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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.08.2012 A 2012 29

8 août 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,551 mots·~13 min·6

Résumé

Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren | Benutzungsgebühren

Texte intégral

A 12 29 URTEIL vom 8. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren 1. … ist seit dem 1. Oktober 2008 Eigentümer der Parz.-Nr. 68 des Grundbuches der Gemeinde … mit darauf befindlichem Hotel …, Geb.-Nr. 150. Seit dem 10. Juli 2009 ist er von zwei zusätzlichen Wohnungen in der gleichen Liegenschaft Eigentümer. Diese Liegenschaft besteht aus Gewerberäumlichkeiten, Restaurant mit Nebenlagen sowie aus 13 1-Zimmerwohnungen und einer 5- Zimmerwohnung mit Galerie, welche nicht für den Hotelbetrieb bestimmt ist. 2. a) Am 17. Februar 2012 stellte die Gemeinde … dem Beschwerdeführer die Grundgebühren Wasser, Abwasser sowie Kehricht im Totalbetrag von Fr. 2‘273.40 für das Jahr 2011 wie folgt in Rechnung. Betrieb Wohnung Wassertaxe pro Bett 450.-- Waser Grundgebühr 300.-- 180.-- ARA Taxen 795.-- 180.-- Kehricht Grundgebühr 100.-- 100.-- Total exkl. MWST 1‘645.-- 460.-- Total Rechnung inkl. MWST Rechnung Nr. 1000009469 2‘273.40 b) Gegen diese Rechnung erhob … mit Schreiben vom 5. März 2012 Einsprache. Er beanspruchte die Reduktion der Wasser/Abwasser/Kehricht-Rechnung mit der Begründung, dass der gesamte Hotel- und Restaurantbetrieb nach wie vor

geschlossen sei. Er sei demnach nicht bereit, die ARA Taxen (Betrieb) von Fr. 795.--, die Wassertaxe pro Bett (16-40 Betten) von Fr. 450.--, die Wasser Grundgebühr (Betrieb) von Fr. 300.-- und die Kehrichtgrundgebühren (Betrieb und Wohnung/Haus) von jeweils Fr. 100.-- zu begleichen. Entgegenkommenderweise sei er jedoch bereit, die ARA Taxen (Wohnung) von Fr. 180.-- und die Wasser Grundgebühr (Wohnung) von Fr. 180.-- zu begleichen, obwohl er nur für Kontrollzwecke das Wasser beziehe. Die Gemeinde könne nicht verlangen, dass nicht erbrachte Leistungen bezahlt werden. Um den effektiven Wasserverbrauch zu ermitteln könne eine Wasseruhr installiert werden. Der Gesamtbetrag von Fr. 360.-- sei im Übrigen unbestritten und werde zuzüglich MWST in den nächsten Tagen bezahlt. c) Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2012 wies der Gemeindevorstand die Einsprache teilweise wie folgt ab. Die Gebühren gemäss Rechnung vom 17. Februar 2012 seien gemäss kommunalem Erschliessungs-, Benützungs- und Gebührenreglement korrekt verrechnet worden. Es werde jedoch auf die Erhebung der Wasser- und ARA-Gebühr pro Bett im Umfang von Fr. 945.-exkl. MWST verzichtet. Demnach wurden die Grundgebühren für das Jahr 2011 wie folgt verrechnet: Betrieb Wohnung Wassertaxe pro Bett -- Wasser Grundgebühr 300.-- 180.-- ARA Taxen 300.-- 180.-- Kehricht Grundgebühr 100.-- 100.-- Total exkl. MWST 700.-- 460.-- Des Weiteren wurde ausgeführt, falls die Liegenschaft nicht bewohnt und der Hotelbetrieb eingestellt sei, könne der Beschwerdeführer schriftlich die Plombierung der entsprechenden Anschlüsse in Auftrag geben. Ab diesem Zeitpunkt werde auf die Verrechnung der Grundgebühren verzichtet. Ferner wurde der Einsprecher darauf aufmerksam gemacht, dass er die Rechnungen

