VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 49 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 18. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ war zuletzt bis am 30. November 2019 als Chauffeur bei der B._____ AG in einem 100%-Pensum tätig. Er meldete sich am 5. August 2019 namentlich unter Hinweis auf sehr starke Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, nachdem seit dem 31. Mai 2019 eine von seiner Hausärztin Dr. med. C._____ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. In einem MRT der LWS vom 4. Juni 2019 stellte Dr. med. D._____ ein leichtes Diskus-Bulging beim LWK3/4/5 ohne Nervenwurzelirritation, ein max. 12 mm grosses kleinzystisches Ganglion am rechten Wirbelgelenk vom LWK4/5 kranial anliegend sowie Scheuermannresiduen am thorakolumbalen Übergang fest. Daraufhin fand eine CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/5 statt. In ihrem Bericht vom 5. August 2019 diagnostizierte Dr. med. C._____ ein lumbospondylogenes Syndrom und erachtete die bisherige Tätigkeit, die das Heben von schweren Gegenständen beinhaltet, aufgrund des massiven Übergewichtes, des Status nach Morbus Scheuermann und der LWS-Veränderungen für nicht mehr zumutbar; eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch zu 50 % möglich. Sie berichtete u.a., dass A._____ bereits in der Pubertät Rückenschmerzen bei einem Morbus Scheuermann und Adipositas hatte, weshalb er die Lehre habe abbrechen müssen. Auch RAD-Arzt Dr. med. E._____ erachtete in seiner Beurteilung vom 16. September 2019 die aktuelle, schwere körperliche und rückenbelastende Tätigkeit als Lieferwagen-Chauffeur für nicht mehr ausführbar. Indes seien Chauffeurtätigkeiten zumutbar, sofern regelmässige Ruhepausen oder Wechselrhythmus eingehalten werden könnten und Hebe- bzw. Tragetätigkeiten über 15 kg entfallen würden. 2. In der zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten Kurzbeurteilung vom 18. September 2019 diagnostizierte Dr. med. F._____ ein Lumbovertebralsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und empfahl eine Gewichtsreduktion (Adipositas), konsequente Physiotherapie sowie Medizinische Trainingstherapie (MTT). A._____ sei für sämtliche
- 3 rückenbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte, wechselbelastende Arbeiten hingegen zu 50 % arbeitsfähig. In diesem Zusammenhang schlug Dr. med. F._____ vor, die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in 25 %-Schritten zu steigern, so dass ab dem 1. Oktober 2019 eine 75%ige und ab 1. November 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde, sofern Dr. med. G._____ namentlich kein operatives Vorgehen in Erwägung ziehe. 3. Am 3. Oktober 2019 berichtete Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über A._____, den er tags zuvor erstmals in seiner Sprechstunde gesehen hatte. Er diagnostizierte u.a. ein schweres chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der LWS und in den Beinen, linksbetont, mit Parästhesien sowie chronische Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung zwischen die Schulterblätter. Als weiteres Prozedere empfahl er das Ausschleichen der Medikation, eine neurologische und rheumatologische Untersuchung und eine neue Physiotherapie mit Dehnung der Nervenwurzeln und einer Triggerpunktebehandlung. 4. In seinem Bericht vom 14. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, ein belastungsabhängiger Lumbago und eine Lumboischialgie links mit elektrophysiologischem Nachweis einer chronischen Denervierung L4 links sowie Schulter-/Nackenschmerzen bei elektrophysiologischen Anhaltspunkten für ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits. Dr. med. I._____, Fachärztin für Rheumatologie, stellte sodann in ihrem Bericht vom 8. November 2019 ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei u.a. Adipositas mit Haltungsinsuffizienz sowie Hypermobilität, nicht aber eine Hyperlaxizität fest. Sie empfahl eine stationäre Rehabilitation mit dem Ziel, u.a. Abklärungen bezüglich der Belastbarkeit und Hebetätigkeiten durchzuführen, wobei sich das Ergonomietrainingsprogramm der Kliniken Valens bestens anbieten würde.
