A 08 75 4. Kammer URTEIL vom 24. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beitrags- und Landerwerbsverfahren (Einleitung) und Baueinsprache 1. An der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 genehmigten die Stimmberechtigten der Gemeinde … einen einmaligen Beitrag an die Verlegung der Hochspannungsleitung in der Höhe von Fr. 500'000.-- sowie einen Sammelkredit von Fr. 980'000.-- (Index November 2007) für die Sanierung und den Ausbau der Via ... Im Nachgang an die Krediterteilungen beschloss der Gemeindevorstand am 20. Mai 2008 die Einleitung eines Beitrags- und Landerwerbsverfahrens nach Art. 60 ff. KRG. Am 11. Juli 2008 legte die Gemeinde sowohl die Unterlagen für das Beitrags- und das Landerwerbsverfahren als auch das Bauprojekt für den Ausbau der Via … öffentlich auf und publizierte die Vorhaben im gemeindlichen Publikationsorgan. Parallel dazu wurden die Grundeigentümer im Beizugsgebiet auch noch schriftlich darüber orientiert. Innert Frist reichten verschiedene Eigentümer von Liegenschaften und Stockwerkeinheiten im Beizugsgebiet Einsprache gegen das Beitrags- und Landerwerbsverfahren ein. Sie verlangten die Entlassung aus dem Beizugsgebiet, bzw. eventualiter die Neufestlegung des Anteils an öffentlicher Interessenz sowie die gänzliche oder zumindest teilweise Befreiung von der Beitragspflicht. Sie rügten, dass der Ausbau der Via … nur wegen der Verlegung der Hochspannungsleitung erfolge, wobei damit eine für die Gemeinde günstige Lösung angestrebt werde. Sie machten ferner Verletzungen der Mitwirkungsrechte der Anstösser geltend und stellten sich auf den Standpunkt, dass ihnen aus der Sanierung und dem Ausbau keinerlei bzw. allenfalls nur geringe Sondervorteile entstehen würden, weshalb der
Anteil öffentlicher Interessenz massiv zu erhöhen sei. Dies umso mehr, als die Via … nicht den Grundeigentümern im Gebiet als Erschliessungsstrasse diene, sondern vor allem als Verbindung zwischen Unterwaldhaus und der an der Kantonsstrasse gelegenen Talstation der Bergbahnen diene. Die Via … sei entsprechend als Anlage der Groberschliessung zu qualifizieren, weshalb die Erhöhung des Anteils an öffentlicher Interessenz auch daher geboten sei. Parallel dazu wehrten sie sich im Wesentlichen mit denselben Überlegungen gegen das aufgelegte Baugesuch. Mit Entscheiden vom 30. September 2008, mitgeteilt am 9. Oktober 2008, wies die Gemeinde … die Einsprachen sowohl soweit sie das Beitrags- und Landerwerbsverfahren beschlugen, als auch soweit sie sich gegen das Ausbauprojekt richteten kostenfällig ab. 2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer am 10. November 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1.1 Der Einleitungsbeschluss für das Beitrags- und Landerwerbsverfahren Via … vom 9. Oktober 2008 sei aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Grundstücke der Beschwerdeführer aus dem Beizugsgebiet zu entlassen. Sofern den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben wird: 2.1 Der in der angefochtenen Verfügung vorgesehene Kostenanteil der öffentlichen und der privaten Interessenz sei aufzuheben und der Anteil der öffentlichen Interessenz auf 70% festzulegen. 2.2 Die Gemeinde sei anzuweisen, beim Kostenverteiler des Beitragsverfahrens nur jene Kosten anzurechnen, die direkt durch die punktuelle Verbreiterung der Strasse bedingt sind, nicht aber diejenigen, die durch die Zerstörung des intakten Strassenkörpers infolge der Leitungsverlegung anfallen. 3. Das Baugesuch Nr. 2008-073 für den Ausbau der Via … ist abzuweisen und zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Einleitungsbeschluss im Sinne von Art. 22 KRVO nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung für die Verlegung der 60 KV-Hochspannungsleitung der Hydro … AG ins Erdreich im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.“
