015 hielt der Beschwerdegegner duplicando an seinen Standpunkten fest. Der Kanton verfolge mit dem Jagdregal in der Tat auch fiskalische Zwecke, doch erfolge dies in erster Linie durch die Jagdpatentgebühren. Auch im Bereich des Jagdregals sei die Rechtsnatur einer Gebühr gesondert zu prüfen – Bussen wie die vorliegende würden beispielsweise nicht zu den Regalgebühren zählen. Überdies hätte sich der Beschwerdeführer durch Verkauf oder Eigengebrauch der widerrechtlich erlegten und zu Marktpreisen erworbenen Hirschkuh schadlos halten können, weshalb von fiskalischen Zwecken keine Rede sein könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beschränkt sich der Streitwert auf die Restforderung aus der umstrittenen Wildbretübernahme von Fr. 261.-sowie die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 450.-- und beträgt demnach insgesamt lediglich Fr. 711.--. Da das Gericht nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden hat (Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit offensichtlich gegeben. Als materieller und formeller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert, weshalb auf seine form- und fristgerechte eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38, 50 und 52 VRG). b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Beschwerdegegners vom 27. November 2014, mit welchem dieser die Rechnung des AJP betreffend Wildbretverkauf bestätigt und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Restforderung für die auf der Hochjagd widerrechtlich erlegte Hirschkuh zu bezahlen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik – in Abweichung von seinen ursprünglichen Rechtsbegehren – die vorinstanzliche Verfügung des AJF als Anfechtungsobjekt bezeichnet, ist wohl ein Versehen und vermag ihm nicht zum Nachteil zu gereichen (vgl. Replik vom 16. Februar 2015 S. 2). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer nach dem widerrechtlichen Erlegen einer säugenden Hirschkuh am 4. September 2013 zu Recht verpflichtet worden ist, das Wildbret zu einem Preis von Fr. 551.-- zu übernehmen. Dabei ist insbesondere zu erörtern, ob für die Festlegung des Wildbretpreises durch die Regierung eine genügende ge-

- 7 setzliche Grundlage besteht resp. ob die zwingende Übernahme von widerrechtlich erlegtem Wild mit dem kantonalen Jagdgesetz zu vereinbaren ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch die zusätzlich ausgefällte und nicht beanstandete Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 150.--. 2. a) In Bezug auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen ist zunächst zu klären, welche Version von Art. 51 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) vorliegend zur Anwendung gelangt. Die bis zum 1. Januar 2013 im Bündner Rechtsbuch publizierte Fassung enthielt insofern einen redaktionellen Fehler, als Art. 51 Abs. 1 irrtümlicherweise den gleichen Wortlaut hatte wie Art. 52 Abs. 1 KJG, nämlich dass ein fehlbarer Jäger dem Kanton einen von der Regierung festzulegenden Wertersatz zu leisten habe, wenn widerrechtlich erlegtes Wild nicht verwertet werden könne. Wie ein Blick in die amtliche Gesetzessammlung (AGS) gezeigt hätte, lautet der offizielle, vom Grossrat eingeführte Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 KJG jedoch folgendermassen: "Widerrechtlich erlegtes Wild verfällt dem Kanton und wird einem allfälligen Abschusskontingent angerechnet" (vgl. AGS 1989, S. 2150 sowie Grossratsprotokoll vom April 2004, Heft. 6/2003-2004, S. 749). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG; BR 180.100) ist die in der AGS veröffentlichte Fassung eines Erlasses massgebend. Demzufolge vermag die falsche – und durch die Standeskanzlei inzwischen korrigierte – Publikation im Bündner Rechtsbuch mit Blick auf den vorliegenden Fall keine Rechtswirkungen zu entfalten. b) In seiner Argumentation hat der Beschwerdeführer die beiden "praktisch identischen Normen", wonach die Unverwertbarkeit des widerrechtlichen erlegten Wildes eine Tatbestandsvoraussetzung für den geschuldeten Wertersatz darstellt, aufgegriffen und bemängelt, dass im vorliegenden Fall keine Untersuchung und Beurteilung der Verwertbarkeit seiner versehentlich erlegten Hirschkuh erfolgt sei (vgl. Beschwerde vom 29. Dezem-

