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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.04.2015 U 2015 5

1 avril 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,239 mots·~6 min·5

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 5 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgrund der Dringlichkeit vorliegend Gebrauch und teilt den Verfahrensparteien das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mit. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) berechtigt war, in der Verfügung vom 2. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. Dezember 2014, die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zugesprochene öffentliche Unterstützung mit Eintritt der Rechtskraft auf Fr. 1'056.-- zuzüglich der Kostenanteile der Krankenkasse, der Notfall-Zahnarztkosten sowie der Prämien für die Mobiliarversicherung zu reduzieren. a) Nach Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.720) kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5–15 % kürzen. Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann insbesondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der unterstützungspflichtigen Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a), bei grober Pflichtverletzung (lit. b) und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine vollständige Einstellung der

- 3 - Unterstützungsleistungen ist aufgrund von Art. 11 ABzUG nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). b) Von dieser sanktionellen Kürzung der öffentlichen Unterstützung ist deren Einstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen zu unterscheiden. Eine solche Anordnung setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende derzeit aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen, davon jedoch aus eigenem Antrieb schuldhaft absieht. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn eine Person eine ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder sich weigert, an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. In solchen Fällen darf die unterstützungspflichtige Gemeinde die Ausrichtung der Sozialhilfe insoweit verweigern, als die Person durch die ausgeschlagene Arbeit in der Lage gewesen wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dadurch verstösst sie weder gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch die massgeblichen Regelungen des kantonalen Unterstützungsrechts (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3 und 5, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b, VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). Allerdings muss die unterstützungspflichtige Gemeinde den um öffentliche Unterstützung Nachsuchenden vorgängig im Rahmen einer Verfügung aufgefordert haben, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und ihm für den Widerhandlungsfall die Einstellung der öffentlichen Unterstützung im Umfang des mit dieser Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens angedroht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2; vgl. VGU U 14 22 vom

- 4 - 5. Juni 2014 E.4c, U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c). c) Mit Verfügung vom 25. März 2014 kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf des Beschwerdeführers während 12 Monaten ab Rechtskraft der fraglichen Anordnung, mithin ab dem 1. Mai 2014, um 15 % und unterstütze den Beschwerdeführer fortan monatlich mit Fr. 1'838.-zuzüglich Krankenkasse, Notfall-Zahnarztkosten und Prämien für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Auf diese Anordnung kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zurück und reduzierte die dem Beschwerdeführer zugesprochene öffentliche Unterstützung mit Eintritt der Rechtskraft auf Fr. 1'065.-- (Miete: Fr. 1'050.-- + Fr. 15.-- [Grundbedarf]) zuzüglich der Kostenanteile der Krankenkasse, der Notfall-Zahnarztkosten sowie der Prämien für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Diese Anordnung beinhaltet keine sanktionelle Kürzung der öffentlichen Unterstützung im Sinne von Art. 11 ABzUG, sondern eine weitgehende Einstellung der öffentlichen Unterstützung infolge der Weigerung des Beschwerdeführers zumutbare Arbeit auszuüben. Sie erweist sich nach dem vorangehend Ausgeführten als zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit ausgeschlagen hat, welche es ihm ermöglicht hätte, ein Einkommen im Umfang der eingestellten öffentlichen Unterstützung im Betrag von Fr. 773.-- (Fr. 1'838.-- - Fr. 1'065.--) zu erzielen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hat, die von ihm ausgeschlagene zumutbare Arbeit anzunehmen und ihm für den Widerhandlungsfall die verfügte Einstellung angedroht hat. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, behauptet die Beschwerdegegnerin nicht. Zwar macht sie geltend, für den Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz in der Stiftung B._____ im Umfang eines halben Arbeitstages organisiert zu haben, wofür die Teilnehmer in der Regel einen Stundenlohn von Fr. 2.35

- 5 erhielten. Sie räumt jedoch ein, dass der Betrag der verfügten Leistungseinstellung das Einkommen übersteigt, welches der Beschwerdeführer durch dieses Beschäftigungsprogramm hätte erzielen können. Die vorgenommene Leistungskürzung erweist sich somit im verfügten Umfang in jedem Fall als unzulässig. Dagegen kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer mit dem Arbeitseinsatz in der Stiftung B._____ die Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit verweigert hat und welches Einkommen er hiermit erzielt hätte. Diese Fragen erweisen sich jedoch nicht als massgeblich. Fest steht nämlich, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, dem Beschwerdeführer mittels Verfügung anzudrohen, dass – falls er die konkret geforderte Arbeit nicht ausübt – ihm der dadurch entgangene Verdienst als hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer den Verdienst, den er durch die Teilnahme am Arbeitseinsatz der Stiftung B._____ erzielt hätte, als hypothetisches Einkommen anzurechnen und ihm mit dieser Begründung die Bedürftigkeit abzusprechen. Dass der Beschwerdeführer weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist unbestritten. Damit ist er als bedürftig anzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als unterstützungspflichtige Gemeinde die zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlichen Mittel auszurichten hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der angefochtene Entscheid vom 2. Dezember 2014 aufzuheben ist. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin die ihm mit Verfügung vom 25. März 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung schuldet, die, soweit ersichtlich, am 30. April 2015 endet. Welche öffentliche Unterstützung der Beschwerdeführer dann zumal beanspruchen kann, hat die Beschwerdegegnerin in einer neuen Verfügung zu entscheiden. Dabei

- 6 wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob der Grundbedarf des Beschwerdeführers abermals in Anwendung von Art. 11 ABzUG um 15 % gekürzt werden darf. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG: BR 370.100]), die das Verwaltungsgericht wegen des Verzichts auf eine Begründung niedriger ansetzt (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann keine aussergerichtliche Entschädigung beanspruchen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 2. Dezember 2014 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem

- 7 begründeten Urteil wird auch die vollumfänglichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt werden. 4. [Mitteilungen]

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