A 12 41 4. Kammer URTEIL vom 28. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1. … reichte am 6. März 2012 seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 ein. Im Rahmen der Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer vom 18. Juli 2012 kürzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in der Position 14 den Abzug für die Säule 3a von Fr. 19‘282.-auf Fr. 6‘682.--. Dementsprechend rechnete sie unter Position 32.8 das Vermögen des Steuerpflichtigen um den Betrag der zu viel einbezahlten Beiträge in die Säule 3a auf. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verschiedene Korrekturen vor, welche eine Erhöhung der unter Position 7.2 deklarierten Erträge von Fr. 34‘913.-- auf Fr. 36‘063.-- bewirkten. Dabei ergaben sich aufgrund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 159‘200.-- und eines steuerbaren Vermögens von Fr. 1‘615‘400.-- Kantonssteuern von Fr. 17‘548.-- und Gemeindesteuern von Fr. 16‘926.--. Für die direkte Bundessteuer ergab sich auf Grund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 166‘300.-- ein Steuerbetrag von Fr. 9‘371.80. Die durch den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache vom 27. Juli 2012 wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 8. August 2012 ab. 2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 3. September 2012 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. Einerseits sei die Aufrechnung bei Position 7.2 von Fr. 1‘144.-- beim Produkt …, Valor …, ungerechtfertigt, da er die Neuemission … am 18. Dezember 2006 [recte: 6. Dezember 2006] für Fr. 10‘000.-zusätzlich Courtagen gekauft habe und ihm am 13. Dezember 2011 bei
Fälligkeit derselben Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt worden seien. Unter dem Strich habe sich für ihn daraus nicht ein Gewinn, sondern ein Verlust ergeben. Andererseits habe er im Jahr 2011 neben kleineren Arbeitsentgelten Arbeitslosengelder der kantonalen Arbeitslosenkasse bezogen. Dabei seien ihm Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität abgezogen worden. Einer Pensionskasse gehöre er seit Sommer 2010 nicht mehr an. Als Arbeitsloser ohne Pensionskassenzugehörigkeit sei er für seine Altersvorsorge selber verantwortlich und als solcher berechtigt, bis zu 20 % der AHV-pflichtigen Einkünfte in die Säule 3a zu überweisen. Dies habe ihm auch die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse in einem E-Mail vom 6. August 2012 bestätigt und ihm auch das entsprechende Merkblatt zuhanden der Steuerbehörden zugestellt. Dementsprechend habe er von den Arbeitslosengeldern 20 % in die Säule 3 einbezahlt. Somit sei aber der gesamte Betrag abzugsberechtigt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Beim … auf den SMI Index, Valor Nr. … handle es sich um ein derivates Finanzinstrument, welches sich aus einem Obligationen- und einem Optionsteil zusammensetze. Der Optionsteil ermögliche es dem Anleger an der Entwicklung des Basiswertes zu partizipieren. Ferner habe der Beschwerdeführer mit diesem Produkt eine Obligation erworben, welche zu einem Preis von 88.56 % (bezogen auf den Obligationenteil) ausgegeben und zu einem Preis von 100 % zurückbezahlt worden sei. Der … auf den SMI Index sei ein transparentes Produkt mit ausschliesslicher Einmalverzinsung. Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste stellten im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und Kapitalverluste dar. Hingegen werde der Obligationenteil des überwiegend oder ausschliesslich einmalverzinslichen transparenten Produkts beim Investor nach den für reine oder gemischte Diskontpapiere geltenden Regeln als Einkommen besteuert. Diese Differenzbesteuerung umfasse im vorliegenden Fall die Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabepreis (bezogen auf den Obligationenteil) von 11.44 % von Fr. 10‘000.-- bei Verfall, d.h. Fr. 1‘144.--. Dieser Betrag sei beim Beschwerdeführer als steuerbares Einkommen erfasst worden. Diese
