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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 13.04.2010 A 2010 1

13 avril 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,420 mots·~7 min·8

Résumé

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Texte intégral

A 10 1 4. Kammer URTEIL vom 13. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1. Mit Verfügung vom 22.2.2008 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung … für das Jahr 2004 auf Grund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 129'600.- - und eines steuerbaren Vermögens von Fr. 120'000.-- mit einer Kantonssteuer von Fr. 12'467.-- und einer Gemeindesteuer von Fr. 15'930.--. Für die Bundessteuer ergab sich auf Grund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 147'700.-- ein Betrag von Fr. 8'334.90. Die Steuerverwaltung akzeptierte dabei auf Grund der Trennungsvereinbarung ab 1.8.2004 Unterhaltsabzüge für Ehefrau und 2 minderjährige Kinder von insgesamt Fr. 54'507.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 2.12.2009 bezüglich anderer Punkte teilweise gutgeheissen. Daraus ergaben sich eine Kantonssteuer von Fr. 6'977.--, eine Gemeindesteuer von Fr. 9'133.- - (steuerbares Einkommen neu Fr. 82'300.--) und eine Bundessteuer von Fr. 3'532.30 (steuerbares Einkommen neu Fr. 100'200.--). 2. Dagegen erhob … am 29.12.2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Anerkennung der durch ihn lückenlos nachgewiesenen Bezüge seiner Ex-Frau von Fr. 198'704.-- bei ihr als Einkommen und bei ihm als Alimentenzahlungen. Die Trennung der Haushalte sei wie beim Bezirksgericht ausführlich belegt per August 2003 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt bewohne er die Liegenschaft ... Die herangezogene Trennungsvereinbarung sei per Anfang 2006 abgeschlossen worden und habe für 2004 keine Relevanz. Die Bezüge durch die Ex-Frau seien klar nachgewiesen. Er müsse deren Verwendungszweck, der ja auf der Hand liege, sicher nicht noch beweisen. Das Geld habe ausschliesslich der

Bereicherung seiner Ex-Frau gedient. Er sei um sein Vermögen gebracht worden. Jetzt müsse er darauf noch die Steuern bezahlen. Im Jahr 2007 habe er sogar noch für die Steuern 2000 Fr. 50'000.-- nachzahlen müssen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehegattin von Fr. 147'360.-- und an die Kinder von Fr. 21'600.-- in Abzug gebracht. In der Veranlagung seien diese Beträge auf Fr. 54'507.-- reduziert worden. Dafür massgebend sei die am 27.12.2005 abgeschlossene Vereinbarung für das Getrenntleben gewesen. Zur Anwendung gelangten die übereinstimmenden Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, 36 lit. c StG und 9 Abs. 2 lit. c StHG. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gelte nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet seien und nicht für freiwillige Beiträge. Anerkannt würden diesbezügliche Gerichtsurteile und auch schriftliche Vereinbarungen. Sie seien beim Pflichtigen abziehbar und beim Empfänger steuerbar. Darüber hinaus gehende Leistungen unter getrennt lebenden Ehegatten könnten hingegen steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. In der durch den Beschwerdeführer eingereichten und unterzeichneten Vereinbarung werde festgehalten, dass er und seine Ehegattin ab 1.8.2004 getrennt lebten. Darin sei der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt auch im Detail geregelt. Sie habe für die Zeit vom 1.8. – 31.12.2004 berücksichtigt: Unterhaltszahlungen an die Kinder Fr. 9'000.-- und KK – Prämien der Kinder Fr. 6'336.--, total somit Fr. 15'336.--; Unterhaltszahlungen an die Ehefrau Fr. 18'900.--, KK – Prämien Ehefrau Fr. 3'084.--, Hypothekarzins Liegenschaft Ehefrau … Fr. 6'736.--, Anteil Bonus Fr. 10'541.—, total somit Fr. 39'171.--; Gesamttotal somit Fr. 54'507.--, was sich gemäss Vereinbarung als korrekt erweise. 4. In ihrer Vernehmlassung verwies die Gemeinde … auf jene der allein dafür zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, abgezogen. Art. 36 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) regelt die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und von solchen an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge und Obhut stehenden Kinder. Die kantonale Bestimmung ist dabei praktisch identisch mit der Vorschrift des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG) und derjenigen für die direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Für die Auslegung von Art. 36 lit. c StG kann deshalb auf die einschlägige Literatur und Judikatur zur fraglichen DBG- und StHG-Norm zurückgegriffen werden. b) Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Angesichts der Familienbesteuerung nach Art. 10 StG bzw. 9 DBG sind solche Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Damit die Unterhaltsbeiträge trotzdem abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft aufgelöst sein, und der Steuerpflichtige muss die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten oder an einen Elternteil für die unter dessen elterliche Sorge stehenden Kinder leisten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A., Art. 33 N 48 ff.). Art. 33 1 lit. c verwirklicht damit das Korrespondenzprinzip: weil der Empfänger die Einkünfte zu versteuern hat (Art. 23 lit. f DBG), kann sie der Leistende abziehen (vgl. BGE 133 II 305). Der beim Leistenden zum Abzug