- 8 ber 2014 Ziff. 55 ff.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt es sich jedoch nicht, diese dem Kanton anzulastende fehlerhafte Publikation des Gesetzestextes zugunsten des Beschwerdeführers – etwa in Form einer Reduktion der ihm teilweise auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten – zu berücksichtigen. Zunächst einmal hätte das Versehen des Publikationsorgans angesichts der identischen Ausgestaltung von Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 KJG dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ins Auge springen müssen resp. wäre dieser gehalten gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Sodann war die fehlerhafte Publikation des Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 KJG für die Erhebung der Beschwerden vor der Vorinstanz sowie vor Verwaltungsgericht offenbar in keinster Weise ausschlaggebend. Obschon er durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdegegners (vgl. Stellungnahme vom 21. Januar 2015 Ziff. 7) auf das Missgeschick des Publikationsorgans aufmerksam gemacht und über den wahren und gültigen Wortlaut dieser Bestimmung aufgeklärt worden ist, bringt er diesen Aspekt in seiner Replik mit keinem Wort zur Sprache, sondern vertieft seine Argumentationslinie anderweitig. Mit anderen Worten macht der Beschwerdeführer nicht geltend, durch die fehlerhafte Publikation zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden zu sein. Überdies hat er auf dem Formular "Abrechnung über Wildbretverkauf" explizit keine Durchführung einer Expertise verlangt, weshalb er sich ohnehin nicht darauf berufen könnte, dass in seinem Fall keine Untersuchung und Beurteilung der Verwertbarkeit der erlegten Hirschkuh erfolgt sei. 3. a) Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am 4. September 2013 eine säugende Hirschkuh erlegt und damit gegen Art. 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0), Art. 9 Abs. 2 KJG sowie Abschnitt I Ziff. A./1a der vorliegend einschlägigen Jagdbetriebsvorschriften 2013 (JBV 2013, vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 13) verstossen. Am darauffolgenden Tag hat er beim Wildhüter das Formular "Abrech-

- 9 nung über Wildbretverkauf" (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2) unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer anerkannt, dass das Tier wiederrechtlich erlegt worden sei, dass es 58 kg gewogen habe, dass er es bei einem Kilopreis von Fr. 9.50 für Fr. 551.-- erwerbe und dass er keine Expertise verlange. Mit anderen Worten hat er mit der Unterzeichnung dieses Formulars vorbehaltlos anerkannt, dem Kanton resp. dem für die Verrechnung des Wildbrets zuständigen AJF den vorerwähnten Betrag von Fr. 551.-- zu schulden und dafür die widerrechtlich erlegte Hirschkuh im Fell und ohne Haupt zu übernehmen. Wenn er im Nachhinein nun einen tieferen Preis für die widerrechtlich erlegte Hirschkuh einfordert, widerspricht sein Verhalten – wie dies der Beschwerdegegner zu Recht moniert – dem Grundsatz von Treu und Glauben. Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) haben sich nämlich nicht nur staatliche Organe, sondern auch Private an diesen verfassungsmässigen Grundsatz zu halten. Das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers kann vorliegend deshalb keinen Rechtsschutz finden (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 623 sowie 712 ff.). Der Beschwerdeführer verhält sich überdies auch insofern widersprüchlich, als er am 21. November 2013 einen Teil der aus der Wildbretübernahme resultierenden Forderung beglichen hat (vgl. Bf-act. 5 sowie angefochtener Entscheid S. 1) und sich im darauffolgenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, dass die zwingende Übernahme des Wildes als solche gegen das kantonale Jagdgesetz verstosse. b) Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe diese Preisbestimmung mit seiner Unterschrift in keiner Weise akzeptiert, sondern sei mit dem Formular lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Preis entsprechend der von der Regierung festgelegten Kategorie Fr. 9.50/kg betrage, ist ihm nicht zu folgen. Aus dem Formular geht unmissverständlich hervor, dass damit die Konditionen für den Wildbretverkauf definiert werden – der von der Regierung festgelegte Ansatz von

