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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.05.2013 A 2013 1

7 mai 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,044 mots·~15 min·6

Résumé

Gebühren Baubescheid | Gebühren übriges

Texte intégral

A 13 1 Einzelrichter URTEIL vom 7. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gebühren Baubescheid 1. … reichte am 7. August 2012 ein Baugesuch ein für den Neubau einer Sichtschutzwand auf der Südseite ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 4473 in der Wohnzone W1 in ... Aus den beigelegten Plänen war ersichtlich, dass die Wand entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu stehen kommen sollte und aus acht Holzelementen von 1.80m x 1.80m Grösse bestehen würde, welche wegen der Hangneigung leicht abgetreppt angeordnet würden. Der Abstand der Wand von der Grundstücksgrenze war im Ansichtsplan mit 0.45m angegeben, und auf der Grundbuchplankopie von Hand in etwa so eingezeichnet. 2. Am 17. August 2012 wurde das Baugesuch publiziert und daraufhin bis am 5. September 2012 öffentlich aufgelegt. 3. Die Erbengemeinschaft … ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4531, welches auf der Südseite unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Mit Einsprache vom 4. September 2012 beantragten …, das Baugesuch sei wegen Unzulänglichkeit zurückzuweisen. Eventuell sei das Gesuch mit der Auflage, dass der kleinste Grenzabstand 0.45m nicht unterschreiten und die Höhe höchstens 1.80m erreichen dürfe, zu genehmigen. Die im Baugesuch enthaltene Abstandsangabe von 0.45m (Blatt Quer- und Längsseite) sei aus dem Recht zu weisen. Für den Wandverlauf sei der Grundbuchplan für verbindlich zu erklären. Die angegebene Höhe von 1.80m sei für verbindlich zu

erklären. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sichtschutzwand sei bereits am 8. August 2012 errichtet worden, wobei die Bauherrin angebe, es handle sich bloss um das Baugespann. Jedenfalls entspreche dieses nicht den Angaben in den Baugesuchsunterlagen. Ein Teil der Wand halte den Grenzabstand von 0.45m nicht ein; ein Pfosten stehe gar auf ihrem Grundstück und teilweise sei die Wand höher als 1.80m. … beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2012 sinngemäss die Abweisung der Einsprache. Am 23. September 2012 reichte … unaufgefordert eine Replik ein. 4. Mit Entscheid vom 19. November 2012, mitgeteilt am 23. November 2010, erteilte die Stadt … die nachgesuchte Baubewilligung und wies die Einsprache ab. Die Kosten von Fr. 400.-- für das Einspracheverfahren auferlegte sie ... Zur Begründung wurde angeführt, in den Plänen betrage der Grenzabstand 0.45m, was auf dem Hintergrund von Art. 76 Abs. 4 KRG rechtmässig sei. Ob die Ausführung des Bauvorhabens den bewilligten Plänen entspreche, werde die Baupolizei bei der Bauabnahme zu prüfen haben. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG seien die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache wie vorliegend abgewiesen werde. 5. Gegen diesen Entscheid erhoben … am 2. Januar 2013 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Kostenauflage aufzuheben und die Kosten seien der Bauherrschaft und dem Leiter der Baupolizei aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache zur Neuverteilung der Kosten an den Stadtrat zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, in der aufgelegten Grundbuchplankopie sei der Abstand der Sichtschutzwand von der Grundstücksgrenze nicht angegeben gewesen. Diese Angabe sei erst nachträglich eingefügt worden. Sie hätten diese Unzulänglichkeit in ihrer Einsprache zu Recht bemängelt und erachteten die Kostenauflage deshalb für ungerecht. Wenn ein Plan nach Einreichung der Einsprache Einträge aufweise, die bei der Auflage nicht

vorhanden gewesen seien, dann heisse das doch, dass die neu hinzugekommenen Daten namentlich für die Baukontrolle notwendig seien, und dies würde bedeuten, dass die Einsprache zu Unrecht abgewiesen worden sei. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, ein Profilpfosten habe jenseits der Grenze auf ihrem Grundstück gestanden, was sie ebenfalls zu Recht in der Einsprache geltend gemacht hätten. Es genüge nicht, dass die grenzverletzende Profilstange nach dem Eingang der Einsprache entfernt worden sei. Schliesslich seien die Gesuchsunterlagen vom Leiter der Baupolizei zu Unrecht für ausreichend befunden worden; dieser sei gestützt auf Art. 70 Abs. 2 PVO zur Verantwortung zu ziehen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2013 beantragte Sandra Brunner- Decurtins die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 7. Die Stadt … beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die für Gebühren anwendbaren Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips seien eingehalten, und mit Art. 96 Abs. 2 KRG sei eine gesetzliche Grundlage gegeben. Die Beschwerdeführer seien im Einspracheverfahren vollständig unterlegen, so dass die Kostenfolge nicht zu beanstanden sei. 8. In ihrer Replik vom 28. Februar 2013 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt. … und die Stadt verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Stadt (Beschwerdegegnerin 1) vom 19. November 2012, mit welchem … (Beschwerdegegnerin 2) die Baubewilligung für eine Sichtschutzwand erteilt und die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren zu Recht Gebühren in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt wurden. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall kann der Streitwert maximal Fr. 400.-- betragen und die Streitsache ist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden, so dass die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben ist. 3. a) Gebühren dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erhoben werden (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.2a/aa). Vorliegend besteht die gesetzliche Grundlage darin, dass die Gemeinden gemäss Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) berechtigt sind, für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren Gebühren zu erheben. Kostenpflichtig ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Für die Kosten, die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergeben, sieht Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG vor, dass diese den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführer vollumfänglich abgewiesen wurde. Der Hauptantrag der Einsprache lautete auf

