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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.10.2004 A 2004 17

19 octobre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,220 mots·~16 min·4

Résumé

Trinkwassergebühr und Busse | Anschlussgebühren

Texte intégral

A 04 17 3. Kammer URTEIL vom 19. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Trinkwassergebühr und Busse 1. a) … ist Eigentümer der im Gebiet …, Gemeinde …, in der Wohnzone W2 gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus (Bj. 1968/69) mit Garagen und einem Treibhaus überbauten Liegenschaft Nr. 392 mit Gartenanlage und Umschwung sowie der direkt daran angrenzenden Parzelle Nr. 393. Im Zuge der Überbauung der Parzelle Nr. 392 liess das private Trinkwasserkonsortium … (bestehend u.a. aus …) eine bestehende 80er-Trinkwasserleitung durch eine neue 100er-Leitung ersetzen. Im Zuge der Erstellung wurde auf der Liegenschaft … über je eine separate Leitung zum Brunnen im Garten sowie eine zusätzliche Gartenleitung ein Stetslauf errichtet, welcher jeweils während der Zeit der Frostgefahr (November – März) betrieben worden ist. In den Jahren 1984/85 wurde die private Trinkwasserleitung im Zusammenhang mit dem Anschluss der Liegenschaften an die ARA … durch das Trinkwasserkonsortium saniert und in der Folge von der Gemeinde übernommen. Auf entsprechendes Gesuch hin befreite die Gemeinde die betreffenden Liegenschaften von der Entrichtung von Anschlussgebühren für Trinkwasser. Ausdrücklich vorbehalten wurden allfällige Wasseranschlussgebühren für Aus-, Um- oder Neubauten. Im September 2003 stellte die Gemeinde im Zusammenhang mit der Reparatur eines Rohrleitungsbruchs fest, dass sowohl die Leitung zum Brunnen im Garten als auch die Gartenleitung von … über Wasser verfügten, obwohl der Schieber zur Liegenschaft … geschlossen war. Erweiterte Abklärungen ergaben, dass zumindest der Brunnen im Garten und die Gartenleitung über einen Stetslauf führen mussten, welcher nicht über den hauseigenen Wasserzähler lief. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 eröffnete

die Gemeinde … das Ergebnis ihrer Abklärungen und gab ihm Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt und zum Vorhalt des unangemessenen Wasserverbrauchs Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 stellte er den ermittelten Sachverhalt nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, dass die Leitung dem 1968/69 der Gemeinde vorgelegten, von dieser bewilligten und entsprechend auch realisierten Projekt entspreche. Da es sich um eine so genannte Astleitung handle, habe der damalige Wasserfachchef der Gemeinde empfohlen, einen Stetslauf vorzusehen. Dieser sei von ihm nur zurückhaltend eingesetzt worden; einen persönlichen Vorteil habe er aus dem Wasserbezug nicht gezogen. b) In Kenntnis dieser Darlegungen teilte die Gemeinde … mit, dass sie gestützt auf das kommunale Reglement für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung beabsichtige, von ihm nachträglich die ihr in den letzten fünf Jahren entgangenen Gebühren für Wasser und Abwasser nachzufordern und zudem gegen ihn wegen widerrechtlichen Wasserbezugs eine Busse zu erlassen. Vorgängig werde ihm aber nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme hielt der Eigentümer daran fest, dass die 2“-Leitung und der Stetslauf mit Wissen und auf Verlangen der Gemeinde (Frostgefahr; Stichleitung) erstellt worden seien. Ebenfalls habe die Gemeinde die Entsorgung dieser Abwässer in einen Vorfluter sanktioniert. Sie habe das vorhandene Konzept für die Wasserversorgung und Entsorgung bewilligt; ihr habe die Führung der Gartenleitung und des Stetslaufes bekannt sein müssen. Entsprechend rechtfertige sich auch keine Aufrechnung des ohnehin viel zu hoch veranschlagten Wasserbezuges. Der Stetslauf sei nur minimal und jeweils während höchstens 4 – 5 Monaten eingesetzt worden. Mit Bezug auf die Abwasserkosten seien die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nicht gegeben. Die Auferlegung einer Busse setze ein persönliches Verschulden und eine gesetzliche Grundlage voraus. Beides fehle. Nicht übersehen werden dürfe, dass die Angelegenheit sich auf einen Sachverhalt beziehe, welcher mehr als 30 Jahre zurückliege.