- 10 - Fr. 9.50/kg ist dabei nämlich insofern auf den vorliegend zu beurteilenden Einzelfall angewendet worden, als er mit dem Gewicht des widerrechtlich erlegten Tieres multipliziert und damit der Kaufpreis festgelegt worden ist. Dass das besagte Formular durch den Wildhüter ausgefüllt worden sei (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 10 ff.), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer das Formular in der Folge vorbehaltlos unterzeichnet hat. Ob der Wildhüter ihn darüber aufgeklärt hat, dass er das Ordnungsbussenverfahren auch ablehnen könne (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 12), ist in Bezug auf den anerkannten Wildbretpreis ebenso nicht von Belang. Hierzu ist aber zu bemerken, dass aus dem entsprechenden Formular "Ordnungsbusse mit Bedenkfrist" ausdrücklich hervorgeht, dass das Ordnungsbussenverfahren zugunsten eines ordentlichen Strafverfahrens auch abgelehnt werden kann, indem die auferlegte Busse einfach nicht bezahlt wird (vgl. Bg-act. 10). Ohnehin scheint der Beschwerdeführer in seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 47a KJG i.V.m. der Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ; BR 740.030) sowie der Pflicht zur Übernahme des widerrechtlich erlegten Tiers gemäss Art. 51 KJG zu verkennen. So bezeichnet er das Formular "Abrechnung über Wildbretverkauf" denn auch fälschlicherweise als "Formular Ordnungsbusse" (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 12). Auch wenn beide Normen unter den Strafbestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes figurieren (vgl. Kapitel 10 des KJG), verfolgen sie unterschiedliche Zwecke (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4d). Demzufolge schadet es nicht, dass das Formular keine Gelegenheit bietet, sich mit dem Ordnungsbussenverfahren einverstanden zu erklären, hinsichtlich der Bemessung der Gebühr aber einen Einspruch oder Vorbehalt anzubringen (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 42). Wenn der Beschwerdeführer mit der dargelegten Berechnungsweise nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er das Formular – ohne dass dies einen Einfluss auf das separate Ordnungsbussenverfahren gehabt hätte –

- 11 ohnehin auch einfach nicht unterzeichnen können. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs reklamiert, weil ihm die Vorinstanzen nie mitgeteilt hätten, dass sie ihn auf der Unterzeichnung des Formulars behaften werden, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Mit ihrem Vorgehen – insbesondere mit der Einleitung der beiden Betreibungsverfahren sowie den abschlägigen Reaktionen auf seine Einwände – haben die Vorinstanzen nämlich zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufkommen lassen, dass sie die unterschriftlich anerkannte Forderung aus dem Wildbretverkauf nicht durchzusetzen gedenken. Dass sie sich hierbei nicht bloss auf das unterzeichnete Formular berufen haben (wie sie dies auch hätten tun können, vgl. vorstehend Erwägung 3a), sondern sich – in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers – auch über die gesetzlichen Grundlagen und damit über die Rechtmässigkeit der Übernahmeverpflichtung an sich geäussert haben, kann ihnen selbstredend nicht vorgehalten werden. Schliesslich kann die Frage, ob eine private Disposition eine fehlende rechtliche Grundlage für staatliches Handeln zu rechtfertigen vermag, vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Legalitätsprinzips (vgl. nachfolgend Erwägung 4) offen bleiben. c) Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, die Modalitäten des Wildbretverkaufs im Zusammenhang mit seiner widerrechtlich erlegten Hirschkuh zunächst unterschriftlich anzuerkennen, diese später aber zu bestreiten, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat. Bereits gestützt auf dieses widersprüchliche Verhalten wäre die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Im Folgenden soll aber – entsprechend dem ersten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – dennoch aufgezeigt werden, dass die vorliegend umstrittene Abrechnung über den Wildbretverkauf den gesetzlichen Grundlagen entspricht resp. dass die Delegation der Festlegung des Wildbretpreises an die Regierung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.