steuerlichen Folgen seien sodann auch im Produktemerkblatt der … Kantonalbank ausdrücklich vermerkt. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Beiträge von insgesamt Fr. 19‘282.-- in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a einbezahlt habe, sei der Abzug für Beiträge in die Säule 3a von der Steuerverwaltung auf das im Jahr 2011 für unselbständig Erwerbstätige geltende Maximum von Fr. 6‘682.-beschränkt worden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 AVIG würden Taggelder der Arbeitslosenversicherung als massgebender Lohn im Sinne des AHVG gelten. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 sei für die Gewährung des grossen Abzuges von bis zu 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (max. Fr. 33‘408.-- im Jahr 2011) massgebend, dass der Steuerpflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehöre. Für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die einer solchen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien, betrage der maximale jährliche Abzug dagegen bloss 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (max. Fr. 6‘682.-- im Jahr 2011). Als aktiv der 2. Säule angeschlossen gelte, wer obligatorisch bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert sei (vgl. Art. 22a Abs. 3 AVIG). Dies gelte ebenso für Personen, die während des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung freiwillig die Altersvorsorge weiterführten. Werde der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung beendet, sei der Arbeitslose nicht mehr der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstellt, auch wenn er seine Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen könne. Auch gemäss Rechtsprechung und Literatur würden vorübergehende Einstellungen der Beitragszahlungen nicht zum Verlust der aktiven Mitgliedschaft in der 2. Säule führen. Erst wenn die betroffene Person ausgesteuert sei, liege keine vorübergehende Arbeitslosigkeit mehr vor und komme daher auch die aktive Mitgliedschaft bei der 2. Säule zu Ende. Mit der Einstellung der Leistung von Taggeldern aus der Arbeitslosenversicherung gelte dann aber die Erwerbstätigkeit als solche als erloschen, sodass überhaupt keine Beiträge an die Säule 3a mehr zum Abzug zugelassen seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2011 als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der
obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden, weshalb er die Beiträge an eine Säule 3a nur im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 (max. Fr. 6‘682.- -) in Abzug bringen könne. 4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Begründungen fest. Er habe das Produkt … für Fr. 10‘049.-- gekauft und am 13. Dezember 2011 Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt bekommen, womit es völlig rätselhaft sei, wie er zu einem Gewinn von Fr. 1‘144.-- gekommen sein sollte. Bezüglich Beiträge an die Säule 3a habe er sich voll auf den Leitfaden für Versicherte der Arbeitslosenversicherung verlassen, wonach die obligatorische BVG-Vorsorge für arbeitslose Personen eine reine Risikovorsorge und keine Vorsorge für das Alter sei. Aus diesem Grund könne das bisher angesparte Altersguthaben nicht der Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen werden. Deshalb sei bei ihm vom grossen Abzug auszugehen. 5. In ihrer Duplik hielt die kantonale Steuerverwaltung an ihren Anträgen fest. Beim Produkt …“ seien Anlage- und Optionsgeschäft kombiniert und für die Besteuerung zu unterscheiden. Wenn eine überwiegende Einmalverzinsung wie bei den Obligationen gegeben sei, unterliege die einmal verzinsliche Komponente im Zeitpunkt der Rückzahlung nach dem Wertzuwachsprinzip der Einkommenssteuer. Massgebend sei die Differenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Rückzahlung und deren Wert bei der Emission. Im vorliegenden Fall habe sich der SMI schlecht entwickelt und im Zeitpunkt des Verfalls des Produkts am 13. Dezember 2011 lediglich bei Fr. 5‘759.70 und damit unter dem Ausübungspreis von Fr. 8‘509.87 gestanden. Folgerichtig sei aus dem Optionsteil der Anlage kein Gewinn für den Beschwerdeführer entstanden. Der dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 ausbezahlte Betrag von Fr. 10‘000.-- habe der durch die Obligation garantierten Rückzahlung des eingesetzten Kapitals entsprochen. Dementsprechend habe es sich beim umstrittenen Betrag von Fr. 1‘144.-nicht um einen Gewinn, sondern vielmehr um einen steuerbaren (Zins-)Ertrag aus beweglichem Vermögen gehandelt. Dieser ergebe sich als Differenz zwischen Rückzahlungswert von Fr. 10‘000.-- und dem Ausgabewert von
