Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.03.2006 A 2006 1

31 mars 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·672 mots·~3 min·5

Résumé

Kantonssteuer | Einkommenssteuer

Texte intégral

A 06 1 3. Kammer URTEIL vom 31. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer 1. In der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2003 rechnete die Steuerverwaltung dem Ehepaar … verschiedene Mieterträge auf. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. November 2005 mangels Beweisen ab. 2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 sandte das Ehepaar … dem Verwaltungsgericht eine als Rekurs bezeichnete Eingabe zu, die weder einen Sachverhalt, noch eine Begründung oder einen bestimmten Antrag enthielt. In der Folge machte der Instruktionsrichter das Ehepaar … auf die Mangelhaftigkeit der Eingabe aufmerksam. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 reichten die Steuerpflichtigen einige Unterlagen ein, stellten aber wiederum kein Rechtsbegehren, sondern beschränkten sich darauf, zu behaupten, dass ihre Mietbilanz wegen des Hausverkaufes bescheiden aussehe. 3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung - im Wesentlichen mit derselben Begründung wie schon im angefochtenen Entscheid - die Abweisung des Rekurses. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den weiteren Beweismitteln zu äussern.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingaben der Rekurrenten überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG). Danach hat der Rekurs das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden Rekurse, die keinen Antrag oder keine Begründung enthalten unter Ansetzung einer Notfrist von 20 Tagen zur Ergänzung an den Rekurrenten zurückgewiesen. Falls alle vier wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Rekurs entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 04 108). 2. Vorliegend enthielt die Eingabe der Rekurrenten vom 20. Dezember 2004 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass sie mit einem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden sind. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Eine solche Eingabe kann nicht als Rekurs entgegengenommen werden und ist auch nicht im Sinne von Art. 137 Abs. 3 StG unter Ansetzung einer Notfrist

verbesserungsfähig. Der Instruktionsrichter hat die Rekurrenten deshalb zu Recht mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die Eingabe nur noch innerhalb der noch laufenden Anfechtungsfrist formell richtig ergänzt werden könne, um als Rekurs entgegengenommen werden zu können. Er hat ihnen deshalb richtigerweise auch keine Notfrist angesetzt. Tatsächlich haben nun die Rekurrenten dem Gericht noch innerhalb der laufenden Rekursfrist eine weitere Eingabe unterbreitet. Diese ist jedoch in nichts besser als die erste. Aus dem äusserst rudimentären Schreiben geht lediglich hervor, dass die "Mietbilanz" der Rekurrenten bescheiden aussehe. Weder führen sie aber aus, was sie daraus ableiten wollen, noch stellen sie dazu einen bestimmten Antrag und zeigen auch nicht auf, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid deswegen unrechtmässig sein solle. Auch dieses Schreiben erfüllt daher die formellen Anforderungen an einen Rekurs in keiner Weise, fehlen ihm doch alle notwendigen Elemente. Auf den Rekurs kann infolgedessen nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'285.-gehen solidarisch zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2006 1 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.03.2006 A 2006 1 — Swissrulings