A 11 25 4. Kammer URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Handänderungssteuer 1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 erwarb … von … die in der Gemeinde … gelegene Liegenschaft Nr. 1812 mit dem Wohnhaus „…“ zum Preis von Fr. 750'000.-- zu Alleineigentum. Gemäss kommunaler Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2006 bezahlte sie dafür auch eine hälftige Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 7'500.--, während die andere Hälfte offenbar der Verkäuferin in Rechnung gestellt wurde. Am 22. September 2010 verkaufte … die erwähnte Liegenschaft zum gleichen Preis von Fr. 750'000.-- an die … AG mit Sitz in ... Am 5. Oktober 2010 wurde der Eigentümerwechsel im Grundbuchamt der Gemeinde … vollzogen. Das Grundbuchamt der Gemeinde … erhob bei der Käuferin … AG daraufhin mit Rechnungsverfügung vom 22. Oktober 2010 gemäss Verkaufsvertrag vom 22. September 2010 einen Gesamtbetrag für die Handänderungssteuer von Fr. 15'000.-- (2% von Fr. 750'000). 2. Die durch die … AG als stille Teilhaberin zu 65.5% der „Baugesellschaft MFH Fernes“ erhobene Einsprache vom 4. November 2010 wurde durch den Gemeindevorstand mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2011 hiess das Verwaltungsgericht Graubünden mit Urteil vom 8. März 2011 (VGU A 11 1) gut, da gemäss GKStG der Gemeindevorstand nicht mehr als Einsprachebehörde amten könne. Daher erliess das Gemeindesteueramt … am 29. April 2011 einen neuen, gleichlautenden abweisenden Einspracheentscheid.
3. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid des Gemeindesteueramtes … erhob die … AG am 18. Mai 2011 erneut Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung sowohl des Einspracheentscheids vom 29. April 2011 als auch der Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2010. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe wohl mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2010 zivilrechtlich das fragliche Grundstück erworben, sei aber bereits seit dem Erwerb dieser Liegenschaft durch … vom 4. Juli 2006 mit 65.5% daran wirtschaftlich beteiligt. Hierüber sei nämlich ein Gesellschafts- und Treuhandvertrag abgeschlossen worden, mit welchem die rückwirkende Übernahme des Grundstücksanteils per 4. Juli 2006 geregelt worden sei. Die Liegenschaft Nr. 1812 mit dem Wohnhaus „…“ in der Gemeinde … sei denn auch seit dem Erwerb in der Buchhaltung der einfachen Gesellschaft „Baugesellschaft MFH Fernes“ aufgeführt und über die kantonale Steuerveranlagung so ausdrücklich veranlagt worden. Die Beschwerdeführerin beherrsche das Grundstück wirtschaftlich und tatsächlich somit seit dessen Erwerb durch … vom 4. Juli 2006 und es habe bei der letzten zivilrechtlichen Übertragung auf die … AG keine wirtschaftliche Übertragung nach Art. 8 GKStG stattgefunden. 4. In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde und die Verpflichtung der … AG zur Bezahlung einer Handänderungssteuer über Fr. 15'000.--. Da im Grundbuch bisher … als Alleineigentümerin eingetragen gewesen sei, könnten Einlagen der stillen Gesellschafter höchstens das Vermögen von … betreffen. Den stillen Gesellschaftern seien somit nur obligatorische Ansprüche gegen die Hauptgesellschafterin zugestanden, mehr nicht. Selbst Beschlüsse der Gesellschaft hätten die Hauptgesellschafterin in ihrer Verfügungsmacht nicht eingeschränkt, da diese lediglich ihr Dürfen, nicht aber ihr Können einschränken würden. Auch eine Bank, welche eine Hypothek finanziere, könne nicht als wirtschaftliche Eigentümerin des belehnten Grundstücks betrachtet werden. Dass die Liegenschaft steuerlich einer Personengesellschaft zugeordnet worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass dies in der Steuererklärung so angegeben und durch