c) Mit Entscheid vom 29. Januar 2004 ordnete der Gemeindevorstand … verschiedene Massnahmen betreffend Stetslauf und künftige Wassermessung (Ziff. 1 – 4) an. Sodann wurde … mit einer Nachforderung für nicht bezahlte Wasser- und Abwassergebühren in den Jahren 1999-2003 im Umfang von Fr. 14'469.60 belastet (Ziff. 5 und 6) und zudem für den widerrechtlichen Wasserbezug mit Fr. 1'000.-- (Ziff. 7) gebüsst. Zusammen mit der Verfügung wurde ihm die Rechnung für die Wasserverbrauchsgebühren 1999 – 2003 zugestellt; die Bezahlung der nachbelasteten Abwassergebühren wurde bis zur Abklärung der geltend gemachten direkten Ableitung in einen Vorfluter aufgeschoben. 2. Dagegen liess … am 17. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es seien die Ziff. 5, 6 und 7 der angefochtenen Verfügung betreffend den angeblichen widerrechtlichen Wasserbezug aufzuheben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Vorwurf, er habe unrechtmässig einen Wasseranschluss für Stetslauf in der Waschküche seiner Liegenschaft und damit zusammenhängend für den Garten erstellt, treffe nicht zu. Vielmehr habe er diese gestützt auf gemeindliche Zustimmungen und Bewilligungen erstellt. Daher könne auch von einem widerrechtlichen Wasserbezug keine Rede sein. Die ihm auferlegten Wasserbezugs- und Entsorgungskosten würden mengen- und zeitmässig auf willkürlichen Annahmen beruhen. Insbesondere könnten ihm keine Abwasserkosten auferlegt werden, da die Abwässer die gemeindliche Kanalisation gar nicht belastet hätten. Für die Auferlegung einer Busse fehle es sodann an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Sie führte im Wesentlichen aus, dass spätestens seit 1976 jeglicher Wasserverbrauch über einen Wasserzähler hätte ermittelt werden müssen. Auf der rekurrentischen Liegenschaft sei seit jeher ein solcher installiert, über welchen jedoch nicht alles für die Liegenschaft bezogene Wasser gelaufen sei. Die vertiefenden gemeindlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Rekurrent im Zuge der Ausführung der 100er-Trinkwasserleitung von 1968/69 auf seiner Liegenschaft eine 2“-Leitung installiert habe, welche nicht über die Wasseruhr

laufe. Diese Leitung speise einerseits einen zeitweise offenen Stetslauf im Waschraum, könne aber anderseits nach eigenen Angaben des Rekurrenten mittels eines Hahnen in den Garten zum Brunnen umgeleitet werden. Die Möglichkeit des unangemessenen Wasserverbrauchs sei daher belegt. Streitig sei, ob dies der Gemeinde bekannt gewesen und von ihr gar bewilligt worden sei. Ob die Gemeinde von der Existenz des Stetslaufes Kenntnis gehabt habe, sei jedoch gar nicht entscheidend, weil von ihr aber weder für den Betrieb noch für die Installation desselben irgendwelche Gebühren oder Bussen erhoben seien. Zu prüfen sei lediglich die Frage, ob die erstellten Installationen, über welche dem öffentlichen Leitungsnetz vor dem Zähler Wasser für den Brunnen und eine Gartenleitung entnommen habe werden können, der Gemeinde bekannt gewesen und von ihr auch bewilligt worden sei. Falls sie bewilligt worden sei, müsse geprüft werden, ob dem Rekurrenten darüber hinaus auch der unentgeltliche Wasserbezug bewilligt worden sei. Dafür würden sich aber aus den gemeindlichen Akten keinerlei Hinweise ergeben. Im übrigen seien dem Rekurrenten weder Gebühren für den Stetslauf noch für die Gartenleitung sondern lediglich für den Brunnen und nur für die letzten 5 Jahre in Rechnung gestellt worden, wobei der entsprechende Betrag ausgehend von einer Betriebsdauer von jeweils 6 Monaten und einer Brunnenleistung von 8 l/min errechnet worden sei. Hinsichtlich der Abwassergebühren würden noch weitere Abklärungen getroffen. Der Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung einer Busse gehe fehl. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Die Gemeinde führte in tatbeständlicher Hinsicht u.a. aus, die in Auftrag gegebene Expertise über die Ableitung des Meteor- und Brunnenwassers habe aufgezeigt, dass ihr aufgrund des Betriebs des Brunnens mit Wasser aus dem Stetslauf lediglich Wasser-, nicht aber Abwassertaxen entgangen seien. Die unter Vorbehalt der Abklärungen verfügten Abwassertaxen im Betrag von Fr. 9'204.10 seien daher nicht geschuldet und der Rekurs sei daher diesbezüglich gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der verfügten Wassertaxen im Betrag von Fr. 5'265.50 wie auch an der verhängten Busse

