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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.04.2015 U 2015 14

1 avril 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,954 mots·~10 min·6

Résumé

Sozialhilfe | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 13 und 14 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer und B._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vorliegend Gebrauch und teilt den Verfahrensparteien das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mit. 2. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 hat die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1. Februar 2015 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und die öffentliche Unterstützung für ihn eingestellt. Gleichentags hat sie seiner Ehefrau, B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ab dem 1. Februar 2015 für sich und die beiden Kinder öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'521.50 gewährt. Diese beiden Verfahren hängen insofern miteinander zusammen, als die Beschwerdeführer, die als verheiratetes Ehepaar mit ihren unmündigen Kindern im gleichen Haushalt leben, sozialhilferechtlich als Schicksalsgemeinschaft anzusehen sind und deshalb bei der Bemessung der Sozialhilfe eine Unterstützungseinheit bilden (WINZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 457 f.). In Bezug auf ihre Bedürftigkeit hat dies zur Folge, dass ihr Bedarf an öffentlicher Unterstützung grundsätzlich aufgrund eines Gesamtbudgets zu berechnen ist, in dem die anrechenbaren Einkünfte aller Familienmitglieder ihren anzuerkennenden Ausgaben gegenübergestellt werden. Einen allfälligen sich hieraus ergebenden Fehlbetrag hat die unterstützungspflichtige Gemeinde durch die von ihr zu gewährende öffentliche Unterstützung zu decken. Dementsprechend hängt die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht allein von ihrem individuellen Bedarf, sondern von der Bedürftigkeit der

- 3 - Bedarfsgemeinschaft als Ganzes ab (WINZENT, a.a.O., S. 460). Angesichts dieser Abhängigkeit der den Beschwerdeführern zustehenden öffentlichen Unterstützung erscheint es angezeigt, die Beschwerdeverfahren U 15 13 und U 15 14 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG zu vereinigen. Dementsprechend entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerden U 15 13 und U 15 14 gemeinsam im vorliegenden Urteil. 3. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und die öffentliche Unterstützung für ihn persönlich eingestellt hat (Beschwerdeverfahren U 15 13). a) Nach Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.720) kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5–15 % kürzen. Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann insbesondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der unterstützungspflichtigen Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a), bei grober Pflichtverletzung (lit. b) und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen ist aufgrund von Art. 11 ABzUG nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b).

- 4 b) Von dieser sanktionellen Kürzung der öffentlichen Unterstützung ist deren Einstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen zu unterscheiden. Eine solche Anordnung setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende derzeit aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen, davon jedoch aus eigenem Antrieb schuldhaft absieht. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn eine Person eine ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder sich weigert, an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. In solchen Fällen darf die unterstützungspflichtige Gemeinde die Ausrichtung der Sozialhilfe insoweit verweigern, als die Person durch die ausgeschlagene Arbeit in der Lage gewesen wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dadurch verstösst sie weder gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch die massgeblichen Regelungen des kantonalen Unterstützungsrechts (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3 und 5, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b, VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). c) Nach dem vorangehend Ausgeführten kann sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vollständige Einstellung der öffentlichen Unterstützung durchaus als zulässig erweisen. Eine solche Anordnung fällt allerdings nur in Betracht, wenn und solange als die Einkünfte – auf welche der Beschwerdeführer etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, freiwillig verzichtet hat – den ihm aufgrund der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3, vgl. PVG 2009 Nr. 18 E.3d; VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4c; vgl. dazu auch BGE 130 I 71,

- 5 - 139 I 218 E.5.3 f.). Vor der Anordnung einer Leistungseinstellung hat die unterstützungspflichtige Gemeinde freilich sicherzustellen, dass der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende weiss, welche Arbeit er auszuüben hat, und welche Konsequenzen ihm für den Fall der Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung drohen. Entsprechende Weisungen sowie Auflagen und die für den Widerhandlungsfall angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der öffentlichen Unterstützung haben daher in Form einer Verfügung zu ergehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2; vgl. VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4c, U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c). d) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, an Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 solche Aufforderungen ablehnen durfte, weil er sich um seine kranke Ehefrau kümmern musste, ist denkbar. Die gesundheitliche Verfassung der Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich zwischenzeitlich jedoch verbessert, so dass sie nicht mehr auf die Betreuung ihres Ehemannes angewiesen ist. Bei dieser Sachlage geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass dem 37-jährigen Beschwerdeführer die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. In den Akten fehlen jedoch Angaben zu dem für den Beschwerdeführer organisierten Beschäftigungsprogramm bzw. der von ihm verlangten Arbeit. So ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Akten, ob es sich bei der konkret geforderten Arbeit um eine bezahlte Arbeit gehandelt hat, wie hoch ein allfälliges Erwerbseinkommen ausgefallen wäre und wie lange der Arbeitseinsatz gedauert hätte. Es ist damit unklar, ob der Beschwerdeführer vorliegend die Ausübung einer zumutbaren Arbeit verweigert hat, die es ihm ermöglicht hätte, sich die für das Überleben notwendigen Finanzmittel ganz oder teilweise selbst zu beschaffen, was eine ganz oder teilweise

