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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.06.2012 A 2011 49

26 juin 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,850 mots·~14 min·5

Résumé

Anschlussgebühren (Strom) | Anschlussgebühren

Texte intégral

A 11 49 4. Kammer URTEIL vom 26. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Strom) 1. a) Im Auftrag der Gemeinde … erarbeitete das Ing. Büro . in ... im März 1975 einen Technischen Bericht mit Kostenschätzung für die elektrische Erschliessung des Gebietes „…“ Die Gebietsabgrenzung umfasste die Teilgebiete … Bottas, . und … und ... mit etwa 115 Parzellen und dem Ausbau der Trafostationen … und ... sowie einer Kostenschätzung für die gesamte Groberschliessung von ca. Fr. 485'000.--. Gemäss Nachberechnung vom 20. August 1975 wurde von Anschlusstaxen pro Einfamilienhaus (EFH) von Fr. 4'400.-- zuzüglich 20% von der Basistaxe pro Mehrwohnung ausgegangen, plus effektive Hauszuleitungskosten ab Hauptstrang, welche mit Fr. 2'000.-- bis 3'000.-- ermittelt wurden. Die Gemeinde errechnete auf Grund ihrer Angaben Gesamtauslagen von total Fr. 476'637.30 (Ausbau 1969 Fr. 30'231.85, Umbau Trafostation ... Fr. 70'661.10, Umbau Trafostation … Fr. 46'641.70, Erschliessungsarbeiten Fr. 200'290.90, Verkabelung I. Etappe Fr. 64'955.50 und Verkabelung II. Etappe Fr. 63'856.25). b) Auf Grund eines entsprechenden Baugesuches und nach öffentlicher Publikation bewilligte die Baukommission der Gemeinde … am 19. September 2007 das Bauvorhaben von … und ... für zwei Wohnhäuser auf Parzelle Nr. 240, Quartierplangebiet ..., gemäss den eingereichten Unterlagen mit folgenden speziellen Bedingungen und Auflagen: „Ziff. 11. Die Werkleitungsanschlüsse haben nach dem Plan Werkleitungsanschluss (27. August 2007) zu erfolgen. Für den Energiebezug

gilt die separate Elektrizitätswerk- (EW)–Bewilligung (19. September 2007 Besprechung Mettier). Die Auflagen der einzelnen Werkeigentümer, Wasser, Abwasser, Strassen und Energie sind zu berücksichtigen. Ziff. 13. Der Energienachweis muss noch vor Baubeginn eingereicht werden. Ziff. 15. Die Baubewilligungsgebühr gemäss Gebührenordnung beträgt Fr. 1'480.—, die Anschlussgebühren wie Wasser, Kanalisation etc. werden separat in Rechnung gestellt.“ Überdies wurde das Gesuch der Bauherrschaft vom 13. September 2007 für die elektrischen Anschlüsse der beiden Mehrfamilienhäuser (MFH) und der vorgesehenen Wärmepumpe durch das Ing. Büro ... AG mit Schreiben vom 18. September 2007 für das EW …. unter Hinweis auf die noch zu berechnenden und zu bezahlenden Anschlusskosten und Gebühren bewilligt. c) Nach Eingang der Fertigstellungsanzeigen durch die ausführende Elektrofirma für die zwei bewilligten Mehrfamilienhäuser Ende 2010 stellte die … AG Engineering am 10. Februar 2011 eine erste Berechnung für das MFH A zuhanden von … mit einer Grundanschlusstaxe von Fr. 8'810.-- plus pro Wohnung Fr. 810.-- (x4), total somit Fr. 12’050.-- zu. Das EW … stellte am 21. April 2011 … die elektrischen Anschlusstaxen für die MFH A und B separat in Rechnung mit je Fr. 13'014.-- (je Grundanschlusstaxe Fr. 8'810.--, zusätzlich je Fr. 810.-- pro Zusatzwohnung = Fr. 3'240.--, je MWST 8% = Fr. 964.--). Auf Grund von Stellungnahmen seitens der Bauherrschaft führte das EW … in einem Schreiben vom 8. Juni 2011 an … und … die für sie massgebenden Schreiben und Unterlagen auf, nahm nochmals die erwähnten Berechnungen vor, legte die massgebenden Reglemente bei und eröffnete formell die Beschwerdefrist an den Gemeindevorstand gemäss Art. 13 ihres Reglementes. d) Die dagegen am 30. Juni 2011 durch die zwei Bauherren erhobene Beschwerde hiess der Gemeinderat ... mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 teilweise gut und reduzierte die angefochtenen Rechnungen auf je Fr. 12'804.-- (massgebender Zeitpunkt für Indexstand und Mehrwertsteuer [MWST] neu Mai