über Fr. 1'000.-- halte sie aber an ihrem Abweisungsbegehren fest, dies umso mehr, als die Expertise gezeigt habe, dass aufgrund der vorhandenen Wasserinstallationen nicht nur die diskutierte Brunnenleitung, sondern das gesamte Hausnetz über den Stetslauf an der Wasseruhr vorbei gespiesen werden könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme legte der Rekurrent dar, dass die Gemeinde am Zugeständnis, wonach die Abwassergebühren nicht mehr Rekursgegenstand seien, zu behaften sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass zumindest theoretisch eine Versorgung des gesamten Wohnhauses mit Wasser, das nicht über den Wasserzähler fliesse, möglich sei. Von einer solchen Möglichkeit habe er im Übrigen auch nie Gebrauch gemacht. 5. Am 19. Oktober 2004 führte die lII. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rekurrent mit seinem Anwalt, Vertreter der Gemeinde mit ihrem Anwalt, der von der Gemeinde beigezogene Sachverständige sowie drei vom Rekurrenten beantragte Auskunftspersonen (…, … und …) teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Dabei konnte festgestellt werden, dass mit den vorhandenen Installationen (Leitungen, offene Schieber) neben der Wasseruhr vorbei sowohl ein Wasserbezug zur Garage (innen) und zum Brunnen im Garten, als auch in die Hauszuleitung möglich war. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Mit Duplik vom 13. Juli 2004 hat die Gemeinde ausgeführt, dass die in der angefochtenen Verfügung unter Vorbehalt entsprechender Abklärungen verfügten Abwassergebühren im Betrag von Fr. 9'204.10 nicht geschuldet seien. Ihre ergänzenden Abklärungen hätten nämlich ergeben, dass sowohl das Brunnen- als auch das Oberflächenwasser über eine separate Leitung zu einem Schacht in der Garage geleitet werde und von dort in einer

