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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.02.2011 A 2010 55

8 février 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,315 mots·~12 min·7

Résumé

Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2006 | Einkommenssteuer

Texte intégral

A 10 55 4. Kammer URTEIL vom 8. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2006 1. a) … war in der Zeit vom 30. November 2004 bis 31. Dezember 2006 in … wohnhaft, bevor er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nach … verlegte. In … hatte er bereits im Jahr 1994 von der … AG die zwei Mehrfamilienhäuser F und G im Gebiet „…“ (genannt … I und II) sowie im Jahr 1995 von der Personalfürsorgestiftung der … die ehemaligen Personalhäuser im Gebiet „…“ (genannt … I und II) erworben. Währenddem der Steuerpflichtige für die bisherigen Steuerveranlagungen seit dem Erwerb der Liegenschaften in den Jahren 1994 und 1995 hinsichtlich der Unterhaltskosten immer einen Pauschalkostenabzug geltend gemacht hatte, wechselte er die Abzugsmethode bei der Steuererklärung des Jahres 2006 und zog erstmals die effektiven Unterhaltskosten ab. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 verlangte die kantonale Steuerverwaltung daraufhin praxisgemäss den Nachweis, dass die erfolgten Pauschalabzüge der letzten 10 Jahre die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht deckten und wies zugleich daraufhin, dass allenfalls eine neue Schätzung der Liegenschaft verlangt werden könnte. Der Steuerpflichtige nahm dazu mit Schreiben vom 11. Juni 2009 eingehend Stellung und erklärte im Wesentlichen, ihm fehle die Zeit, den verlangten Nachweis zu erbringen. Zudem würde der Nachweis hohe Kosten verursachen. b) Bei der Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 wurden unter der Feststellung, dass der verlangte Nachweis nicht erbracht worden sei, vom Pauschalabzug ausgehend bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 101'800.-- (Kanton) bzw. Fr. 0.-- (Gemeinde) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 1.8522 Mio. (Kanton) bzw. Fr. 408'900.-- (Gemeinde) eine Kantonssteuer von Fr. 13'268.-- und eine Gemeindesteuer von Fr. 828.-- festgelegt. In Bezug auf die Liegenschaften … I und II ging die kantonale Steuerverwaltung dabei von einem Nettoertrag von Fr. 87'845.-- (Mietertrag Fr. 117'126.-- abzüglich 25% pauschale Unterhaltskosten von Fr. 29'281.--) aus, in Bezug auf die Liegenschaften … I und II von einem Nettobetrag von Fr. 79'108.-- (Mietertrag Fr. 105'478.-- abzüglich 25% pauschale Unterhaltskosten von Fr. 26'370.--). c) Dagegen erhob … am 16. Juli 2009 Einsprache unter Hinweis auf die tatsächlichen höheren Kosten, die nun beantragten Neuschätzungen der Liegenschaften, die beigelegten Mietzinsübersichten der Jahre 2006 - 2008 und die notwendige Berücksichtigung des Reparatur- und Sanierungsfonds über Fr. 28'000.--. Den beigelegten Mietzinsübersichten konnte entnommen werden, dass im deklarierten und veranlagten Mietertrag auch die den Mietern in Rechnung gestellten Nebenkosten enthalten waren. Mit Schreiben vom 9. März 2010 teilte die kantonale Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit, dass seine Einsprache teilweise gutgeheissen werden könne. Aufgrund der neuen Schätzungseröffnungen für die Mehrfamilienhäuser … I und II sowie für die Autoeinstellhalle … gälten neue Steuerwerte für diese Liegenschaften. Zudem seien die Nebenkosten bei der Berechnung des Mietertrags im Kanton nicht zu berücksichtigen, weshalb insofern ebenfalls eine Anpassung erfolge. Hingegen sei der für den Methodenwechsel erforderliche Nachweis für die letzten 10 Jahre nicht erbracht worden, so dass an der Pauschale für die Unterhaltskosten festzuhalten sei. Eine Rückstellung könne sodann nur für Liegenschaften des Geschäftsvermögens, nicht aber für solche des Privatvermögens zugelassen werden. Ohne Gegenbericht innert 30 Tagen werde das Einverständnis des Steuerpflichtigen mit einer entsprechend korrigierten Veranlagung angenommen. Mit Schreiben vom 30. März 2010 hielt der Steuerpflichtige an seiner Einsprache fest und bekräftigte im Wesentlichen nochmals seine bereits geäusserte Auffassung hinsichtlich Methodenwechsel beim Abzug von Unterhaltskosten.