Zur Begründung ergänzten und vertieften sie ihre bereits im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkte. Die Einleitung eines Perimeterverfahrens sei unzulässig, weil der Ausbau der Via … ausschliesslich im öffentlichen Interesse erfolge und den Beschwerdeführern bereits daher gar kein Sondervorteil erwachse. Weil noch keine Bewilligung für die Verlegung der Hochspannungsleitung in den Strassenkörper vorliege, sei die Einleitung, sofern sie überhaupt zulässig sein sollte, verfrüht. Der Kostenanteil an öffentlicher Interessenz müsse dabei von 0 auf 70% erhöht werden. Bei der späteren Kostenverteilung sei darauf zu achten, dass nur jene Baukosten Gegenstand des Beitragsverfahrens sein könnten, welche direkt durch die punktuelle Verbreiterung der Strasse bedingt seien, nicht aber jene, welche durch die Zerstörung des intakten Strassenkörpers zufolge der Leitungsverlegung anfallen würden und entsprechend durch das Gemeinwesen bzw. den Leitungseigentümer zu tragen seien. Schliesslich sei das Bauprojekt an die Gemeinde zurückzuweisen, weil es gegenüber der aktuellen Situation keine Verbesserung sondern gar eine Verschlechterung zur Folge habe. 3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits den angefochtenen Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen. 4. Am 24. Februar 2009 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und deren Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde an verschiedenen Standorten im Beizugsgebiet und entlang der Via … Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt bilden im Wesentlichen gleichlautende Einspracheentscheide vom 9. Oktober 2008 betreffend „Einleitungsbeschluss für das Beitrags- und Landerwerbsverfahren Via … und betreffend Baugesuch für den Ausbau der Via …“, mit welchen die von verschiedenen Betroffenen einspracheweise beanstandete Einleitung des Beitragsverfahrens, die Festlegung des Beizugsgebietes und des Anteils öffentlicher Interessenz von 0% bestätigt und die gegen den Ausbau der Strasse eingebrachte Einsprache abgewiesen worden sind. Einleitung Beitrags- und Landerwerbsverfahren 2. Wie die Beschwerdeführer hinsichtlich des anwendbaren Rechts zutreffend erkannt haben, gelangen bei der vorliegend streitigen Finanzierung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung, und zwar nicht nur in verfahrensmässiger Hinsicht (Art. 5 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG), sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). Die anderslautende gemeindliche Auffassung trifft nicht zu. 3. Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Sie sind grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten (Abs. 3). Beiträge können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Die Beiträge stellen Vorzugslasten dar, die nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils, der dem Einzelnen erwächst zu verlegen sind (BGE 118 Ib 57 E. 1b). Der Perimeter zur Erhebung hat entsprechend der Funktion dieser Abgabe alle Grundeigentümer einzubeziehen, deren Land aus der verkehrsmässigen Erschliessung einen
Nutzen zieht. Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren geregelt worden, welches grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (1. Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; 2. Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) gekennzeichnet ist. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (definitiven) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind demgegenüber erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. 4. a) In materieller Hinsicht stellen die Beschwerdeführer vorweg den Sanierungsund Ausbaubedarf der vom Talboden aus im Bereich der … von der Via … abzweigenden, entlang der … steil ansteigenden Via … generell in Frage. Die Strasse genüge ihren Anforderungen für die Erschliessung ihrer Parzellen und entspreche bereits heute den Anforderungen an eine moderne und qualitativ gute Quartierstrasse. Selbst die drei engen, ca. 3 m breiten Stellen
