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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 110

11 mars 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,540 mots·~8 min·4

Résumé

Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe

Texte intégral

A 04 110 3. Kammer URTEIL vom 11. März 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Feuerwehrpflichtersatz 1. Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 erhöhte der Vorstand der Gemeinde … die „taxa da cumpensaziun pumpiers“ (Feuerwehrersatzabgabe) für das laufende Jahr von bisher Fr. 100.-- auf neu Fr. 300.--. Dieser Beschluss wurde daraufhin durch Anschlag am schwarzen Brett publiziert. Am 27. September 2004 stellte die Gemeinde die neu festgelegte Ersatzabgabe sämtlichen Betroffenen in Rechnung. In der Folge gingen bei der Gemeinde diesbezüglich verschiedene Reklamationen ein. Am 1. Dezember 2004 verschickte die Gemeinde allen Betroffenen eine neue Rechnung über denselben Betrag, diesmal aber mit dem Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und einer Rechtsmittelbelehrung. 2. Dagegen erhob …, wohnhaft in … mit Wochenaufenthalt in …, am 15. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Rekurs. Sie begründete diesen damit, dass sie über die Tariferhöhung von Fr. 100.-- auf Fr. 300.-- von der Gemeinde nicht informiert worden sei und sie den neuen Betrag in ihrer momentanen Situation als Studentin als zu hoch erachte. Sie sei hingegen bereit, für das Jahr 2004 den bisherigen Betrag von Fr. 100.-- zu bezahlen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses. Sie führte darin aus, dass der entsprechende Beschluss des Gemeindevorstandes in ortsüblicher - bzw. in der durch die Gemeindeverfassung vorgeschriebenen - Art und Weise, nämlich durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht worden sei. Daraufhin sei die Ersatzabgabe den Betroffenen am 27. September bzw. 1. Dezember 2004 in

Rechnung gestellt worden. Ferner sei die Höhe der Abgabe angemessen und rechtmässig, sehe die „Ledscha pels pumpiers dal cumün d’…“ (Feuerwehrordnung), welche am 13. Februar 2004 auch durch die Regierung genehmigt worden sei, doch die Möglichkeit vor, die Ersatzabgabe im Rahmen von Fr. 100.-- bis maximal Fr. 500.-- festzulegen. Zudem müsse die Gemeinde bei der Festlegung der Ersatzabgabe von den Bedürfnissen einer möglichst leistungsfähigen Feuerwehr ausgehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bilden vorliegend die beiden Fragen, ob die Gemeinde ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist sowie ob die Höhe der Ersatzabgabe von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen der abgabepflichtigen Person abhängig gemacht werden muss, beziehungsweise, ob eine Pauschale zulässig ist. 2. Gemäss Art. 23 der „Constituziun dal cumün dad …“ orientieren die Gemeindebehörden die Öffentlichkeit regelmässig und in einer angemessenen Form über ihre Arbeit, die Schwierigkeiten und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. In … geschieht dies - wie in anderen Gemeinden auch regelmässig durch Anschlag am Schwarzen Brett. Diese Information kann in kleineren Gemeinden durchaus noch am öffentlichen Anschlagkasten erfolgen. In grösseren Ortschaften bedarf es nach der Praxis des Bundesgerichtes noch zusätzlicher geeigneter Massnahmen der Bekanntmachung, um den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Publikation zu genügen (vgl. BGE 115 Ia 24 Erw. 3a). Der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 11. Mai 2004 betreffend die Feuerwehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2004 wurde anschliessend auf diese ortsübliche Art und Weise veröffentlicht. Zudem beschloss der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2004 und nachdem diverse Beschwerden gegen die Rechung vom 27. September 2004

