U 08 37 3. Kammer URTEIL vom 5. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Niederlassungsbewilligung 1. … reiste am 23. April 1993 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem Ehemann … in die Schweiz ein. Sie ist seither im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung, welche jährlich erneuert bzw. verlängert wurde. Ihr Ehemann … sowie die drei gemeinsamen Kinder sind allesamt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 2003 beantragte … erstmals die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch für sich. Das Gesuch wurde in der Folge mit Schreiben vom 26. März 2003 zufolge ausstehender Steuerschulden abgewiesen. Am 22. September 2006 stellte … erneut ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, das in der Folge aber seitens des kantonalen Amtes mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 zufolge des Bezuges von Fürsorgegeldern als nicht bewilligbar qualifiziert wurde. Aufgrund von weiteren Abklärungen zeigte sich, dass das Einkommen von … zwar für deren eigenen Unterhalt ausreichen würde, nicht aber für denjenigen der Gesamtfamilie. Ferner ergab sich, dass der Ehemann in keinem Arbeitsverhältnis, ihr für das Jahr 2002 die Steuern erlassen worden waren und im 2003 aufgrund des geringen Einkommens keine Steuern geschuldet waren. Der Saldo der bis anhin bezogenen Fürsorgegelder wurde per 16. Januar 2007 mit Fr. 42'030.-- beziffert. Rückzahlungen seien keine geleistet worden. Währenddem … die Jahresaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 22. April 2008 verlängert wurde, lehnte das Amt mit Verfügung vom 20. April 2007
ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, im Wesentlichen mit der Begründung des mehrjährigen Bezuges von Fürsorgeleistungen. Eine dagegen von … beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2008 mit im Ergebnis denselben Überlegungen kostenfällig abgewiesen. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 9. April 2008 Beschwerde erheben mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung vom 18. Februar 2008, Erteilung der Niederlassungsbewilligung, bzw. eventualiter die Zurückweisung zu neuem Entscheid an die Fremdenpolizei zur Erteilung der Bewilligung. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es gehe nicht an, dass ihr einzig und allein aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit der Gesamtfamilie die Niederlassungsbewilligung verweigert werde. Darin liege u.a. auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Gebots der Rechtsgleichheit. Hinsichtlich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege legte sie dar, dass ihr diese zu Unrecht verweigert worden sei. Der Vorhalt der Aussichtslosigkeit gehe fehl, zumal von der Gerichtspraxis eine solche nur zurückhaltend bejaht werde. 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit beantragte unter Verweis auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Departementsverfügung vom 18. Januar 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob damit die Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht bestätigt worden ist. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, was auch seitens der Beschwerdeführerin bestätigt worden ist. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden rechtlichen Gesichtspunkte (kein Anspruch auf Niederlassung aufgrund eines Staatsvertrages; Grundsatz „Aufenthaltsbewilligung als Regelfall“/„Anspruch auf Niederlassungsbewilligung“ nur unter den von Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 9 f. ANAG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1ANAV Voraussetzungen; kein „automatischer“ Anspruch auf Niederlassungsbewilligung; fortdauernde Fürsorgeabhängigkeit: bis Februar 2007 Fr. 42'030.--, Tendenz: steigend) ebenso wie die hierzu ergangene, massgebende Rechtsprechung und Lehre (BGE 122 II 385 Erw. 3) zutreffend dargelegt und rechtlich richtig gewürdigt. Darauf kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Dass sie dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon in der Verwaltungsbeschwerde vor dem kantonalen Departement geltend gemacht hat und worauf dieses in zutreffender Weise in der angefochtenen Verfügung eingegangen ist. Es drängen sich daher nur noch einige wenige ergänzende Überlegungen auf. 2. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Leistungen als Mutter, Hausfrau, Pflegeassistentin in Weiterbildung, mit welchen sie die unbestrittenermassen vorhandene Fürsorgeabhängigkeit mittel- und langfristig zumindest reduzieren bzw. wenn möglich gar beenden und mit der Rückzahlung der erhaltenen Gelder beginnen will, verdienen zweifellos Respekt, doch vermögen sie die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Departementsverfügung nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die weiteren geltend gemachten beruflichen Massnahmen der Sozialversicherung und die laufenden Abklärungen einer allfälligen Berentung durch die IV des aufgrund von gesundheitlichen Problemen seit längerem und bis auf weiteres an einer Arbeitsaufnahme verhinderten Ehemannes. Dass die
der Bewilligung entgegenstehenden Fürsorgeleistungen nicht ihrem Verhalten zuzuschreiben, sondern letztlich der Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes zuzuordnen sind, ist - angesichts der langen Dauer der bisherigen und andauernden Fürsorgeabhängigkeit der Gesamtfamilie - mit Blick auf die sich stellenden Fragen nicht entscheidend. Dies umso weniger, als damit auch weder ein Ausweisungsgrund geschaffen worden ist, noch dadurch die Erteilung (bzw. die jeweilige Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung in Frage gestellt wird. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse künftig wesentlich verbessern, wird dies im Rahmen eines neuen Gesuches und dannzumal auch wieder unter der Optik des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Rechtsgleichheitsgebotes erneut zu prüfen sein. Hinsichtlich der streitigen Verweigerung der Niederlassungsbewilligung kann die Beschwerdeführerin daher derzeit aus den von ihr angeführten, zweifellos hehren Absichten nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten, was ihr - bzw. ihrem Rechtsvertreter - eigentlich hätte bekannt sein müssen. Von einer pauschal behaupteten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzipes oder des Rechtsgleichheitsgebotes kann keine Rede sein. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Beschwerde bei der Vorinstanz als auch jene an das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründet waren. Beide Rechtsmittel müssen daher als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung i.S. von Art. 76 VRG nicht besteht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher mit den bereits der Departementsverfügung zugrunde liegenden Überlegungen, auf die uneingeschränkt verwiesen werden kann (vgl. dort Ziff. 8), abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 78 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine Parteientschädigung steht dem Kanton Graubünden (DJSG) von Gesetzes wegen nicht zu. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 681.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.