- 4 - Dazu führte Dr. med. G._____ am 20. November 2019 aus, Dr. med. I._____ habe zwar keine generelle Hyerlaxizität gefunden, er sei aber der vollen Überzeugung, dass es bei A._____ wegen der Überbeweglichkeit der HWS und LWS bereits in seinen jungen Jahren zu einer Gefügelockerung gekommen sei. Eine solche im Sinne einer radikulären Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik L4 links sei von Dr. med. K._____ (recte: H._____) bestätigt worden. Er widerspreche der Empfehlung einer stationären Therapie von Dr. med. I._____ nicht, obwohl er die Erfahrung gemacht habe, dass bei einer bestehenden radikulären Reizung ein physiotherapeutisches Aufbauprogramm meistens zu einer Verstärkung der Beschwerden führe. Dies habe A._____ bereits in der Physiotherapie und insbesondere in der MTT erlebt. Sollten sich die Beschwerden nach dem Aufenthalt in Valens nicht signifikant bessern, werde er eine Infiltration der Nervenwurzel L4 links durchführen. Die Medikamente seien vollständig abgesetzt worden. Abgemacht wurde zudem der Beginn einer neuen Physiotherapie. Dr. med. G._____ bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 5. Auf den gegen den Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 (keine Kostengutsprache für Umschulung) erhobenen Einwand trat die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. November 2019 ein. Sie teilte A._____ mit, dass die Frage nach dem Umschulungsanspruch bis auf Weiteres offengelassen werde und erst dann abschliessend beantwortet werde, wenn die orthopädischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen durchgeführt worden seien und eine RAD-Abschlussbeurteilung vorliege. Ausserdem wurde A._____ gebeten, die IV-Stelle darüber zu informieren, falls nächstens eine Operation durchgeführt werde. 6. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte die Krankentaggeldversicherung A._____ mit, dass noch bis zum 31. Dezember 2019 Taggelder geleistet würden und er sich beim RAV
- 5 anmelden solle, zumal er gemäss ihren Abklärungen in einer leidensangepassten Tätigkeit ganz arbeitsfähig sei. 7. Vom 6. Januar 2020 bis 7. Februar 2020 befand sich A._____ in der stationären Rehabilitation in den Kliniken Valens. Im Austrittsbericht vom 10. Februar 2020 diagnostizierte Dr. med. L._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, namentlich ein chronisches panvertebrales Syndrom bei u.a. mässiggradigen degenerativen Veränderungen, Haltungsinsuffizienz bei Adipositas, muskulärer Dysbalance, Hypermobilität, Scheuermannresiduen am thorakolumbalen Übergang und CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 27. Juni 2019 ohne Wirkung sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Während die bisherige Tätigkeit definitiv nicht mehr zumutbar sei (sowohl mit als auch ohne Stückguttransporte), bestehe ab dem 10. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (Heben von Lasten selten bis max. 15 kg), wobei vorgeneigtes Stehen sowie Arbeiten über Schulterhöhe nur manchmal vorkommen sollten (0.5 bis 3 Stunden bezogen auf einen normalen Arbeitstag). In psychosomatischer Hinsicht stellte Dr. med. M._____ keine Hinweise auf ein psychisches Leiden fest. Aus seinem Bericht vom 6. Februar 2020 geht hervor, dass die bis dahin sehr intensiv durchgeführten Behandlungen nach Auffassung von A._____ zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt hätten und bereits der Vertrauensarzt sowie der Operateur skeptisch gegenüber der Wirksamkeit dieser Behandlung gewesen seien. Am 18. März 2020 bestätigte RAD-Arzt Dr. med. E._____ die Einschätzungen der Klinik Valens. 8. Mit ärztlichem Zeugnis vom 10. März 2020 bescheinigte Dr. med. G._____ A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und führte dazu was folgt aus:
- 6 - "Kein Heben und Tragen von Lasten, die mehr als 5-10 kg wiegen. Kein repetitives Beugen und Strecken des Oberkörpers." 9. Mit Verfügung vom 31. März 2020 verneinte die IV-Stelle A._____s Anspruch auf Umschulung mangels invaliditätsbedingtem Minderverdienst (bei zumutbarer Tätigkeit) von mindestens 20 %. Dabei ging sie gestützt auf die Berichte des Rehazentrums Valens vom 10. Februar 2020 sowie des RAD-Arztes Dr. med. E._____ vom 18. März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgerechten Tätigkeit aus, stellte für das Valideneinkommen auf das als Chauffeur erzielte Jahreseinkommen von Fr. 58'110.-- ab und berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, Kompetenzniveau 1, männlich), was ohne Gewährung eines Leidensabzugs einen Betrag von Fr. 68'418.40 ergab. 10. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2020 beantragen, ihm sei ein Anspruch auf Umschulung und sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Versicherungsleistungen wie Taggelder etc. zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Umschulung und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerde sei dringlich zu behandeln. Dabei bemängelte er im Wesentlichen eine unzureichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts und stützte sich insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit-Einschätzung von 20 % in adaptierter Tätigkeit von Dr. med. G._____ ab. Daneben machte er auch qualitative Einschränkungen geltend, weshalb ihm der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren sei. Schliesslich kritisierte er das von der IV-Stelle veranschlagte Valideneinkommen und mochte es gestützt auf den Tabellenlohn für das