d) Daraufhin ersetzte und korrigierte die kantonale Steuerverwaltung am 18. Juni 2010 nach einer Besprechung mit dem Steuerpflichtigen in … die vorangegangene Verfügung und legte die folgenden steuerbaren Werte fest: Einkommen Fr. 58'400.-- (Kanton) bzw. 0.-- (Gemeinde), Vermögen Fr. 1.7382 Mio. (Kanton) bzw. Fr. 396'900.-- (Gemeinde), Kantonssteuer Fr. 8'126.--, Gemeindesteuer Fr. 804.--, Kirchensteuer Fr. 125.--. Hinsichtlich der Nettoerträge der Liegenschaften wurden folgende Werte für massgeblich befunden: … I und II Fr. 60'281.-- (Ertrag Fr. 80'375.-- abzüglich 25% Unterhaltspauschale von Fr. 20'094.--), … I und II Fr. 63'255.-- (Ertrag Fr. 84'340.-- abzüglich 25% Unterhaltspauschale von Fr. 21'085.--). Zugleich bat sie um eine Bestätigung über den Rückzug der Einsprache. Mit Schreiben vom 20. August 2010 hielt der Steuerpflichtige jedoch weiterhin an seiner Einsprache fest, welche sodann mit Entscheid vom 1. Oktober 2010 von der kantonalen Steuerverwaltung abgewiesen wurde. 2. Dagegen erhob … am 25. Oktober 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltskosten für die kantonale und die kommunale Steuerveranlagung des Jahres 2006. Entweder solle das gemäss Steuererklärung 2006 deklarierte Einkommen von Fr. 40'986.-- um Fr. 4'000.-an nicht anerkannten Einzahlungen in die Säule 3a aufgerechnet werden, oder es sei vom veranlagten Einkommen von Fr. 58'400.-- der Heiz- und Unterhaltsanteil der Leerwohnungen gemäss Mietzinsübersichten in den Beilagen 3 und 4 abzuziehen (Grössenordnung der tatsächlichen Nebenkosten Fr. 12'000.-- oder pauschaler Abzug anhand der Gesamtzinsausfälle der leeren Wohnungen von Fr. 70'940.--). Er verfüge in … insgesamt über 26 Wohneinheiten, von denen einige nicht vermietet seien. Das sei durch die Erhöhung der Gemeindesteuern verursacht worden, da die Gemeinde … einen Steuersatz von 130% eingeführt habe. Einerseits betrage der Mietzinsertrag der Jahre 2006-2008 nur gerade Fr. 54'000.--, wovon er über Fr. 50'000.-- an Steuern für die drei Jahre habe bezahlen müssen. Für seinen Lebensunterhalt verblieben daher nur noch Fr. 4'000.--, weshalb er kaum überleben könne. Andererseits seien die Kosten für Heizung und Unterhalt sowie diverse Gebühren auch für die leer stehenden Wohnungen