geschlossenen Leitung via alte Klärgrube und einen Kontrollschacht über eine Meteorwasserleitung in einen Vorfluter fliesse. Der Rekurs erweist sich damit, soweit er sich gegen die verfügten Abwassergebühren im Umfang von Fr. 9'204.10 richtet, als gegenstandslos. b) Rekursgegenstand bilden somit lediglich die von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung festgelegten Wassertaxen im Betrag von Fr. 5'265.50 (nachstehend 2.) sowie die für den widerrechtlichen Wasserbezug verhängte Busse über Fr. 1'000.-- (nachstehend 3.). 2. a) Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der rückwirkend für einen Zeitraum von 5 Jahren veranlagten Wassergebühren ist für die Zeit 1999 bis Ende 2001 auf das damals geltende Reglement für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung aus dem Jahre 1976 (WAR; Art. 24 Abs. 1 WAR) abzustellen. Danach erfolgte die regelmässige Wasserabgabe in Gebäuden in der Regel über Wassermesser, wobei für die Bewilligung von Ausnahmen die Gemeinde zuständig war. Neben periodischen Grundgebühren wurden entsprechend u.a. Wassertaxen erhoben, welche wiederum aufgrund des Wasserverbrauchs ermittelt und veranlagt wurden (Art. 42 WAR 1976 sowie gestützt auf das WAR erlassene Abgabereglemente mit den Gebührenansätzen für den Zeitraum 1999 – 2001). Seit dem Jahr 2002 werden die Wasser- und Abwassergebühren aufgrund der revidierten Bestimmungen von Art. 82 ff. des Baugesetzes (BG) und der gestützt darauf erlassenen neuen Reglemente über die Wasserversorgung (WVR) und über die Abwasserbehandlung (AWR) vom 26. März 2002, wiederum mit den zugehörigen Gebührentarifen, erhoben. Auch nach den neuen Bestimmungen sind in allen an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäuden Wasserzähler einzubauen und es werden die Mengengebühren auf dem Frischwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften gemäss Wasserzähler bemessen (Art. 10 und 27 WVR sowie Art. 27 AWR samt zugehörigen Tarifen). Art. 10 Abs. 1 WVR untersagt ausdrücklich die Entnahme von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung vor dem Zähler.

b) Aufgrund der genannten Bestimmungen steht fest, dass spätestens seit 1976 sämtlicher Wasserbezug einer Liegenschaft (abgesehen von bewilligten Ausnahmen) über einen Wasserzähler ermittelt werden musste und entsprechend dem Wasserverbrauch gebührenpflichtig war (und ist). Dass an der Hauptzuleitung der rekurrentischen Liegenschaft seit jeher ein Wasserzähler installiert war (und ist), ist unbestritten. Die Gemeinde hält dem Rekurrenten jedoch vor, dass aufgrund der vorhandenen Installationen nicht alles für die Liegenschaft bezogene Wasser über den Wasserzähler gelaufen sei. c) Aufgrund der gemeindlichen Abklärungen (so u.a. des im Nachgang des Rohrleitungsbruches vom September 2003 von der Gemeinde eingeholten Gutachtens), der umfangreichen Akten wie auch des Ergebnisses des gerichtlichen Augenscheines lässt sich angesichts der vorhandenen Wasserinstallationen zur Liegenschaft des Rekurrenten in der Tat kein anderer Schluss ziehen. Dies umso mehr, als nicht nur die Auslöser für die veranlagten Wassertaxen bildende Brunnenleitung und der Stetslauf, sondern – wie nachstehend noch kurz auszuführen ist - auch die Gartenleitung wie letztlich gar das gesamte Hausnetz mit Wasser gespiesen werden kann, das nicht über den Wasserzähler fliesst. In Bestätigung der vom beigezogenen Sanitär erstellten Schemaskizze über die Wasserzuleitung zur rekurrentischen Liegenschaft hat der Augenschein ergeben, dass das Haus Nr. 74 zusätzlich zur eigentlichen Wasserzuleitung zum Haus über eine zweite Zuleitung („Stetslaufleitung“) verfügt, welche vor dem Wasserzähler von der Hauszuleitung abzweigt; die Abzweigung befindet sich jedoch erst nach dem Anschlussschacht an die Gemeindehauptwasserleitung (in jenem Schacht war in Übereinstimmung mit dem Ausführungsplan vom Juni 1969 lediglich eine einzige Leitung sichtbar). Der Augenschein hat gezeigt, dass die Stetslaufleitung sodann nicht bloss zu dem in einem Schacht in der Waschküche untergebrachten Stetslauf führt, sondern dass daran noch eine weitere Leitung angeschlossen ist, welche wiederum hinter der Hauszuleitung und unter Umgehung des Wasserzählers direkt zur Wasserleitung in die Garage und zur Brunnenleitung führt. Bestätigt hat sich ferner die von der Gemeinde in ihrer Replik vorgebrachte neue Feststellung, dass diese Leitung