- 7 - Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 bemessen haben. Mit der Beschwerde reichte er zudem zahlreiche Dokumente und medizinische Berichte ein, darunter auch jener von Dr. med. G._____ vom 24. April 2020, worin dieser ausführte, der Beschwerdeführer leide höchstwahrscheinlich an einer Überlastung der Bewegungssegmente L4/L5 und L3/L4 mit belastungsabhängigen neuroforaminalen Engen. Er schlug daher eine Dekompression der Nervenwurzeln L4 und L5 sowie eine dynamische Stabilisation der Segmente L3/L4 und L4/L5 vor. Die Arbeitsfähigkeit liege momentan bei 20 % für leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg; nach der Operation werde der Beschwerdeführer 3-5 Monate ganz arbeitsunfähig geschrieben. Das operative Vorgehen sei indiziert, weil keine alternative Therapie Besserung gebracht hätte. Durch die dorsale dynamische Stabilisation sollte anschliessend eine Besserung der Beschwerden erzielt werden, so dass der Beschwerdeführer, ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5- 10 kg und ohne repetitives Beugen des Oberkörpers, wieder in einen Arbeitsplatz reintegriert werden könne. Empfohlen werde eine Umschulung in einen Beruf mit wechselnden Körperpositionen. 11. Am 6. Mai 2020 erklärte die Instruktionsrichterin das Verfahren für dringlich. 12. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 12. Juni 2020 im Spital Schiers am Rücken operiert werde und bis dahin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in adaptierter Tätigkeit bestehe. 13. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. 14. Der Beschwerdeführer replizierte bei unveränderten Anträgen am 10. Juli 2020 und vertiefte seinen Standpunkt punktuell. Zudem reichte er wiederum verschiedene Unterlagen ein, darunter eine Stellungnahme
- 8 seines neuen Hausarztes, Dr. med. N._____, vom 28. Juni 2020 sowie mehrere Berichte von Dr. med. G._____ zur durchgeführten Operation am 12. Juni 2020. 15. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 15. Juli 2020 an ihrem Antrag fest und führte in Ergänzung zu ihrer bisherigen Argumentation aus, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm geltend gemachten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von nur 20 % nicht in der Lage sei, berufsbildende Massnahmen zu bestehen, weshalb auch diesfalls ein Umschulungsanspruch entfalle. 16. Der Beschwerdeführer triplizierte am 30. Juli 2020 bei unveränderten Rechtsbegehren und bejahte seine Eingliederungsfähigkeit. Dabei legte er abermals neue Dokumente ins Recht. 17. Mit Quadruplik vom 4. August 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 18. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 10. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte von Dr. med G._____ sowie eine ergänzte Honorarnote ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. März 2020, mit welcher diese eine Kostengutsprache für die Umschulung des Beschwerdeführers verneinte. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und
- 9 sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin bejahte in der Vernehmlassung überdies den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung. Uneins sind sich die Parteien zunächst hinsichtlich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit: Dabei kritisiert der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Rehazentrums Valens vom 10. Februar 2020 bzw. auf die RAD- Beurteilung vom 18. März 2020 angenommene, volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sieht sich gestützt auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. G._____ lediglich zu 20 % in adaptierter Tätigkeit (d.h. in leichten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg) arbeitsfähig. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens und schliesslich die Nichtvornahme eines Leidensabzugs von 25 %.
- 10 - 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: (a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und (b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 3.2. Ein Versicherter hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 139 V 403 E.5.3, 130 V 489 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3). Nach Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 4. Vorab ist die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Hierfür sind insbesondere die ärztlichen Unterlagen massgebend. 4.1. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
- 11 - (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen,
- 12 die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss Rechtsprechung. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc m.H.), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Bericht zum Ergonomietrainingsprogramm des Rehazentrums Valens vom 10. Februar 2020 bzw. auf die RAD-Beurteilung vom 18. März 2020 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von den übrigen medizinischen Akten in Zweifel gezogen werden, so dass von der 100%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in adaptierter Tätigkeit (d.h. körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit nur manchmal vorkommendem vorgeneigtem Stehen sowie Arbeiten über Schulterhöhe) nicht mehr ausgegangen werden darf.
