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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.10.2018 U 2018 40

16 octobre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,240 mots·~11 min·4

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 40 3. Kammer Vorsitz Racioppi Richter von Salis, Meisser Aktuar Bühler URTEIL vom 16. Oktober 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. Am 30. August 2012 stellte A._____ für ein Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Diesem Gesuch legte A._____ die Ermessenstaxation 2010 bei, welche von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 41'600.-- ausging. In diesem Zusammenhang führte A._____ aus, dass er für das Steuerjahr 2010 nach Ermessen veranlagt worden sei, weil er es unterlassen habe, eine Steuererklärung einzureichen. Im Jahre 2009 habe seine Einzelfirma «B._____» gemäss Erfolgsrechnung lediglich einen Gewinn von Fr. 7'760.-erzielt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 11. September 2012 wurde A._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. In dieser Verfügung wurde A._____ auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen. 2. Mit Entscheid vom 11. Juli 2013 wurde die Ehe von A._____ geschieden. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Anwaltskosten wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege übernahm der Kanton Graubünden nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 5'864.50, bestehend aus Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- und Anwaltskosten von Fr. 4'614.50. 3. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden traf im März 2018 Abklärungen zwecks Rückforderung der vom Kanton Graubünden bevorschussten Kosten im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Diese Abklärungen ergaben, dass A._____ gemäss Ermessenstaxation 2015 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 33'600.-- verfügte. Mit Schreiben vom 26. März 2018 wurde A._____ dazu aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels eines Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen offenzulegen. Das Erhebungsformular hätte bis spätestens am 17. April 2018 vollständig und wahrheitsgemäss retourniert werden müssen. Nachdem innert Frist keine

- 3 - Rückäusserung seitens von A._____ erfolgte, forderte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 01.05.2015 (A-Post-Plus-Sendung) erneut auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Gleichzeitig wurde A._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Rückzahlung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von Fr. 5'864.50 verfügt werde, sollte bis am 28. Mai 2018 keine Rückäusserung erfolgen. Das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 1. Mai 2018 wurde A._____ am 2. Mai 2018 zugestellt. 4. In der Folge reagierte A._____ wiederum nicht auf das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 1. Mai 2018, weshalb sie am 8. Juni 2018 die Rückzahlung der bevorschussten Gelder von Fr. 5'864.50 verfügte. Begründend wurde ausgeführt, A._____ habe den Nachweis über seine finanzielle Situation gemäss Schreiben vom 26. März 2018 sowie vom 1. Mai 2018 nicht erbracht, indem er weder die massgeblichen Einkommens- und Vermögensunterlagen noch eine Stellungnahme eingereicht habe. 5. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte (sinngemäss) deren Aufhebung. Begründend führte er aus, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Ehescheidung nicht verbessert hätten. Das Gegenteil sei der Fall. So wie sich die wirtschaftliche Lage eines jeden Printmediums in den letzten Jahren verschlechtert habe, habe sich auch die finanzielle Situation der «B._____» verschlechtert. Des Weiteren sei seine Einzelunternehmung inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Dadurch habe er aber auch Fr. 100'000.-- mehr Schulden. Die Aktiengesellschaft sei gegründet worden, damit er nicht alleine sämtliche Schulden tragen müsse. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 gewisse

- 4 - Rechnungen bei. Dadurch könne sich das Verwaltungsgericht ein Bild davon machen, welche Auslagen er allwöchentlich zu tragen habe. Auch reichte der Beschwerdeführer die Ermessenstaxation 2016 ein, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'000.-- zu entnehmen war. Abschliessend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht dazu gekommen sei, die Steuererklärung auszufüllen und das Geld für einen Treuhänder auch nicht vorhanden sei. Die Steuererklärung 2017 werde nun erstmals von einem Treuhänder ausgefüllt werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Auslagen würden von einem Partner der «B._____» finanziert werden. 6. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie nicht über die aktuellen Steuerdaten des Beschwerdeführers verfügt habe. Es habe ihr lediglich die Ermessenstaxation 2015 vorgelegen. Vor diesem Hintergrund sei sie zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auf seine Mitwirkung angewiesen gewesen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zweimal aufgefordert worden, den Nachweis seiner finanziellen Situation zu erbringen. Zu diesem Zweck sei ihm das Formular «Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse» sowie das Formular «Wegleitung zur Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse» beigebracht worden. Auch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Rückzahlung der durch den Kanton Graubünden bevorschussten Gelder verfügt werde, sollte er seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. 7. Mit Replik vom 5. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Ergänzend machte er geltend, dass er nur dank der D._____ AG, welche die «B._____» drucke und bei der Begleichung der Rechnungen beide Augen zudrücke, überleben