Fr. 8‘856.-- und unterliege im Rückzahlungszeitpunkt am 13. Dezember 2011 der Einkommenssteuer. Aus dem Hinweis auf das E-Mail der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 6. August 2012 und die Broschüre „Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen“ könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daraus ergebe sich nämlich lediglich, dass der Beschwerdeführer als Arbeitsloser in der fraglichen Steuerperiode 2011 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bloss für die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber für das Risiko Alter versichert gewesen sei, was von der Beschwerdegegnerin gar nicht bestritten werde. Streitig sei vielmehr, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2011 einer Vorsorgeeinrichtung angehört habe. Auch wenn er nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Altersbeiträge mehr an die Auffangeinrichtung habe entrichten können, habe er für die Risiken Tod und Invalidität gestützt auf Art. 22a Abs. 3 AVIG immer noch Beiträge geleistet, weshalb diesbezüglich der Vorsorgeschutz weiterhin bestanden habe und er für die Steuerperiode 2011 doch einer Vorsorgeeinrichtung aktiv angehört habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 vom 8. August 2012. Streitig und zu prüfen ist zum einen die Rechtmässigkeit der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnung von Fr. 1‘144.-- beim Produkt …, Valor … als Wertschriftenertrag und zum anderen die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung den Abzug für die Säule 3a zu Recht von Fr. 19‘282.-- auf Fr. 6‘682.-- gekürzt hat.
2. a) Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Produkts …, Valor … sind sich die Parteien insofern einig, als es sich dabei um ein derivatives Finanzinstrument handelt, welches sich aus einem festverzinslichen Obligationen- und einem Optionenteil zusammensetzt. Während der Optionsteil dem Anleger ermöglicht, an der Entwicklung eines Basiswerts zu partizipieren, garantiert ihm die Obligation die vollumfängliche Rückzahlung seiner ursprünglichen Investition. Uneinig geblieben sind sich die Parteien dagegen hinsichtlich der Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung anlässlich der Steuerveranlagung vom 18. Juli 2012 den Betrag von Fr. 1‘144.-- zu Recht als Wertschriftenertrag aufgerechnet hat. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. b) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 7 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind hingegen steuerbar die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b). Praktisch identisch mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG ist Art. 21 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000). c) Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat diese gesetzlichen Bestimmungen im Kreisschreiben Nr. 15 vom 7. Februar 2007 über die steuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten konkretisiert. Unter Ziff. 3.4.1. (Transparente Produkte) wird dort geregelt: „Bei den transparenten Instrumenten ist steuerlich zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und Kapitalverluste dar (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Obligationenteil des transparenten kapitalgarantierten Derivates wird beim Investor nach den für Obligationen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (vgl. Ziffern 3.1. oder 3.2. hiervor). Es ist also auch wesentlich, ob eine überwiegende Einmalverzinsung gegeben ist. Der Einkommens- und
gegebenenfalls der Verrechnungssteuer unterliegen die periodischen Zinsen sowie die (überwiegende oder nicht überwiegende) einmalverzinsliche Komponente (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b DBG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG). Der garantierte Rückzahlungsbetrag gilt als Nennwert der Obligation.“ Ziff. 3.2. des Kreisschreibens (Obligationen und Diskontpapiere mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung) hält sodann fest: „Allfällige periodische Zinsen stellen steuerbaren Vermögensertrag dar (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG). Des Weiteren gelangen gemäss Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b DBG sämtliche tatsächlichen Einkünfte bei Veräusserung oder Rückzahlung der Obligation zur Besteuerung (sog. reine Differenzbesteuerung). Massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag, in beiden Fällen zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umgerechnet. Steuerlich wirksam werden damit insbesondere die vom Käufer an den Verkäufer bezahlten aufgelaufenen Zinsen sowie die sich aus allfälligen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus oder aus Schwankungen der Wechselkurse ergebenden Einflüsse auf den jeweiligen Wert der Papiere. Die bei den Käufen und Verkäufen anfallenden Bankspesen sind dabei als Gewinnungskosten zu würdigen und damit ertragsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie auf die steuerbare Kapitalanlage entfallen.