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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.09.2008 U 2008 63

5 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,420 mots·~7 min·5

Résumé

Parteientschädigung | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 08 63 3. Kammer URTEIL vom 5. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parteientschädigung 1. Am 15. März 2007 liessen … beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) im Zusammenhang mit dem Vollzug formloser fremdenpolizeilicher Massnahmen (Weg- und Ausweisung) Beschwerde erheben, u.a. mit dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. März 2007 trat das DJSG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführung die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 712.-- (Ziff. 2). Dagegen liessen … am 4. April 2007 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren U 07 23), u.a. mit den Anträgen um Aufhebung der Departementsverfügung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Letzterem Antrag gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. April 2007 statt. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des (separaten) Gesuchs von … um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Mutter sistiert. Mit Verfügung vom 14. September 2007 entsprach das Bundesamt für Migration dem Ansinnen. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme für 12 Monate aufgeschoben. Mit separaten Eingaben beantragten in der Folge sowohl das beklagte Departement als auch die Beschwerdeführer die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens U 07 23 zufolge Gegenstandslosigkeit. Letztere verlangten zudem die Ausrichtung einer Parteientschädigung für alle Stufen des Verfahrens.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde U 07 23 als gegenstandslos geworden ab. In den Erwägungen wurde u.a. festgehalten, dass den Beschwerdeführern praxisgemäss nur im gerichtlichen Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen sei. Die vorinstanzlichen Verfügungen würden sodann durch die Abschreibungsverfügung formell nicht aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Gericht werde gegenstandslos und sei, was das Verfahren vor den Vorinstanzen betreffe, von diesen zu entscheiden, bzw. vorliegendenfalls entschieden worden. Am 16. April 2008 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ans DJSG und verlangte gestützt auf Art. 24 und 25 VRG wiedererwägungsweise die Neuregelung der Kostentragung. Nachdem ihm das Departement die Gründe, aufgrund welcher es eine Neuregelung als nicht erforderlich erachtete, dargelegt hatte, verlangte der Rechtsvertreter eine anfechtbare Verfügung, welche denn auch am 14. Mai, mitgeteilt am 30. Mai 2008, erlassen wurde. Darin lehnte das Departement die Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung vom 22./23. März 2007 wie auch die anbegehrte Übernahme der geltend gemachten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'343.10 ab; zudem wurden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten (Fr. 790.--) auferlegt. 2. Dagegen liessen … am 2. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Departementsverfügung sei aufzuheben. 2. Ziff. 2 der Departementsverfügung vom 22. März 2007 sei zu widerrufen und aufzuheben. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Departementsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 6'343 gemäss beiliegender Honorarnote auszurichten. […]“ Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von … als Anwalt auf Kosten des Staates.

3. Das DJSG liess unter Vertiefung und Ergänzung der Überlegungen in der angefochtenen Verfügung Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Departementsverfügung vom 14./30. Mai 2008, mit welcher die seitens der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise verlangte Aufhebung der Ziff. 2 der Departementsverfügung vom 22./23. Mai 2007 (Auferlegung der Verfahrenskosten vor dem Departement von Fr. 712.--) sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote von Fr. 6'343.10 für jenes Verfahren abgelehnt worden ist. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Begehren zu Recht abgelehnt hat. Dies ist zu bejahen. 2. a) Mit der Departementsverfügung vom 22./23. März 2007 wurde … zur Zahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 712.-- verpflichtet. Eine Parteientschädigung wurde ihr entsprechend dem für sie negativen Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Die dagegen von ihr beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde U 07 23 wurde ausgehend von diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Dem in den Schreiben (datiert vom 12. sowie 29. Oktober 2007) der heutigen Beschwerdeführer enthaltenen Antrag um Zusprechung der beantragten Parteientschädigung für alle Stufen wurde in der Abschreibungsverfügung lediglich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (Fr. 5'409.50) stattgegeben, nicht aber für das Verfahren vor der Vorinstanz. In den Erwägungen wurde u.a. ausdrücklich festgehalten, dass die betreffenden Verfügungen formell nicht aufgehoben würden. Ebenso würde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandslos. Was das Verfahren vor den Vorinstanzen betreffe, sei es

von diesen zu entscheiden, resp. vorliegendenfalls bereits entschieden worden. b) Abschreibungsverfügungen, die gestützt auf Art. 20 VRG ergehen, sind prozesserledigender Natur; d.h. damit wird ein Verfahren materiell abgeschlossen. Sie kommen daher einem Sachurteil gleich und sind demzufolge auch nur mit dem gegen Sachurteile zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. R 07 121A). Fest steht, dass die gestützt auf Art. 20 VRG i.S. U 07 23 ergangene gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 30. Oktober 2007 - mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung [Ziff. 4] - unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Wie in den Erwägungen dieser Verfügung ausdrücklich festgehalten, wurden damit die im damaligen Verfahren angefochtene Departementsverfügung formell gerade nicht aufgehoben worden. Dies führt letztlich dazu, dass die dort enthaltenen Festlegungen (Verfahrenskosten von Fr. 712.-- und Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung in jenem Verfahren) ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, mithin entschieden sind. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen lassen, zielt bereits deshalb ins Leere. c) Letztlich scheinen sie dies auch selbst erkannt zu haben, nachdem sie im Verfahren, das zur vorliegend angefochtenen Verfügung führte, die wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der rechtskräftigen Departementsverfügung vom März 2007 und die Zusprechung einer Parteientschädigung für jenes Verfahren verlangten. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der von Art. 24 bzw. 25 VRG vorgesehenen Voraussetzungen in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint; auf diese Darlegungen kann - anstelle von Wiederholungen - uneingeschränkt verwiesen werden. Wie sie zudem in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt hat, ist die seitens der Behörden erteilte vorläufige Aufnahme von … gerade nicht Folge einer gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geänderten Sachoder Rechtslage (Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG), sondern letztlich das Ergebnis eines Abwägens der Konsequenzen, die sich aufgrund der faktischen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zufolge des unkooperativen Verhaltens und der ausnahmsweisen vorläufigen Aufnahme

von … ergaben. Im Übrigen sprechen auch gewichtige öffentliche Interessen („Nachahmungstäter“; unerwünschte „Belohnung“ renitenten Verhaltens) i.S. von Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG gegen einen Widerruf sprechen. Sind aber keine Gründe für einen Widerruf ersichtlich, besteht bzw. bestand auch kein Anlass, die Verfügung vom März 2007 in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 24 Abs. 2 VRG). Die angefochtene Departementsverfügung lässt sich auch daher nicht beanstanden; für eine Neuregelung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten besteht kein Anlass. Entsprechend erweist sich denn auch die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer haben auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt sie zudem auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, umso mehr, als sie vom Sozialdienst Davos abhängig sind. Zu prüfen bleibt damit noch, ob der Rechtsstreit nicht als offenbar mutwillig oder grundlos erhoben, mithin als aussichtslos bezeichnet werden muss. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerdeverfahren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Beschwerdeverfahren entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 125 II 265 E. 4b; BGE 124 1 304 E. 2c; BGE 122 1 267 E. 2b mit Hinweisen). Im Lichte der oben unter 2. gemachten Ausführungen zeigt sich ohne weiteres, dass sich die Beschwerdeführer der Aussichtslosigkeit des

vorliegenden Verfahrens von vornherein hätten im Klaren sein können und müssen. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Dem obsiegenden Kanton (JPSD) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 676.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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