die kantonale Steuerverwaltung ohne nähere Prüfung auch so übernommen worden sei. Aus diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid des kommunalen Steueramtes vom 29. April 2011 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz für die am 5. Oktober 2010 vollzogene zivilrechtliche Handänderung an der Liegenschaft Nr. 1812 in der Gemeinde … zu Recht Handänderungssteuern in der Höhe von Fr. 15'000.-erhoben hat. 2. Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG, BR 720.200) auf den 1. Januar 2009 ist die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch für die Festsetzung des jeweiligen Steuersatzes bis zu einem Maximalsatz von 2% (Art. 12 GKStG) und im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG). Unter dem Titel Schlussbestimmungen hält Art. 31 Abs. 1 GKStG zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen und die Totalrevision bis spätestens am 31. Juli 2008 der Regierung zur Genehmigung einzureichen hatten. Sodann statuiert Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkt Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die hier umstrittene Frage der Voraussetzungen für die Erhebung einer
Handänderungssteuer im Jahr 2010 sind somit ausschliesslich die Art. 7 ff. GKStG unter Berücksichtigung der kommunalen Bestimmungen im Bereich des Steuersatzes und der Behördenorganisation (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 209; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG; Andrea von Rechenberg, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, S. 39), selbst wenn das kommunale Recht noch abweichende Regelungen enthalten sollte. 3. a) Gemäss Art. 7 GKStG erhebt die Gemeinde eine Handänderungssteuer, welche bei Handänderungen eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks erhoben wird. Dabei gilt jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück als Handänderung (Art. 8 Abs. 1 GKStG). Die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft unterliegt der Handänderungssteuer gemäss Art. 8 Abs. 3 GKStG nur insoweit, als die wirtschaftliche Berechtigung ändert. Steuersubjekt der Handänderungssteuer ist der Erwerber des Grundstücks (Art. 10 Abs. 1 GKStG). b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2010 unstreitig das Grundstück Nr. 1812 in der Gemeinde … von … käuflich erworben. Zivilrechtlich betrachtet liegt dabei zweifelsfrei eine Handänderung zwischen der natürlichen Person (…) und der erwerbenden juristischen Person (… AG) vor. Aus Art. 8 GKStG erhellt indes, dass bei der Handänderungssteuer die wirtschaftliche Betrachtungsweise generell anwendbar ist. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise dabei auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen anzuwenden (vgl. PVG 2008 Nr. 18, 1983 Nr. 67, 1980 Nr. 71, 1979 Nr. 109). Denn es würde zweifelsohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn bloss der Staat in Fällen, in denen die besondere zivilrechtliche Gestaltung eines Lebensvorgangs zu Steuerverlusten führte, auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abstellen dürfte, um auf diese Weise doch noch eine Besteuerung herbeizuführen, andererseits aber nicht auch der Steuerpflichtige unter Hinweis auf einen vom zivilrechtlichen abweichenden wirtschaftlichen Tatbestand eine
ungerechtfertigte Besteuerung verhindern könnte (PVG 2008 Nr. 18, 1979 Nr. 109). Sieht die Steuergesetzgebung wie vorliegend die wirtschaftliche Betrachtungsweise vor, ist ein formeller Eigentumswechsel nur dann zu besteuern, wenn er auch den tatsächlichen Übergang der Verfügungsmacht über das Grundstück nach sich zieht, mit anderen Worten die übertragene Liegenschaft auch wirtschaftlich die Hand wechselt. Demnach stellt beispielsweise die Einbringung eines Grundstücks in eine juristische Person keine wirtschaftliche Handänderung dar, sofern der Einbringer über die Stimmenmehrheit an der Gesellschaft verfügt (Andrea von Rechenberg, a.a.O., S. 47). Wird nun an die von der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden übernommene, umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise angeknüpft, sind vorliegend zwingend die wirtschaftlichen Verhältnisse hinter der erwerbenden … AG zu berücksichtigen. Demnach stellt sich