A 10 46 4. Kammer URTEIL vom 28. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundstückgewinnsteuer 1. … verkaufte am 19. Januar 2007 an seine beiden Schwestern … und … den Miteigentumsanteil Nr. M556B (1/3 ME an Grundstück Nr. 556) sowie den Miteigentumsanteil Nr. M557B (1/3 ME an Grundstück Nr. 557) für Fr. 430'000.--. Am 22. April 2010 ergingen seitens der kantonalen Steuerverwaltung zwei Veranlagungsverfügungen über Fr. 16'067.-- (Reg. Nr. 50-152.330-01) und Fr. 8'245.-- (Reg. Nr. 50-152.330-02). Die geteilte Veranlagung war erforderlich, weil die Miteigentumsanteile zu verschiedenen Erwerbszeitpunkten mit unterschiedlichen Anlagewerten erworben worden waren. Gegen die Veranlagungen erhob … am 25. Mai 2010 Einsprache, mit den Anträgen um Aufhebung der beiden Veranlagungen und Feststellung, dass kein Grundstückgewinn erzielt worden sei. Zur Begründung hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die Bestimmungen über den Grundstückgewinn seien zwecks Einschränkung spekulativer Geschäfte mit Liegenschaften gemacht worden und nicht zur Besteuerung familieninterner Verschiebungen aufgrund von Erbteilungen. Vorliegend sei Letzteres der Fall, weil sich die Grundstücke seit 1955 im Eigentum der Familie … befänden. Rechnerisch habe jeder Nachkomme einen Erbanspruch von einem Viertel gehabt. Nach Auszahlung eines Bruders sei der Anspruch der verbleibenden Geschwister auf einen Drittel angestiegen. Dieser Erbanteil habe sich durch den rein technischen Verkauf nicht verändert. Mit Entscheid vom 16. Juni 2010 wies die kantonale Steuerverwaltung unter Bestätigung der beiden Veranlagungsverfügungen die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob … am 17. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Auf den Entscheid betreffend nicht vorhandener Verfügung (Steuerbetrag 8'245.--) sei nicht einzutreten, dieser Entscheid sei für nichtig zu erklären. 2. Der Entscheid sei betreffend vorhandener Verfügung (Steuerbetrag 16'067.--) aufzuheben und an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass kein Grundstückgewinn erfolgt ist.“ Da er nur einen Einzahlungsschein über Fr. 8'245.--, nicht aber eine entsprechende Veranlagungsverfügung erhalten habe, habe er dagegen auch keine Einsprache erheben können. Mit Bezug auf die erhaltene Veranlagung von Fr. 16'067.-- habe er im Einspracheverfahren drei Punkte gerügt: die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes auf Grund seines Zweckes, den fehlenden Grundstückgewinn sowie die Nichtberücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. In Umstand, dass darauf im Einspracheentscheid nicht eingegangen worden sei, liege eine Verletzung des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör, was die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führen müsse. Ansonsten sei durch das Gericht festzustellen, dass kein steuerbarer Grundstückgewinn vorliege. Als Entschädigung seien ihm je Fr. 250.-- für das Erstellen von Einsprache- und Beschwerdeschrift zuzusprechen. 3. In ihrer Vernehmlassung anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Beschwerde betreffend den Steuerbetrag über Fr. 8'245.- (Reg. Nr. 50-152.330-02) als begründet. Die Beschwerde betreffend die Veranlagung über Fr. 16'067.-- (Reg. Nr. 50-152.330-01) sei demgegenüber abzuweisen. Da der Nachweis der Zustellung der Veranlagungsverfügung über Fr. 8'245.-- nicht erbracht werden könne, werde die Beschwerde diesbezüglich als begründet anerkannt. Die gegenüber der zweiten Veranlagungsverfügung erhobenen Einwände erwiesen sich aber als unbegründet. So sei sie im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung betrachtet hinreichend begründet. Ebenso habe sie sich im Einspracheentscheid mit allen wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt. So sei ausgeführt worden, dass es sich um einen steuerrechtlich relevanten
Verkauf und nicht um eine (erbrechtliche) Teilung gehandelt habe. Ferner sei das Argument des rein technischen Verkaufs ohne Gewinn mit dem Argument des Verkaufs begegnet worden. Ebenso habe sich der Vorwurf der schematischen Gesetzesanwendung, wie auch der unsinnige Einwand, dass ein Verkauf nur bei Spekulationsgeschäften besteuert werde, als haltlos erwiesen. Vorliegend sei ein Verkauf getätigt worden, welcher die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundstückgewinnsteuer mit sich bringe. 4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass der technische Gewinn keiner Besteuerung unterliege. Die Kantonale Steuerverwaltung verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet - nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Veranlagungsverfügung (Reg. Nr. 50- 152.330-2 684; Steuerbetrag Fr. 8'245.--) einen Eröffnungsfehler anerkannt und eine neue Zustellung derselben angekündigt hat, die Beschwerde diesbezüglich mithin zufolge Anerkennung gegenstandlos geworden ist einzig die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Veranlagungsverfügung (Reg. Nr. 50-152.330-1 684, Steuerbetrag von Fr. 16'067.--). 