“ Als Verwaltungsweisung richtet sich das soeben zitierte Kreisschreiben zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Bundesgerichtsurteil 2C_103/2009 vom 10. Juli 2003 E. 2.2; BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 3. a) Vorliegend erwarb der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 das Produkt …, Valor … zum Kaufpreis von total Fr. 10‘049.-- inklusive Courtagen, der Börsengebühr SWX sowie der Zusatzabgabe EBK. Bei diesem Produkt handelt es sich um ein derivatives Finanzinstrument, bestehend aus einer Option auf Partizipation an einer allfälligen Kurssteigerung am Swiss Market Index (SMI) und einer Obligation, welche gemäss „…“ der … Kantonalbank
vom 6. Dezember 2006 zu einem Preis von 88.56 % ausgegeben und zu einem Preis von 100 % zurückbezahlt wurde. Da der Emittent des Produkts, d.h. die … Kantonalbank, die verschiedenen Komponenten (Obligation und Option) im „…“ wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat dargestellt hat, ist das erwähnte Finanzinstrument als sogenanntes transparentes Produkt zu qualifizieren. Bei transparenten Produkten ist steuerlich streng zwischen dem Anlage- und dem Optionsgeschäft zu unterscheiden (ESTV Kreisschreiben Nr. 15, Ziff. 3.4.1.; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 20 DBG N 147). b) Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und -verluste dar (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG). Mit der am 6. Dezember 2006 erworbenen Option hätte der Beschwerdeführer an einer allfälligen Kurssteigerung des SMI während der Zeit vom 13. Dezember 2006 bis 13. Dezember 2011 partizipiert. Da der SMI-Wert im Zeitpunkt des Verfalls des Produkts am 13. Dezember 2011 jedoch lediglich bei Fr. 5‘759.70 und damit unter dem Ausübungspreis von Fr. 8‘509.87 stand, resultierte aus dem Optionsanteil der Anlage für den Beschwerdeführer kein Gewinn. Hätte jedoch aus der Option aufgrund einer Kurssteigerung des SMI in der entsprechenden Zeitperiode ein solcher resultiert, wäre er gestützt auf Art. 16 Abs. 3 DBG beziehungsweise Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG als steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren gewesen. c) Der Obligationenteil des transparenten Produkts wird beim Investor nach den für Obligationen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert. Wesentlich ist dabei, ob eine überwiegende Einmalverzinsung gegeben ist oder nicht. Eine solche ist gegeben, wenn der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts im Emissionszeitpunkt bzw. aufgrund der Emissionsbedingungen auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio beruht (ESTV Kreisschreiben Nr. 15, Ziff. 2.1.4.). Bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung stellen neben den periodischen Zinsen auch sämtliche tatsächlichen Einkünfte aus der
Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung steuerbaren Vermögensertrag dar (Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG, Art. 21 Abs. 1 lit. a StG). Massgeblich ist dabei die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag der Obligation (= Wertzuwachsprinzip). Im vorliegenden Fall erwarb der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 neben der Option mit Partizipation an einer allfälligen Wertsteigerung des SMI eine Obligation, welche ihm die vollumfängliche Rückzahlung seiner ursprünglichen Investition von Fr. 10‘000.-- garantierte. Der Wert der Obligation im Ausgabezeitpunkt, d.h. am 13. Dezember 2006 betrug, wie dem „…“ der … Kantonalbank vom 6. Dezember 2006 zu entnehmen ist, Fr. 8‘856.- - (= Emissionspreis der Obligation), während der Nominalwert der Obligation der garantierten Rückzahlung des eingesetzten Kapitals im Umfang von 100 % entsprach und dementsprechend Fr. 10‘000.-- betrug. Da vorliegend das gesamte Nutzungsentgelt auf dem Emissionsdisagio beruhte, welches bei der Rückzahlung der Obligation per 13. Dezember 2011 als Einmalentschädigung vergütet wurde, und zudem keine periodischen Zinsvergütungen geleistet wurden, ist die vorliegend zur Diskussion stehende Obligation als solche mit ausschliesslicher Einmalverzinsung zu qualifizieren. Dementsprechend unterliegt aber die einmalverzinsliche Komponente im Zeitpunkt der Rückzahlung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 21 Abs. 1 lit. a StG als Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer. Diese einmalverzinsliche Komponente ergibt sich nach dem Wertzuwachsprinzip aus der Differenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Rückzahlung von Fr. 10‘000.