2007 anstatt 2011: je Grundanschlusstaxe Fr. 8'700.—, zusätzlich je Fr. 800.-pro Zusatzwohnung = Fr. 3'200.--, je MWST 7.6% = Fr. 904.--). 2. Dagegen erhoben … und … am 15. November 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung und Rückweisung zur Neuberechnung an die Vorinstanz (Ziff. 1), Edition durch die Gemeinde der massgebenden Grundlagen für die Berechnung der Anschlusstaxen (Ziff. 2) und evtl. Festlegung der Anschlusstaxen auf total Fr. 15'900.-- (Ziff. 3). Nachdem ihre Anschlüsse keine Erweiterung der betroffenen EW Anlage, welche bereits seit Jahrzehnten im fraglichen Gebiet bestanden habe, bedingt hätten, seien die Gebühren fälschlicherweise gemäss Art. 3 Ziff. 3.4 anstatt Ziff. 3.2 der Verordnung des Elektrizitätswerkes (…) festgesetzt worden. Jedenfalls fehle auch eine gesetzliche Grundlage des verfügten Anschlussbeitrages nach der „Festsetzung vom 20. August 1975“. Schliesslich verletzte die Höhe der festgesetzten Gebühren im Ergebnis das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, denn für die verfügten Beitragssätze bestehe keine Grundlage in den tatsächlich angefallenen, inzwischen sicher mehr als gedeckten damaligen Erstellungskosten. Höchstens sei eine Gebühr für einen einzigen Gebäudekomplex für die ganze Parzelle Nr. 240 festzulegen, was Fr. 8'700.-- (Fr. 4'400.-- indexiert) plus 9 Mehrwohnungszuschläge zu Fr. 800.--, d.h. insgesamt Fr. 15'900.-- ergebe. Nachdem die massgebenden Berechnungsbestimmungen bis heute nicht nachvollziehbar ausgeliefert worden seien, seien sie auch bei Abweisung ihrer Beschwerde angemessen für die ihnen daraus entstehenden Umtriebe zu entschädigen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Nach detaillierter Darlegung der elektrischen Erschliessungsgeschichte des ganzen Gebietes und der Korrespondenz mit den Beschwerdeführern bezüglich Bauverfahren und elektrische Erschliessung ihrer zwei neuen Mehrfamilienhäuser (MFH) erwähnt sie die massgebenden Bestimmungen ihrer Erlasse (Verordnung über die Anschlusstaxen und Anschlussbedingungen, [VAA], sowie das Reglement über die Abgabe

