A 11 2 4. Kammer URTEIL vom 1. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerpflicht 1. Der 41-jährige … (geb. 1970) ist geschieden und bei einer Busfirma in … als Car-Chauffeur angestellt. Seit 2004 wohnte er in … (mit Unterbruch in …) und war dort erneut ab 01.04.2008 als Wochenaufenthalter gemeldet, wo er zuletzt bei seiner Freundin … wohnte. Zwecks Abklärung des Sachverhalts stellte ihm die Gemeinde … einen Fragebogen für Wochenaufenthalter zu, welchen er am 22.10.2009 dahin beantwortete, dass er inzwischen das Elternhaus in … (Gemeinde …, Kanton Thurgau) übernommen habe und auch beabsichtige, in naher Zukunft dorthin zu ziehen. Nachdem sich der Steuerpflichtige gegen Ende 2010 immer noch in … aufgehalten hatte, stellte die Gemeinde mit Verfügung vom 07. 12.2010 fest, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde und legte sein Steuerdomizil ab 01.01.2010 in … GR fest (Ziff. 1). Ferner widerrief sie die Anerkennung seines Status als Wochenaufenthalter (Ziff. 2) und verpflichtete ihn mit Wirkung ab 01.12.2010 den Heimatschein bei ihrer Einwohnerkontrolle zu hinterlegen (Ziff. 3). Eine dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 03.01.2011 dahin gut, dass auf die in Ziff. 3 angeordnete Deponierung des Heimatscheines verzichtet wurde. 2. Dagegen erhob … am 07.01.2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom Dezember 2010. Im übernommenen Elternhaus in … verfüge er über ein Zimmer, welches er für seine Arbeit, für Ferien oder über das Wochenende benütze. Im Übrigen arbeite er seit 1999
als Car-Chauffeur bei einer Firma in …, weshalb er einerseits im Jahr 2009 das 10. Arbeitsjubiläum noch dort habe feiern wollen und andererseits dafür auch immer auf der Strasse im In- und Ausland tätig gewesen sei. Nun habe er sich aber in der Zwischenzeit verletzt, weshalb er sich einer Operation unterziehen müsse und sicher bis Ende März oder April 2011 arbeitsunfähig sei. Er verbringe deshalb auch viel Zeit mit seiner nur teilweise arbeitenden Freundin im Haus in … Die Wohnung in … sei ab dem 01.01.2011 nur noch durch seine Freundin allein gemietet und sie ziehe dann im September 2011 ebenfalls von … weg. Sein Wegzug aus … habe sich somit nur etwas hinausgezögert, weshalb die Feststellung seines Hauptsteuerdomizils hier für 2010 und einen Teil von 2011 ungerechtfertigt sei und bloss mit unnötigem administrativem Aufwand verbunden sei, zumal seine Steuerbeiträge keinen erwähnenswerten Betrag erreichten. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde …, die Beschwerde bezüglich Steuerpflicht per 2010 abzuweisen. Nach den Abklärungen im Herbst 2009 sei der Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers für 2010 toleriert worden, weil er den baldigen Wegzug aus der Gemeinde in Aussicht gestellt habe, was jedoch nicht eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 01.01.2000 von … her kommend mit Heimatschein in … angemeldet. Nach einem kurzen Unterbruch mit Wohnsitz in … habe er sich erneut ab dem 01.11.2004 in … voll angemeldet. Am 31.03.2008 sei die Abmeldung nach … TG mit neu (Wochen- )Aufenthalterstatus in … GR erfolgt. Die Annahme dieser Situation hätte eigentlich schon damals nicht erfolgen sollen, da der Beschwerdeführer den Hauptsitz in … nur zwecks Finanzierung des Eigenheims aus Mitteln der 2. Säule habe verwirklichen wollen. Nachdem er sich bisher in … aufgehalten habe, von hier aus seiner Arbeit nachgehe und mit seiner Freundin …, welche seit dem 01.01.2009 ebenfalls hier domiziliert sei, wohne, rechtfertige es sich, auf jeden Fall auch für 2010 den Hauptsteuerwohnort noch in … anzunehmen. 4. In ihrer Stellungnahme beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (für die Gemeinde …, wozu auch … zählt) sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Grundsätzlich könne den Ausführungen des
Steueramtes … gefolgt werden, auch wenn dort der Erwerb der Liegenschaft in … im Jahr 2008 nicht gebührend erwähnt werde. Immerhin sei die Familie des Beschwerdeführers vor Jahrzehnten von der Nachbargemeinde … zugezogen, weshalb der Beschwerdeführer seit Kindheit einen direkten Bezug zu seinem Heimatkanton habe. Dies gelte umso mehr, als er im Jahr 2008 das Elternwohnhaus übernommen habe und auch einen Liegenschaftsanteil selber bewohne. Daher liege die Absicht des dauernden Verbleibens weiterhin in ... 5. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 2 des kommunalen Steuergesetzes der betreffenden Gemeinde finden die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) sowie des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) sinngemäss Anwendung, sofern dieses Gesetz keine Regelung enthält (subsidiäres Recht). Nach Art. 4 Abs. 2 GK StG richten sich Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Laut Art. 6 Abs. 2 StG hat eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Das Steuerdomizil ist in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, das heisst dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], identisch. Das Steuerdomizil unselbständig Erwerbender liegt grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit Hinweisen). Bei ledigen Steuerpflichtigen ist bei der Annahme des Steuerdomizils an dem Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen, Zurückhaltung geboten, wenn sie dort keine persönlichen oder familiären Beziehungen unterhalten. In diesem Falle müssen weitere Umstände schlüssig darauf