-- und dem Emissionspreis der Obligation von Fr. 8‘856.-- und beträgt somit Fr. 1‘144.--. Dabei handelt es sich um einen steuerbaren Zinsertrag aus beweglichem Vermögen. Diese steuerlichen Folgen gehen sodann auch explizit aus dem „…“ der … vom 6. Dezember 2006 hervor und mussten dem Beschwerdeführer somit bereits beim Abschluss des entsprechenden Geschäfts bekannt sein. d) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das von ihm am 6. Dezember 2006 für Fr. 10‘000.-- erworbene Produkt …, Valor …“ sowohl eine Option auf
Partizipation an einer allfälligen Kurssteigerung am SMI als auch eine Obligation, welche zu einem Preis von 88.56 % ausgegeben und zu einem Preis von 100 % zurückbezahlt wurde, umfasste. Betrachtet man lediglich die Obligation, stellt man fest, dass deren Emissionspreis am 6. Dezember 2006 Fr. 8‘856.-- betrug, während ihr Wert im Zeitpunkt der Rückzahlung per 13. Dezember 2011 Fr. 10‘000.-- betrug. Dementsprechend hat aber der Beschwerdeführer während der fünfjährigen Laufzeit des Produkts einen Zinsertrag von Fr. 1‘144.-- erzielt, welcher der Einkommenssteuer unterliegt. Vor diesem Hintergrund hat die kantonale Steuerverwaltung den Betrag von Fr. 1‘144.-- gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG beziehungsweise Art. 21 Abs. 1 lit. a StG zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. a) Zu prüfen bleibt die Frage der Rechtmässigkeit der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommenen Kürzung des Abzugs für die Säule 3a von Fr. 19‘282.-- auf Fr. 6‘682.--. Dabei sind sich die Parteien insofern einig, als der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Beiträge von insgesamt Fr. 19‘282.-- in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a einbezahlt hat, nämlich Fr. 5‘000.-- in die … Vorsorgestiftung der … AG und Fr. 14‘282.-- in die Vorsorgestiftung Sparen 3 der ... Einig sind sich die Partien auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 im Rahmen der beruflichen Vorsorge zur Bildung einer Säule 3a befugt war, auch wenn er während dieses Jahres mehrheitlich arbeitslos war und dementsprechend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Streitig geblieben ist hingegen die Höhe der abzugsfähigen Beiträge in die Säule 3a. b) Gemäss Art. 36 lit. e StG werden Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von den Einkünften abgezogen. Die Bestimmung hält sich an die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG und entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) sieht einen unterschiedlich hohen Abzug vor, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Für Arbeitnehmer
und Selbständigerwerbende, die einer solchen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenzbetrages, der jeweils für die Bestimmung des koordinierten, obligatorischen BVG-versicherten Lohnes gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) massgebend ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3; sog. „kleiner“ Abzug). Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können ihre Beiträge für die gebundene Selbstvorsorge jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch bis höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abrechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; sog. „grosser“ Abzug). Für das Bemessungsjahr 2011 betrugen die maximal zulässigen Abzüge Fr. 6‘682.-- („kleiner“ Abzug) beziehungsweise Fr. 33‘408.-- („grosser“ Abzug). c) Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ist für die Gewährung des „grossen“ Abzugs von höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages massgebend, dass der Steuerpflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einer Vorsorgeeinrichtung angehörte oder nicht. d) Für den Fall der Arbeitslosigkeit gelten der Verwaltungspraxis zufolge diejenigen Personen als aktiv der 2. Säule angeschlossen, welche obligatorisch bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert sind (vgl. Art. 22a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Da die Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 22a Abs. 1 AVIG das Erwerbseinkommen ersetzt und dementsprechend Lohnersatz darstellt, können steuerpflichtige Personen, welche Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, somit bloss den Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 in die Säule 3a einzahlen. Dies gilt ebenso für Personen, die während des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung freiwillig die Altersvorsorge weiterführen. Wird der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung beendet, ist der Arbeitslose nicht mehr der
