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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 23

24 mai 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·772 mots·~4 min·5

Résumé

Nachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer

Texte intégral

A 05 23 3. Kammer URTEIL vom 24. Mai 2005 betreffend Nachlasssteuer 1. … setzte mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 27. August 2003 die … AG, …, als Willensvollstreckerin ein. Am 29. November 2003 verstarb sie. In der Folge erhob der Kanton Graubünden auf dem gesamten steuerbaren Nachlass die Nachlasssteuer gestützt auf den Umstand, dass die Verstorbene seit Januar 2000 ihre Schriften in der Gemeinde … hinterlegt hatte. Dementsprechend fand ebenfalls die Testamentseröffnung sowie die Einsetzung der Willensvollstreckerin - vertreten durch … - am 14. Januar 2004 in … statt. Die Veranlagungsverfügung für die kantonale Nachlasssteuer wurde der Willensvollstreckerin am 30. September 2004 eröffnet; die Rechnung wurde in der Folge durch die Willensvollstreckerin bezahlt. Dagegen erhob der eingesetzte Erbe … am 12. November 2004 Einsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung ersatzlos aufzuheben, eventuell sei die Frist zur Erhebung der Einsprache wiederherzustellen. Er machte geltend, dass der Kanton Graubünden mangels Steuerhoheit nicht zur Besteuerung des Nachlasses berechtigt sei. Bezüglich des Eventualstandpunktes führte er aus, dass er bzw. sein Vertreter erst in der zweiten Hälfte der Kalenderwoche 45 (4. - 7. November 2004) von der Veranlagungsverfügung in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Entscheid vom 14. Februar 2005 trat die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein und wies das Wiederherstellungsgesuch ab.

2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerverwaltung zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten; eventuell sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Der Rekurrent macht geltend, er habe der Willensvollstreckerin mehrmals mitgeteilt, dass die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz nicht in Graubünden, sondern in … gehabt habe. Trotzdem habe ihm die Willensvollstreckerin die Veranlagungsverfügung nicht bekannt gegeben. Eine Kopie sei ihm erst am 12. November 2004 zugestellt worden. Seine Einsprache sei daher rechtzeitig erfolgt. Andernfalls sei ihm die Einsprachefrist wiederherzustellen. 3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist

dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvollstrecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vorzugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvollstrecker nicht alle Erben vertritt. 2. Vorliegend war dem Rekurrenten bewusst, dass die Willensvollstreckerin die Erbengemeinschaft vor der Steuerverwaltung vertrat, hat er doch nach eigenem Bekunden mehrmals schriftlichen und mündlichen Kontakt mit ihr gehabt und ihr mitgeteilt, dass er die Steuerhoheit des Kantons Graubünden für den Nachlass nicht anerkenne. Offenbar war er somit selber der Ansicht, dass die Willensvollstreckerin diesen Rechtsstandpunkt im Veranlagungsverfahren auch in seinem Namen vertreten solle. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Schreiben vom 15. und 30. April 2004 an die eingesetzte Bank. Daraus kann geradezu auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Der Steuerverwaltung jedenfalls hatte er nichts Gegenteiliges bekannt gegeben. Diese durfte daher ohne weiteres davon ausgehen, dass die Willensvollstreckerin alle Erben und folglich auch den Rekurrenten vertrete. Deshalb war sie auch befugt, die Veranlagungsverfügung rechtsgültig allein der Willensvollstreckerin zu eröffnen. Wenn der Rekurrent erst zu spät davon erfuhr, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihm und der Willensvollstreckerin. Darin kann kein unverschuldetes Hindernis erblickt werden, das die Wiederherstellung der

verpassten Frist rechtfertigen könnte. Vielmehr hat sich der Rekurrent das Handeln der Willensvollstreckerin anrechnen zu lassen. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'585.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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