- 6 - Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht beurteilen, ob die verfügte Leistungseinstellung rechtens war. Letztlich ist diese Frage jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Fest steht nämlich, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, dem Beschwerdeführer mittels Verfügung anzudrohen, dass – falls er die konkret geforderte Arbeit nicht ausübt – ihm der dadurch entgangene Verdienst als hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Dass die Beschwerdegegnerin die an den Beschwerdeführer in der Vergangenheit ausgerichtete öffentliche Unterstützung bereits wegen fehlenden Integrationsbemühungen gekürzt und ihm eine Einstellung angedroht hat, ändert daran nichts, da die entsprechenden Androhungen nicht auf die bezahlte Arbeit bezogen waren, welche die Beschwerdegegnerin zur Leistungseinstellung veranlasst hat (vgl. dazu: VGU 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4c). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer schuldhaft geweigert haben sollte, eine zumutbare Arbeit auszuüben, die ihm die Erzielung eines existenzsichernden Verdienstes ermöglicht hätte, wäre die Beschwerdegegnerin deshalb nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und ihm mit dieser Begründung die Bedürftigkeit abzusprechen. Dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau über Einkünfte oder Vermögen verfügen, ist unbestritten. Damit ist der Beschwerdeführer als bedürftig anzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als unterstützungspflichtige Gemeinde die zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlichen Mittel auszurichten hat. Die Beschwerde U 15 13 erweist sich demnach als begründet, weshalb der hierdurch angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden öffentlichen Unterstützung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei der Bemessung der fraglichen öffentlichen Unterstützung wird die Beschwerdegegnerin einerseits zu prüfen haben,

- 7 ob der Grundbedarf des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 11 ABzUG zu kürzen ist, andererseits wird sie die der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2015 zugesprochene öffentliche Unterstützung zu berücksichtigen haben. 4. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 erhobene Beschwerde (Beschwerdeverfahren U 15 14) gründet auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer von der öffentlichen Unterstützung ausgeschlossen ist. Für diesen Fall fordert sie, die ihr in der angefochtenen Verfügung zugesprochene öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 2'521.50 einerseits um den auf den Beschwerdeführer entfallenden Mietkostenanteil, andererseits auf den einem Dreipersonenhaushalt für die Lebenshaltung zustehenden Grundbedarf von Fr. 1'834.-- zu erhöhen. Mit der Gutheissung der Beschwerde U 15 13 sind diese Ansprüche insoweit hinfällig geworden, als die Beschwerdegegnerin danach verpflichtet ist, den Mietkostenanteil des Beschwerdeführers zu übernehmen, sodass die gesamten Mietkosten wiederum durch die den Beschwerdeführern zugesprochene öffentliche Unterstützung gedeckt sind. Dasselbe gilt grundsätzlich für den von der Beschwerdeführerin geforderten Grundbedarf von Fr. 1'834.--. Freilich hat die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, den Grundbedarf des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 11 ABzUB zu kürzen. Dabei hat sie jedoch die Situation der von einer solchen Kürzung mitbetroffenen Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8-3). Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Einwände wird sie daher allesamt bei einer allfälligen Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Bei dieser Ausgangslage ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer gerichtlichen Prüfung dieser Fragen im

- 8 - Rahmen des vorliegenden Verfahrens entfallen. Demnach ist die Beschwerde U 15 14 infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Im Hinblick auf zukünftige Anordnungen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei ihren Anordnungen die bestehende familiäre Situation sowie die Rollen- und Aufgabenteilung zu beachten hat. Will sie von der bestehenden Aufgabenteilung abweichen, so hat sie sorgfältig zu prüfen, ob und inwiefern den betroffenen Personen unter den gegebenen Umständen (z.B. Alter der Kinder, Betreuungssituation, gesundheitliche Verfassung, berufliche Qualifikation) ein Rollenwechsel zugemutet werden kann. Ausserdem hat sie im Falle der Kürzung der öffentlichen Unterstützung die Situation der davon mitbetroffenen Personen in die Unterstützungseinheit in die Interessenabwägung einzubeziehen. Im Falle einer gerechtfertigten Einstellung des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin sodann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zu prüfen, ob der Familie zumindest der Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines Dreipersonenhaushalts sowie die gesamten Mietkosten für die Familienwohnung zuzubilligen wären. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihr die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen sind (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:

- 9 - 1. Die Beschwerden U 15 13 und U 15 14 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde U 15 13 wird gutgeheissen, der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Berechnung der A._____ zustehenden öffentlichen Unterstützung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde U 15 14 wird infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfänglichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt werden. 6. [Mitteilungen]