- 12 - 4. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 KJG gehört rechtmässig erlegtes Wild dem Erleger. Sofern ein Wildtier jedoch – wie im vorliegenden Fall – widerrechtlich erlegt wird, verfällt es dem Kanton und wird einem allfälligen Abschusskontingent angerechnet (Art. 51 Abs. 1 KJG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 KJG kann der fehlbare Jäger sodann verpflichtet werden, das Tier ohne Haupt zu dem von der Regierung festgelegten Wildbretpreis zu übernehmen. Mit anderen Worten kommt das Eigentum an widerrechtlich erlegtem Wild von Gesetzes wegen dem Kanton zu, welcher aber eine Verpflichtung zur Abnahme durch den fehlbaren Jäger vorsehen kann. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Regierung in den vorliegend einschlägigen JBV 2013 in Abschnitt VI Ziff. 5 folgendes festgehalten: "Widerrechtlich erlegtes Wild wird dem Beutekontingent angerechnet. Das Tier ohne Haupt (Wildschwein mit Haupt) muss vom Erleger zum festgelegten Wildbretpreis käuflich erworben werden. Der entsprechende Betrag wird dem Jäger durch das Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt". Weiter wird in Ziff. 8 lit. a statuiert, dass für widerrechtlich erlegtes Hirschwild ein Kilopreis von Fr. 9.50 gilt. b) Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen geht hervor, dass die Verpflichtung eines fehlbaren Jägers, widerrechtlich erlegtes Wild zum festgelegten Wildbretpreis zu erwerben, nicht zu beanstanden ist. Insbesondere liegt darin weder ein "augenfälliger und unbestreitbarer Konflikt mit dem übergeordneten Recht" noch eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 57 f.) – mit den erwähnten gesetzesvollziehenden Bestimmungen in den JBV hat sich die Regierung im Rahmen der ihr durch die Delegationsnorm von Art. 51 KJG eingeräumten Kompetenz bewegt. Für die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die delegationsweise Festsetzung des Wildbretpreises durch die Regierung ausreicht, ist nun aber der abgaberechtliche Charakter der erwähnten Übernahmeverpflichtung zu bestimmen. Der Kanton verfolgt mit dem Jagdregal unter anderem zwar auch fiskalische Zwecke, doch hat dies nicht zwangsweise zu bedeuten, dass sämtliche

- 13 im Zusammenhang mit der Jagd resp. der Jagdausübung erhobenen Gebühren den Regalgebühren zuzuordnen sind. Vielmehr ist die Rechtsnatur jeder "Gebühr" im Bereich des Jagdregals jeweils gesondert zu prüfen (vgl. Duplik vom 26. Februar 2015 Ziff. 3b mit Verweis auf das Gutachten von Dr. Tomas Poledna vom 24. August 1994 in Bg-act. 14, S. 17 m.w.H.). c) Für die Bestimmung des Charakters der Übernahmeverpflichtung resp. des daraus resultierenden Wildbretverkaufs ist nun entscheidend darauf abzustellen, ob der von der Regierung in den JBV jährlich festgelegte Wildbretpreis dem jeweiligen Marktpreis entspricht. Solange dies nämlich der Fall ist, begründet die Übernahmepflicht nämlich keine öffentliche Abgabe, sondern stellt lediglich eine Übertragung des Aufwands für den Verkauf des Tieres vom Kanton auf den fehlbaren Jäger dar, wobei dieser das Fleisch zu Marktpreisen weiterverkaufen oder selbst verwerten kann und sich damit grundsätzlich schadlos halten kann. Anders lägen die Dinge, wenn der von der Regierung in den JBV festgesetzte Übernahmepreis weit über dem jeweiligen Marktpreis für Wildbret liegen würde. Diesfalls käme der Übernahmepflicht des fehlbaren Jägers nämlich ein pönaler oder abgaberechtlicher Charakter zu, was zur Folge hätte, dass den verfassungsrechtlichen Prinzipien für die Bemessung von öffentlichen Abgaben Rechnung zu tragen wäre (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.). aa) Zur Bestimmung des Marktpreises ist auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen – mithin die Auskunft des Fleischfachverbandes Graubünden vom 13. Januar 2015 (vgl. Bg-act. 11) sowie den Auszug aus der Zeitschrift "Schweizer Jäger" vom Oktober 2013 (vgl. Bg-act. 12) – abzustellen. Gemäss der Auskunft des Fleischfachverbandes lag der Wildbretpreis für einen Hirsch bis 100kg im Jahre 2013 bei Fr. 9.50/kg. Diese offizielle Auskunft des kantonalen Fleischfachverbandes ist lediglich insofern etwas zu relativieren, als die beiden dort erwähnten Metzge-