- 5 könne. Ihm werde oft vorgeworfen, dass er ein schlechter Geschäftsmann sei, zumal die «B._____» keinen Gewinn abwerfe. In Wahrheit sei er kein Geschäftsmann, weil in seiner Situation schon jeder bereits Konkurs angemeldet hätte. Er habe dem Gericht seine prekäre finanzielle Situation völlig offengelegt und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht. Sein Problem liege darin, dass die Vor- und Nachbearbeitung der «B._____» dermassen viel Zeit in Anspruch nehme, dass ihm für administrative Belange sehr oft die Zeit fehle. Aus diesem Grund falle es ihm oft schwer, Fristen einzuhalten. Er versichere, dass er unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe und nicht in der Lage sei, die geforderte Summe zurückzuerstatten. 8. Mit Schreiben vom 13. September 2018 verzichtete die Steuerverwaltung auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren

- 6 - Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge seiner Ehescheidung bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'864.50 verpflichtet wurde. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat

- 7 vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). An diese Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind. Zudem ist die Mitwirkungspflicht des selbständig Erwerbstätigen höher als diejenige des unselbständig Erwerbstätigen (WUFFLI, a.a.O., S. 301). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und

- 8 - Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dasselbe hat nun auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs somit ihre nötige Mitwirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lückenlos darlegt und belegt, darf der Rückforderungsanspruch bejaht werden (WUFFLI, a.a.O., S. 399 f.). Hiervon kann einzig davon abgewichen werden, wenn im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes selber festgestellt werden könnte, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch heute noch gutgeheissen würde und damit auch kein Rückforderungsanspruch besteht. 5. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Steuererklärung mehr ausfüllt und einreicht. Damit einhergehend wurde er in den Jahren 2010, 2015 sowie 2016 auch nach Ermessen veranlagt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 7; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4). Mit anderen Worten waren der Beschwerdegegnerin die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zwingend auf seine Mitwirkung angewiesen war. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2018 (vgl. Bg-act. 8) und 1. Mai 2018 (vgl. Bg-act. 9) insgesamt auch zweimal aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und das Formular «Überprüfung der Vermögens- und

- 9 - Einkommensverhältnisse» vollständig ausgefüllt zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach. Erst auf die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin von 8. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer reagiert, indem er dagegen am 6. Juli 2018 Beschwerde erhoben hat. Dabei hat sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, dem Verwaltungsgericht zwei Rechnungen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit einzureichen (vgl. Bf-act. 2 und 3). Aufgrund dieser Rechnungen sowie der weiteren im Recht liegenden Belege kann das Verwaltungsgericht indes nicht feststellen, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt gutgeheissen werden könnte und damit auch kein Rückforderungsanspruch von Fr. 5'864.50 besteht; dies umso mehr, als es der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 gänzlich unterlassen hat, Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Auch im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, woraus sein aktueller Notbedarf sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos hervorgehen würden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 in Aussicht gestellt hat, die Steuererklärung 2017 werde von einem Treuhänder erstellt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er dem Verwaltungsgericht allerdings weder die Steuererklärung 2017 noch eine Buchhaltung der «B._____» für das Jahr 2017 und/oder der Vorjahre eingereicht. 6. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung offensichtlich verletzt hat, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eindeutig und vollständig dokumentiert offengelegt hat. Aufgrund der Akten könnte im heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gutgeheissen werden; dies umso mehr, als die finanziellen

- 10 - Verhältnisse des Beschwerdeführers auch für das Verwaltungsgericht nicht ermittelbar sind. Ausschliesslich der Beschwerdeführer könnte diesbezüglich Auskunft geben, was er aber während der gesamten Dauer des Rückforderungsverfahrens nicht getan hat. Würde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens heute keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden, hat dies zur Konsequenz, dass ein Rückforderungsanspruch für die bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'864.50 besteht. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Rückerstattung verfügt. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 730.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

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