über ein entsprechendes Anschlussstück (ebenfalls am Zähler vorbei) auch noch direkt mit der Hausverteilung verbunden ist. Dass mit diesen Installationen Wasser am Zähler vorbei geleitet werden kann, so u.a. zur Garage und zum Brunnen, in die Gartenleitung und letztlich auch noch ins gesamte Hausnetz, ist offenkundig und vom Rekurrenten denn am Augenschein auch nicht mehr in Abrede gestellt worden. d) Dass über die vor dem Zähler installierte Leitung auch tatsächlich Wasser (zumindest in den Sommermonaten für den Brunnen und den Garten und bereits daher mehr als für einen allfälligen Bedarf eines auf die kalte Jahreszeit ausgerichteten Stetslaufs) bezogen worden ist, steht aufgrund der Aktenlage und der vor Ort angetroffenen Verhältnisse (so standen die betreffenden Leitungen am 18. September 2003 unter Wasserdruck; auch am verwaltungsgerichtlichen Augenschein waren die Schieber offen) fest. e) Soweit der Rekurrent den erfolgten Wasserbezug am Zähler vorbei mit einem von der Gemeinde gewünschten und bewilligten Stetslauf begründet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bereits deshalb, weil ihm seitens der Gemeinde weder für die Installation oder den Betrieb des Stetslaufes Gebühren in Rechnung gestellt worden sind, noch eine Busse auferlegt worden ist. Wie bereits eingangs dargelegt, sind ihm vielmehr lediglich Gebühren für die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz vor dem Wasserzähler für den Brunnen (nicht aber etwa für die Gartenleitung oder den Stetslauf) für einen Zeitraum von 5 Jahren nachbelastet worden. f) Ob die vorhandenen Installationen - wie der Rekurrent behauptet, ohne jedoch dafür einen rechtsgenüglichen Nachweis erbringen zu können - von der Gemeinde zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt worden sind, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang; denn selbst wenn die Installationen (baurechtlich) „bewilligt“ worden wären – eine Behauptung, welche aufgrund der Akten- und Beweislage mehr als unwahrscheinlich ist – müsste darüber hinaus von der Gemeinde bzw. vom Gemeindevorstand (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 WAR) ein unentgeltlicher privater Wasserbezug

für den Brunnen (und die Gartenleitung wie auch noch das Hausnetz) im Sinne einer Ausnahme von der Gebührenpflicht bewilligt worden sein. Aufgrund der Vorbringen der Parteien, der Aktenlage aber auch der Erkenntnisse am Augenschein (so auch der Ausführungen der angeführten Zeugen anlässlich der formlosen Befragung) ist nichts ersichtlich, was den Schluss zulassen würde, dass dem Rekurrenten eine (gebührenrechtlich motivierte) Ausnahmebewilligung für einen unentgeltlichen Wasserbezug für den Brunnen (oder die Gartenleitung) erteilt worden wäre. Etwas anderes lässt sich auch aus den von ihm eingereichten Werk- und Ausführungsplänen, den Rechnungen und den diversen weiteren Schreiben an die Gemeinde oder Dritte nicht ableiten.

g) Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent aus der Gemeindeleitung vor dem Zähler ohne Bewilligung Wasser für den Brunnen bezogen hat, und dass ihm die Gemeinde mangels Vorliegens einer Ausnahmebewilligung für den widerrechtlichen Bezug grundsätzlich zu Recht nachträglich Wassergebühren für den Brunnen in Rechnung gestellt hat, soweit der Gebührenanspruch noch nicht verjährt war. Dabei hat sie aber von der Erhebung von Gebühren für den Wasserbezug der Gartenleitung oder den Stetslauf – wie sich bereits der angefochtenen Verfügung ohne weiteres entnehmen lässt – abgesehen. h) Hinsichtlich der strittigen Bemessung der Wassertaxen für den Brunnen kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren gemeindlichen Schätzungen abgestellt werden, welche (unter Verzicht auf einen Einbezug von einem weiteren möglichen Verbrauch für die Gartenleitung) ausgehend von der Brunnengrösse, einer mutmasslichen jährlichen Betriebsdauer von 6 Monaten und einer Brunnenleistung von 8 l/min einen jährlichen Wasserverbrauch von rund 2'073.60 m3 errechnete. Unbestritten ist, dass die einverlangten Gebühren aufgrund der geltenden Reglemente und Tarife der Jahre 1999 – 2003 korrekt berechnet worden sind (1999 – 2001: Art. 42 und 44 WAR; 2002/2003: Art. 86 und 87bis BG in Verbindung mit Art. 27 WvR und Art. 27 AwR). Nachdem die dargelegten Berechnungsgrundlagen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist festzuhalten, dass die Gemeinde dem