- 13 - 4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts bemängelt, da bis heute keine RAD- Abschluss-beurteilung vorgenommen worden sei, verfängt sein Einwand nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2019 mitteilte, dass die Frage nach dem Umschulungsanspruch bis auf Weiteres offengelassen werde und erst dann abschliessend beantwortet werde, wenn die orthopädischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen durchgeführt worden seien und eine RAD-Abschlussbeurteilung vorliege (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 61). Diese Abklärungen wurden seither durch die Dres. med. H._____ und I._____ durchgeführt (vgl. insb. Bericht vom 14. Oktober 2019 [Bg-act. 72] und jener vom 8. November 2019 [Bg-act. 74]) und flossen in die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 20. November 2019 (Bg-act. 66/2) mit ein, was in diagnostischer Hinsicht zu keiner Änderung im Vergleich zu seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Bg-act. 50) führte, welcher auch von RAD-Arzt Dr. med. E._____ gewürdigt worden ist (vgl. Case Report [CR] S. 6). Ferner befand sich der Beschwerdeführer seither in einem einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt in den Kliniken Valens, der gemäss dem von Dr. med. G._____ gestellten Kostengutsprachegesuch bezweckte, die körperliche Belastungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären (vgl. Bg-act. 66). Dass RAD-Arzt Dr. med. E._____ seine finale Beurteilung vom 18. März 2020 (CR S. 12) gestützt auf die dort getätigten Abklärungen nach einem intensiven, leistungsorientierten Ergonomietrainingsprogramm vornahm, ist – wie noch aufzuzeigen ist – nicht weiter zu beanstanden. Dass er seine Beurteilung unter der Rubrik "Einschätzung über die Eingliederungsfähigkeit" anbrachte und nicht in Form einer RAD-Abschlussbeurteilung, tut seinen Ausführungen keinen Abbruch. Vielmehr hält die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung dazu nachvollziehbar fest, dass die RAD- Beurteilungen im Zusammenhang mit der Prüfung beruflicher
- 14 - Massnahmen unter dem besagten Titel "Einschätzung über die Eingliederungsfähigkeit", jene im Zusammenhang mit Rentenprüfungen indes als RAD-Abschlussbeurteilung erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet sich überdies in der finalen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 18. März 2020 kein Anhalt dafür, dass er angedeutet hätte, es müsse eine weitere Einschätzung von Dr. med. G._____ abgewartet werden. 4.4. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, der Bericht der Kliniken Valens stelle keine ausreichende Beurteilungsgrundlage dar. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich beim Bericht vom 10. Februar 2020 nicht bloss um therapeutischergonomische Beobachtungen im Sinne einer Momentaufnahme. Vielmehr hat sich Dr. med. L._____ in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und in Erhebung der Befunde mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch flossen die geltend gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand mit ein (vgl. Bg-act. 110/2 ff.). Daraus wie auch aus den gestellten Diagnosen (chronisches panvertebrales Syndrom bei u.a. mässiggradigen degenerativen Veränderungen, Haltungsinsuffizienz bei Adipositas, muskulärer Dysbalance, Hypermobilität, Scheuermannresiduen am thorakolumbalen Übergang und CT-gesteuerter Facettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 27. Juni 2019 ohne Wirkung sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseits), welche auch jene der Dres. med. G._____, H._____ und I._____ aufgreifen, geht hervor, dass sich Dr. med. L._____ sehr wohl mit den aktenkundigen Berichten und Befunderhebungen auseinandergesetzt hat. Die Schlussfolgerungen im Bericht vom 10. Februar 2020 stützen sich zudem auf die während eines ganzen Monats durchgeführten Abklärungen ab, weshalb keineswegs von einer Momentaufnahme gesprochen werden kann. Auch wenn sich während des Klinikaufenthalts gezeigt hat, dass die
- 15 lumbalen Rückenschmerzen bei vermehrter körperlicher Belastung im Rahmen der Therapien zugenommen haben, geht aus der Austrittsbeurteilung hervor, dass der Beschwerdeführer die Trainingsbelastungen sowohl im Sequenztraining als auch im Ausdauertraining etwas habe steigern können. Beim wechselhaften Verlauf habe er im abeitsspezifischen Training konstant mit 12.5 kg hantiert. Beim vorgeneigten Stehen seien Verbesserungen in der Haltungskontrolle ersichtlich. Insgesamt seien bezüglich der Arbeitstechniken leichte Verbesserungen erkennbar. Die bei Austritt demonstrierte Leistungsfähigkeit liege im Bereich einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Heben von Lasten selten bis max. 15 kg). Vor diesem Hintergrund erscheint es schlüssig, wenn Dr. med. L._____ auf eine ab dem 10. Februar 2020 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für solche leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten mit nur manchmal vorkommenden Arbeiten über Schulterhöhe und vorgeneigtem Stehen schloss (vgl. Bg-act. 110/3 f.). Insofern erweist sich der Bericht des Rehazentrums Valens vom 10. Februar 2020 als für die streitigen Belange umfassend und ist demnach auch beweiswertig. 4.5. Wenn nun Dr. med. G._____ den Beschwerdeführer aufgrund der Rückenund Beinschmerzen nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg und ohne repetitives Beugen und Strecken des Oberkörpers auswies (vgl. z.B. ärztliches Zeugnis vom 10. März 2020 [Bg-act. 116]), ist dem sich darauf abstützenden Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2 m.H.). Dr. med. G._____ begründet seine Abkehr von der zuvor noch attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht näher (vgl. Arztbericht vom 20. November 2019 [Bg-act. 66]). Anhaltspunkte für eine Verbesserung