für das Jahr 2009 über Fr. 1‘790.-- und für das Jahr 2010 über Fr. 1‘716.20 noch nicht beglichen habe. 3. Dagegen erhob … am 30. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Stornierung der folgenden Gebühren der Rechnung vom 17. Februar 2012: ARA Taxen (Betrieb) Fr. 795.-- Kehrichtgrundgebühr (Betrieb) Fr. 100.-- Kehrichtgrundgebühr (Wohnung/Haus) Fr. 100.-- Wassergrundgebühr (Betrieb) Fr. 300.-- Wassertaxe pro Bett (16-40 Betten) Fr. 450.-- Zur Begründung führte er an, der gesamte Hotel- und Restaurantbetrieb sei seit Mitte des Jahres 2008 geschlossen. Für den minimalen Wasserverbrauch, welcher zum Durchspülen der Leitungen benötiget werde, sei er bereit eine Wassergrundgebühr von Fr. 180.-- sowie eine Wasserverbrauchsgebühr von Fr. 180.-- pro Jahr zu bezahlen. Weitere Gebühren würden nicht akzeptiert werden. Auch sei keinerlei Abfall angefallen. Die Rechnung des Jahres 2008 sei ihm, nachdem er die Gemeinde über die Schliessung des Restaurant- und Hotelbetriebs informiert habe, reduziert worden. Für das Jahr 2009 liege keine Rechnung vor. Gegen die ihm zugestellte Rechnung für das Jahr 2010 vom 21. Juni 2012 habe er mit Schreiben vom 19. Juli 2011 opponiert. Darin habe er lediglich die ARA Taxe und die Wassergrundgebühr für die Wohnung von Total Fr. 388.80 inkl. MWST akzeptiert und bereits am 22. März 2012 beglichen. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Es sei ihr – aufgrund der Grösse – nicht möglich, die Übersicht über die bewohnten oder unbewohnten Liegenschaften zu behalten, entsprechend seien die Grundgebühren für alle nicht plombierten Liegenschaften zu bezahlen, unabhängig der zeitlichen Benützung derselben. Ebenfalls sei es nicht möglich festzustellen, ob Abfall anfalle oder nicht. Die Grundgebühr für das Hotel sei zu bezahlen. Die Stilllegung des Hotelbetriebs

sei berücksichtigt worden, indem auf die zusätzliche Verrechnung der jährlichen Gebühr für Wasser- und Abwassergebühren für die Hotelbetten im Betrag von Fr. 945.-- exkl. MWST für das Jahr 2011 verzichtet worden sei. Der Betrag von Fr. 388.80 sei vom Beschwerdeführer überwiesen worden, weshalb für das Jahr 2011 noch ein Betrag von Fr. 864.-- (Fr. 1‘252.80 – Fr. 388.80) geschuldet sei. Für das Jahr 2009 schulde der Beschwerdeführer an Verbrauchsgebühren noch Fr. 1‘790.-- und für das Jahr 2010 noch Fr. 1‘716.20. 5. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seinen Anträgen fest. Des Weiteren führte er aus, die Rechnung für das Jahr 2009 liege ihm nicht vor und für das Jahr 2010 habe er den von ihm anerkannten Betrag von Fr. 388.80 bereits bezahlt. Im Übrigen habe er gegen die Rechnung vom Jahr 2010 mit Schreiben vom 19. Juli 2011 opponiert aber nie eine Reaktion erhalten. Forderungen, welche sich auf die Jahre 2009 und 2010 beziehen würden, seien somit bestritten. Der Wasseranschluss sei deshalb nicht plombiert worden, weil das Gebäude beheizt werden müsse und es durchaus sein könne, dass der Wasserstand im Heizsystem angepasst werden müsste, folglich Wasser benötigt werde. Es sei klar, dass die Leitungen zur Vermeidung von Schäden sporadisch gespült werden müssten. 6. In ihrer Duplik hielt die Gemeinde im Wesentlichen nochmals fest, dass die Rechnungen der Jahre 2009 und 2010 dem Beschwerdegegner zugestellt worden seien. Die gegen die Rechnung vom Jahr 2010 erhobene Einsprache vom 19. Juli 2011 sei im Gemeindevorstand an der Sitzung vom 3. August 2011 behandelt und mit Entscheid vom 7. September 2011 dem Beschwerdeführer eingeschrieben mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden. Gegen diesen Entscheid sei keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer schulde an Verbrauchsgebühren für das Jahr 2009 Fr. 1‘790.-- und für das Jahr 2010 noch Fr. 1‘716.20 (2‘105.-- abzüglich Fr. 388.80). Bezüglich der Gebührenrechnung für das Jahr 2011 bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, die Kehrichtgrundgebühr decke die