elektrischer Energie, [...], vom 24. November 1972 bzw. 31. Oktober 1974). Bereits die frühere Kalkulation vom 20. August 1975 habe pro Wohneinheit (MFH) Fr. 4'400.-- zuzüglich 20% pro Mehrwohnung ergeben, welche gemäss Art. 5 VAA aufindexiert gemäss Landesindex der Konsumentenpreise für das Jahr 2007 Fr. 8'700.-- bzw. Fr. 800.-- ergeben würden. Die EW-Kommission habe mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 die entsprechende Teuerungsanpassung auch so genehmigt. Entgegen den teilweisen Ausführungen in ihrem Beschwerdeentscheid würden die Anschlusstaxen nicht pro Grundstück, sondern nach angeschlossener Liegenschaft zuzüglich einem Mehrwohnungszuschlag berechnet. Folglich seien je für Haus A und Haus B eine Anschlussgebühr plus Wohnungszuschläge zu berücksichtigen, was genau der vorgenommenen Berechnung von total Fr. 25'608.80 entspreche. Die genügende gesetzliche Grundlage ergebe sich aus den zitierten ... und …, welche durch die Gemeindeversammlung erlassen worden seien. Die zulässige Delegation sei nur für die indexierte Anpassung der Taxen erfolgt, was gemäss Lehre und Praxis zulässig sei. Diese Grundlagen seien denn auch den Beschwerdeführern zugestellt worden, sodass sie davon Kenntnis gehabt hätten. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt, nachdem die erhaltene Anschlussmöglichkeit ihrer zwei Häuser mindestens so viel Wert sei wie die verlangten Taxen. Die Beschwerdeführer hätten nämlich einerseits eine eigene viel teurere Anschlusserstellung bis zum nächstgelegenen elektrischen Strang gespart und ihre Liegenschaften seien im Wert mindestens im Umfang des verlangten Betrages sicher gestiegen. Wenn nötig sei diesbezüglich eine Expertise anzuordnen. Aber auch das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt, nachdem die Gemeinde für Anschlussgebühren seit 1975 Gesamtinvestitionen von Fr. 476'000.-- getätigt habe und sie bisher entsprechende Gesamteinnahmen an Gebühren von nur Fr. 238'201.75 vereinnahmt habe. Sogar nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Stromversorgungsgesetz des Bundes und dem entsprechenden Netznutzungsentgelt (Art. 14 ff. StromVG) würden sich pro angeschlossenes Haus Beiträge je Haus zwischen Fr. 14'876.- - und Fr. 15'868.-- ergeben.

4. In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer ihre Auffassung, wonach anhand der durch die Gemeinde erlassenen Rechtsgrundlagen ganz sicher keine genügende gesetzliche Grundlage mit Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage oder zumindest Abgrenzung der Abgabehöhe vorliegend gegeben sei. Im Übrigen werden die bisherigen Argumente wiederholt und bekräftigt. 5. In ihrer Duplik weist die Gemeinde auf die Tatsache hin, dass ihre Gebührengrundlagen durch die Gemeindeversammlung als oberstes und zuständiges Organ erlassen worden seien. Darin seien die Subjekte, Objekte und Ausmasse der zu erhebenden Gebühren klar definiert. Die Investitionen seien durch die zuständigen Organe beschlossen worden, so wie dies auch für die jeweilige Indexierung der Gebühren, über welche die Beschwerdeführer rechtzeitig informiert worden seien, erfolgt sei. Durch die Nichtanwendung von Art. 3.4 VAA in Verbindung mit Art. 5 RAE würden ihr gravierende Rechtsnachteile entstehen und sie wäre nicht mehr in der Lage, die getätigten Investitionen vollumfänglich den Grundeigentümern zu überwälzen, was auch dem Verursacherprinzip widersprechen würde. 6. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 22. März 2012 wurde die Gemeinde eingeladen, dem Gericht noch die nach ihrer Auffassung korrekte Berechnung der elektrischen Anschlussgebühren der zwei Mehrfamilienhäuser A und B inklusive Wärmepumpe auf Parzelle 240 für das Jahr 2007 gemäss Art. 3 Ziff. 3.2 ihrer Verordnung über Anschlusstaxen und Anschlussbedingungen mitzuteilen. Mit Eingabe vom 17. April 2012 reichte die Gemeinde dem Gericht folgende Unterlagen nach: 1. Berechnung der Anschlussgebühren gemäss Weisungen (Einladung) durch die… AG in …, für das Jahr 2007. 2. Anmeldung Beschwerdeführer betr. Energiebezug vom 13.09.2007 3. Anmeldung Beschwerdeführer für elektrische Wärme vom 13.09.2007 4. Schreiben … AG an Architekturbüro … und … AG vom 18.09.2007 betreffend Entscheid EW für Baubewilligung.