- 16 ergeben sich bei gleichbleibenden Hauptdiagnosen jedenfalls nicht. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass eine solche niederprozentige Arbeitsfähigkeitseinschätzung in adaptierter Tätigkeit mit dem seitens der IV-Einglie-derungsberatung geäusserten Hinweis zusammenhängt, eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorzunehmen, wobei mindestens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit vorgewiesen werden müsse, um Taggelder beanspruchen zu können (vgl. Emails vom 3. März 2020 und 18. März 2020 [Bg-act. 113 und 123]). Dabei leuchtet aber nicht ein, weshalb eine derartige, nach Auffassung von Dr. med. G._____ dem momentanen Leiden angepasste leichte Tätigkeit nicht auch im Rahmen einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden könnte. Dr. med. G._____ bringt zudem nichts vor, was im Bericht der Kliniken Valens vom 10. Februar 2020 unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Soweit seine nach Verfügungserlass datierten Berichte überhaupt Beachtung finden können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2), geht daraus zwar hervor, dass Dr. med. G._____ gewisse Präzisierungen in diagnostischer Hinsicht vornahm (vgl. z.B. Arztbericht vom 24. April 2020 [Akten des Beschwerdeführers {Bf-act.} 13], wo unter dem schweren chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der LWS und in den Beinen zusätzlich eine Übergangsanomalie beidseits L5/S1 mit Sakralisation des Wirbelkörpers L5 und konsekutiver Überbelastung der Bewegungssegmente L4/L5 und L3/L4 mit deutlicher dorsoventraler Arthrose bei Überbeweglichkeit, eine L4 und L5 Radikulopathie [elekrophysiologisch nachgewiesen durch Dr. med. H._____ am 14. Oktober 2019] sowie eine zweimalige Infiltration [1 x L4 und L5 rechts, 1 x L4 und L5 links] im März/April 2020 mit anschliessender, während Stunden dauernder Besserung der Beschwerden im Rücken und in den Beinen aufgeführt wurde), wobei eine Nervenwurzelkompression L4 und L5 im Vordergrund stand (vgl. Arztbericht vom 15. Juni 2020 [Bf-act. 20], provisorischer Austrittsbericht
- 17 undatiert [Bf-act. 21] sowie Austrittsbericht vom 23. Juni 2020 [Bf-act. 22]). Die eigentlichen Hauptdiagnosen blieben jedoch im Vergleich zu den vorangehenden Berichten unverändert. Insoweit liegt nahe, dass die aufgeführte Pathologie beim Beschwerdeführer klinisch bereits im Zeitpunkt des stationären Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken Valens vorgelegen hat und die geklagte Symptomatik folglich bereits vollumfänglich im Rahmen des Berichts vom 10. Februar 2020 berücksichtig worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung eines Gesundheitsschadens ohnehin nicht die konkrete diagnostische Einordnung, sondern vielmehr die funktionellen Beeinträchtigungen massgebend (vgl. BGE 140 V 193 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E.4.2.1, 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.2.1, 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E.4.1.4). Dass sich zumindest ab dem Verfügungszeitpunkt in gesundheitlicher Hinsicht eine Verschlechterung eingestellt hätte, weist denn auch der Beschwerdeführer selbst in der Replik ausdrücklich zurück. Dabei beruft er sich zudem auf seinen neuen Hausarzt, Dr. med. N._____, der in seinem Bericht vom 28. Juni 2020 betont, dass die Operationsindikation nicht in einer allgemeinen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem 31. März 2020, sondern in den ausgeschöpften konservativen Therapien begründet gewesen sei (vgl. Bf-act. 19). Soweit schliesslich für die Zeit nach der Operation eine mehrmonatige, 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird (vgl. Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 24. April 2020 [Bf-act. 13/3]), bringt der Beschwerdeführer in der Triplik selbst vor, dass es sich dabei lediglich um eine temporäre Arbeitsunfähigkeit handle. Daher ist nicht von einer dauerhaften Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen, sondern nur von einer vorübergehenden funktionellen Verschlechterung. Dies wird denn auch insoweit durch den Bericht des Physiotherapeuten O._____ bestätigt, als es dem Beschwerdeführer nach der Operation hinsichtlich seiner Beschwerden bereits deutlich bessergehe