Zurückweisung des Baugesuches wegen Unzulänglichkeit und die Eventualanträge zielten auf eine Erteilung der Bewilligung unter gewissen Auflagen. Diese Anträge wurden alle abgelehnt und die Baubewilligung wurde ohne Auflagen erteilt. Dass die Kosten für das Einspracheverfahren den Beschwerdeführern, mithin den vollständig unterliegenden Einsprechern auferlegt wurden, ist somit rechtmässig. c) Zu prüfen ist nun, ob auch die Höhe der auferlegten Kosten rechtmässig ist. Gemäss Art. 96 Abs. 3 KRG regeln die Gemeinden die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. Die Stadt ist dieser Verpflichtung in den Art. 90 ff. ihres Baugesetzes (BG) nachgekommen. Gemäss Art. 92 BG können für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung von Einspracheentscheiden von der Baubehörde Amtskosten bis zu maximal Fr. 5'000.-- erhoben werden. Dass Art. 92 BG keine Bemessungskriterien sondern nur die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt, ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 126 I 180 E.2a/bb). In einem solchen Fall sind bei der Bemessung der Amtskosten die effektiven Auslagen sowie das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen (BGE 126 I 180 E.2 und E.3; VGU R 12 136 E.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.3a/bb). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der

Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E.3a/aa). Auf diesem Hintergrund erweisen sich die im vorliegenden Fall für die Durchführung des Einspracheverfahrens und die Ausfertigung des Einspracheentscheids erhobenen Kosten von Fr. 400.-- als rechtmässig. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, und es ist auch nichts ersichtlich, was die Kosten von Fr. 400.-- angesichts des Aufwands der involvierten Behörden und Amtsstellen (Baukommission, Stadtrat, Hochbauamt, Rechtskonsulent) als unangemessen erscheinen liesse. 4. An diesem Ergebnis vermögen die Argumente der Beschwerdeführer, wie nachstehend gezeigt wird, nichts zu ändern. a) Die Beschwerdeführer rügen, in der aufgelegten Grundbuchplankopie sei der Abstand der Sichtschutzwand von der Grundstücksgrenze nicht angegeben gewesen. Diese Angabe sei erst nachträglich eingefügt worden. Diese Unzulänglichkeit hätten sie in ihrer Einsprache zu Recht bemängelt. Zum Beweis haben die Beschwerdeführer eine Grundbuchplankopie eingereicht, welche keine Angaben zum Grenzabstand enthält und mit dem Stempel „Planverfasser, Auflageplan, vom 17. August 2012 bis 5. September 2012“ versehen ist (Beilagen der Beschwerdeführer Nr. 2 [Bf/2]). Der Sichtweise der Beschwerdeführer kann indessen nicht gefolgt werden. Sie übersehen, dass es wohl von Beginn weg zwei Versionen der Grundbuchplankopie bei den Auflageakten gab, einerseits die erwähnte mit dem Stempel „Planverfasser“ und andererseits diejenige, bei welcher die Grenzabstände von behördlicher Seite ergänzt worden waren und welche mit dem Stempel „Hochbauamt, Auflageplan, vom 7. August 2012 bis 5. September 2012“ versehen war (Bf/3). Aber selbst dann, wenn - wie die Beschwerdeführer behaupten - zunächst nur der Plan ohne Angaben zum Grenzabstand aufgelegt gewesen wäre, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf dem Plan mit dem Stempel „Planverfasser“ ist die Sichtschutzwand in etwas unsorgfältiger Weise so eingezeichnet, dass sich daraus ein Abstand von rund 0.60m bis 1m