zugelassene Betrag muss mit jenem übereinstimmen, der beim Leistungsempfänger als Einkommen erfasst wird. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass die Versteuerung und der Abzug in derselben Steuerperiode erfolgen. Es bedeutet aber, dass eine steuerpflichtige Person, welche geschieden/getrennt wird, nur jene Unterhaltsbeiträge, die sie seit der Scheidung/Trennung zu leisten hat, abziehen kann; die Unterhaltsbeiträge, die vor der Scheidung/Trennung geleistet wurden, bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 53 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 33 1 lit. c kommt nur für die drei genannten Fälle von Unterhaltsbeiträgen innerhalb der aufgelösten Familiengemeinschaft zur Anwendung. Nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können dagegen Leistungen in Erfüllung (anderer) familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 33 1 lit. c letzter Satzteil). Nicht abzugsfähig sind deshalb Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten gemäss ZGB 328 ff. Diese Leistungen sind nach Art. 24 lit. e beim Empfänger steuerfrei, weshalb die fehlende Abzugsfähigkeit beim Leistenden konsequent ist. Hat also das für sein Erwerbseinkommen selbständig steuerpflichtige Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zugunsten des Inhabers der elterlichen Sorge zu leisten (ZGB 323 II), kann das minderjährige Kind diesen Unterhalt nicht von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 54 mit zahlreichen Hinweisen). Die fehlende Abzugsfähigkeit gilt es v. a. für Unterhaltsbeiträge an Kinder zu beachten: Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen muss der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern (Art. 23 lit. f DBG). Anderseits kann der Alimentenzahler die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 55). Das Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder eines (schriftlichen) Vertrags zwischen den Ehegatten, Partnern oder Eltern ist nicht (zwingende) Voraussetzung der Abzugsfähigkeit, wie es auch zulässig ist, dass die Ehegatten, Partner oder Eltern die in einem Urteil oder durch Vertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge einvernehmlich später abändern. Der Nachweis der tatsächlichen anderslautenden Vereinbarung sowie der

entsprechenden Zahlungen bei Abweichungen von schriftlichen Verträgen ist dabei vorausgesetzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 56). Massgebend und entscheidend ist dabei, dass mit den Leistungen tatsächlich der laufende Lebensbedarf bestritten wird (vgl. Aeschbach, § 40 N 76 in Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3.A. Bd. I). 2. In der vom Beschwerdeführer am 27.12.2005 unterzeichneten Trennungsvereinbarung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Familie seit dem 1.8.2004 getrennt lebt. Auf diese von ihm selber eingereichten Erklärung hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Einen gegenteiligen Beweis, dass die Trennung tatsächlich schon früher erfolgt ist, hat er nicht erbracht, sondern die bloss behauptet. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Alimente erst ab 1.8.2004 abzugsfähig sind. Auch was die Höhe der zugelassenen Abzüge betrifft, ist mit der Vorinstanz von der Trennungsvereinbarung auszugehen, die sich offenkundig auch auf das Jahr 2004 bezieht, obwohl sie erst später abgeschlossen wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer mittels Bankbelastungsanzeigen weitere Mittelabflüsse belegt. Daraus geht indessen der Verwendungszweck nicht hervor. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass diese Mittel dem Lebensunterhalt der Familie dienten oder ob andere Zahlungsgründe vorlagen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer einen Beweis für eine von der schriftlichen Vereinbarung abweichende anderslautende Abmachung erbracht, was ihm oblegen wäre. Er hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-zusammen Fr. 1'724.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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