hätten letztlich gar eine verkehrsberuhigende Wirkung, zumal das Kreuzen von Fahrzeugen zumindest im oberen Bereich der Strasse zufolge auf rund 5 m verbreiterten Passagen problemlos möglich sei, weshalb sich weder ein Ausbau noch eine Sanierung aufdrängen würden. Anlass für die Sanierung sei vielmehr nur die Verlegung einer im Siedlungsgebiet bestehenden 60 KV- Hochspannungsleitung ins Erdreich. Selbst wenn möglicherweise die Strasse aufgrund der konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung für die alleinige Erschliessung der beschwerdeführerischen Liegenschaften durchaus noch zu genügen vermöchte, so übersehen die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentation doch, dass nicht nur der gegenwärtige, ihren Liegenschaften zuzurechnende, sondern auch der weitere, quartierübergreifende Verkehr Anlass für den Sanierungs- und Ausbaubedarf der Strasse ist. Folge der gegenwärtigen Nutzung jedoch ist, dass - wie der Augenschein augenfällig aufgezeigt hat die Strasse in einem relativ schlechten baulichen Zustand ist. So weist sie auf der gesamten zur Diskussion stehenden Länge zwischen … und Kreuzungsbereich Via …/… nicht nur grössere Schäden am Deckbelag (Flicke, Löcher, Risse), sondern wegen eines längst nicht mehr zeitgemässen Unterbaus (ungenügende Kofferung, etc.) auch Setzungsschäden (Ausquetschungen und Abrutschungen, talseits gegen den Stennabach hin) auf. Gerade letztere zeigen auf, dass bereits aufgrund der gesteigerten Nutzung der letzten Jahre durch PKW’s, Lieferwagen und den Ortsbus aber auch durch LKW’s und des dem Verkehrsaufkommen nicht mehr genügenden Ausbaustandards ein konkreter Sanierungsbedarf besteht. Hinzu kommt, dass die relativ steil abfallende Strasse an mehreren Stellen lediglich rund 3 m breit ist, was angesichts der Funktion der Strasse (Verbindung für den Ortsbus, Autos und LKW’s sowie Fussgänger zwischen Unterwaldhaus [Wohngebiet mit Schulhausanlage] und der oberhalb vorbeiführenden Kantonsstrasse) trotz entsprechenden verkehrsmässigen Vorkehren (Einbahnverkehr, Tempo 30 Zone) letztlich halt doch ungenügend ist, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der Fussgänger ganzjährig und nachhaltig verbessert werden soll. Als Folge der erforderlichen Verbreiterungen und Modernisierung (Kofferung, Deckschicht, Entwässerung) der Strasse auf wenigstens 4 m Breite sind zudem im Bereich
gegen das …tobel hin auch noch weitere bauliche Vorkehren notwendig. Insgesamt zeigt sich bereits aus dem Dargelegten unschwer auf, dass aufgrund des Zustandes und der Funktion der Strasse ein konkreter Sanierungs- und Ausbaubedarf besteht. Der von der Gemeinde angestrebte generelle Ausbau der Strasse auf 4 m Breite erweist sich bereits angesichts der Funktion der Strasse und der das Gemeinwesen treffenden Erschliessungspflicht (i.S. von Art. 19 Abs. 2 RPG sowie Art. 58 ff. KRG) als geboten und vertretbar, dies umso mehr, als - gerade aufgrund der quartierübergreifenden Funktion der Strasse - selbst das Anstreben einer breiteren Strasse durchaus möglich gewesen wäre. Dass selbst bei dem vorgesehenen Ausbau auf lediglich 4 m ein Kreuzen von Fahrzeugen weiterhin möglich sein wird, hat die Gemeinde aufgrund der konkreten Gegebenheiten und des Umstandes, dass der heute in Teilen bereits eine Breite von 5 m beschlagende Deckbelag in jenen Bereichen durch das Verlegen von Randabschlüssen lediglich optisch, nicht aber zufolge Rückbau des Deckbelages in jenen Bereichen redimensioniert werden soll, glaubhaft ausgeführt. Ebenso, dass die Beleuchtung und Entwässerung anzupassen sei. Aus dieser Sicht betrachtet lässt sich der gemeindliche Beschluss entsprechend nicht beanstanden. Der Umstand, dass im Zuge der Sanierung und des Ausbaus der Strasse auch gleich gerade noch eine bestehende Hochspannungsleitung ins Erdreich verlegt werden soll, spricht jedenfalls nicht gegen den angefochtenen Einleitungsbeschluss. Allfällige Folgekosten aus dem Bau des für die Verlegung der Leitung erforderlichen Blockkanals werden erwiesenermassen nicht durch die Beschwerdeführer aufzubringen sein. b) Auch soweit sich diese gegen den Einbezug ihrer Parzellen ins Perimetergebiet wehren und die Entlassung aus demselben anbegehren, erweist sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Wie eben dargelegt ist der aktuelle bauliche Zustand und Ausbaustandard der Via … ungenügend und deren konkreter Sanierungs- und Ausbaubedarf musste u.a. bereits aus diesem Grunde bejaht werden. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer entnehmen lässt, werden die Liegenschaften der Beschwerdeführer allesamt ab der Via … erschlossen und sie nutzen denn