Infrastrukturkosten, wie Kehrichtsammelstellen etc. ab und zusätzlich sehe das Reglement noch Sackgebühren für den effektiven Abfall vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im Vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Gebühren betreffend Wasser/ARA/Kehricht im Umfange von total Fr. 1‘745.--. Weil der Streitwert unter Fr. 5‘000.00 liegt und das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe Ausführungen zu den Wasser/Abwasser/Kehricht-Rechnungen der Jahre 2009 und 2010. Einerseits sei ihm die Rechnung des Jahres 2009 nie zugestellt worden und andererseits habe er gegen die Rechnung vom Jahr 2010 mit Schreiben vom 19. Juli 2011 opponiert. Darin habe er lediglich die ARA Taxe und die Wassergrundgebühr für die Wohnung von total Fr. 388.80 inkl. MWST akzeptiert und bezahlt. Auf sein Schreiben bezüglich der Rechnung 2010 sei nie eine Reaktion erfolgt. Forderungen aus den Jahren 2009 und 2010 seien demnach bestritten. Soweit darin ein entsprechender Antrag zu sehen ist, kann auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden. Diese Vorbringen liegen ausserhalb des Streitgegenstandes im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Angefochten ist nämlich der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 30. April 2012, mit welchem die

Rechnung vom 17. Februar 2012 bezüglich der Wasser /Abwasser/Kehricht- Gebühren für das Jahr 2011 behandelt wurde. Für das vorangehende Jahr 2010 hat die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 entschieden, dass die Zahlung gemäss Rechnungsstellung vom 21. Juni 2011 zu erfolgen hat. Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde eingereicht. Für das Jahr 2009 liegt ein nach Art. 27 VRG und Art. 16 des kommunalen Erschliessungs-, Benützungs- und Gebührenreglements (EBGR) unbedingt erforderlicher Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes gar nicht vor. b) Im Einspracheentscheid vom 30. April 2012 wurde die angefochtene Grundgebührenrechnung weitgehend bestätigt. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde aber auf die Erhebung der Wassertaxe pro Bett für den Betrieb im Umfang von Fr. 450.-- verzichtet und die ARA Taxen (Betrieb) von Fr. 795.-- auf Fr. 300.-- reduziert. Beschwerdeobjekt sind somit alleine die folgenden Grundgebühren für das Jahr 2011: Wasser Grundgebühr (Betrieb) Fr. 300.-- (exkl. MWST) ARA Taxen (Betrieb) Fr. 300.-- do. Kehricht Grundgebühr (Betrieb) Fr. 100.-- do. Kehricht Grundgebühr (Haus/Wohnung) Fr. 100.-- do. Die Wasser Grundgebühr (Wohnung) von Fr. 180.-- und die ARA Taxen (Wohnung) von Fr. 180.-- werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Somit ist durch das Gericht zu überprüfen, ob die von der Gemeinde in Rechnung gestellten Grundgebühren, nämlich die Wasser Grundgebühr (Betrieb) von Fr. 300.--, die ARA Taxen (Betrieb) von Fr. 300.-- und die Kehricht Grundgebühr für Betreib und Haus/Wohnung von je Fr. 100.-- (alle exkl. MWST) zu Recht erhoben wurden. 3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Gebühren zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungs- und

Entsorgungsanlagen erhoben. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels bestimmen die Gemeinden in einem Gemeindeerlass, welche Gebühren erhoben werden. Sie legen den Kreis der Gebührenpflichtigen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Gebührensätze fest und regeln das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren. 4. a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm seien keine Grundgebühren und ARA Taxen aufzuerlegen, weil der Hotel- und Restaurantbetrieb seit Mitte des Jahres 2008 geschlossen sei. b) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Infrastruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss. Entsprechend darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden. Für die Festsetzung dieser Grundgebühr ist eine Objektpauschale solange ein vertretbares Kriterium, als sie die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass von deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die wahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen abhängt (vgl. BG-Urteil 2P. 266/2003 vom 5. März 2004). c) Gemäss Art. 15 EBGR werden die Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser jährlich auf Grund der von der Gemeinde genehmigten Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Gemäss der Gebührenordnung erhebt die Gemeinde für Wasser eine Grundgebühr nach einer Objektpauschale (je nach Gebäudekategorie und Anzahl Zimmerwohnungen) und eine zusätzliche Personaltaxe (je nach Anzahl Personen) beziehungsweise bei Restaurant- und Hotelbetrieben eine zusätzliche Wassertaxe pro Bett. Gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 6. September 1991 gelten für die Abwasserentsorgung die gleichen Gebühren wie für den Wasserverbrauch. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, bestehend unter anderem