von der Grenze ergibt, und im ebenfalls aufgelegten Ansichtsplan (Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 1 [Bg1/1]) ist klar und unmissverständlich angegeben, dass der Abstand von der Grenze 0.45m betrage. Diese beiden Dokumente gaben somit in keiner Weise Anlass dazu anzunehmen, die geplante Sichtschutzwand käme näher als 0.45m von der Grundstücksgrenze zu liegen. Damit gab es auch keinen Anlass anzunehmen, das Bauprojekt sei mit den Vorschriften über den Grenzabstand nicht vereinbar. Gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG dürfen nämlich Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.50m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden. Vorliegend genügt angesichts der Höhe der Sichtschutzwand von 1.80m ein Grenzabstand von 0.30m. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass nicht die Grundbuchplankopie der Planverfasserin sondern diejenige des Hochbauamtes mit den Angaben zum Grenzabstand zum Bestandteil der Baubewilligung gemacht wurde. Dies geht aus dem darauf angebrachten Stempel („Unter den im beiliegenden Baubescheid enthaltenen Bedingungen genehmigt am 19. November 2012“) und den Unterschriften des Stadtpräsidenten und des Stadtschreibers unzweifelhaft hervor (Bg1/1). b) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Baugespann habe nicht mit den Angaben im Baugesuch übereingestimmt; ein Profilpfosten habe gar jenseits der Grenze auf ihrem Grundstück gestanden. Dies hätten sie zu Recht in der Einsprache geltend gemacht; es genüge nicht, dass die grenzverletzende Profilstange nach dem Eingang der Einsprache entfernt worden sei. aa) Gemäss Art. 43 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) ist bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen; dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Der Zweck des Baugespanns liegt darin darauf aufmerksam zu machen, dass ein Bauprojekt öffentlich aufgelegt ist und die

Pläne von Interessierten eingesehen werden können. Die Aussteckung ist damit im weiteren Sinne ein Mittel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsprechung darf sich der Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen ersichtlich sind. Über den exakten Umfang der Baute muss sich der Nachbar dagegen mit Hilfe der öffentlich aufliegenden Pläne orientieren. Ist die Aussteckung fehlerhaft oder unvollständig, liegt ein wesentlicher Mangel des Baubewilligungsverfahrens vor, sofern dadurch eine genaue Beurteilung der Auswirkungen des Gebäudes auf ein Nachbargrundstück verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert wird. Nicht wesentlich ist der Mangel, wenn er sich nicht nachteilig auf die Rechts- und Interessenwahrnehmung des Nachbarn ausgewirkt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus den aufgelegten Unterlagen mit Sicherheit auf Art und Umfang der baulichen Vorkehren geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E.2.2.2). bb) Im vorliegenden Fall dokumentieren die von den Beschwerdeführern mit der Einsprache eingereichten Fotos (Bg1/2), dass die Sichtschutzwand zunächst provisorisch montiert worden war, und dass die tragenden Holzpfosten dann im Sinne eines Baugespanns stehen gelassen worden waren. Aus dem einen Foto geht dabei hervor, dass sich der äusserste Pfosten auf der Ostseite auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befand. Das Baugespann war damit, wie die Beschwerdeführer geltend machen, mangelhaft. Indessen ist dieser Mangel nicht als wesentlich zu qualifizieren. Zum einen wäre der Mangel unschwer als solcher zu erkennen gewesen. Aus dem Foto ist nämlich ersichtlich, dass der Pfosten auf dem Nachbargrundstück dort nicht hingestellt worden war, um den Verlauf der Sichtschutzwand zu illustrieren, sondern eher aus Nachlässigkeit, weil der eigentliche definitive Standort dieses Pfostens auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 2 noch durch einen Kompostbehälter blockiert war. Der Pfosten war nur an einen Zaun angelehnt, während die übrigen, als Baugespann fungierenden Pfosten, bereits mit einer metallischen Bodenhülse fixiert waren. Sodann befand sich der fragliche Pfosten nicht auf der geraden Linie, welche die bereits fix montierten Pfosten bildeten. Schliesslich lag