- 14 reien ihre Wildbretpreise gemäss eigenen Angaben auf der Basis der Jagdbetriebsvorschriften festgelegt haben. Zufolge dieses Zirkelschlusses lässt die Auskunft des Fleischfachverbandes auf die Angemessenheit der in den JBV statuierten Wildbretpreise nur indirekte Rückschlüsse zu. So lässt sich daraus aber immerhin folgern, dass die in den JBV festgelegten Wildbretpreise jeweils nicht so weit entfernt vom Marktpreis liegen können, andernfalls sich der Fleischfachverband resp. die von diesem zitierten Metzger wohl nicht auf diese berufen würden. Aufschlussreicher ist demgegenüber der erwähnte Auszug aus der monatlich erscheinenden Zeitschrift "Schweizer Jäger", gemäss welchem die Ankaufspreise für Rotwild zwischen Fr. 9.-- und 13.-- liegen. Insofern bewegt sich der von der Regierung in den JBV 2013 festgelegte Übernahmepreis von Fr. 9.50 gar noch im unteren Rahmen. bb) Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der von der Regierung festgelegte Wildbretpreis für Hirschwild seit fast zwanzig Jahren unverändert stets Fr. 9.50/kg betrage. Wie sich aus den von ihm eingereichten Auszügen der Jagdbetriebsvorschriften der Jahre 1997, 1999, 2000 - 2003, 2005, 2007, 2011 sowie 2012 ergibt, ist diese Feststellung wohl zutreffend (vgl. Bf-act. Replik 2). Dem Beschwerdeführer kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als er aus dieser Tatsache den Schluss zieht, dass der Preis von Fr. 9.50/kg demzufolge "offenkundig und gerichtsnotorisch" nicht dem Marktpreis entsprechen könne (vgl. Replik vom 16. Februar 2015 Ziff. 32 sowie 41). Es erscheint nämlich nicht abwegig, dass die Wildbretpreise – trotz gewissen regionalen, alters- und qualitätsbedingten Unterschieden – generell keinen allzu starken Schwankungen unterworfen sind. Wenn dem so wäre, würden sich – wie bereits erwähnt – die vom Fleischfachverband zitierten Metzger wohl nicht an den bekanntlich stets gleichbleibenden Wildbretpreisen der Jagdbetriebsvorschriften orientieren (vgl. soeben Erwägung 4c/aa). Weitere Argumente, weshalb ein Kilopreis von Fr. 9.50 nicht dem damaligen Marktpreis entsprochen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er macht in seinen Aus-

- 15 führungen auch nicht etwa geltend, dass und inwiefern auf die seitens des Beschwerdegegners beigebrachten Belege für die Bestimmung des damaligen Marktpreises nicht abgestellt werden könne. d) Damit ist davon auszugehen, dass der vom Kanton festgelegte Wildbretpreis von Fr. 9.50/kg im Jahre 2013 dem Marktpreis entsprochen hat. Daraus lässt sich mit Bezug auf die Rechtsnatur der umstrittenen Übernahmeverpflichtung nun festhalten, dass mit dieser keine fiskalischen Zwecke verfolgt werden. Da der Kanton lediglich den Aufwand für den Verkauf des widerrechtlich erlegten Tieres auf den fehlbaren Jäger überträgt, werden damit – im Gegensatz etwa zur Abschussgebühr während der Sonderjagd gemäss Art. 21a Abs. 2 KJG – insbesondere keine Lenkungszwecke verfolgt (vgl. die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Entscheid S. 3 sowie in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2015 S. 2). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers liegen dem Wildbretpreis auch keine strafrechtlichen Überlegungen zugrunde (vgl. Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 73); dem pönalen Aspekt eines widerrechtlichen Abschusses wird nämlich bereits mit der Ausfällung einer Ordnungsbusse Nachachtung verschafft (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Damit handelt es sich bei dem aus dem Wildbretverkauf resultierenden Übernahmepreis nicht um eine öffentliche Abgabe, weshalb die entsprechenden Rechtsgrundlagen den verfassungsrechtlichen Prinzipien für die Bemessung von öffentlichen Abgaben – insbesondere dem vom Beschwerdeführer gerügten Legalitätsprinzip – nicht Rechnung zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die stellenweise ausschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum bündnerischen Jagdsystem, zur Rechtsnatur des Jagdregals sowie zu den verfassungsrechtlichen Prinzipien für die Bemessung von öffentlichen Abgaben als obsolet. e) Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die in den Jagdbetriebsvorschriften statuierte Übernahmeverpflichtung nicht gegen das kantonale

- 16 - Jagdgesetz verstösst und dass für die delegationsweise Festlegung des Übernahmepreises durch die Regierung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Der Beschwerdeführer vermag trotz seiner umfassenden Ausführungen nichts vorzubringen, was diese Einschätzung zu widerlegen vermöchte. Der Vergleich mit anderen Kantonen ist ebenso wenig zielführend wie derjenige mit der Sonderjagd resp. der dort zu entrichtenden Abschussgebühr, welche offensichtlich ganz andere Zwecke verfolgt (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid S. 3). Folglich ist im vorliegenden Verfahren auch nicht über deren Rechtmässigkeit zu befinden (vgl. Replik vom 16. Februar 2015 Ziff. 21 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Argumentation die Begriffe und die Wesensart des Wertersatzes, der Abschussgebühr, der Ordnungsbusse und der Übernahmeverpflichtung resp. des Wildbretverkaufs vermischt (vgl. etwa Beschwerde vom 29. Dezember 2014 Ziff. 59 ff., 62, 77, 87 und 89 oder Replik vom 16. Februar 2015 Ziff. 34 ff.), ist ihm ohnehin nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt, sind seine Ausführungen auch insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie sich auf den falschen Wortlaut von Art. 51 KJG stützen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2). Auch aus dem von ihm zitierten BGE 123 I 248 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In jenem Fall ging es nämlich nicht um Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Abschuss eines Tieres, sondern um die Kosten für den Einsatz eines nach einem Wildunfall ausgerückten Jagdaufsehers. Mit anderen Worten ging es um die Gebühr für Amtshandlungen von Behörden gemäss dem damaligen kantonalen Verwaltungs- und Verfassungssachengesetzes (VVG), ohne dass irgendein Bezug zu jagdrechtlichen Vorschriften bestanden hätte. 5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner unterschriftlichen Anerkennung der Übernahmekonditionen für die widerrechtlich erlegte Hirschkuh mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht verpflichtet worden ist, den noch ausstehenden Betrag für die Wildbretübernahme von Fr. 261.-- zu bezahlen. Überdies ist die Festle-

- 17 gung des Übernahmepreises durch die Regierung nicht zu beanstanden. Zum einen hat der Wildbretpreis von Fr. 9.50/kg für Hirschwild zum relevanten Zeitpunkt dem Marktpreis entsprochen, und zum anderen werden mit der Übernahmeverpflichtung keine fiskalischen, lenkenden oder strafrechtlichen Zwecke verfolgt, weshalb es sich beim daraus resultierenden Übernahmebetrag nicht um eine öffentliche Abgabe handelt, deren Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen hätte. Damit ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. b) Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beurteilung des beschwerdeführerischen Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung ist demgegenüber nicht zu sprechen, zumal der Beschwerdegegner lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 2'356.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 18 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. September 2016 abgewiesen (2C_59/2016).

A 2015 2 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.11.2015 A 2015 2 — Swissrulings