5. Schreiben … AG an EW ... vom 02.07.2007 betreffend Indexanpassung für Anschlussbeiträge und Anschlusstaxen. 7. Nach Fristerstreckungen nahmen die Gemeinde am 7. Juni 2012 und die Beschwerdeführer am 16. Juni 2012 noch zu diesen Unterlagen Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011, worin die Gemeinde die Stromanschlussgebühren für die beiden Häuser A und B auf Parzelle Nr. 240 der Beschwerdeführer auf je Fr. 12‘804.-- (also 2x; inkl. Mehrwertsteuer) reduzierte. Nach Ansicht der Gebührenpflichtigen hätten aber höchstens noch Anschlusstaxen von insgesamt Fr. 15‘900.-- erhoben werden dürfen. Die Vorinstanz sei von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen und habe zudem gegen das stets zu beachtende Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verstossen. Unter diesen Gesichtspunkten gilt es den angefochtenen Gebührenentscheid auf seine Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Zunächst ist aber generell der formelle Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betreffend Erhebung der strittigen Gebühren zu klären. 2. a) Wie das Gericht auf entsprechende Rückfrage bei der Gemeinde in Erfahrung bringen konnte, stellte diese bei ihren Gebührenrechnungen einerseits auf die Verordnung über die Anschlusstaxen und Anschlussbedingungen (...) und anderseits auf das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie (…) vom 24. November 1972 bzw. 31. Oktober 1974 ab. In Art. 3 Ziff. 3.2 VAA wurde dabei der Kostenbeitrag für objektbezogene Neuanschlüsse ausdrücklich nach der Nennstromstärke der jeweiligen Hausanschlusssicherung pro Ampere festgelegt. In Art. 3 Ziff. 3.4 … wurden demgegenüber jene Anschlussbeiträge geregelt, welche eine Erweiterung des bisherigen Stromnetzes bedingen würden. An die Finanzierung solcher Anlagenerweiterungen seien der

Gemeinde angemessene Kostenbeiträge à fonds perdu zu leisten, in welchen die Anschlusstaxen bereits berücksichtigt seien. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die … als auch das ... schon in den 70-er Jahren von der Gemeindeversammlung erlassen bzw. revidiert worden sind. Sie stellen deshalb laut bündnerischem Recht auch in jeder Hinsicht eine formell genügende und vom zuständigen Gesetzgeber einwandfrei erlassene gesetzliche Grundlage für die Erhebung der hier beanstandeten elektrischen Anschlussgebühren an die durch die Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2010 erstellten Häuser A und B auf Parzelle Nr. 240 dar. Nach Art. 2 ... besteht pro Gebäude ein generelles Anschlussrecht. Vorliegend wurden jeweils Stromanschlüsse einschliesslich Wärmepumpen (je 37 Ampere gemäss Schreiben des Ing.-Büros ... AG vom 18. September 2007) pro Häuser A und B installiert. Die Rechnungsstellung der Vorinstanz pro Gebäude und nicht für die ganze Parzelle Nr. 240 als Einheit ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb auch der Multiplikator (2x) korrekt war. b) Durch die Beschwerdeführer wird nun aber weiter konkret kritisiert, dass die beanstandete Rechnungsstellung (irrtümlich) nach Art. 3 Ziff. 3.4 VAA anstatt nach Art. 3 Ziff. 3.2 VAA erfolgt sei. Erstere Bestimmung sei hier bereits deshalb nicht anwendbar, weil durch den Anschluss der beiden Häuser A und B gar keine Erweiterung des bisherigen Stromnetzes erforderlich sei und jene Abgabevorschrift bezüglich der Gebührenansätze zudem völlig unbestimmt und somit abgaberechtlich gar nicht zulässig wäre. Mit Bezug auf den ersten Einwand stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass sie das ganze Gebiet in den 70-er Jahren mit Gesamtausgaben von aufgerechnet fast einer halben Million Franken erschlossen habe, sie dafür aber bisher Beiträge à fonds perdu von nur ungefähr Fr. 240‘000.-- eingenommen habe. Die Gemeinde müsse deshalb berechtigt sein, die entsprechende Gebührenerhebung (gemäss Art. 3 Ziff. 3.4 VAA) auch für die nächsten Jahre und offenbar Jahrzehnte weiterzuführen. Den zweiten Einwand versucht die Gemeinde zu entkräften, indem sie aufzeigt, wie sie von Anfang an - durch die Umlegung der ihr entstandenen Erschliessungskosten pro Parzelle und Haus - die jeweils