zwischen dem fraglichen und dem nächstliegenden Pfosten die Zyklopensteinmauer, was bei der Montage des Wandelementes hinderlich gewesen wäre. Der Mangel des Baugespanns ist sodann deshalb nicht wesentlich, weil er nicht dazu geführt hat, dass die Beschwerdeführer die Auswirkungen des Bauprojekts auf ihr Grundstück unterschätzt und auf eine Einsichtnahme in die aufgelegten Unterlagen verzichtet hätten, und weil die Beschwerdeführer aus den aufgelegten Unterlagen mit Sicherheit auf Art und Umfang der baulichen Vorkehren schliessen konnten, handelte es sich bei der Sichtschutzwand doch um ein äusserst unkompliziertes und leicht vorstellbares Bauvorhaben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Mangel des Baugespanns nicht nachteilig auf die Rechts- und Interessenwahrnehmung der Beschwerdeführer ausgewirkt hat, und das Baubewilligungsverfahren deshalb keinen wesentlichen Mangel aufweist. cc) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Baugespann sei verändert worden. Auch daraus können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Veränderung des Baugespanns wäre vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4b/aa) dann nicht zulässig, wenn sie zu einer veränderten Beurteilung der Auswirkungen der Baute auf das Nachbargrundstück führen müsste. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie erwähnt wurde zunächst die Sichtschutzwand provisorisch montiert, und dann wurden die Wandelemente entfernt und die Pfosten belassen. Durch dieses Vorgehen waren die Lage, Höhe und Gestalt der projektierten Baute immer im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRVO klar zu erkennen. dd) Die Beschwerdegegnerin 2 hat einen Holzpfosten und mehrere wieder abmontierte Holzwände auf dem Grundstück der Beschwerdeführer abgestellt (vgl. Foto; Bg1/2). Dieses Verhalten ist in nachbarschaftlicher Hinsicht unschön, indessen für die sich vorliegend stellenden baurechtlichen Fragen nicht relevant.

c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gesuchsunterlagen seien vom Leiter der Baupolizei zu Unrecht für ausreichend befunden worden; dieser sei gestützt auf Art. 70 Abs. 2 der Personalverordnung der Stadt (PVO) zur Verantwortung zu ziehen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 KRVO prüft die kommunale Baubehörde eingehende Baugesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Bei unvollständigen Gesuchen sowie bei Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln haben die Gesuchstellenden das Gesuch zu vervollständigen beziehungsweise zu verbessern (Art. 44 Abs. 2 KRVO). Im vorliegenden Fall war das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht unvollständig oder offenkundig materiell mangelhaft. Dass auf der eingereichten Grundbuchplankopie (Bf/2) die Grenzabstände nicht eingetragen waren, war angesichts der Tatsache, dass diese aus dem Ansichtsplan (Bg1/1) ohne jeden Zweifel hervorgingen, unproblematisch. Das Baugesuch wurde deshalb zu Recht nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen und eine Verletzung der Dienstpflicht seitens des zuständigen Beamten liegt nicht vor. d) Die Beschwerdeführer beanstanden, der bei den Gesuchsunterlagen befindliche Laufzettel gehöre höchstwahrscheinlich nicht zum Projekt Sichtschutzwand. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 legt glaubhaft dar, dass ein Baugesuch jeweils bei allen Abteilungen zirkuliere, und dass es deshalb nichts Aussergewöhnliches darstelle, dass auch das Tiefbauamt den Eingang der Baugesuchsunterlagen visiert habe. Ebenfalls glaubhaft ist die Erklärung, die Überschrift des Laufzettels habe infolge eines Versehens geändert werden müssen. Bleibt zu erwähnen, dass der Laufzettel bloss ein Hilfsmittel für die verwaltungsinterne Abwicklung eines Baugesuches darstellt und deshalb keinen direkten Einfluss auf die Rechtmässigkeit eines Bauentscheides hat. e) Die Beschwerdeführer beanstanden sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei nicht vollständig, weil der dem Entscheid zugrunde

liegende Antrag der Baukommission nicht erwähnt werde. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BG beurteilt die Baukommission unter anderem Baugesuche mit Einsprachen. Im vorliegenden Fall behandelte die Baukommission das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Sitzung am 3. Oktober 2012. Gemäss Protokoll vom 6. Oktober 2012 (Bg1/6) entschied sie einstimmig, die Einsprache sei abzuweisen und dem Baugesuch könne ohne spezielle Auflagen zugestimmt werden. Dieser Antrag bildete dann die Grundlage für den gestützt auf Art. 2 BG durch die Baubehörde (Stadtrat) gefällten, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2012. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 entsprach damit dem üblichen Vorgehen und war gesetzeskonform. Eine Erwähnung dieses internen Ablaufes im Einspracheentscheid war nicht notwendig. f) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Stellungnahme des Rechtskonsulenten fehle im Einsprachedossier. Dieses Vorbringen ist ebenfalls unbehelflich. Es liegt im Entscheidungsspielraum der Gemeinden beziehungsweise der Baubehörden, wie sie die rechtliche Argumentation für ihre Bau- und Einspracheentscheide intern erarbeiten. Eine diesbezügliche Pflicht zur Offenlegung gegenüber den Gesuchstellern und den Einsprechern gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Einspracheentscheide eine rechtsgenügliche Begründung enthalten, was vorliegend der Fall ist. 5. Es hat sich gezeigt, dass den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren zu Recht Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt worden sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam veranlasst, so haften sie in der Regel für die Kosten solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Vorliegend haben somit die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu übernehmen.

Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 633.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von ... Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Juli 2013 nicht eingetreten (1C_625/2013).

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