hinweisen, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Freizeitort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Dauert der Aufenthalt längere Zeit, muss häufig angenommen werden, dass am Wochenaufenthalt stärkere gesellschaftliche Beziehungen als zum Wochenendort bestehen (so auch: VGU A 07 59 E. 1b). Allerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach starren Regeln auf einen Steuerwohnsitz am Wochenaufenthaltsort geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich faktisch der Lebensmittelpunkt der pflichtigen Person befindet (Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68 S. 452 ff., S. 459; ferner: VGU A 03 19 E. 1, A 04 33 E. 2, A 05 77 E. 1a; PVG 2004 Nr. 14). b) Vorliegend gilt es zunächst festzuhalten, dass es hier einzig noch um den steuerlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 gehen kann, nachdem die Gemeinde sowohl die angeordnete Hinterlegung der Schriften im Einspracheentscheid widerrufen als auch die volle Steuerpflicht für den Betroffenen ausdrücklich auf das Jahr 2010 beschränkt hat. Was den massgebenden (normalen) Wohnsitzbegriff und damit die rein steuerrechtlichen Aspekte für das betreffende Kalenderjahr angeht, ist für das Gericht aber hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer in jener Zeitspanne vorwiegend in … gewohnt hat und von dort aus auch zu seinem täglichen Arbeitsort in Chur (unselbständige Tätigkeit als Car-Chauffeur) gereist bzw. gependelt ist (Distanz ca. 6 ½ Kilometer). Die Tatsache, dass der ledige Beschwerdeführer im Jahr 2008 das Elternhaus in … übernommen hat und darin über einen Aufenthaltsraum für gelegentliche Arbeiten, für Ferien oder für Wochenenden verfügt, vermag an der offensichtlich viel engeren und näheren Beziehung zum Wohn- und Arbeitsausgangsort in … (Pendeln innert des gleichen Kantons) nichts zu ändern. Um den auch steuerrechtlich relevanten Lebensmittelpunkt tatsächlich bereits für das hier allein strittige Jahr 2010 in … annehmen zu können, hätte eine nachweisbar stärkere Verschiebung der beruflichen und familiären Beziehungen ins Unterland erfolgen müssen. Trotz frühzeitiger Abklärungen durch die Gemeinde (Zusenden Fragebogen über „Verbleibsabsichten“ bereits im Herbst 2009
erfolgt) und deren ursprünglich eigener Absicht, den Beschwerdeführer per 01.01.2010 als weggezogen und damit andernorts steuerpflichtig zu betrachten, ist es vorliegend nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der ihr erst im Verlaufe des Jahres 2010 bekannten und gesicherten Fakten anders entschieden hat. Für die Annahme des Steuerdomizils in … spricht auch, dass der Beschwerdeführer über eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin während des ganzen Jahres 2010 verfügte, mietete die Freundin doch erst ab 01.01.2011 die Wohnung alleine an. Hinzu kommt weiter, dass der Beschwerdeführer noch selbst einräumte, dass zeitliche Verzögerungen eingetreten seien, was ebenfalls klar dafür spricht, dass der Wegzug nicht bereits per 2010, sondern frühestens wenn überhaupt im Jahr 2011 erfolgen wird. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer – ausser dem finanziellen Aspekt des Bezugs von Geldern aus der 2. Säule für die Übernahme des Elternhauses in … – keine einleuchtenden Argumente (substantiiert) vorbringen konnte, die schon per 2010 auf einen dauerhaften Wohnortswechsel bzw. die feste Absicht des Beschwerdeführers auf eine sofortige Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach … hätten schliessen lassen. Die erwiesene Tatsache, dass ihm ab 01.04.2008 bis 31.12.2009 in … der Aufenthalterstatus gewährt worden ist, kann dabei keine Rolle spielen, da dieser Status durch die Gemeinde einzig auf Grund seiner eigenen Zusicherung eines baldigen Wegzugs noch während des Jahres 2010 verliehen wurde. Dieser Zusicherung (Beteuerung im Fragebogen vom 22.10.2009), wonach er in „naher Zukunft“ das Elternhaus im … übernehmen und daher in Kürze umziehen werde, ist er aber gerade nachweislich bis Ende 2010 nicht nachgekommen. Aus diesen Gründen ist die Feststellung der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 07.12.2010 rechtens und vertretbar, wonach sich der eigentliche Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und demzufolge auch sein Steuerdomizil ab 01.01.2010 in … befunden hat. Die Gemeinde wird sodann für das laufende Jahr 2011 noch die Weiterentwicklung (beruflich, gesellschaftlich, privat) des Beschwerdeführers abwarten und je nachdem dann wohl auch steuerrechtlich neu berücksichtigen müssen.
c) Die angefochtene Verfügung vom Dezember 2010 wird demnach (bezüglich Steuerdomizil 2010) in jeder Beziehung bestätigt und die Beschwerde vom Januar 2011 vollumfänglich abgewiesen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BR 370.100]). Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 198.-zusammen Fr. 998.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.