angefallen. Diese müssten daher bei der Steuerveranlagung ebenfalls berücksichtigt werden. Das gelte nicht nur für das Steuerjahr 2006, sondern auch für die Steuerjahre 2007 und 2008. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, durch die langjährigen Verfahren seien ihm etliche Verarbeitungskosten entstanden, welche die kantonale Steuerverwaltung zu ersetzen habe. Wegen des Zeitverlustes habe er im Weiteren eine Wohnung nicht mehr rechtzeitig vermieten können, sodass ihm die kantonale Steuerverwaltung alternativ auch den Schaden für die entsprechenden Mietausfälle ersetzen könne. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Insofern der Beschwerdeführer die Wechselpauschale, d.h. Wahlmöglichkeit zwischen einem Abzug der effektiven Kosten und dem Pauschalabzug für jede Steuerperiode und jede Liegenschaft, nach dem heute geltenden Steuerrecht (Art. 35 Abs. 2 StG) verlange, sei festzuhalten, dass diese im Kanton Graubünden erst auf den 1. Januar 2008 eingeführt worden sei. Damit komme die Wechselpauschale für das Steuerjahr 2006 noch nicht zur Anwendung. Nach dem bisherigen Art. 35 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG sei die beim Besitzesantritt erfolgte Methodenwahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten für den Unterhalt und dem Pauschalabzug grundsätzlich beizubehalten gewesen. Ein nachträglicher Wechsel sei praxisgemäss nur möglich gewesen, wenn der Steuerpflichtige habe belegen können, dass der Pauschalabzug die tatsächlichen Kosten des Unterhalts der vorangegangenen 10 Jahre nicht deckte. Dabei handle es sich um einen steuermindernden Tatbestand, den der Beschwerdeführer nachweisen müsse. Diesen Nachweis habe er trotz ausdrücklicher Auflage nicht im Ansatz erbracht, so dass zu Recht an der pauschalen Abzugsmethode festgehalten worden sei. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kosten für den Unterhalt der leer stehenden Wohnungen betreffe, könnten diese nicht berücksichtigt werden. Denn diese stellten Gewinnungskosten dar und könnten nur von konkreten Einnahmen abgezogen werden. Der Pauschalabzug betreffe daher korrekterweise nur die konkreten Mieterträge. Bei den leerstehenden Wohnungen ohne Mietertrag könnten systembedingt

und aus Gleichbehandlungsgründen sodann auch keine effektiven Heizungsoder andere Unterhalskosten in Abzug gebracht werden. Soweit die Beschwerde die Jahre 2007 und 2008 betreffe, könne mangels Anfechtungsobjektes nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da die betreffenden Jahre noch nicht veranlagt worden seien. 4. In seiner Replik bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Auffassung, indem er vorbrachte auch für die Leerwohnungen müssten Abzüge für den Unterhalt der Liegenschaften zugelassen werden. So fielen 40% der Heizkosten, weitere Unterhaltskosten und diverse Gebühren auch für Leerwohnungen an, die von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen seien. Eine solche Pauschale würde gegen Fr. 23'000.-- betragen und sei zusätzlich von den Mieterträgen zum Abzug zuzulassen. 5. In ihrer Duplik bestätigte die kantonale Steuerverwaltung ihre bisherigen Anträge und Behauptungen. 6. Anschliessend stellte der Beschwerdeführer dem Gericht am 18. Januar 2011 erneut eine Stellungnahme zu, die der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 7. Februar 2001 folgte sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 1. Oktober 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende, korrigierte Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2010. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Fr. 8'126.-- an Kantonssteuern, Fr. 804.-- an Gemeindesteuern und Fr. 125.-- an Kirchensteuern für die

Steuerperiode 2006 verpflichtet hat. Streitig und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Methodenwechsel nach Art. 35 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden in der Fassung bis Endes des Jahres 2007 (StG) beim Abzug der Unterhaltskosten von Liegenschaften im Privatvermögen verweigert hat. b) Soweit der Beschwerdeführer neben den Einwänden gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2006 auch Einwände gegen die Veranlagungen der Jahre 2007 und 2008 geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da die betreffenden Jahre noch nicht veranlagt wurden. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde hat aber insofern mittelbar Auswirkungen auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2007, als sich die Frage nach dem Wechsel von den Pauschalabzügen zum Abzug der effektiven Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Art. 35 Abs. 2 StG auch im Jahr 2007 in der gleichen Form stellt. Was die Steuerveranlagung für das Jahr 2008 betrifft, ist von der nunmehr - ab dem 1. Januar 2008 - geltenden Fassung von Art. 35 Abs. 2 StG auszugehen, die die jährliche und für jede Liegenschaft geltende Wechselpauschale statuiert. c) Insofern der Beschwerdeführer einen Schadenersatz für die eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung des Jahres 2006 bzw. der Nichtvermietung von Wohnungen geltend macht, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Allfällige Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Kanton Graubünden wären nach dem Gesetz über die Staatshaftung (SHG) im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 14 Abs. 1 SHG). 2. a) Umstritten ist vorliegend insbesondere der Abzug bzw. die Berücksichtigung der effektiven Unterhaltskosten der beschwerdeführerischen Liegenschaften für die Steuerperiode 2006. Dafür massgebend sind die im Jahr 2006 geltenden Bestimmungen der kommunalen und kantonalen Steuergesetze. Für die kantonale Steuer galt in diesem Zusammenhang Art. 35 StG. Nach dessen Abs. 1 lit. b konnten bei privatem Vermögensbesitz die Kosten des

