VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 69 3. Kammer als Verwaltungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar ad hoc Lehmann URTEIL vom 23. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. Am 29. Juli 2014 ersuchte A._____ beim Regionalen Sozialdienst Chur (RSD) um öffentlich-rechtliche Unterstützung. Dieser berechnete für den Gesuchsteller einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von insgesamt Fr. 1‘114.75.--, wovon Fr. 450.-- für die Wohnkosten bestimmt waren. Anschliessend reichte der RSD das Gesuch an die Gemeinde X._____ weiter. Mit Verfügung vom 11. August 2014 setzte diese die öffentlichrechtliche Unterstützung von A._____ per 21. Juli 2014 auf Fr. 1‘114.75.-fest. Dabei sah sie für die Wohnkosten einen Anteil von Fr. 450.-- vor. In der Verfügung stellte die Gemeinde u.a. fest, dass A._____ gemäss Unterstützungsgesuch zusammen mit B._____ im Konkubinat lebe und sie eine 3 ½-Zimmer-Wohnung bewohnen würden. Der Mietvertrag über die 3 ½-Zimmer-Wohnung laute dabei einzig auf B._____. 2. Am 10. September 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2014. Die Feststellung, wonach er im Konkubinat lebe, sei nicht korrekt. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft, wobei er Untermieter von B._____ sei. Die Miete gemäss Untermietvertrag betrage Fr. 650.-- pro Monat. Der in der Verfügung festgesetzte Betrag von Fr. 450.-- für die Wohnkosten reiche somit nicht aus, um die Miete zu bezahlen. Falls er die Miete nicht rechtzeitig bezahlen könne, drohe alsdann die Kündigung. Mit der Beschwerde verfolge er sodann lediglich das Ziel, die Miete bezahlen zu können. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Festlegung der Wohnkosten sei in Anwendung ihrer Wohnkostenregelung für Sozialhilfebezüger vom 22. Februar 2011 erfolgt. Diese sehe bei den
- 3 - Wohnkosten für ein Ehe- oder Konkubinatspaar ohne Kinder einen Maximalbeitrag von Fr. 900.-- vor. Für den Beschwerdeführer ergebe sich daraus ein Anteil von 50 %, also Fr. 450.--. Vom Untermietvertrag zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer habe sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine Kenntnis gehabt. Ein solcher Vertrag sei dem Unterstützungsgesuch auch nicht beigelegen. Sie sei auch deshalb von einer Partnerschaft bzw. von einem Konkubinat ausgegangen, weil der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. November 2005 bei B._____ gewohnt habe. Der Maximalbeitrag für Personen, welche in einer Wohngemeinschaft lebten, liege gemäss Wohnkostenregelung bei Fr. 400.--. Somit sei sie dem Beschwerdeführer sogar noch etwas entgegengekommen. Eine allfällige Anpassung der Berechnung aufgrund Vorliegens einer Wohngemeinschaft behalte sie sich jedoch vor. 4. Da innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers einging, schloss das Gericht den Schriftenwechsel am 16. Oktober 2014 ab. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 11. August 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1‘114.75.-- ab 21. Juli 2014 zugestanden wurde. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz
- 4 angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 21. Juli 2014 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der in der Verfügung festgelegte Beitrag für die Wohnkosten zur Zahlung seiner Wohnungsmiete nicht ausreichen würde. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der richterlichen Zuständigkeit bzw. der Berechnung des Streitwerts. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5‘000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall geht es um eine monatliche Unterstützungsleistung im Bereich der Sozialhilfe. Da diese von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung nicht befristet wurde, stellt sich die Frage der Berechnung des Streitwerts. Nach Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Art. 51 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gilt der Kapitalwert als Wert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen. Die Berechnung des Kapitalwerts hängt davon ab, ob es sich um wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen von bestimmter und beschränkter oder um solche ungewisser bzw. unbeschränkter Dauer handelt. Ist die Dauer ungewiss oder unbeschränkt, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Bei der öffentlich-rechtlichen Unterstützung sind
- 5 die Voraussetzungen und die Höhe des Beitrags grundsätzlich regelmässig zu überprüfen (vgl. dazu das Handbuch des Sozialamts Graubünden zur Sozialhilfe vom Oktober 2010, S. 17 f.), weshalb es sich eher um wiederkehrende Leistungen und nicht um solche von ungewisser bzw. unbeschränkter Dauer handelt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich, welches im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich von wiederkehrenden Leistungen ausgeht und den Streitwert in der Regel mit der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichsetzt (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00426 vom 25. September 2014 E.1.3, mit weiteren Hinweisen sowie VB.2013.00044 vom 25. Februar 2013 E.1.3). Die eben genannte Berechnungsmethode wurde vom Bundesgericht sodann in einem Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen als rechtmässig erachtet. Die Ergänzungsleistung sei eine auf ein Jahr berechnete Geldleistung. Dementsprechend entfalte denn auch eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für ein Jahr. Die einzelnen Rechnungspositionen könnten jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E.1.1). Das Gericht erachtet es damit nach vorstehend Gesagtem als sachgerecht, wenn der Streitwert im Bereich der Sozialhilfe bei periodischen Leistungen in der Regel mit der Summe dieser Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt wird. In casu beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 650.--. Zum effektiv anerkannten Betrag von Fr. 450.-- besteht eine Differenz von Fr. 200.--. Insgesamt ergibt dies somit ein Streitwert von Fr. 2‘400.-- (12×200), womit in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG künftig in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann.
- 6 - 2. a) Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet die Anrechnung der Wohnkosten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung. In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend, wonach der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb welcher nicht alle Personen unterstützt werden, so ist bei der Berechnung in einem ersten Schritt der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In einem zweiten Schritt ist dieser Betrag anteilsmässig aufzuteilen und in das Unterstützungsbudget aufzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Unter "familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.). Wesentlich ist dabei einzig das Zusammenleben in einem Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsam Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen dar. Die familienähnliche Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen Untermiete dadurch, dass dort der Haushalt getrennt geführt wird (vgl. HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142; SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist somit ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nichtunterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die
- 7 - Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Das Kopfteilungsprinzip zur Bemessung von Unterstützungsleistungen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gelangt auch bei Konkubinatspaaren zur Anwendung, wobei aber im Falle eines stabilen Konkubinats die Richtlinien empfehlen, dass das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners angemessen berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 11 31 vom 28. Juni 2011 E.4b). b) Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt das Konkubinat eine grundsätzlich auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht zum Voraus festgelegte Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter dar, die im Allgemeinen eine geistigseelische, körperliche sowie eine wirtschaftliche Verbundenheit aufweist und in der die beteiligten Personen tatsächlich gewillt sind, sich in materieller wie auch persönlicher Hinsicht gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 215 f.; BGE 109 II 16 E.1b; BGE 108 II 205 E.2). Von einem stabilen Konkubinat ist nach den SKOS-Richtlinien namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1; BGE 140 V 50 E.3.4.3). Die Bemessung eines allfälligen Konkubinatsbeitrags wird anhand eines erweiterten SKOS-Budgets vorgenommen. Entsteht in Relation zu den Einnahmen des Konkubinatspartners ein Überschuss, so wird dieser als Konkubinatsbeitrag bei der Bemessung der Sozialhilfe an die unterstützungsbedürftige Person angerechnet. Die SKOS-Richtlinien
- 8 enthalten zur Kalkulation dieses erweiterten Budgets konkrete Vorgaben (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. H.10). c) Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit B._____ in einer gemeinsamen Wohnung und nur eine Person im Haushalt, nämlich der Beschwerdeführer, wird durch Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass ein Konkubinat vorliege. Im Unterstützungsgesuch vom 29. Juli 2014 gab er zwar noch an, mit B._____ seit 9. Februar 2010 im Konkubinat zu leben, womit die Beschwerdegegnerin aufgrund der Dauer des Zusammenlebens und den vorhandenen Unterlagen vermutungsweise von einem stabilen Konkubinat ausgehen durfte. In der Beschwerde vom 10. September 2014 macht der Beschwerdeführer nun geltend, zwischen ihm und B._____ bestehe kein Konkubinat, sondern sie würden lediglich eine Wohngemeinschaft bilden. Diese Unterscheidung ist, wie vorstehend in Erwägung 2a und b aufgezeigt wurde, lediglich insofern relevant, als nur bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats allenfalls ein Konkubinatsbeitrag bei der öffentlich-rechtlichen Unterstützung berücksichtigt werden kann. Sowohl im Falle eines Konkubinats als auch bei einer familienähnlichen Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten jedoch anteilsmässig auf alle Haushaltsmitglieder aufzuteilen und grundsätzlich in diesem Rahmen – entsprechend dem ausgewiesenen Mietzins – zu übernehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin, wie ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2014 entnommen werden kann, die geltend gemachten Wohnkosten sowohl bei Vorliegen eines Konkubinats als auch bei Vorliegen einer Wohngemeinschaft als erhöht bzw. als nicht ortsüblich betrachtet (vgl. nachfolgend Erwägung 4a). Somit ist für die Beurteilung der Anrechnung der Wohnkosten im vorliegenden Fall nicht primär ausschlaggebend und braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob von einem (stabilen) Konkubinat oder "lediglich" von einer
- 9 familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen ist. Es wäre vielmehr Sache der Sozialbehörde bei der Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags von Amtes wegen und unter Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers allenfalls abzuklären, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse von einem Konkubinatsverhältnis auszugehen ist und ob dies Konsequenzen für die Festlegung der öffentlichen Unterstützung haben kann oder nicht. d) Der monatliche Mietzins für die 3 ½-Zimmer-Wohnung, welche von B._____ gemietet wird, beträgt Fr. 1‘300.--. Für die Untermiete in dieser Wohnung macht der Beschwerdeführer Wohnkosten von Fr. 650.-geltend. Dies erscheint im Vergleich zur Gesamtmiete und dem vorhandenen Wohnraum durchaus als angemessen, da dem Beschwerdeführer gemäss Untermietvertrag nebst seinem Einzelzimmer die Mitbenutzung des Wohnzimmers, der Küche, des Bades und des Kellers zusteht. Allerdings ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Untermietvertrag zwar eine interne schriftliche Kostenbeteiligung zwischen ihm und B._____ belegt. Hingegen fehlt bisher der konkrete Nachweis, dass entsprechende Zahlungen effektiv getätigt werden. Dem Beschwerdeführer sind damit grundsätzlich die Wohnkosten in der beantragten Höhe von Fr. 650.-- gemäss Untermietvertrag – sofern er diese tatsächlich auch bezahlt anzurechnen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat er jedoch der Beschwerdegegnerin mittels Zahlungsbelegen nachzuweisen, dass der Unterstützungsbeitrag für die Wohnkosten zur Zahlung der Untermiete in der betreffenden Höhe an B._____ verwendet wird. 3. a) Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, dass der Wohnungsmietzins lediglich dann anzurechnen ist, wenn er sich im ortsüblichen Rahmen bewegt. Überhöhte Wohnkosten sind von der Sozialhilfebehörde so lange
- 10 zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die üblichen Kündigungsbedingungen in der Regel zu berücksichtigen sind. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Gemäss Art. 8 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. Die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine maximale Zeitdauer von sechs Monaten gemäss vorzitierter Bestimmung kann jedoch gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte, unantastbare Existenzminimum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Dies, weil bspw. allenfalls längere Kündigungsfristen die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, keine verfügbaren Alternativen im erforderlichen Preissegment vorhanden sind oder die betroffene Person eine angebotene günstigere Wohnung nicht erhält. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist in den SKOS-Richtlinien denn auch nicht vorgesehen (vgl. SKOS- Richtlinien, Kap. B.3). b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohnkosten seien überhöht, so setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die
- 11 - Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt ein solcher Vergleich, dass die bisherige Wohnung der betroffenen Person die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen, in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert. In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3) und deren Bemühungen gegebenenfalls zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können. c) Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten hat die Gemeinde den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Marktverhältnisse im betreffenden Wohnort, zu berücksichtigen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder im Internet auf Immobiliensuchwebsites kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen Werten
- 12 ausgehen oder auf Angaben von anderen Gemeinden abstellen, die sich demografisch, wirtschaftlich sowie in Grösse und Struktur von ihr unterscheiden. Sie hat für sich den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand aktueller Angebote zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung für die Nichtortsüblichkeit einer Wohnung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den massgebenden (vgl. Art. 1 ABzUG) SKOS-Richtlinien eine öffentlich-rechtlich unterstützte Person nicht zwingend eine möglichst günstige Wohnung bewohnen muss, sondern dass sie Anrecht auf eine Wohnung im für die jeweilige Wohngegend mittleren Preissegment hat (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, a.a.O., S. 181). Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden − so auch die Beschwerdegegnerin − ihr Gebiet betreffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Bei der Anwendung von Mietzinsrichtwerten ist ferner Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dieses verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten.
- 13 - - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurzelung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu übernehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günstigere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). d) Ergeben die soeben dargestellten Abklärungen einer Gemeinde, dass bisherig anerkannte Wohnkosten den Rahmen der Ortsüblichkeit sprengen, so ist die Wohnung zu teuer, was den Wechsel in eine günstigere effektiv zur Verfügung stehende zumutbare Wohnung rechtfertigt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; zum Ganzen auch VGU U 13 18 und U 13 29). 4. a) Der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. August 2014 der Mietvertrag über die 3 ½-Zimmer-Wohnung und die Mietzinserhöhung von Fr. 100.-- bekannt (vgl. Gesuch des RSD vom 29. Juli 2014). Trotzdem wurden dem Beschwerdeführer dabei Wohnkosten in der Höhe von Fr. 450.-- und nicht gemäss Mietvertrag anteilsmässig von Fr. 650.-- angerechnet. Aus der Verfügung ergibt sich
- 14 diesbezüglich jedoch keine weitere Begründung. Wie sich jedoch aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2014 schliessen lässt, stützt sich diese beim Entscheid über die öffentlichrechtliche Unterstützung einzig auf die gemeindeinterne Wohnkostenregelung für Sozialhilfebezüger und verweist auf die darin festgelegten Maximalbeiträge für Konkubinatspaare und Personen, welche eine Wohngemeinschaft bilden. Damit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Gemeinde die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 650.-- – ohne dies allerdings explizit zu erwähnen – als erhöht bzw. nicht ortsüblich betrachtet. Erachtet die Beschwerdegegnerin den Mietzins von Fr. 650.-- als erhöht bzw. nicht ortsüblich, so müsste sie dies dem Beschwerdeführer mitteilen und hätte anhand konkreter Wohnungsangebote aufzuzeigen, dass auf dem Wohnungsmarkt für die definierten Haushaltsgrössen freie Angebote im Preissegment gemäss ihrer Wohnkostenregelung bestehen. Ferner müsste dem Beschwerdeführer, nach Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels, per Verfügung angedroht werden, dass die Wohnkosten allenfalls nicht mehr im bisherigen Rahmen akzeptiert würden. Dies alles hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen. Insbesondere hat sie in keiner Weise dargetan, dass auf dem lokalen Wohnungsmarkt tatsächlich Wohnungen zum Preis von Fr. 900.-- (inkl. Nebenkosten) für einen Zweipersonenhaushalt angeboten werden und damit auch nicht belegt, dass die in ihrer Wohnkostenregelung festgesetzten Maximalbeiträge der Ortsüblichkeit entsprechen. b) Bezüglich Wohnkostenregelung ist schliesslich noch zu erwähnen, dass es grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinde liegt, interne Weisungen bzw. Richtlinien über Wohnkosten zu erlassen. Zu
- 15 berücksichtigen ist dabei jedoch, dass solche kommunalen Richtlinien zur Übernahme von Wohnkosten rechtlich als Dienstanleitung zu qualifizieren sind und gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung haben. Auch darauf gestützte Behördenentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (vgl. dazu VGU U 13 18 E.1c und 4c; VB.2014.00450 vom 6. Oktober 2014 E.4.3 und VB.2013.00044 vom 25. Februar 2013 E.2.4). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Obergrenzen für Wohnkosten in Mietzinsrichtlinien üblicherweise – entsprechend der Empfehlung in den SKOS-Richtlinien – in Abhängigkeit der Haushaltsgrösse festgelegt werden (vgl. SKOS- Richtlinien, Kap. B.3 sowie bspw. Art. 1 des Wohnkostenreglements der Gemeinde Thusis vom 29. September 2014 oder Art. 3 des Wohnkostenreglements der Gemeinde Samedan vom 27. November 2012). Die vorliegende Regelung der Beschwerdegegnerin stellt indes nicht einzig auf die eigentlich relevante Haushaltsgrösse ab, sondern nimmt weitere Differenzierungen vor. So werden - wie vorliegend thematisiert - beispielsweise Ehe-/Konkubinatspaare ohne Kinder anders behandelt (Fr. 900.--) als eine WG, wo pro Person bei separatem Zimmer ein Betrag von Fr. 400.-- zugebilligt wird. Eine solche Unterscheidung, bei welcher der Beziehungsstatus einer unterstützten Person eine Rolle spielt, erweist sich jedoch wie gesehen (E.2a und 2c) als nicht sachgerecht und zweckmässig und ist deshalb fragwürdig. Vielmehr ist dabei entscheidend, ob von einem Ein- oder Mehrpersonenhaushalt auszugehen ist, bzw. wie viele Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und unterstützt werden müssen. c) Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die massgeblichen Bestimmungen und Richtlinien zur Berechnung der Wohnkosten grundsätzlich die (anteilsmässige) Übernahme des vereinbarten Mietzinses inkl. Nebenkosten, zumindest bis zum nächsten
- 16 - Kündigungstermin, vorsehen. Es wäre somit Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die Wohnkosten gemäss vorliegendem Vertrag grundsätzlich bei der Unterstützung anzurechnen. In einem weiteren Schritt hätte sie allenfalls unter Prüfung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels dem Beschwerdeführer verfügungsweise mitteilen müssen, dass sie den jetzigen Mietzins als überhöht bzw. nicht ortsüblich betrachte. Ein pauschaler Hinweis auf das gemeindeinterne Wohnkostenreglement genügt dabei nicht, sondern es wäre konkret nachzuweisen gewesen, dass Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im entsprechenden Preissegment tatsächlich erhältlich sind. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Beschwerde damit als begründet. Sie wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich hier ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu verzichten. Eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 17 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]