aus Gewerberäumlichkeiten, Restaurant mit Nebenlagen sowie aus 13 1- Zimmerwohnungen. Die Grundgebührenordnung sieht für Hotels, Restaurants etc. eine Wasser und ARA Taxe von je Fr. 300.-- vor. Diese Grundgebühren entsprechen den von der Gemeinde im Einspracheentscheid auferlegten Grundgebühren. Ein Abweichen von diesem System ist nicht angezeigt, zumal die als Objektpauschale erhobene Grundgebühr die Grösse der Liegenschaft zum Ausdruck bringt, von der die wahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen abhängt. Weil es sich bei dieser Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) gerade um eine mengenunabhängige Gebühr handelt, ist diese dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden. Dass diese Grundgebühren für alle nicht plombierten Liegenschaften bezahlt werden müssen, unabhängig von der zeitlichen Benützung derselben ist vertretbar, zumal es der Gemeinde nicht zugemutet werden kann, die Übersicht über die bewohnten oder unbewohnten Liegenschaften zu behalten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass der Hotel- und Restaurantbetrieb geschlossen wurde nicht notwendigerweise darauf schliessen lässt, dass die Infrastruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gar nicht mehr in Anspruch genommen wird. Bestätigt der Beschwerdeführer doch selbst, dass die Leitungen des Gebäudes zur Vermeidung von Schäden sporadisch gespült werden müssten. Auch müsse das Gebäude beheizt werden, womit es durchaus sein könne, dass der Wasserstand im Heizsystem angepasst werden müsse und folglich Wasser benötigt werde. Der Umstand, dass dies lediglich eine geringe Menge Wasser verbrauche, vermag nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, handelt es sich doch bei den strittigen Wasser- und Abwassergebühren gerade um mengenunabhängige Grundgebühren. Falls der Beschwerdeführer die Infrastruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht benötigt, so hat er die Möglichkeit schriftlich eine entsprechende Plombierung der Anschlüsse zu verlangen, womit auch die Grundgebühren entfallen würden. Dass aber dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben eine Plombierung der Anschlüsse nicht möglich ist, zeigt nicht zuletzt, dass er die Infrastruktur eben gerade in Anspruch nimmt.

Dieser Umstand genügt um die Erhebung von mengenunabhängigen Gebühren zu rechtfertigen. Die Stilllegung des Hotel- und Restaurantbetriebs wurde damit berücksichtigt, indem die Gemeinde auf die gemäss Gebührenordnung zusätzlich aufzuerlegenden jährlichen Gebühren für die Wasser- und Abwassertaxe pro Bett (16 – 40 Betten) im Betrag von total Fr. 945.-- exkl. MWST für das Jahr 2011 verzichtet hat. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gemeinde verlangten Grundgebühren für Wasser und Abwasser rechtmässig sind, da der Beschwerdeführer offensichtlich die Infrastruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Anspruch nimmt. Eine Plombierung der entsprechenden Anschlüsse verlangt der Beschwerdeführer deswegen nicht, weil er offenbar für diverse Einrichtungen Wasser benötigt. 5. a) Gemäss Art. 25 des kommunalen Gesetztes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz, AbfG), wird der Aufwand für die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle durch die Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Abfallgebühren, bestehend aus Grundgebühren und Mengengebühren gedeckt. Die Veranlagung der Gebühren erfolgt nach den Vorschriften des obgenannten Gesetzes und dem vom Gemeindevorstand erlassenen Gebührentarif. Gemäss Art. 27 AbfG sind die Gesamtkosten der Abfallbewirtschaftung mittels Grundgebühren, Gebindegebühren und Sondergebühren zu decken. Die Grundgebühren decken in der Regel die festen Kosten und die Infrastruktur. Diese werden von der Gemeinde jährlich in Rechnung gestellt. Die Gebindegebühr deckt grundsätzlich die mengenabhängigen Kosten und die Sondergebühren werden für Spezialabfälle erhoben (vgl. Art. 27 Abs. 3 AbfG). Der Gemeindevorstand regelt dabei die Einzelheiten und setzt die Gebühren im Rahmen der zu deckenden Aufwendungen fest. Er passt die Gebühren bei Bedarf den veränderten Verhältnissen an. Art. 28 AbfG sieht vor, dass die Grundgebühr den Liegenschaftseigentümern bzw. den Betriebsinhabern gemäss Handelsregistereintrag durch die Gemeinde jährlich in Rechnung gestellt wird.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, weil keinerlei Abfall anfalle, seien ihm auch keine Abfallgebühren zu verrechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. In vorliegend zu beurteilender Konstellation wird ohnehin nur die Grundgebühr für die Kehrichtentsorgung verrechnet, welche für das ganze Gemeindegebiet unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ganzjährig erhoben wird. Bereits das Vorhandensein einer beachtlichen Liegenschaft und deren Unterhalt sind mit entsprechenden Abfallprodukten an Ort und Stelle verbunden. Die mengenabhängigen Kosten werden durch die Gemeindeabfallsäcke pro Stück gedeckt, wodurch der effektiv anfallende Abfall Berücksichtigung findet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde demnach unbegründet. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2012 erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 666.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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