- 18 - (vgl. Bf-act. 25). Auch Dr. med. G._____ weist in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 darauf hin, dass sich der peri- und postoperative Verlauf erfreulich gestalte und der Beschwerdeführer darüber berichte, dass die Beschwerden gegenüber vor der Operation, insbesondere die Ausstrahlung in die Beine, viel besser geworden sei und auch die Schmerzen im Kreuz abgenommen hätten (Bg-act. 32). Schliesslich kann aufgrund dieses positiven Verlaufs (vgl. dazu auch den Austrittsbericht vom 23. Juni 2020 [Bf-act. 22/3]) auf die Prognose von Dr. med. G._____ hingewiesen werden, wonach durch die dorsale dynamische Stabilisation anschliessend eine Besserung der Beschwerden erzielt werden sollte, so dass der Beschwerdeführer, ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5-10 kg und ohne repetitives Beugen des Oberkörpers, wieder in einen Arbeitsplatz reintegriert werden könne (vgl. Arztbericht vom 24. April 2020 [Bf-act. 13], vgl. ferner Stellungnahme von Dr. med. N._____ vom 28. Juni 2020 [Bf-act. 19]). Da sich diese Einschätzung weitgehend mit jener im Bericht der Kliniken Valens vom 10. Februar 2020 deckt, ist letztere nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. G._____ auch in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 schreibt, er sei zuversichtlich, dass sich die Situation (nach stattgehabter Operation) für den Beschwerdeführer noch verbessern werde und er in Zukunft (ca. drei Monate nach der Operation) die Möglichkeit habe, erneut eine Arbeit aufzunehmen (Bf-act. 32). 4.6. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm beigebrachten medizinischen Stellungnahmen nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel am Bericht zum Ergonomietrainingsprogramm des Rehazentrums Valens vom 10. Februar 2020 bzw. an der RAD-Beurteilung vom 18 März 2020 zu wecken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sein soll, weshalb sich eine
- 19 - Rückweisung an sie zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigt. Aus demselben Grund kann auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf die beantragte Einholung einer solchen Expertise genauso wie auf die Edition der Akten des KIGA, des Jahreslohns 2019 bei der B._____ AG sowie der Berichte der behandelnden Physiotherapiepraxis und auf die Auskünfte von Dr. med. N._____ bzw. vom Physiotherapeuten O._____ verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 4.7. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in der Duplik zu Recht darauf hin, dass bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von nur 20 % in adaptierter Tätigkeit die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben wäre, da er nicht in der Lage wäre, berufsbildende Massnahmen zu bestehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 E.4.3.3.2 m.H.; BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539; ferner Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 4. Dezember 2019 [Bg-act. 131/2]). Ausserdem fragt sich, ob bei der von ihm primär anvisierten Umschulung zum technischen Kaufmann (vgl. dazu z.B. Eingabe Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2019 [Bg-act. 44], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 4. Dezember 2019 [Bg-act. 131/2], Bericht Ergonomietrainingsprogramm vom 10. Februar 2020 [Bgact. 110/5]) das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchführung der beruflichen Massnahme noch gegeben wäre, handelt es sich dabei doch um einen anspruchsvollen Weiterbildungsberuf, der eine abgeschlossene Grundausbildung voraussetzt und mit den entsprechenden Verdienstmöglichkeiten einhergehen dürften (vgl. zum Kriterium der
- 20 annähernden Gleichwertigkeit Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2, 3.2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der IV ist, den Beschwerdeführer in eine bessere beruflicherwerbliche Stellung zu führen, als er vorher innehatte (vgl. Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), gültig ab 1. Januar 2014, Stand 1. Januar 2020, Rz. 4002; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 17 N 15). 5. Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren die Bemessung des Valideneinkommens. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ausgeblendet, dass er die Berufslehre zum Heizungsinstallateur aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Da er diese Lehre im Gesundheitsfalle abgeschlossen hätte und er auf diesem Beruf gearbeitet hätte, sei das Valideneinkommen anhand der LSE 2016, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 2, Baugewerbe, zu bemessen, was einen auf das Jahr 2019 aufindexierten Betrag von Fr. 75'734.-- ergebe. 5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1).
- 21 - 5.2. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf das anhand der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur erzielbare jährliche Einkommen von Fr. 58'110.-- ab, da der Abbruch der Berufslehre zum Heizungsinstallateur nicht aus gesundheitlichen, sondern aus gesundheitsfremden Gründen erfolgt sei. Zwar geht aus dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Evaluationsgespräch vom 19. August 2019 und dem Verlaufsprotokoll vom 25. November 2019 bzw. 3. April 2020 unter "Ausgangslage" hervor, dass die im Jahre 2009 begonnene Lehre im 2011 aus krankheitsfremden Gründen abgebrochen worden sei. Dem hält der Beschwerdeführer indes zu Recht entgegen, dass es sich dabei jeweils um einen Vermerk des Eingliederungsberaters handelte (vgl. Bg-act. 26/2, 64/1 und 131/1). Dabei wird auch nicht näher erläutert, worin der Lehrabbruch denn tatsächlich begründet war. Demgegenüber erhellt aus der medizinischen Sachlage, dass der Beschwerdeführer bereits in der Pubertät an Rückenschmerzen bei Morbus Scheuermann sowie Adipositas gelitten hatte und deshalb die Lehre abbrechen musste (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. August 2019 [Bg-act. 20/10 f.] sowie undatierter Bericht [Bg-act. 20/2], Sprechstundenberichte von Dr. med. P._____ vom 27. April 2011 und 6. Mai 2011 [Bf-act. 5 und 6], Stellungnahme Dr. med. Q._____ vom 13. April 2011 [Bf-act. 4], Kurzbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 18. September 2019 [Bg-act. 35/2] und Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 3. Oktober 2019 [Bg-act. 50/2]). Dies deckt sich denn auch mit den eigenen, gegenüber der Krankentaggeldversicherung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die seit 2011 bestehenden Rückenbeschwerden während der Lehre zum Heizungsinstallateur zugenommen hätten, was zu dessen Abbruch geführt habe (vgl. Bg-act. 4/9). Schliesslich hielt denn auch RAD-Arzt Dr. med. E._____ gestützt auf Dr. med. C._____ fest, dass der Morbus Scheuermann seit 2011 bekannt sei und die Lehre zum Heizungsmonteur im selben Jahr wegen schmerzhafter Rückenbelastung habe abgebrochen werden müssen