diese auch allesamt als Zufahrt bzw Zugang zu ihren Liegenschaften, bzw. könnten sie hierfür nutzen. Augenfällig ist, dass sie allesamt aus der vorgesehenen Sanierung und dem Ausbau eine Verbesserung der Erschliessungssituation ihrer Liegenschaften erfahren werden, weshalb denn auch der daraus resultierende wirtschaftliche Sondervorteil den Beizug ihrer Parzellen ins Perimetergebiet ohne weiteres zu rechtfertigen vermag. Die von der Gemeinde vorgenommene Abgrenzung ist sachgerecht, berücksichtigt die zonenplanerischen Vorgaben, ebenso wie die siedlungsbaulichen, erschliessungsmässigen und topografischen Gegebenheiten, und lässt sich entsprechend unschwer vertreten. Für eine Ausdehnung des Perimetergebietes oder eine Entlassung der Parzellen der Beschwerdeführer aus dem Beizugsgebiet besteht kein Anlass. 5. a) Zu prüfen bleibt damit noch die gemeindliche Festlegung der öffentlichen Interessenz mit 0%. Die Beschwerdeführer erachten diese Festlegung als gesetzwidrig und viel zu tief. Bei der Via … handle es sich angesichts ihrer Funktion um eine Anlage der Grob- und nicht der Feinerschliessung, weshalb sich die Gemeinde gestützt auf Art. 63 Abs. 2 KRG mit einem Anteil an öffentlicher Interessenz von wenigstens 70% zu beteiligen habe. b) Wie eingangs ausgeführt, gelangen auch vorliegend zwingend die Bestimmungen des KRG - und nicht mehr jene des kommunalen Baugesetzes zur Anwendung. Nach Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 40 - 70% 30 - 60% Feinerschliessung 30 - 0% 70 - 100% c) Die Gemeinde hat die Via … aufgrund ihrer Bezeichnung im geltenden Strassenplan als „öffentlich zugängliche Quartierstrasse“ und mithin als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert, wohingegen die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, es handle sich um eine Anlage der Groberschliessung. Währenddem eine der Groberschliessung zuzuordnende
Erschliessungsanlage einem grösseren zusammenhängenden Gebiet mittels Strassen und Wege dient, gehören insbesondere auch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG) zu den Anlagen einer Feinerschliessung. Dabei kommt es aber nicht auf die Bezeichnung „öffentliche Quartierstrasse“ im geltenden Strassenplan an. Abzustellen ist jeweils vielmehr auf die Funktion einer Anlage (VGU A 07 7). Selbst bei der Zuordnung einer Strasse als Anlage der Feinerschliessung müssen gewichtige und sachlich nachvollziehbare Gründe ersichtlich sein, dass auf die Festlegung eines Anteils öffentlicher Interessenz verzichtet bzw. dieser wie vorliegend auf 0% festgelegt werden dürfte. Gründe für einen vollständigen Verzicht auf die Festlegung eines Anteils an öffentlicher Interessenz sind indes keine ersichtlich. Der Umstand, dass die Gemeinde als Eigentümerin von ins Beizugsgebiet einbezogenen Parzellen Beiträge zu entrichten haben wird, ist diesbezüglich nicht entscheidend, da die Gemeinde hier wie ein privater Grundeigentümer auftritt und sich als solcher an den Kosten zu beteiligen hat. Davon zu unterscheiden ist der Anteil an öffentlicher Interessenz, der durch das öffentliche Interesse an dem konkreten Werk umschrieben wird und in entsprechendem Umfang in die Festlegung des Anteils öffentliche Interessenz einzufliessen hat. d) Wie bereits oben ausgeführt, hat der Augenschein die Auffassung der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Strasse nicht nur dem quartiereigenen Verkehr dient, sondern dass sie eine quartierübergreifende Funktion aufweist. Diese zeigt sich u.a. aufgrund ihrer Anbindung über die Via … und die … sowie die Via … an die Kantonsstrasse, bzw. über die Via … und Via … ins Quartier ... Entsprechend liegt es aber auch auf der Hand, dass der auf der Via … anfallende Verkehr nicht nur aus Zu- und Wegfahrten der Bewohner im Beizugsgebiet besteht, sondern es sich vielmehr auch um quartierfremden Verkehr handelt. Die Strasse dient der Öffentlichkeit in einem nicht zu unterschätzenden Masse als wichtige Strassen- und Fusswegverbindung zwischen dem Quartier …, der Ballonwiese und der Schulanlage einerseits und dem Dorfteil im Bereich Restaurant …/Talstation der Bergbahnen anderseits. Das öffentliche Interesse an der Strasse wird zudem durch den Einbezug ins Ortsbusnetz noch verstärkt und durch das Erfordernis