obligatorischen Versicherung nach BVG unterstellt, auch wenn er seine Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen kann (Art. 47 Abs. 2 BVG). Aus steuerlicher Sicht hat dies zur Konsequenz, dass die Beiträge an die 2. Säule weiterhin abgezogen werden dürfen. Sobald aber die Einstellung der Erwerbstätigkeit definitiven Charakter hat, muss der Anspruch auf den Abzug verweigert werden, weil in diesem Fall kein der AHV-beitragspflicht unterstehendes Erwerbseinkommen mehr besteht (Art. 5 Abs. 1 BVG; vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern, Anwendungsfall B 2.1.5). e) Diese Auffassung der Schweizerischen Steuerkonferenz findet im Ergebnis auch in der Lehre und Rechtsprechung Abstützung. Danach führen bloss vorübergehende Unterbrüche der Erwerbstätigkeit, beispielsweise infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, Militärdienst, etc. nicht bereits zu einem Verlust der aktiven Mitgliedschaft bei der 2. Säule. Bei Arbeitslosigkeit ist ein Unterbruch so lange als „vorübergehend“ zu qualifizieren, als Arbeitslosengelder ausgerichtet wurden. Hinzu kommt, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität ohnehin noch Beiträge in die 2. Säule entrichten müssen. Erst wenn keine solchen Gelder mehr fliessen, die betreffende Person also „ausgesteuert“ ist, liegt keine vorübergehende Arbeitslosigkeit mehr vor und kommt daher auch die aktive Mitgliedschaft bei der 2. Säule zu Ende (Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 4. Mai 2006, SGE 2006 Nr. 29; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 33 N 113). Dieselbe Ansicht wird sodann auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertreten, welche im Kreisschreiben Nr. 18 „Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a“ vom 17. Juli 2008 unter Ziff. 5.1. was folgt ausführt: „Jeglicher Abzug setzt die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt die Möglichkeit der Beitragsleistung, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene
Terminalter noch nicht erreicht ist (vorzeitige Pensionierung, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Mutterschaft, 100%-iger Invalidität und fehlender Resterwerbsfähigkeit).“ f) Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2011 neben kleineren Arbeitsentgelten erwiesenermassen Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 84‘154.--. Wie gesehen stellen diese Taggelder gemäss Art. 22a Abs. 1 AVIG Lohnersatz dar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 22a Abs. 2 und 3 AVIG für die bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowohl AHVpflichtig als auch durch die Entrichtung von Beiträgen an die BVG Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität vorsorgerechtlich geschützt war, sowie der Tatsache, dass bei bloss vorübergehender Arbeitslosigkeit der Vorsorgeschutz praxisgemäss - wenn auch beschränkt weiterbesteht, unterstand der Beschwerdeführer aber in der Steuerperiode 2011 offenkundig der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Somit gilt er in der massgeblichen Steuerperiode 2011 aber als aktiv einer 2. Säule angeschlossen. Dementsprechend kann er die Beiträge an die Säule 3a bloss im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 („kleiner“ Abzug) in Abzug bringen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide auch bezüglich des Abzugs für die Säule 3a von Fr. 19‘282.-- auf Fr. 6‘682.-- als rechtens, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung sowohl den Betrag von Fr. 1‘144.-- zu Recht als steuerbares Einkommen aufgerechnet hat, als auch die Kürzung des Abzugs für die Säule 3a von Fr. 19‘282.-- auf Fr. 6‘682.-- zu Recht vorgenommen hat. Die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 vom 8. August 2012 erweisen sich daher als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-zusammen Fr. 1‘924.-gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.