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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.05.2006 U 2006 27

12 mai 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,561 mots·~13 min·13

Résumé

Widerruf Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 06 27 3. Kammer URTEIL vom 12. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung 1. a) …, geboren 1969, ist moldawische Staatsbürgerin und hielt sich erstmals 1998 in der Schweiz auf, wo sie im Cabaret … in … als Tänzerin arbeitete. Danach war sie an mehreren Orten in der Schweiz als Tänzerin beschäftigt, reiste zwischenzeitlich gelegentlich ins Ausland und heiratete nach erneuter Einreise am 25. April 2002 den Schweizer …, welchen sie während eines ihrer Erwerbsaufenthalte kennen gelernt hatte. In der Folge erteilte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden … am 18. Juli 2002 eine bis am 14. Juli 2004 gültige Jahresaufenthaltsbewilligung, welche nach Ablauf auf neues Gesuch hin bis zum 14. Juli 2006 verlängert wurde. Am 1. Oktober 2003 schlossen die Eheleute einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag ab, worin sie die Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB und den gegenseitigen Verzicht auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche vereinbarten. b) Nachdem … am Wohnort ihres Ehemannes nicht anzutreffen war bzw. nie gesehen wurde, nahm die Kantonspolizei Graubünden aufgrund des Verdachts auf illegales Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung Abklärungen vor und befragte … diesbezüglich am 24. März 2004. Dieser gab zu Protokoll, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, wofür ihm Fr. 25´000.-- offeriert worden seien, seine Ehefrau ihm aber erst ca. Fr. 6´000.-- bezahlt habe. Frau …, die an ihrem Wohnort Zürich rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen wurde, sagte am 10. Juni 2004 aus, dass sie sich die Aussage ihres Ehemannes nicht erklären könne und dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Am 14. Oktober 2004 wurden beide Ehepartner auf dem Untersuchungsrichteramt … einvernommen. … widerrief seine

Aussage vom 24. März 2004, erklärte aus Liebe geheiratet und kein Geld für die Eheschliessung erhalten zu haben. Die anderslautenden Angaben habe er nur gemacht, um seiner Ehefrau, mit welcher er zum damaligen Zeitpunkt Probleme gehabt habe, eins auszuwischen. … wiederholte im Wesentlichen ihre Aussage vom 10. Juni 2004. Gegenüber der Fremdenpolizei Graubünden wiederholte … anlässlich der Befragung vom 22. November 2004 erneut, am 24. März 2004 falsche Angaben gegenüber der Kantonspolizei gemacht zu haben, weil er nichts mehr mit seiner Ehefrau zu tun haben und sich von ihr trennen wollte und dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Auch … wurde am 11. Januar 2005 erneut durch die Fremdenpolizei einvernommen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 nahm der zwischenzeitlich beauftragte Rechtsvertreter von … zu den Aussagen seiner Mandantin und deren Ehemann Stellung und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum 15. April 2005. Derselbe beantragte mit Schreiben vom 2. Mai 2005, das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung gegen seine Mandantin einzustellen und ihr die Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf zu verlängern. c) Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden die an … erteilte Aufenthaltsbewilligung, forderte sie auf bis zum 10. August 2005 auszureisen und begründete ihren Entscheid im Wesentlichem mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe. 2. a) Dagegen liess … am 4. August 2005 beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden (JPSD) Beschwerde erheben. Sie liess die Aufhebung der Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 8. Juli 2005 sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf am 14. Juli 2006 beantragen und liess zudem verlangen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Indizien würden nicht ausreichen, um zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eheschliessung lediglich die Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer umgehen wollte.

b) Die Fremdenpolizei beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2005 die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2005 fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. c) Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober erneut bezüglich des Vorliegens einer Scheinehe Stellung nehmen liess, wies das JPSD mit Departementsverfügung vom 10. Februar 2006, mitgeteilt am 16. Februar 2006, die Beschwerde ab und wies die Fremdenpolizei an, nach Rechtskraft dieser Verfügung die Ausreisefrist neu festzusetzen. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass genügend Indizien für die Annahme einer Aufenthaltsehe vorliegen würden und dass diese Indizien in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bei der Heirat nicht um die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gegangen sei, sondern sie die Ehe zur Umgehung von Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern eingegangen seien. 3. Gegen diese Departementsverfügung liess … am 9. März 2006 frist- und formgerecht Rekurs ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingeben und liess die Aufhebung der Departementsverfügung des JPSD vom 10. Februar 2006 und der dieser zugrunde liegenden Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 8. Juli 2005 beantragen. Zudem liess sie beantragen, die ihr erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf am 14. Juli 2006 zu verlängern. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Rekurrentin sei im Sinne einer vorsorglichen Verfügung die Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf am 14. Juli 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu verlängern und es sei der Fremdenpolizei zu verbieten, die Rekurrentin bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens aus- oder wegzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt, da in der Sachverhaltsdarstellung

