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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2004 U 2004 28

3 juin 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,423 mots·~7 min·5

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Texte intégral

U 04 28 3. Kammer URTEIL vom 3. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. …, geboren am 12. November 1975, ukrainische Staatsangehörige, hielt sich seit Juni 2000 in der Schweiz auf, wo sie bis Ende Januar 2001 und vom 1. April 2001 bis 31. August 2001 in verschiedenen Cabarets als Tänzerin angestellt war. Am 7. August 2001 heiratete sie in … den Schweizer Bürger … Tags darauf reichte der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug ein, welchem die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden am 15. August 2001 entsprach. Am 3. September 2002 stellte … ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2002 ab, namentlich mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden (JPSD) bestätigte diese Verfügung mit Entscheid vom 15. April 2003. In seinen Erwägungen führte es aus, dass genügend Indizien für die Annahme einer Scheinehe vorliegen würden. Namentlich nannte es u.a. widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Entwicklung der Bekanntschaft, der enge zeitliche Ablauf zwischen Kennenlernen und Heirat, den Umstand, dass … aufgrund ihrer Herkunft ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, die näheren Umstände im Vorfeld bzw. Nachgang der Heirat. Den am 16. Mai 2003 dagegen erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2003, mitgeteilt am 13. August 2003, im Sinne der Erwägungen gut, hob den angefochtenen Beschwerdeentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung auf und wies die Angelegenheit an das JPSD zurück (VGU U 03 50). Mit Verfügung vom 12. September 2003 bewilligte die Fremdenpolizei … den Stellenantritt als Barmaid im Cabaret … in ... Das JPSD beauftragte die Fremdenpolizei mit

Schreiben vom 28. Oktober 2003 abzuklären, ob sich die Verhältnisse gegenüber der Lage zum Zeitpunkt der ursprünglichen fremdenpolizeilichen Abklärungen entscheidend und dauernd verändert hätten, namentlich ob die Darstellung der Eheleute, die Ehe werde tatsächlich gelebt, zutreffe oder nicht. Nach Abschluss der Abklärungen erhielten die Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Entscheid vom 11. März 2004 wies das JPSD die Beschwerde erneut ab. 2. Dagegen erhoben … am 5. April 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Jahresaufenthaltsbewiligung der Rekurrentin zu verlängern. Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und die Beweise falsch gewürdigt. Zusammenfassend bringen die Rekurrenten vor, es bestünden keine massgebenden Anhaltspunkte für eine Scheinehe; sie hätten auch eine tatsächliche Lebensgemeinschaft geführt. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nach Art. 7 Abs. 2 ANAG dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis

und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 292; 121 II 1 E. 2b S. 3; 119 Ib 417 E. 4b S. 420; vgl. BGB 98 II 1 E. 2c 5. 7, mit Hinweisen; 97 E. 3b S. 101). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGB 121 II 97 E. 3b in fine; BGE 98 II 1 E. Ib S. 5). b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil U 03 50 vom 14. Juni 2003 zur Frage der Scheinehe der Rekurrenten Folgendes ausgeführt: "Tatsächlich vermochte die Rekurrentin wohl nur dadurch eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, weil sie die Ehe mit einem Schweizer Bürger einging. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Aktenlage (u.a. die Ergebnisse der Befragungen im Oktober 2002) im Zeitpunkt des Entscheides der kantonalen Fremdenpolizei erhebliche Zweifel am rekurrentischen Willen eine wirkliche Lebensgemeinschaft gründen zu wollen, aufkommen lässt. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen, im angefochtenen Entscheid aufgelisteten und ausführlich dargelegten Auffälligkeiten (S. 15 und

16 des angefochtenen Entscheides) verwiesen werden. Basierend auf dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass, weil der Ehe von Beginn weg kein Ehewille zugrunde gelegen habe, auch kein Anspruch auf eine (Verlängerung der) Aufenthaltsbewilligung bestehe. Diese Auffassung trifft an sich zu, verkennt im konkreten Fall aber, dass nach der Rechtsprechung eine Heilung dieses Mangels unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist; dies dann, wenn die Ehe später tatsächlich gelebt wird (BGE 123 II 49)"[E. 1d]. Das Gericht ist demnach davon ausgegangen, dass die Rekurrenten jedenfalls ursprünglich eine Scheinehe eingegangen waren. Da der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wurde, die Urteilsmotive mithin der Rechtskraftwirkung des Dispositives teilhaftig wurden (vgl. PVG 1990 Nr. 24; VGU R 02 11), ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen. Rekursthema bildet daher allein die Frage, ob der Nachweis erbracht wurde, dass der Mangel der ursprünglichen Scheinehe geheilt wurde. 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Paar zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG eine Heirat plant, sich aber darauf verliebt und eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft gründen will. Ein solcher Fall ist jedoch restriktiv nur dann anzunehmen, wenn Zweifel über den ursprünglichen Zweck der Heirat bestehen und die Rekurrenten überzeugend ihren Ehewillen, und nicht nur die Absicht zum Zusammenleben, nachweisen. Dass sie zusammen an derselben Adresse wohnen, genügt für sich allein noch nicht, sonst würde Missbräuchen Tür und Tor geöffnet (vgl. Pra 84 S 520; BGE 123 II 49). Es kann mit andern Worten ein nachträglich entstandener Ehewille den Mangel einer ursprünglichen Scheinheirat heilen. b) Aufgrund der Abklärungen der Fremdenpolizei hat sich ergeben, dass die Rekurrentin mit dem Rekurrenten während eines guten Jahres in … auf dessen Hof eine gemeinsame Adresse hatte. Sie hielt sich dort in ihrer Freizeit immerhin teilweise auf. Dass sich aus dieser Art des Zusammenlebens eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft und ein Ehewille entwickelten, haben

die Rekurrenten nicht nachweisen können. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin den Rekurrenten knapp einen Monat nach dem fremdenpolizeilichen Augenschein verlassen hat und seitdem in Chur lebt, lässt sich im Gegenteil schliessen, dass das (rudimentäre) Zusammenleben nur erfolgte, um einen nicht vorhandenen Ehewillen vorzutäuschen. Jedenfalls lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Rekurrenten für einen beschränkten Zeitraum teilweise zusammenlebten, nicht schliessen, dass bei ihnen nachträglich ein Ehewille entstand. Ein solcher Nachweis hätte sich auch durch eine weitere Befragung der Rekurrentin nicht erbringen lassen, wäre doch von einer solchen lediglich zu erwarten, dass sie den schon im schriftlichen Verkehr mit den Fremdenpolizeibehörden dargelegten Standpunkt bestätigen würde. Zuzugestehen ist den Rekurrenten, dass die von den Vorinstanzen anlässlich des Augenscheines und im Anschluss daran zusammengetragenen Indizien (inklusive der vom JPSD allerdings nicht verwerteten Stellungnahme der Wohngemeinde) zwar nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines nach der Heirat entstandenen Ehewillens sprechen. Sie vermögen jedoch mit Sicherheit dafür keinen positiven Nachweis zu erbringen, der aber nach dem unter E. 2a Gesagten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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