- 22 - (Beurteilung vom 16. September 2019 [Bg-act. 64/2 f. und CR S. 12]). Aufgrund dieser Aktenlage erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Lehre zum Heizungsinstallateur gesundheitsbedingt aufgeben musste. Diesfalls ist auf Art. 26 Abs. 2 IVV hinzuweisen, welcher folgenden Wortlaut aufweist: Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). In Abgrenzung zu Art. 26 Abs. 1 IVV, der Geburts- und Frühinvalide erfasst, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, hat Art. 26 Abs. 2 IVV jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen tritt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.1.2 und 3.1, 9C_163/2017 vom 2. Mai 2017 E.4.1; Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3039). Vorliegend ist der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers wie gesagt im Jahr 2011 während der Ausbildung zum Heizungsmonteur aufgetreten. Zudem ist anzunehmen, dass dieser Gesundheitsschaden invalidisierend war, zumal der Beschwerdeführer – wie soeben festgestellt – infolge dessen die begonnene Ausbildung abbrechen musste. Demnach ist das Valideneinkommen in Übereinstimmung mit der beschwerdeführerischen Auffassung und gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV anhand des Tabellenlohns für den Wirtschaftszweig Baugewerbe – unter dem die Sanitär- und Heizungsinstallation eingeordnet ist – zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer plausiblen, beruflichen Weiterentwicklung (ohne Gesundheitsschädigung) kann, wie der Beschwerdeführer getan hat, auf
- 23 die LSE (2016), Tabelle TA 1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer abgestellt werden. Demnach resultiert ein massgebendes (hypothetisches) Valideneinkommen (umgerechnet auf eine 41.7 Stundenwoche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019) von Fr. 75'734.30 (Fr. 5'911.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003995 x 1.01 x 1.01). 6. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE-Tabelle errechnete Invalideneinkommen von Fr. 68'418.40 (LSE 2016, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, männlich, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert, aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 100 % = Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01) sei schlicht realitätsfremd und könne von ihm – was auch sein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) belege – nicht annährend erwirtschaftet werden, verfängt sein Einwand nicht. Denn rechtsprechungsgemäss ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens – wie vorliegend – lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). Dass Anlass dazu bestünde, von dieser Regel abzuweichen, wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Auch kann angesichts des Belastungsprofils entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne. Vielmehr umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Auch ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage in bestimmten Regionen gerade nicht (BGE 134 V 64
- 24 - E.4.2.1 m.H.). Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 m.H.). Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 7. Ferner macht der Beschwerdeführer in der Replik namentlich geltend, die Vergleichseinkommen seien zu parallelisieren, da er bisher mit kürzlich bestandener LKW-Prüfung im Vergleich zu LKW-Chauffeuren mit Lehrabschluss (LSE [2016], Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 2, Wirtschaftszweige Ziff. 49-52 "Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei") 25.23 % weniger verdient habe. Dieser Einwand verfängt nicht. Denn mangels vergleichbarer Grundlagen geht es nicht an, den in seinen bisherigen Hilfsarbeitertätigkeiten erwirtschaftete Verdienst, bei welchem die abgeschlossene LKW-Fahrerprüfung nach eigenen Angaben noch nicht lohnwirksam umgemünzt werden konnte (vgl. Replik Ziff. 17 S. 11; Bfact. 28), mit jenem von ausgebildeten LKW-Chauffeuren zu vergleichen und gestützt darauf ein unfreiwillig erzieltes unterdurchschnittliches Einkommen geltend zu machen. Zum anderen ist durch die vorerwähnte Aufwertung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV eine Parallelisierung durch eine entsprechende Heraufsetzung des Einkommens im Gesundheitsfalle bereits erfolgt, indem ausgehend von einer hypothetischen Aus- und Weiterbildung als Heizungsinstallateur ein statistischer Durchschnittlohn für das Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 anstelle des tatsächlich Verdienstes herangezogen wurde (vgl. BGE 134 V 322 E.4.1 und Urteile des Bundesgerichts 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E.3, 9C_632/2010 vom 29. Oktober 2010 E.3.3.1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach.