Rekurrenten zu Recht für die Jahre 1999 – 2003 Wassergebühren für den Brunnen im Umfang von insgesamt Fr. 5'265.50 nachbelastet hat. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Zu prüfen bleibt damit noch die vom Gemeindevorstand verhängte Busse von Fr. 1'000.--. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage geltend. Ihm kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 46 AwR wird die Missachtung von Vorschriften des AwR vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- bestraft. Gemäss Abs. 2 der erwähnten Bestimmung gelangen dabei die Strafbestimmungen und Vorschriften über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes des KRG zur Anwendung. Die Bussbestimmung des AwR stimmt zudem mit Art. 86 aBG überein, welcher nicht nur Widerhandlungen gegen das Baugesetz selbst sondern auch gegen darauf beruhende Erlasse und Verfügungen mit Strafe bedrohte. Auch bei dem heute geltenden Reglement über die Wasserversorgung handelt es sich um einen Nebenerlass zum Baugesetz, weshalb bei Verletzung dieses Reglementes die Strafbestimmung des BG zur Anwendung gelangt (Art. 3 Abs. 1 WvR in Verbindung mit Art. 86, 86bis und 121 BG). Art. 86 aBG und Art. 121 BG stellen in Verbindung mit Art. 59 KRG mithin die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Bussen bei Missachtung von Vorschriften des Wasserreglementes dar. Mit der streitigen Busse wurde der Rekurrent lediglich für die widerrechtliche Wasserentnahme vor dem Zähler, nicht aber etwa für Ausführung der Installationen bestraft. Bei der strafbaren Handlung handelt es sich auch nicht um einen Tatbestand, welcher über 30 Jahre zurückliegt, sondern bis in die jüngste Zeit andauerte, weshalb der Ausfällung einer Busse auch aus dieser Sicht nichts entgegensteht. Angesichts des Umfanges der vorhandenen Installationen und der daraus resultierenden unrechtmässigen Wasserbezugsmöglichkeiten hat sich der Rekurrent so oder anders ein persönliches Verschulden vorhalten zu lassen. Abgesehen davon, dass nicht nur der Stetslauf und die Brunnenleitung, sondern auch noch die Gartenleitung sowie sogar noch das gesamte Hausnetz am Zähler vorbei mit Wasser versorgt werden konnte und auch Wasser bezogen worden ist, trägt

der Rekurrent als Auftraggeber und Liegenschaftseigentümer die Verantwortung für den Betrieb (und die Erstellung) der rechtswidrigen Anlagen. Damit steht fest, dass er für den unbewilligten Wasserbezug zu Recht mit einer Busse bestraft worden ist. Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der ausgesprochenen Busse, welche mit dem rekurrentischen Begehren letztlich auch hinsichtlich ihrer Höhe mitangefochten worden ist. Angesichts des Umstandes, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich noch der unbewilligte Wasserbezug, nicht aber die weitaus höheren Abwassertaxen bildeten, rechtfertigt es sich, die Busse von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Diesbezüglich ist der Rekurs entsprechend teilweise gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des Rekurrenten und der Gemeinde … Der Rekurrent hat zudem der Gemeinde eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird, soweit er nicht durch den gemeindlichen Verzicht auf die Erhebung der Abwassergebühren gegenstandslos geworden ist, teilweise gutgeheissen und die Busse wegen widerrechtlichen Wasserbezuges auf Fr. 500.-- reduziert. Im Übrigen wird er abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 2'238.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und der Gemeinde …. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … hat der Gemeinde … eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

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