die Befragung der Rekurrentin vom 11. Januar 2005 nicht erwähnt sei und dass deshalb davon auszugehen sei, dass ihre dort gemachten Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Auch lässt die Rekurrentin rügen, dass sich das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden alleine auf die Einvernahme der beiden Ehegatten beschränkt habe und keine weiteren Massnahmen zur Abklärung des Sachverhaltes getroffen habe, weshalb dieser unvollständig festgestellt worden sei. Weiter sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, da die Aufzählung der Indizien der Vorinstanz ein einseitiges Bild vermittle und nicht sämtliche Umstände berücksichtigt habe, wonach sich zeige, dass die Ehegatten eine wirkliche gewollte Lebensgemeinschaft eingegangen seien. 4. Am 20. März 2006 beantragte das JPSD die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, verzichtete auf eine Vernehmlassung im Hauptverfahren, und bestritt sämtliche Ausführungen der Rekurrentin, soweit sie nicht mit den Akten oder den Erwägungen im angefochtenen Entscheid übereinstimmten. 5. Mit Verfügung vom 22. März 2006 erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG; SR 142.20) hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht allerdings dann, wenn eine Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über

die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe beziehungsweise Aufenthaltsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Dass die Ehegatten in entsprechender Absicht handeln und mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Indizien etwa darin zu erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden wäre. Weitere Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe können in den Umständen und der kurzen Dauer der Bekanntschaft, im Fehlen einer Wohngemeinschaft oder in der Vereinbarung eines Heiratsgeldes gesehen werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten. Ein derartiges Verhalten kann auch lediglich vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 4a; 122 II 289 E. 2b). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanzen eine umfassende Abwägung der für und gegen eine Aufenthaltsehe sprechenden Indizien vorgenommen und diese im Gesamtzusammenhang richtig gewürdigt haben. 2. a) In zutreffender Anwendung der vorstehend umschriebenen Rechtsprechung hat die Vorinstanz die relevanten Indizien und die massgebenden Gesichtspunkte für die Annahme einer Aufenthaltsehe dargelegt und entsprechend gewichtet, weshalb im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Im konkreten Fall sprechen insbesondere folgende Indizien für die berechtigte Annahme einer Aufenthaltsehe, welche aufgrund der Einwände in der Rekursschrift nochmals ausdrücklich zu bestätigen sind: b) In den Einvernahmeprotokollen der Ehegatten finden sich erwiesenermassen widersprüchliche Aussagen bezüglich des Zeitpunktes des Kennenlernens

und der Weiterentwicklung ihrer Bekanntschaft. Diese Widersprüche würden beim Vorliegen einer Liebesheirat bestimmt nicht in so auffälliger Weise vorkommen und insbesondere erscheint eine Begründung mit dem schlechten Erinnerungsvermögen des Ehemannes der Rekurrentin wenig stichhaltig. Weiter weist der überaus kurze Zeitraum zwischen dem angeblich zufälligen Wiedertreffen in Zürich im Oktober 2001 und dem zwei Tage später gefällten Heiratsentschluss auf die typischen Modalitäten einer Aufenthaltsehe hin. Danach reisten beide Parteien für jeweils zwei beziehungsweise drei Monate ins Ausland und hatten somit kaum Zeit sich bis zur Hochzeit am 25. April 2002 richtig kennen zu lernen. Dass die Heiratsformalitäten möglichst rasch über die Bühne gebracht werden mussten, ist klarerweise ebenfalls als Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe werten. Im Falle einer Liebesheirat hätte man sich dafür durchaus länger Zeit lassen können. Die Tatsache, dass die Rekurrentin als moldawische Staatsbürgerin ohne Heirat mit einem Schweizer keine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten hätte stellt entgegen aller Einwände ein gewichtiges Indiz dar, welches für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe spricht, wurde ihre Anwesenheit im Gegensatz zu einer solchen aufgrund einer L-Bewilligung doch wesentlich erleichtert. Als weiteres äussert gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe ist die detaillierte Aussage des Ehemannes der Rekurrentin vom 24. März 2004 zu gewichten, wonach er erklärte, seine Frau gegen den vereinbarten Betrag von Fr. 25'000.-- geheiratet zu haben, wovon er bisher Fr. 6'000.-- erhalten habe. Diese spontane, detaillierte, unmissverständliche und daher glaubhafte Aussage vermag durch die spätere mehrfache Widerrufung nicht widerlegt werden, könnten doch die späteren Aussagen durchaus wieder durch andere Überlegungen oder Beeinflussungen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsehe motiviert sein. Zudem ist eine dermassen massive Anschuldigung nicht mit den damals erwähnten, vorübergehenden ehelichen Problemen zu erklären. Das Verhalten des Ehepaares nach der Eheschliessung bestätigt die fehlende Absicht der Begründung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft in verschiedensten Punkten. So verfügen die Ehepartner über keine gemeinsamen Bekannten oder Freunde und kennen nicht einmal nahe Verwandte des anderen. Ebenfalls kommen beide Parteien für ihren eigenen