massgebenden Kostengrössenordnungen für die einzelnen möglichen Eigentümer und Bauherrschaften schon angemessen berücksichtigt habe. Das kommunale Recht schreibt dazu aber gerade eine andere Betrachtungsweise vor, indem in Art. 3 Ziff. 3.2 VAA nur die Kostenbeiträge für Neuanschlüsse und in Art. 3 Ziff. 3.4 VAA generell die Anschlüsse, welche Anlageerweiterungen des Netzes bedingen, geregelt werden. Nachdem im vorliegend zur Diskussion stehenden Teilgebiet (…) die Erschliessungsanlagen in den 70-er Jahren bzw. gemäss den beigelegten Bauunterlagen bis spätestens im Frühling 1983 fertig gestellt worden sind, gelangt im hier allein interessierenden Gebührenjahr 2007 – also mindestens 24 Jahre später – aber sicherlich nicht mehr Art. 3 Ziff. 3.4 …, sondern nur noch Art. Ziff. 3.2 VAA zur Anwendung. Einzig die neuen Einzelanschlüsse für die Häuser A und B können somit noch gebührenrechtlich erfasst werden; mit Gewissheit aber nicht mehr die in Art. 3 Ziff. 3.4 VAA generell und daher viel zu vage formulierte Vorschrift, wonach die Gebührenerhebung ganz allgemein bei Anschlüssen mit Netzerweiterungen zu erfolgen hätte. Wie das Bundesgericht bereits in einem früheren, dieselbe Gemeinde betreffenden Urteil festhielt (vgl. BGE 102 Ia 73 E. 3c), bedürfe es für die rückwirkende Erhebung von Gebühren ganz besonders klarer und bestimmter Vorschriften. Eine allfällige Rückwirkung von Erlassen (Gebührenreglementen) stünde nämlich auch mit dem im Legalitätsprinzip enthaltenen Grundsatz der Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen im Widerspruch. Die genaue Definition der gebührenpflichtigen Subjekte und Objekte sei daher unerlässlich. Es kommt noch hinzu, dass nach der Praxis der Gemeinde bisher auch keine klare Abgrenzung zwischen Art. 3 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4 VAA ersichtlich ist. c) Aufgrund der soeben geschilderten Feststellungen wurde die Gemeinde durch den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 22. März 2012 noch eingeladen, die nach ihrer Auffassung korrekte Berechnung der elektrischen Anschlussgebühren der zwei Mehrfamilienhäuser A und B inklusive Wärmepumpe auf Parzelle Nr. 240 für das Jahr 2007 – neu auf der Berechnungsbasis von Art. 3 Ziff. 3.2 VAA – noch separat nachzureichen. Die