Unterhalts von Grundstücken abgezogen werden. Der Steuerpflichtige konnte dabei nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 StG für überbaute Grundstücke bei Besitzesantritt anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen von der Regierung festgelegten Pauschalabzug beanspruchen. Ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten war zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass der Pauschalabzug auf Dauer die tatsächlichen Kosten nicht deckte (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 StG). Für die kommunale Einkommenssteuer verwies Art. 6 der Lescha communala de taglia per la vischnaunca de … 1974 auf die kantonale Steuer, so dass insofern auch das vorstehende kantonale Recht massgebend war. b) Die Liegenschaften des Beschwerdeführers sind dessen Privatvermögen zuzuordnen. Die bisherigen Bestimmungen und die Praxis dazu waren im Kanton Graubünden bezüglich Abzug für Unterhaltskosten klar und eindeutig, indem die einmal gewählte Abzugsmethode nur unter erschwerten Voraussetzungen gewechselt werden konnte. Für den Pauschalabzug musste nachgewiesen werden, dass die effektiven Ausgaben über die letzten 10 Jahre tatsächlich höher waren als die entsprechenden Pauschalabzüge von im vorliegenden Fall 25% (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2006, S. 54; Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu Art. 35 StG). Eine solche Regelung kannte nicht nur der Kanton Graubünden, sondern beispielsweise in vergleichbarer Form auch der Kanton Luzern, wo ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 5. Juli 1999 (A 98/292) zulässig war, wenn (1) die Summe der effektiven Kosten während sechs Jahren diejenige der Pauschalen während der gleichen Zeit insgesamt überstieg (Vergleich der Summen), und zweitens auch während mindestens zwei beliebigen der geprüften Perioden die tatsächlichen Kosten höher als die Pauschalen waren (Vergleich von zwei Perioden). Nunmehr statuiert Art. 10 Abs. 4 der kantonalen luzernischen Steuerverordnung, dass ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten zulässig ist, wenn nachgewiesen wird, dass der Pauschalabzug in den letzten sechs Jahren insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt. Hingegen galt im Bund bereits

im Jahr 2006 die Wechselpauschale (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2006, S. 54). 3. In vorliegend zu beurteilender Konstellation hat der Beschwerdeführer trotz klarer Auflage der kantonalen Steuerverwaltung diesen Nachweis nicht erbracht, so dass für ihn im Jahr 2006 der Pauschalabzug zu Recht massgebend blieb. Das heisst für die vermieteten Wohnungen, dass vom bereinigten Bruttomietertrag, d.h. dem Bruttoertrag ohne die erfolgsneutralen Durchlaufposten (Nebenkosten, Telefonanschlussgebühren etc.), eine Pauschale von 25% abzuziehen ist. Vorliegend hat die kantonale Steuerverwaltung die Nebenkosteneinnahmen entgegen der Deklaration des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten Veranlagung vom 18. Juni 2010 in Abzug gebracht und vom so bereinigten Bruttomietertrag die Pauschale von 25% korrekt abgezogen. Bei den leerstehenden Wohnungen dagegen fällt kein Mietertrag an, so dass ein Pauschalabzug automatisch entfallen muss (25% von 0 = 0), was systembedingt nicht zu beanstanden ist. Inwiefern die Heiz- und übrigen Fixkosten der leerstehenden Wohnungen beim Abzug der effektiven Unterhaltskosten hätten berücksichtigt werden müssen oder können, kann damit vorliegend offen bleiben. Ab dem Jahr 2008 wird der Beschwerdeführer jährlich und für jede Liegenschaft frei zwischen den zwei möglichen Abzugsmethoden wählen können, da ab dem 1. Januar 2008 auch für den Kanton Graubünden die Wechselpauschale gilt. 4. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2'284.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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