verkehrslenkender Massnahmen noch bekräftigt. Bereits aus dieser Sicht betrachtet lässt sich die gemeindliche Festlegung eines Anteils an öffentlicher Interessenz von 0 % nicht mehr vertreten. Und dies bereits unbesehen davon, ob man der gemeindlichen Qualifikation der Via … als eine der Feinerschliessung dienende Erschliessungsanlage folgen würde oder nicht. Selbst bejahendenfalls müsste sich die Festlegung eines Anteils öffentlicher Interessenz aufgrund der geschilderten Gegebenheiten zwingend am obersten Rand des in Art. 63 Abs. 2 angeführten Richtwertes bewegen, d.h. er müsste mithin wenigstens 30% betragen. e) Vorliegend spricht nun aber einiges dafür, dass die Strasse als Anlage der Groberschliessung zu qualifizieren ist, wobei dabei mit einer am untersten Rand des gesetzlichen Richtwertes liegenden Festlegung des Anteils öffentlicher Interessenz (also rund 40%), den Interessen der ins Beizugsgebiet einbezogenen Grundeigentümer hinreichend Rechnung getragen werden könnte. In diesem Sinne erweist sich der gemeindliche Entscheid als rechtsfehlerhaft. Für eine Festlegung des Anteils öffentlicher Interessenz mit 70%, wie es die Beschwerdeführer beantragen, besteht demgegenüber weder Raum noch Anlass. f) Die Beschwerde gegen die Einleitung des Beitrags- und Landerwerbsverfahrens ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid entsprechend hinsichtlich der Festlegung eines Anteils öffentlicher Interessenz 0% und privater Interessenz mit 100% aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestlegung der Anteile öffentliche Interessenz/private Interessenz im dargelegten Sinne an die Gemeinde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen den Einleitungsentscheid abzuweisen. Baubewilligungsverfahren 6. Die Beschwerdeführer beanstanden pauschal auch das aufgelegte Bauprojekt, ohne konkret darzulegen, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen oder Planvorgaben das Projekt verstossen sollte. Die geklagten formellen Mängel in den Baugesuchsunterlagen sind letztlich als
reine Schutzbehauptungen zu werten und vorliegend nicht von Bedeutung. Dies umso mehr, als sich die Anschlüsse für die Liegenschaftszufahrten mit hinreichender Klarheit aus den aufgelegten Plänen ergeben. Zu Recht hat die Gemeinde sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt für die Verlegung der 60 KV-Hochspannungsleitung (Blockkanal) in keinem direkten baurechtlichen Zusammenhang steht, sondern lediglich zeitlich koordiniert realisiert werden soll. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe gegen das Strassenprojekt, kann auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Bedarfs nach Sanierung und Ausbau der Strasse verwiesen werden. Die Strassenbreite ergibt sich dabei aus dem gemeindlichen Strassenplan, der Unterbau und die erforderliche Kofferung aus der Funktion und der gegenwärtigen sowie der künftigen Nutzung der Strasse. Dass diese dabei nicht nur quartierinternen, sondern quartierübergreifenden Interessen dient, mithin in einem öffentlichen Interesse steht, wurde bereits erwähnt und gewürdigt. Ebenso, dass damit für die Beschwerdeführer eine Verbesserung der heutigen Erschliessungssituation erreicht wird. Auch die weiteren Darlegungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, rechtlich relevante Zweifel an der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der streitigen Baubewilligung zu erwecken. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich jedenfalls als offenkundig unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die vorgenommene Festlegung öffentliche/private Interessenz aufgehoben und die Angelegenheit zur Neufestlegung des Anteils öffentlicher und privater Interessenz im Beitragsund Landerwerbsverfahren für den Ausbau der Via … im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 5'320.-gehen unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde …. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.