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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.04.2004 U 2004 9

30 avril 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,742 mots·~9 min·4

Résumé

Niederlassungsbewilligung | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 04 9 3. Kammer URTEIL vom 30. April 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Niederlassungsbewilligung 1. … reiste am 11. März 1991 in die Schweiz ein, wo er am 21. März1991 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 29. September 1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Ausländers per 15. Dezember 1992. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. Februar 1994 ab. In der Folge setzte das BFF die Ausreisefrist auf den 15. Mai 1994 fest. Am 13. Mai 1994 heiratete … die Schweizerin …, worauf er per 3. Juni 1994 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt. Aufgrund einer vertraulichen Mitteilung, wonach … falsche Angaben bezüglich seines Zivilstands gemacht habe, beauftragte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 24. Mai 1994 die Schweizerische Botschaft in der Türkei mit entsprechenden Abklärungen. In ihrem Bericht vom 27. Juni 1994 hielt die Botschaft fest, dass … gemäss dem Zivilstandsregisterauszug ledig sei und keine Kinder habe. Es sei aber durchaus möglich, dass … religiös verheiratet sei und aus dieser religiösen Ehe Kinder habe. Aufgrund fehlender Mittel könne dies aber nicht abgeklärt werden. Am 15. Juli 1999 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung schrieb das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) am 18. Oktober 2000 infolge Scheidung ab. Mit einer Kopie des Schreibens vom 9. Juni 2002 an das Bezirksgericht … informierte … die Fremdenpolizei, dass ihre Ehe mit … mit Urteil vom 13. Oktober 2000 geschieden worden sei. Zudem habe ihr Ex-Ehemann eingestanden, dass er schon vor der mit ihr begründeten Ehe in der Türkei eine Familie gegründet habe, wobei zwei Kinder aus dieser Parallel-Ehe stammen würden. Die

nachfolgenden Abklärungen der Fremdenpolizei ergaben, dass … am 3. Oktober 2001 seine Landsfrau …, geboren 1. Januar 1967, in der Türkei geheiratet hatte. Sie ist die Mutter der drei gemeinsamen Kinder …, geboren 6. September 1991, …, geboren 25. September 1998, und …, geboren 7. August 2000. Die Fremdenpolizei ersuchte mit Schreiben vom 8. August 2002 die Schweizerische Botschaft in der Türkei erneut um Abklärungen bezüglich einer Ehe von … mit einer Türkin, währenddem er mit einer Schweizerin verheiratet war. In ihrem Antwortschreiben vom 3. Oktober 2002 erklärte die Botschaft, dass die Ehe mit … die erste im Zivilstandsregister eingetragene Ehe sei, andernfalls das Scheidungsdatum aus dem Auszug ersichtlich wäre. Obwohl … vor dem 3. Oktober 2001 zivilrechtlich nicht verheiratet gewesen sei, sei er mit Sicherheit vor der Geburt seiner Tochter … eine lmam-Ehe mit … eingegangen. In der Folge bestätigte … in einem undatierten Schreiben an die Fremdenpolizei, dass er vor seiner Ehe mit der Schweizerin … eine lmam- Ehe mit … geführt habe. Zutreffend sei auch, dass er während seiner Ehe mit der Schweizerbürgerin zwei Kinder mit seiner türkischen Imam-Ehefrau gezeugt habe. Abschliessend hielt er fest, dass er seine türkische Familie jetzt nachziehen wolle. Nach weiteren Abklärungen und einer fremdenpolizeilichen Befragung der Ex-Ehefrau widerrief die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 9. September 2003 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) die Niederlassungsbewilligung und wies … aus der Schweiz weg. Begründend hielt sie fest, … habe sich die Niederlassungsbewilligung erschlichen, weil er der Bewilligungsbehörde die wesentliche Tatsache, dass er im Ausland mit einer Landsfrau eine feste Beziehung pflege und mit dieser Kinder habe, verschwiegen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, ab. 2. Dagegen erhob … am 21. Januar 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Er bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe und hält dafür, dass den Behörden seine persönlichen Umstände stets bekannt gewesen seien. Er sei nicht verpflichtet gewesen, auf seine

