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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.06.2010 A 2010 17

22 juin 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,249 mots·~6 min·6

Résumé

Kantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuer | Einkommenssteuer

Texte intégral

A 10 17 4. Kammer URTEIL vom 22. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuer 1. …, wohnhaft in …, wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2008 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gemahnt, die Steuererklärung für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2007 innert 14 Tagen beim Gemeindesteueramt einzureichen; nach unbenutztem Ablauf dieser Frist erfolge die Verfügung einer Ordnungsbusse und die Veranlagung nach Ermessen. 2. Mit Verfügungen vom 18. September 2009 wurde aufgrund einer Ermessenstaxation eine Kantonssteuer von Fr. 4'122.--, eine Gemeindesteuer von Fr. 4'797.-- und eine Direkte Bundessteuer von Fr. 786.45 veranlagt. Bei der Kantons- und Gemeindesteuer war von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'700.-- und von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 212'400.-- ausgegangen worden, bei der Direkten Bundessteuer von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'000.--. 3. Mit Einsprache vom 21. Oktober 2009 machte … geltend, er habe nicht früher reagieren können. Er habe sich selbständig gemacht und sei deshalb mit den Unterlagen im Rückstand. Mit Entscheid vom 15. Januar 2010 trat die kantonale Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein. Die Veranlagungsverfügungen seien nicht innert Frist angefochten worden; sie seien in Rechtskraft erwachsen und könnten nicht mehr abgeändert werden.

4. Gegen diesen Entscheid erhob … mit Postaufgabe vom 12. Februar 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine ordentliche Neuveranlagung. Er machte geltend, er sei bis Ende April 2007 bei der … AG in … angestellt gewesen. Danach habe er sich selbständig gemacht. Als selbständig Erwerbender habe er die Steuererklärung 2007 erst auf Ende September 2008 abgeben müssen. Dies habe er nach dem vorzeitigen Erhalt der Mahnung im Juni 2008 der Gemeindeverwaltung mitgeteilt und auch mit dem zuständigen Steuerkommissär der kantonalen Steuerverwaltung so besprochen. 5. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Der Beschwerdeführer habe die gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten. Diese Frist sei nicht erstreckbar. Zudem könne eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, unter gleichzeitiger Nachreichung aller notwendigen Unterlagen. Der Beschwerdeführer hätte demnach mit der Einsprache eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen müssen, was er nicht getan habe. 6. Mit seiner Replik reichte … die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2007 ein. Er führte dazu aus, mit seiner Einsprache habe er um eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung 2007 gebeten. 7. a) Die kantonale Steuerverwaltung (Vorinstanz) hielt in ihrer Duplik vollständig an ihrem Antrag und an ihrer Begründung fest. Die Gemeinde … verzichtete mit Schreiben vom 27. Mai 2010 auf eine Stellungnahme und schloss sich den Anträgen und Ausführungen der kantonalen Steuerverwaltung an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess dem Gericht keine Stellungnahme zukommen. b) Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 schilderte … nochmals seine Sicht der Dinge. Sein Schreiben wurde der kantonalen Steuerverwaltung und der Gemeinde … zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. Januar 2010. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen und ob eine ordentliche Neuveranlagung vorzunehmen ist. 2. a) Gemäss Art. 137 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG / BR 720.000) und Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG / SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Mit dem Begriff "Zustellung" ist nach konstanter Praxis der Gerichte der Eingang beim Adressaten gemeint. Werden Verfügungen wie vorliegend mit normaler Post versandt, so gelten sie als zugestellt, wenn sie in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen werden (Entscheid des Bundesgerichts 2C_430/2009). Bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts ist zu berücksichtigen, dass die Schweizerische Post B-Post Briefe grundsätzlich spätestens am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe zustellt (www.post.ch). Zum Beginn des Fristenlaufs ist zu beachten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG / BR 370.100) und gemäss Art. 133 DBG Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen. b) Vorliegend datieren die streitigen Veranlagungsverfügungen vom 18. September 2009. Dieser 18. September 2009 war ein Freitag. Der dritte Arbeitstag nach der Aufgabe bei der Post war somit Mittwoch der 23. September 2009. Die 30-tägige Einsprachefrist begann also am 24. September 2009 und endete am 23. Oktober 2009. Die vom

Beschwerdeführer am 21. Oktober 2009 der Post übergebene Einsprache erfolgte somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin fristgerecht. 3. a) Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. b) Der Beschwerdeführer ist für das Steuerjahr 2007 als Selbständigerwerbender einzustufen. Aus dem bei den Akten befindlichen Lohnausweis geht hervor, dass er seine Anstellung bei der … AG in … per Ende April 2007 beendete. Ab dem 1. Juli 2007 arbeitete er als selbständigerwerbender Landmaschinenmechaniker in … und erwirtschaftete gemäss Jahresabschluss 2007 einen Ertrag von Fr. 17'700.--. Fest steht auch, dass er sich per 15. Juli 2007 bei der AHV und der SUVA als selbständig erwerbend anmeldete. Als Selbständigerwerbender hatte der Beschwerdeführer seine Steuererklärung 2007 gemäss der Wegleitung zur Steuererklärung 2007 bis zum 30. September 2008 einzureichen. c) Die kantonale Steuerverwaltung mahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2008, die Steuererklärung für die Kantons- und direkte Bundessteuer 2007 innert 14 Tagen einzureichen und drohte ihm eine Ermessenstaxation an. Diese Mahnung entfaltete keine rechtliche Wirkung, weil sie vor dem 30. September 2008 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer mit seinen Verfahrenspflichten noch gar nicht in Verzug war. d) Voraussetzung für eine Ermessenstaxation ist eine rechtswirksame Androhung. Eine solche ist vorliegend nicht erfolgt. Bezüglich Gemeindesteuern fehlt es überhaupt an einer Mahnung und mit Bezug auf die Kantons- und direkte Bundessteuer ist der erfolgten Mahnung wie soeben gezeigt keine Rechtswirksamkeit beizumessen. Der angefochtene Entscheid

und die ihm zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen sind deshalb rechtswidrig. 4. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, sie sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, weil der Beschwerdeführer nur eine pauschal formulierte Einsprache erhoben und nicht, wie in Art. 137 Abs. 4 StG verlangt, seine vollständige Steuererklärung eingereicht habe. Dieses Argument ist einerseits völlig neu und andererseits falsch, bezieht sich Art. 137 Abs. 4 StG doch auf einen Einsprecher, der zu Recht nach Ermessen taxiert wurde aber mit der Veranlagung inhaltlich nicht einverstanden ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Einsprache nicht, die Ermessenstaxation sei inhaltlich offensichtlich unrichtig, sondern er beanstandet, dass er überhaupt nach Ermessen taxiert worden sei. Zur Substantiierung dieser Rüge war die Einreichung der Steuererklärung nicht notwendig. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen sind aufzuheben. Die Angelegenheit wird an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen. Sie hat gestützt auf die mit der Replik eingereichte Steuererklärung eine ordentliche Veranlagung für das Steuerjahr 2007 vorzunehmen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden und entscheidenden Vorinstanz (Art. 73 Abs.1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Veranlagungen aufgehoben, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 1'244.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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