2. a) Zur Stützung seines Begehrens macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die angefochtene Veranlagungsverfügung sei nämlich nur äusserst rudimentär begründet worden, was nicht angängig sei. Der Umfang der Begründungspflicht von Verfügungen ergibt sich primär aus Art. 22 Abs. 1 VRG und subsidiär aus dem in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheides wird den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV dann gerecht, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite einer Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht kein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung (BGE 124 II 146, 149 E. 2a). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen einer Partei zu äussern. Vielmehr genügt es, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. BGE 126 I 97, E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1705 ff.). b) Auch wenn es zutrifft, dass die angefochtene Verfügung nur sehr kurz begründet ist, kann der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den oben erwähnten Anforderungen an die Begründungdichte vermag die streitige Verfügung ohne weiteres zu genügen. Die Steuerverwaltung hat dem Verfügungsadressaten den Auslöser für die Veranlagung (Handänderung eines Miteigentumsanteils), die für deren Erlass massgebenden Rechtssätze (Art. 41 ff. StG) und die wichtigsten Überlegungen, aufgrund derer sich deren Erlass rechtfertige, dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte somit leicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände die Grundstückgewinnsteuer im Betrage von Fr. 16'067.-veranlagt wurde. Er war entsprechend, wie seine Eingabe unschwer aufzeigt, ohne weiteres in der Lage, frist-, form- und sachgerecht Beschwerde einzureichen 3. a) Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran, ergeben, zu besteuern (Art. 12 Abs. 1). Damit müssen die Kantone zwingend die Veräusserung von im Miteigentum oder Gesamteigentum stehenden
Anteilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 26). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; Art.12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 StG bzw. Art. 12 Abs. 2 StHG. b) Damit aus einem Grundstückwertzuwachs ein Gewinn entsteht, muss dieser Wertzuwachs durch einen Vorgang realisiert werden. Unter Realisierung ist im Regelfall die Verkörperung des Wertzuwachses in einem neuen Vermögensobjekt zu verstehen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., § 22 N 19). Hauptfall der Realisierung ist die Veräusserung des Grundstücks gegen Entgelt. Daneben gibt es aber auch noch andere Formen. Da das Gesetz grundsätzlich jeden Eigentumswechsel als grundstückgewinnsteuerpflichtig betrachtet, wird die Gewinnrealisierung auch ausgelöst durch Tausch, Realteilung, Auflösung von Gesamthandschaften, Enteignung, Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder gemischte Schenkung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 N 21 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Urteil VGU A 10 22 hat das Verwaltungsgerichts festgehalten, dass selbst bei einem vertraglich abgewickelten Tausch, wo Gegenleistung für die Veräusserung eines Grundstückes nicht Geld, sondern ein anderes Grundstück bildete, ein Gewinn realisiert werden könne, welcher grundstückgewinnsteuerpflichtig sei. c) Vorliegend steht aufgrund des bei den Akten liegenden öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 19. Januar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer seinen, zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer
Erbteilung erworbenen Miteigentumsanteil Nr. M556B gegen Entgelt (zusammen mit dem Miteigentumsanteil Nr. M557B für insgesamt Fr. 420'000.--) an seine beiden Schwestern verkauft hat. Dieser Verkauf des Miteigentumsanteils bildet im Lichte von Art. 12 Abs. 1 StHG und Art. 41 ff. StG betrachtet die Grundlage für die erfolgte Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer. Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, in Wiederholung seiner bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Überlegungen, dagegen vorbringt, erweist sich als schlichtweg falsch und haltlos. Weil dem Eigentumswechsel des Miteigentumsanteils ein Verkauf und kein die Steuer aufschiebender Erbgang - dieser erfolgte zu einem früheren Zeitpunkt - zugrunde liegen, musste ihn die Vorinstanz denn auch der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen. Ohne Belang für die Rechtmässigkeit der Besteuerung sind dabei die behauptete fehlende Spekulationsabsicht des Beschwerdeführers oder der Einwand, dass es sich lediglich um einen „technischen“ Verkauf ohne Gewinnerzielung gehandelt habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Bewertung des Miteigentumsanteils wie auch die konkrete Steuerberechnung im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet hat, kann von Darlegungen hierzu abgesehen werden. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung (Reg. Nr. 50-152.030-2 684, Steuerbetrag Fr. 8'245.--) gegenstandslos geworden ist. 4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer weder für das Einsprache- noch für das Beschwerdeverfahren zu (Art. 78 Abs. 1 VRG); ebenso wenig der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung (Reg. Nr. 50-152.330-2 684; Steuerbetrag Fr. 8'245.--) gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'694.-gehen zu zwei Dritteln zulasten von … und zu einem Drittel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.