Imam-Ehe hinzuweisen, weil diese keine zivilrechtlichen Wirkungen habe. Es sei auch unverhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, habe er sich doch hier eine Existenz aufgebaut, was ihm in der Türkei nicht mehr gelingen werde. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A. 551/2003 vom 21. November 2003, E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.) Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A. 366/1999 vom 16. März 2000, E. 3d). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.84/2002 vom 21. Februar 2002, E. 2.1; 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat

(2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2; 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.3 - 3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163). Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteile 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1; 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.5; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.2; Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, 2001, 5. 141). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). 2. Der Rekurrent hat die Fremdenpolizei erstmals im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung darauf aufmerksam gemacht, dass er in der Türkei eine Imam-Ehe führte. Zwar ist es zutreffend, dass eine Imam-Ehe sowohl in Schweiz als auch in der Türkei keine zivilrechtlichen Wirkungen entfaltet. Das Vorliegen einer solchen ist indessen entgegen der Ansicht des Rekurrenten von erheblicher fremdenpolizeilicher Bedeutung. Sie bildet nämlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei der mit einer Schweizerin geschlossenen Ehe um eine blosse Scheinehe handelt. Eine Imam-Ehe ist somit geeignet, den Entscheid über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung massgeblich zu beeinflussen. In seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 1. Juni 1999 hat der Rekurrent auch die Geburt seines zweiten, am 25. September 1998 aus der Imam-Ehe hervorgegangenen Kindes verschwiegen. Damit machte er mindestens in zwei objektiv wesentlichen Punkten unvollständige Angaben,

was er wissen musste, liegt es doch auf der Hand, dass wegen des Rechts auf Familiennachzug (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) die Existenz minderjähriger Kinder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist (Urteile 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.2; 2A.51l/200l vom 10. Juni 2002, E. 3.6). Dass es sich bei der Geburt eines ausserehelichen Kindes erkennbar um einen im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG entscheidrelevanten Umstand handelt, steht ausser Frage, hätte er doch den Fremdenpolizeibehörden Anlass zu weiteren Abklärungen des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegeben (vgl. Art. 11 Abs. 1 ANAV; Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3c, mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Imam-Ehe, bei deren Kenntnis die Fremdenpolizei zweifellos näher geprüft hätte, ob es sich bei der mit einer Schweizerin bestehenden Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte. Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Rekurrent wusste, dass die Bekanntgabe der genannten Umstände den Entscheid über sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung negativ beeinflussen könnte, befindet er sich doch schon seit 1991 in der Schweiz und war anlässlich der vorangegangenen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine persönlichen Verhältnisse offen zu legen hatte. Die gesamten Umstände lassen somit darauf schliessen, dass der Rekurrent seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden in verschiedener Hinsicht verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit erfüllt. 3. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch wirklich zu widerrufen ist. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Massnahme verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4 S. 477 ff.; Urteil 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004, E. 3). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die für einen Verzicht auf den Bewilligungswiderruf sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 22 Jahren in die

Schweiz gekommen und hat somit seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Dass er noch fest in der türkisch-islamischen Kultur verhaftet ist, zeigt sich auch am Eingehen und Leben der Imam-Ehe. Er hat sich zwar beruflich in der Schweiz bewährt und ist seit Langem beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten kommt indessen dem Umstand, dass seine türkische Ehefrau und seine drei Töchter in der Türkei leben, besondere Bedeutung zu. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent seine Familie seit 1994 regelmässig besuchte, und er somit den Kontakt zu seiner Familie und seinem Heimatland stetig gepflegt hat. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei, wo ausser seinen Kindern und seiner jetzigen Ehefrau auch seine angestammte Familie lebt, ist folglich zumutbar. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 1'153.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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