die Frage, wie die nun erwerbende … AG früher, als im Grundbuch noch die Verkäuferin (…) eingetragen war, an der Liegenschaft Nr. 1812 beteiligt war. Die Beschwerdeführerin bringt dazu in ihrer Beschwerde vor, sie sei an erwähnter Liegenschaft bereits seit deren Erwerb durch … am 4. Juli 2006 mit 65.5% wirtschaftlich beteiligt. Diese Beteiligung ergebe sich aus dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag, welcher gemäss Art. 13 rückwirkend auf den 4. Juli 2006 in Kraft getreten sei. Der angesprochene Gesellschafts- und Treuhandvertrag hält im Ingress fest, dass an der Liegenschaft Nr. 1812 … zu 2%, … zu 32.5% und die … AG zu 65.5% wirtschaftlich berechtigt sind. Jedoch ist erwähnter Gesellschafts- und Treuhandvertrag undatiert und soll wie erwähnt rückwirkend auf den 4. Juli 2006 in Kraft treten, weshalb er vorliegend nicht als genügender Beweis für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Des weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Grundstück Nr. 1812 in der Gemeinde … sei seit dem Erwerb durch … in der Bilanz der einfachen Gesellschaft „Baugesellschaft MFH Fernes“ geführt und für die Einkommens- und Vermögenssteuer ebenfalls als einfache Gesellschaft veranlagt worden. Aus beigelegter, rechtskräftiger Steuerveranlagung der einfachen Gesellschaft vom 24. Oktober 2008 für die Steuerperiode 4. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 Seite 3 werde klar ersichtlich, dass die … AG am Einkommen und Vermögen der einfachen Gesellschaft mit 65.5% beteiligt sei. Aus erwähnter
Steuerveranlagung vom 24. Oktober 2008 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 4. Juli 2006 an der Liegenschaft Nr. 1812 in … mit Fr. 364'000.--, … mit Fr. 178'000 und … finanziell überhaupt nicht beteiligt waren. Dies bestätigt voll und ganz die These der Beschwerdeführerin, wonach sie schon zum Zeitpunkt, als … noch als Alleineigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen war, zu 65.5% als Gesellschafterin am Grundstück beteiligt war. Die …AG hatte demnach schon vor dem Kauf der Liegenschaft vom 22. September 2010 bzw. vor dessen Eintrag im Grundbuch vom 5. Oktober 2010 seit dem 4. Juli 2006 die Verfügungsmacht über die Liegenschaft inne. Mit der Übernahme des Grundstücks von … durch die … AG hat daher lediglich eine zivilrechtliche Handänderung stattgefunden, die wirtschaftliche Beherrschung hat sich indes nicht verändert. Die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer vom 22. Oktober 2010 des Grundbuchamtes … für die am 5. Oktober 2010 vollzogene zivilrechtliche Handänderung an der Liegenschaft Nr. 1812 in der Gemeinde … ist demnach mangels wirtschaftlicher Handänderung zu Unrecht ergangen. c) An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die … AG als Gesellschafterin der „Baugesellschaft MFH Fernes“ sei nicht als wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks zu betrachten, da schliesslich auch eine Bank, welche eine Hypothek finanziere nicht als wirtschaftliche Eigentümerin des belehnten Grundstücks betrachtet werden könne, nichts zu ändern. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, können die beiden Fälle doch in keiner Weise miteinander verglichen werden. Eine Bank, welche ein Hypothekardarlehen mitfinanziert, gewährt dem Darlehensnehmer Fremdkapital, während im vorliegenden Fall die Gesellschafter der Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung stellen. Was der Beschwerdegegner daher aus diesem Vergleich ableiten möchte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2011 sowie die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2010 sind aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde …, welche die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
überdies angemessen zu entschädigen hat. Das Gericht erachtet dabei eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 812.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die … AG aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST).