U 09 82 3. Kammer URTEIL vom 25. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren am 2. Juni 1957, lebte neun Jahre lang in der … und wurde dort mehrheitlich öffentlich unterstützt. Bis ins Jahr 2004 konnte er immer wieder Arbeitstätigkeiten nachgehen, jedoch nie dauerhaft. Ab dem Jahr 2005 übte er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 4. Juli 2009 zog er nach ... Am 31. Juli / 3. August 2009 reichte …, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst … (RSD), bei der Gemeinde … ein Gesuch um öffentliche Unterstützung in Höhe von Fr. 2'160.-- ab dem 14. Juli 2009 bis voraussichtlich dem 31. Dezember 2009 ein. 2. Mit Verfügung vom 25. August 2009 entsprach die Gemeinde dem Gesuch grundsätzlich, korrigierte die Unterstützungsquote jedoch um Fr. 400.-- auf Fr. 1’760.--. Sie begründete dies mit dem Hinweis, höchstens Fr. 700.-- anstatt Fr. 1'100.-- (inkl. Nebenkosten) an die Wohnungskosten zu bezahlen. Zudem verfügte die Gemeinde, dass die Begleichung der Miete spätestens 10 Tage nach Einzahlung bei der Gemeindekanzlei nachgewiesen werden musste. 3. Gegen diese Verfügung erhob … am 1. Oktober 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vollständigen Wohnungskosten. Für den Fall, dass die Wohnungskosten überhöht seien, seien diese wenigstens bis zum nächsten Kündigungstermin zu gewähren. Weiter wurde beantragt, die Integrationszulage um Fr. 158.-- (recte: Fr. 160.--) auf Fr. 260.-- zu erhöhen, um die Kosten des Generalabonnements zu decken. Schliesslich verlangte
der Beschwerdeführer, die Auflage eines monatlichen Nachweises der Bezahlung der Miete bei der Gemeinde sei aufzuheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, seine gemietete Wohnung in … sei ihm aufgrund einer geplanten Sanierung gekündigt worden. Nachdem er seit Herbst 2008 in … und Umgebung eine neue Wohnung gesucht habe, sei er im Tages- Anzeiger auf eine 2.5-Zimmer-Wohnung in … für monatlich Fr. 1'000.--. (exkl. Nebenkosten von geschätzten Fr. 100.--) gestossen. Sein Sozialberater in … habe ihn vor der Wohnungssuche darüber informiert, dass die Wohnung nicht mehr als Fr. 1’100.-- kosten dürfe, wobei er damals nur in benachbarten Kantonen von … gesucht habe. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. Anfang Mai 2009 habe er sich für die Wohnung in … entscheiden müssen. Er habe nicht gewusst, dass es derart grosse Unterschiede bei den Wohnungskosten in den verschiedenen Kantonen gebe. Die Kürzung um Fr. 400.-- machten ca. 37% des gesamten Restbetrages der Unterstützung aus. Dadurch werde eine Notsituation geschaffen. Gesetzlich sei aber der Grundbedarf von Fr. 960.-- höchstens um 15% während 12 Monaten kürzbar, dies jedoch nur bei Rechtsmissbrauch und Pflichtverletzungen, welche hier nicht vorlägen. Er habe in Not gehandelt, da er seinen bisherigen Lebensraum habe verlassen müssen und die Wohnungssuche unter zeitlichem Druck gestanden habe. Weiter sei er bei der Wohnungs- und Stellensuche behindert. Er besitze nur ein Fahrrad und der Bahnhof sei weit weg. Er müsse wiederholt für Vorschüsse zur Gemeinde, was entmutigend und wenig praktikabel sei. Die Integrationszulage sei daher zu erhöhen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragte die Gemeinde …, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Als Begründung führte die Gemeinde aus, sie anerkenne Wohnungskosten von Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten. Dieser Betrag sei in … ortsüblich für einen Einpersonenhaushalt. Der Mietzins von Fr. 1'100.-- für eine 2.5-Zimmer- Wohnung sei klar überhöht. Vorliegend sei es gerechtfertigt, die Wohnungskosten des Beschwerdeführers schon ab Gesuchseinreichung zu reduzieren und die überhöhten Kosten nicht bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen.
5. Mit seinen Eingaben vom 8. und 10. Dezember 2009 brachte der Beschwerdeführer replicando vor, dass überhöhte Wohnungskosten bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen seien. Der Sozialarbeiter des RSD habe die Grenze von Fr. 800.-- für einen Einpersonenhaushalt genannt. Ein Angebot für eine Wohnung für Fr. 850.-- habe er nicht erhalten, weil die Vermieterin keine Arbeitslosen gewollt habe. Vom Hörensagen habe er gewusst, dass Waren in … teurer seien. Er habe in … stets in derselben Wohnung gelebt und habe daher keine Erfahrung. Erst nach der Wohnungssuche habe er erfahren, dass ein Mietzins von Fr. 1'100.-- zu hoch sei. Er sei Ende April, kurz vor dem Auslaufen des Mietvertrages, unter extremem Zeitdruck gestanden, eine Wohnung zu finden. Eine Erstreckung sei ihm nur unter Vorlage eines nächsten Mietvertrages gewährt worden und auch die zukünftige Vermieterin habe Druck gemacht. 6. In ihrer Duplik vom 29. Dezember 2009 brachte die Gemeinde vor, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass überhöhte Wohnungskosten nicht übernommen würden und dass die ortsüblichen Mietzinse in den verschiedenen Gemeinden nicht gleich hoch seien. Das kantonale Sozialamt habe empfohlen, den ortsüblichen Mietzins für einen Einpersonenhaushalt auf Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten festzusetzen, was bei der Überprüfung lokaler Vermieter bestätigt worden sei. Schliesslich seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Gemeinde … vom 25. August 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde … zu Recht die Unterstützungsquote auf Fr. 1'760.-- festgelegt und die Übernahme der Fr. 700.-- übersteigenden Wohnungskosten verweigert hat.
2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). b) Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). c) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Art. 1 der http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&sort=relevance&from_date=&to_date=&subcollection=&query_words=2P.147%2F2002&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-367&number_of_ranks=0#page367
Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) erklärt - unter Vorbehalt der Bestimmungen des ABzUG - für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) als massgebend. Bezüglich der Übernahme der Wohnungskosten bestimmt das ABzUG, dass in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen ist (Art. 8 Satz 1 ABzUG). Diese Regelung geht den Bestimmungen der SKOS-Richtlinien vor. 3. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, bei einem Mietzins von Fr. 1'100.-- (inkl. Nebenkosten) könne nicht mehr von einer ortsüblichen preisgünstigen Wohnung gesprochen werden und legt diesbezüglich für Einpersonenhaushalte eine Obergrenze von Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten fest. Selbst der Beschwerdeführer anerkennt, in einer zu teuren Wohnung zu leben, indem er vorbringt, ein Angebot für Fr. 850.-- erhalten zu haben, welches als kostengünstig einzustufen sei. Wie die Gemeinde mit diversen Beispielen nachzuweisen vermag, finden sich in … zahlreiche (vermietete) Wohnungen mit unter Fr. 700.-- liegenden Mietzinsen. Ebenso legt die Gemeinde ein Inserat für eine 2.5-Zimmer-Wohnung zu Fr. 800.- (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) sowie ein Inserat für ein 4.5-Zimmer-Haus zu Fr. 850.-- in … ins Recht. Ein Blick auf den Wohnungsmarkt bestätigt auch, dass sich zumindest in den umliegenden Gemeinden von … eine nicht unbedeutende Anzahl preisgünstiger Wohnungen mit Mietzinsen bis Fr. 700.-findet. Der Ansicht der Gemeinde muss vorliegend gefolgt werden. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, ein Fr. 700.-- (inkl. Nebenkosten) übersteigender Mietzins entspreche nicht mehr dem ortsüblichen Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für einen Einpersonenhaushalt. Die Verweigerung der Übernahme der (zusätzlichen) Fr. 400.-- erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 4. a) Zu prüfen ist, ob die Gemeinde verpflichtet ist, die überhöhten Wohnungskosten bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis eine andere
zumutbare Lösung gefunden ist zu übernehmen. Gemäss Art. 8 Satz 2 ABzUG, welcher den SKOS-Richtlinien vorgeht, sind überhöhte Wohnungskosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme vor vom Grundsatz, dass überhöhte Wohnungskosten nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, denn die öffentliche Unterstützung will (nur, aber immerhin) drohende Bedürftigkeit vermeiden bzw. eingetretene Bedürftigkeit beheben (Art. 1 Abs. 2 UG), nicht jedoch ein luxuriöses Leben ermöglichen. Art. 4 UG (Pflichten des Unterstützten) sieht sodann vor, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Neben der durch Art. 4 UG statuieren Mitwirkungspflicht trifft den Unterstützten auch eine Schadenminderungspflicht (vgl. VGU U 06 128). b) Wie aus den Akten hervorgeht, bezog der Beschwerdeführer über neun Jahre hinweg (grösstenteils) Sozialhilfe. Gemäss seinen eigenen Aussagen war er von seinem Sozialberater in … dahingehend informiert worden, dass der Mietzins Fr. 1'100.-- nicht übersteigen durfte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gilt es daher als erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest wissen musste, dass Wohnungskosten nicht unbeschränkt übernommen werden. Ebenfalls hätte er um die kantonal unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf die Übernahme von Wohnungskosten wissen müssen, denn aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers geht hervor, dass er die kantonale Zuständigkeit zur Regelung der Unterstützung Bedürftiger kannte. Zudem wird durch seine Rechtsschriften belegt, dass er sich der kantonal und regional unterschiedlichen Lebenshaltungskosten sehr wohl bewusst war. Aufgrund seiner Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben sowie seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hätte sich der Beschwerdeführer somit vor dem Umzug nach … bzw. vor der Unterzeichnung des Mietvertrages beim Kanton Graubünden oder bei der Gemeinde … um die Übernahme der Wohnungskosten erkundigen müssen.
c) Am 4. Mai 2009 unterzeichnete der Beschwerdeführer den neuen Mietvertrag, ohne vorher mit dem Sozialamt der Gemeinde oder dem RSD Kontakt aufgenommen zu haben. Laut den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde er erst am 25. Juni 2009 (gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2009) bzw. am 28. Juli 2009 (gemäss Eingabe vom 10. Dezember 2009) von einem Mitarbeiter des RSD informiert, dass ein Mietzins von Fr. 1'100.-- zu hoch sei. Das Gesuch um öffentliche Untersützung datiert vom 31. Juli 2009 und auch die Anmeldung zum persönlichen Gespräch auf der Gemeinde erfolgte unbestrittenermassen erst später. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei der Unterzeichnung des Mietvertrages unter zeitlichem Druck gewesen, so ist er nicht zu hören. Es ist aktenkundig, dass seine frühere Wohnung am 12. November 2007 auf den 30. April 2009 gekündigt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Zeit, sich um die Wohnungssuche zu kümmern. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass er eine Wohnung im entfernten Prättigau gemietet hat, wo er gar keinen Bezugspunkt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die Gemeinde Anfang Mai 2009 noch gar keine Einschätzung getätigt hatte, was unter einer ortsüblichen preisgünstigen Wohnung für einen Einpersonenhaushalt zu verstehen sei. Eine entsprechende Anfrage des Beschwerdeführers hätte die Gemeinde jedoch ohne weiteres hierzu veranlassen können. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt hat, indem er am 4. Mai 2009 den Mietvertrag unterzeichnete, ohne sich vorher beim RSD oder der Gemeinde über die Ortsüblichkeit preisgünstiger Wohnungen informiert zu haben. Die Gemeinde korrigierte somit zu Recht die übernommenen Wohnungskosten ab Beginn der Unterstützung auf den Mietzins einer ortsüblichen preisgünstigen Wohnung. 5. a) Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Er bringt vor, sein Sozialberater in … habe ihn informiert, dass die von ihm gemietete Wohnung nicht mehr als Fr. 1'100.-kosten dürfe. Sodann sei ihm von einem Mitarbeiter des RSD die Obergrenze
von Fr. 800.-- genannt worden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 627). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn (1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) der Bürger im Vertrauen auf die Unrichtigkeit der Auskunft kausale Dispositionen getätigt hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 67). b) Ein Sozialarbeiter im Kanton … ist für die Erteilung von Auskünften über Mietzinsobergrenzen in der Gemeinde … offensichtlich unzuständig. Aufgrund der behaupteten Auskunft seines Sozialarbeiters in … kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Für die behauptete Auskunftserteilung durch den Mitarbeiter des RSD liefert der Beschwerdeführer keinerlei Belege. Diese behauptete Auskunftserteilung ist daher nicht erwiesen. Im Übrigen würde die Anrufung des Vertrauensschutzes an der offensichtlichen Unzuständigkeit des RSD zur Erteilung von Auskünften über Mietzinsobergrenzen scheitern (vgl. VGE U 07 94) sowie an der fehlenden, zur Auskunftserteilung kausalen Disposition, da der Mietvertrag unbestrittenermassen vor der Erteilung der behaupteten Auskunft am 25. Juni 2009 bzw. 28. Juli 2009 unterzeichnet wurde. c) Nach dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. 6. a) Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der in der angefochtenen Verfügung erlassenen Auflage, womit der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die
Bezahlung der Miete bei der Gemeinde monatlich nachzuweisen. Auflagen sind als Nebenbestimmungen von Verfügungen zulässig, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben und verhältnismässig sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 918 ff.). b) Art. 4 UG regelt, dass die unterstützte Person den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten hat. Diese Bestimmung erlaubt demnach, dass entsprechende Auflagen verfügt werden können, womit die gesetzliche Grundlage gegeben ist. Für den Fall, dass darauf verzichtet wird, die übernommenen Wohnungskosten direkt durch die Sozialbehörde dem Vermieter zukommen zu lassen, erscheint es im Hinblick auf eine mögliche Gefahr der Zweckentfremdung des anvertrauten Geldes als verhältnismässig, den monatlichen Nachweis der Bezahlung der Miete zu verlangen. Auch erscheint dies als die mildeste Massnahme zur Wahrung des öffentlichen Interesses. Schliesslich erscheint es für den Beschwerdeführer auch zumutbar, den Nachweis der Bezahlung der Miete zu erbringen. Die verfügte Auflage erweist sich somit offensichtlich als rechtmässig. 7. a) Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Erhöhung der Integrationszulage von Fr. 100.-- um Fr. 160.- auf Fr. 260.--. Wie seitens der Gemeinde zu Recht erkannt wurde, ist darin eine unzulässige Ausdehnung gegenüber der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu erblicken. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr beantragt werden kann, als vor der Vorinstanz geltend gemacht worden ist. Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Integrationszulage ist daher nicht einzutreten. b) Im Übrigen ist der Antrag um Erhöhung der Integrationszulage auch materiell unbegründet. Die Gemeinde gewährte dem Beschwerdeführer die minimale Integrationszulage gemäss Art. 6 Abs. 2 ABzUG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Erhöhung der Integrationszulage zielen jedoch ins Leere. Zum einen fallen gewisse Verkehrskosten unter den Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.1). Zum
anderen vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, inwiefern unter dem Titel „situationsbedingte Leistungen“ vorliegend effektive Mehrkosten anzurechnen wären (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1). Die Ausrichtung einer Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat gemäss Art. 6 Abs. 2 ABzUG ist somit nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gemeinde … den ortsüblichen Mietzins einer preisgünstigen Wohnung gemäss Art. 8 ABzUG zu Recht auf Fr. 700.-- inkl. Nebenkosten festgelegt hat und die Übernahme der darüber hinaus gehenden Wohnungskosten zu Recht bereits ab dem 14. Juli 2009 (Beginn der Unterstützung) verweigert worden ist. Bestätigt wird auch die gewährte Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat sowie die verfügte Auflage, wonach der Beschwerdeführer zum monatlichen Nachweis der Bezahlung des Mietzinses verpflichtet wird. 9. Die Gerichtskosten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 766.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.