- 25 - 8. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 25 % als angemessen und begründet dies namentlich mit den Umständen, dass er nur noch körperlich leichte bis (maximal) mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (mit nur manchmal vorkommendem vorgeneigtem Stehen sowie Arbeiten über Schulterhöhe bzw. ohne repetitives Beugen und Strecken des Oberkörpers) ausüben könne, einen erhöhten Pausenbedarf habe bzw. auf Arbeitsunterbrüche angewiesen sei und nur noch in Teilzeitarbeit tätig sein könne. 8.1. Ein leidensbedingter Abzug kommt auch bei Heranziehen der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa, bestätigt u.a. mit Urteilen 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2, 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1 m.H.). Praxisgemäss soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 135 V 297 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.1). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.3.1).
- 26 - 8.2. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.4.1.1 m.H.). Praxisgemäss werden keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgebenden Kriterien vorgenommen und addiert, sondern vielmehr wird der Abzug gesamthaft geschätzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E.5.2.2 f.). 8.3. Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf multiple Einschränkungen geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden körperlichen Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung des Belastungsprofils berücksichtigt worden sind, nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1 m.H.). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. So wurde der Einschränkung mit Blick auf das Heben von Lasten dadurch Rechnung getragen, als nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet werden. Überdies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen Leidensabzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
- 27 leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E.5.5, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.4.2 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2). Es beinhaltet namentlich auch wechselbelastende Tätigkeiten weitgehend ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder vorgeneigten statische Positionen. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu in der Vernehmlassung vor, dass bspw. Kurierfahrten, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, u.a. mit Hubstapler unterstützen) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung in Frage kämen. Dass sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, eine Chauffeurtätigkeit, die den Anforderungen des Belastungsprofils entspricht, nicht finden lasse, fällt daher nicht weiter ins Gewicht. Des Weiteren entfällt angesichts der dem Beschwerdeführer zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug wegen Teilzeitarbeit. Der Beschwerdeführer macht ferner gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 17. (recte: 16.) September 2019 das Angewiesensein auf vermehrte Pausen geltend. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, RAD-Arzt Dr. med. E._____ habe darin festgehalten, dass Chauffeurtätigkeiten ausführbar sein sollten, sofern regelmässige Ruhepausen oder Wechselrhythmus eingehalten werden könnten, weshalb bei wechselbelastenden Tätigkeiten kein Bedarf an ausserordentlichen Pausen bestünde und ein Abzug dafür entfiele (vgl. Vernehmlassung S. 7). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E._____ im Text zu seiner Beurteilung vom 16. September 2019 regelmässige Ruhepausen und Wechselrhythmus als Alternativen formulierte. In seiner Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten forderte er jedoch die Kumulation dieser beiden Elemente, indem er ausführte: "Leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus, regelmässige kurzzeitige Entspannungspausen" (CR S. 12). Selbst wenn aber ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer über
- 28 die Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten hinaus aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre, könnte ein solcher nicht auf über 10 % festgelegt werden, so dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – immer noch kein Invaliditätsgrad resultierte, der einen Anspruch auf Umschulung zu begründen vermöchte. 9. Insgesamt ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'734.30 (s. dazu oben E.5.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'576.55 (LSE 2016, Tabelle TA 1, männlich, Arbeitsfähigkeit von 100 %, nach Vornahme eines Leidensabzugs von 10 %, umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert = Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01 x 0.90) ein Invaliditätsgrad von 18.69 %, aufgerundet 19 % (vgl. BGE 130 V 121 E.3.2), womit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung entfällt. Dafür, dass vorliegend vom grundsätzlichen Erfordernis der 20 % Mindesterwerbseinbusse namentlich aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (27 Jahre) und der entsprechend noch langen Aktivitätsdauer (38 Jahre) ausnahmsweise abzuweichen wäre (vgl. dazu BGE 124 V 108 E.3b f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E.2.2 sowie KSBE Rz. 4002 und 4011 ff.), besteht im Übrigen kein Anlass. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch im angestammten Beruf über keine (abgeschlossenen) Ausbildungen verfügt, erscheinen die ihm gesundheitlich noch zumutbaren Tätigkeiten als im Rahmen dessen liegend, was als annähernd gleichwertig zu betrachten ist wie der bisherige Beruf als Lieferwagen-Chauffeur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E.4.3). Mithin sind das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet im gleichen Mass gewährleistet wie im angestammten Beruf. Da die Voraussetzungen für eine Umschulung nach dem Gesagten nicht gegeben sind, ist auf die Ausführungen des
- 29 - Beschwerdeführers bezüglich der Verhältnismässigkeit der Umschulung als Eingliederungsmassnahme nicht weiter einzugehen. 10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1'000.-- fest. Diese sind gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]
- 30 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. März 2021 gutgeheissen (9C_623/2020).