Lebensunterhalt auf und haben untereinander einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, in welchem sie die Gütertrennung sowie den Verzicht auf gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche vereinbart haben. Auch verbringen die Eheleute ihre oft längeren Ferienaufenthalte nach wie vor getrennt. Neben diesen fehlenden gemeinsamen Interessen, ergibt sich aus zahlreichen Stellen der Einvernahmeprotokolle, dass sich das Ehepaar auch sonst kaum füreinander interessiert. Anders lässt es sich nicht erklären, dass die Rekurrentin anfangs nichts vom geplanten Hausbau ihres Ehemannes wusste. Die ehelichen Kontakte des Paares fanden fast ausschliesslich in Zürich statt. Man hielt sich kaum auf der Lenzerheide auf und die Rekurrentin verfügt auch über keinen Schlüssel zur angeblichen gemeinsamen Wohnung an ihrem Wohnsitz Lenzerheide. Im Falle einer tatsächlichen Liebesheirat, wäre es für die Rekurrentin durchaus möglich gewesen, in der näheren Umgebung ihres Ehemannes eine Stelle zu finden. Wäre wirklich der Wille da gewesen, eine eheliche Gemeinschaft zu führen, hätte diese wohl auch trotz etwas Gerede im Dorf durchaus Zukunft haben können, weshalb diese Erklärung als Schutzbehauptung gewertet werden muss. c) Da die Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sich in derart auffallender Weise häufen, vermögen sie nicht durch Einwände der Rekurrentin umgestossen werden, wonach sich die Ehegatten gemäss übereinstimmender Aussagen lieben würden, eine gemeinsame sexuelle Beziehung miteinander führen und sich regelmässig an Wochenenden miteinander treffen würden. d) Die Rekurrentin lässt weiter einwenden, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, da ihre Aussagen anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei vom 11. Januar 2005 nicht berücksichtigt worden seien. Dass die Befragung der Rekurrentin vom 11. Januar 2005 von der Vorinstanz beachtet wurde, ergibt sich allein schon daraus, dass in Ziffer 10 der Departementsverfügung vom 10. Februar 2006 erwähnt wird, dass die Rekurrentin nicht mehr über einen Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes verfügte, was nur im Rahmen dieser Einvernahme thematisiert wird. Zudem ergeben sich auch sonst keine

weiteren Erkenntnisse aus der genannten Einvernahme, welche von den Vorinstanzen nicht in die Beurteilungen miteinbezogen wurden. e) Zudem lässt die Rekurrentin die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes deshalb rügen, weil sich die Sachverhaltsabklärungen des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden lediglich auf die Einvernahme der beiden Ehegatten stützen würden und weil keine weiteren Abklärungen getroffen worden seien. Aufgrund der Aussagen beider Ehepartner ergibt sich, dass kaum Drittpersonen von ihrer angeblichen Beziehung Kenntnis hatten, da sie sich selten trafen und die Öffentlichkeit in der Regel mieden. Somit konnten von Drittpersonen ebenso wenig neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sein wie von den in der Rekursschrift ebenfalls erwähnten Besichtigungen der Wohnungen. Vielmehr ergibt sich aus den zahlreichen Abklärungs- und Envernehmungsdokumenten, dass die Untersuchungsbehörden den Sachverhalt äusserst ausführlich abgeklärt haben, worauf sich die urteilenden Vorinstanzen ein klares Bild über den Sachverhalt machen konnten. Da sich die Situation der Rekurrentin seit der Anhebung der Untersuchungen nicht verändert hat und da sie und ihr Ehemann gemäss eigener Aussagen auch in den nächsten zwei Jahren nicht gedenken, ihre Verhältnisse zu verändern, sind auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wenn die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückgewiesen würde, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sämtliche Verfahrensrechte der Rekurrentin gewahrt wurden und dass die Indizien, welche für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen, in dermassen auffälliger Weise vorkommen, dass klarerweise von einer Aufenthaltsehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG auszugehen ist, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen keinesfalls überschritten hat. Somit entfällt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb vorliegender Rekurs diesbezüglich abzuweisen ist.

3. a) Die Rekurrentin lässt weiter geltend machen, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verletze das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 und 14 BV verankerte Recht auf Ehe und Familie. b) In dieses verfassungsmässige Grundrecht kann die staatliche Behörde eingreifen, wenn ihr hierzu die gesetzliche Grundlage gegeben ist, der Eingriff im öffentlichen Interesse erfolgt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Rechtsausübung wahrt (Art. 36 BV). Auch die EMRK erlaubt es, das Recht auf Achtung des Familienlebens zu beschränken, wenn ein solcher Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die für die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und die Verteidigung der Ordnung sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). c) Im vorliegenden Fall bietet das ANAG die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse an der Massnahme ist ausgewiesen und die Verhältnismässigkeit ist gegeben, weil der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Abwägung aller massgebenden Interessen erfolgt ist. Somit greift zwar der angefochtene Entscheid in das geltend gemachte Grundrecht der Rekurrentin ein, erfüllt aber alle genannten Voraussetzungen (vgl. VGU U 00 110 E. 4 mit Hinweisen). 4. Zusammenfassend erweist sich der vorliegende Rekurs somit als unbegründet, weshalb er vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 75 VGG vollumfänglich der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den obsiegenden Rekursgegner entfällt jedoch praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 234.-zusammen Fr. 2'234.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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