Gemeinde lieferte anschliessend die entsprechende Berechnung ihres beratenden Ing. Büros ... AG in ..., mit neuen Beträgen für die Häuser A und B von je Fr. 13‘227.-- ab. In ihrer Stellungnahme kritisierten die Beschwerdeführer dazu, es seien falsche Grundlagen und Annahmen getroffen bzw. berücksichtigt worden. Nach ihren eigenen Berechnungen würden gemäss Art. 3 Ziff. 3.2 VAA höchstens Anschlussgebühren von Fr. 4‘000.-- (evtl. Fr. 8‘400.-teuerungsindexiert) pro Haus plus allenfalls höchstens je Fr. 641.55 gemäss Reglement für Wärmepumpen anfallen. Alsdann verfüge die Gemeinde auch bezüglich Erhebung der Mehrwertsteuer über keine genügende gesetzliche Grundlage, da sie selbst für die Groberschliessung ja ebenfalls nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Die Gemeinde erwiderte dazu, dass sie durch das Gericht die Anschlussgebühren für das Jahr 2007 habe berechnen müssen und die Beschwerdeführer dagegen das Jahr 2009 berücksichtigten, weshalb sich ziffernmässig Unterschiede ergeben würden. Ihre Reglemente seien auch bezüglich Raumheizungen genügend klar formuliert, weshalb der gemachte Berechnungsvorschlag des beratenden Energiebüros rechtens und somit inhaltlich zu übernehmen sei. d) Die vom Instruktionsrichter eröffnete Möglichkeit, die strittigen Anschlussgebühren allenfalls gemäss Art. 3 Ziff. 3.2 VAA im Detail noch neu festzulegen, hat die Gemeinde demnach aber nicht wirklich wahrgenommen. Sie hätte es dabei jedenfalls nicht nur bei der nachgereichten Berechnung des von ihr zur Beratung beigezogenen Ingenieurbüros bewenden lassen dürfen. Die denkbare Gebührenberechnung des betreffenden Büros vermag für sich allein betrachtet nämlich noch nicht die Gebührenrechnungen gestützt auf Art. 3 Ziff. 3.4 VAA zu ersetzen. Aufgrund der bereits vorne in E. 2.b) gemachten Feststellung, dass eine Gebührenrechnung nach Art. 3 Ziff. 3.4 VAA mehr als 24 Jahre nach der Fertigstellung der entsprechenden Erschliessungsanlagen (für die Häuser A und B) grundsätzlich nicht mehr möglich ist, muss eine Neuberechnung gestützt auf Art. 3 Ziff. 3.2 VAA (Neuanschluss zweier neu erstellter Gebäudekomplexe, ohne Erweiterung des bestehenden Stromversorgungsnetzes) jedoch immer noch möglich und zulässig sein. In

diesem Sinne ist die Streitsache an die Gemeinde zurückzuweisen, damit sie die erforderliche Neuberechnung gestützt auf Art. 3 Ziff. 3.2 VAA noch eigenständig und selbstverantwortlich vornehme. Die Vorinstanz darf dabei sicherlich von zwei Gebäuden (Häuser A und B auf ein- und derselben Parzelle Nr. 240 erstellt) mit zwei separaten Anschlüssen ausgehen; sie wird dabei aber nur die tatsächlich ausgeführten Anlagen (mit-)berücksichtigen dürfen. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 ist folglich nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde vom 15. November 2011 führt. Die Streitsache ist damit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung (Erlass neuer Gebührenrechnung) zurückzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) der Gemeinde aufzuerlegen. Sie hat die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich (laut Art. 78 Abs. 1 VRG) noch angemessen zu entschädigen. Es darf dabei grundsätzlich auf die Honorarnote des mandatierten Rechtsanwaltes vom 13. März 2012 verwiesen werden, worin ein Arbeitsaufwand von 16.35 Std. geltend gemacht wurde. Der im Kanton Graubünden zulässige Stundenansatz von maximal Fr. 270.--/Std. wurde mit Fr. 330.--/Std. jedoch klar überschritten, weshalb noch eine entsprechende Kürzung der besagten Honorarnote vorgenommen werden muss. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführer demnach noch mit gesamthaft Fr. 4‘835.70 zu entschädigen (zusammengesetzt aus: verrechenbarer Arbeitsaufwand als Anwalt 16.35 Std. à Fr. 270.--/Std. [Fr. 4‘477.50] plus 8% MWST [Fr. 358.20]). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde ... zur Rechnungsstellung nach Art. 3 Ziff. 3.2 VAA zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 2‘266.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 4‘835.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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