eingegangen waren, die betreffenden Personen schriftlich zu benachrichtigen. Dies hat er mit Rechnung vom 1. Dezember 2004 denn auch getan. Auf der anderen Seite ist es für die Adressaten von Gemeindebeschlüssen aber auch zumutbar, die publizierten Beschlüsse selber oder mittels einer Vertrauensperson regelmässig zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt ebenso bezüglich Personen mit Wochenaufenthalterstatus, die ja regelmässig an ihren gesetzlichen Wohnsitz, als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, zurückkehren. Somit sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, wonach die Gemeinde ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen wäre. 3. a) Gesetzliche Grundlage für die Regelung des Feuerwehrwesens bzw. der Feuerwehrdienstpflicht in der Gemeinde ist die gestützt auf Art. 34 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (BR 838.100) rechtskräftig erlassene „Ledscha pels pumpiers dal cumün d’…“ (LP; in Kraft seit Februar 2004). Nach Art. 5 LP sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde feuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht dauert vom 20. bis zum 48. Lebensjahr (Art. 6 LP) und wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung einer Ersatzabgabe erfüllt (Art. 7 LP). Gestützt auf Art. 9 LP wurde die Rekurrentin verpflichtet, ihre Dienstpflicht durch Bezahlung einer Ersatzabgabe zu leisten. Die Feuerwehrdienstpflicht und die Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe sind von der in der Gemeinde wohnhaften Rekurrentin nicht bestritten. b) Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Sie lassen sich in Steuern und Abgaben einteilen. Die Steuer ist eine Abgabe, die voraussetzungslos geschuldet ist, das heisst, nicht als Entgelt für eine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben wird. Die Kausalabgaben hingegen sind Geldleistungen, welche Private als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben und somit nicht voraussetzungslos geschuldet sind. Zu diesen Kausalabgaben zählen neben den Vorzugslasten und den Gebühren auch die Ersatzabgaben. Es handelt sich dabei um finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten (nichtfinanzielle öffentlichrechtliche Verpflichtungen), von denen die Pflichtigen dispensiert werden, sofern sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Für die Bemessung der Ersatzabgaben gibt es kaum allgemeine Regeln (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2623 ff.). Die Ersatzabgabe tritt somit an die Stelle der Naturallast und will in Bezug auf diese die Rechtsgleichheit herstellen, also einen öffentlichrechtlichen Pflichtenausgleich verwirklichen (BGE 115 IV 66). c) Die Rekurrentin ist implizit der Auffassung, dass die Ersatzabgabe nicht als Pauschale, sondern nur in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werde dürfe. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 LP sieht vor, dass Dienstpflichtige, die keinen aktiven Dienst leisten, eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten haben. Gemäss Art. 15 LP setzt der Gemeindevorstand die Abgabe im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- und nach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest. Die Gemeinde hat somit gesetzlich festgelegt, dass ein Pauschalbetrag - ohne Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit - zu leisten ist. Für die Bemessung der Ersatzabgaben gibt es weder allgemeine, grundsätzliche Regeln, noch stellt das kantonale Recht diesbezügliche Vorgaben auf. Bei der Festlegung dieser Ersatzabgabe handelt es sich somit um einen autonomen Tätigkeitsbereich der Gemeinde; sie ist folglich auch befugt, einen Pauschalbetrag - unabhängig von weiteren Faktoren - festzulegen. Selbstverständlich muss die Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde die Aufgaben, die die kantonale Verordnung ihr zur selbständigen Erledigung anvertraut hat, sinnvoll geregelt. Es bleibt somit festzuhalten, dass es im autonomen Tätigkeitsbereich der Gemeinde stand, in welchem Rahmen und aufgrund welcher Basis sie die Ersatzabgabe festlegen wollte. Dass sie sich für eine Pauschalabgabe entschieden hat, lag somit in ihrem freien Ermessen. Bezüglich der Höhe der Abgabe ist festzustellen, dass auch andere Gemeinden durchaus Ansätze dieser Grössenordnung haben. Nachdem diese Pauschalabgabe in der gesetzlichen Grundlage so verankert wurde, muss sie nun aber dementsprechend von den Betreffenden verlangt werden. Es besteht keine Möglichkeit, je nach Einzelfall vom Gesetzestext

abzuweichen und eine individuelle Abgabe zu verlangen. Das Vorgehen der Gemeinde, von der Rekurrentin die Pauschale zu verlangen, war folglich gesetzmässig. d) In Art. 14 LP findet sich eine Auflistung derjenigen Personen, welche von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit sind. Dazu gehören der Bezirksgerichtspräsident, der Kreispräsident, der Gemeindepräsident, Geistliche beider Kirchen, Angehörige der Kantonspolizei, Personen mit nachgewiesener geistiger oder körperlicher Behinderung, ein allein erziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern bis zum zwölften Lebensjahr, werdende oder stillende Mütter, sowie Angehörige einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Gemeindevorstand weitere Personen von der Abgabepflicht befreien. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine so genannte Kann- Vorschrift, welche der betreffenden Behörde die Möglichkeit eines Ermessensentscheides einräumt. Dies hat zur Folge, dass die Behörde über gewisse Freiräume bei ihren Entscheiden verfügt, deren Angemessenheit vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann; diesem ist lediglich eine Rechts-, aber nicht eine Ermessenskontrolle gestattet. Als Rechtsverletzung wären Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung zu qualifizieren, wogegen die Überprüfung eines unangemessenen Entscheides einer unzulässigen Ermessenskontrolle gleichzusetzen wäre. Eine Überprüfung der Betätigung des Ermessens durch die Gemeindebehörde ist dem Verwaltungsgericht somit grundsätzlich verwehrt (vgl. Art. 53 VGG; BR 370.100). e) Die Rekurrentin verfügt aufgrund ihres Studiums sicher über weniger finanzielle Mittel als die durchschnittliche ersatzpflichtige Person. Die Rekursgegnerin hat jedoch - wie erörtert - die Ersatzabgabe bewusst als Pauschale und somit ungeachtet der persönlichen Leistungsfähigkeit ausgestaltet. Dementsprechend wurde in der Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 LP dieser Aspekt auch nicht berücksichtigt. Zwar liegt es in der Kompetenz des Gemeindevorstandes, weitere Personen – beispielsweise Studierende – von der Abgabepflicht zu befreien oder zumindest eine

reduzierte Ersatzabgabe zu verlangen. Eine derartige Lösung wäre denn auch sachlich nachvollziehbar und wird von einigen Gemeinden so praktiziert. Unter die vorliegende Ausnahmebestimmung kann die Rekurrentin hingegen nicht subsumiert werden. Die Gemeinde hat somit korrekt gehandelt und die Pauschale von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt; denn es liegt in ihrem Ermessen, wie grosszügig sie den Ausnahmetatbestand regeln will. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die angefochtene Rechnung als rechtmässig erweist, weshalb der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG zu Lasten der Rekurrentin. Der Rekursgegnerin ist zudem eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie sich anwaltlich vertreten liess. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 436.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 500.--.

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