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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.10.2020 S 2020 20

27 octobre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,054 mots·~30 min·3

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 20 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ 1993 geboren und Mutter eines am 3. September 2019 geborenen Sohnes, war als gelernte Detailhandelsfachfrau zuletzt als Tankstellenmitarbeiterin tätig. Am 8. Dezember 2015 meldete sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, nachdem sie am 29. August 2015 einen schweren Motorradunfall erlitten hatte. Dabei zog sie sich ein Polytrauma mit zum Teil schweren Verletzungen im Bereich des Kopfes bzw. der HWS (nicht-dislozierte atypische Hangman-Fraktur C2, Flexions-Distraktionsverletzung C3/4 mit Teardrop-Fraktur, leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Hirnparenchymveränderungen), im Gesicht (Orbitabodenfraktur links, inkomplette Le Fort I Fraktur links, Nasenbeinfraktur, Zahnfrakturen), im Bereich des Thorax bzw. der BWS (dislozierte Rippenfraktur Costae I und II links dorsal, Lazeration des Lungenapex mit ausgeprägtem Weichteilemphysem thorako-zervikal links, Flexions-Distraktionsverletzung BWS mit Frakturen Th4-7) sowie an den unteren Extremitäten (Fraktur Basis Endphalanx Dig. I lateral Fuss links) zu und wurde während ihrer Hospitalisation im Kantonsspital Graubünden (KSGR) mehrfach operiert (u.a. [Aufrichtungs-]Spondylodese). Im Anschluss daran hielt sie sich zur stationären Rehabilitation fünf Tage in den Kliniken Valens auf. Seit dem Unfall bestand gemäss Hausarzt Dr. med. B._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf und Gastroservice, während Dr. med. C._____ vom Kantonsspital im Bericht vom 24. November 2015 drei Monate nach dem Unfall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit freier Positionswahl der Arbeitshaltung, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne vornübergeneigte Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten), gegebenenfalls mit Steigerung im Verlauf, attestierte. Dr. med. C._____ bestätigte diese Einschätzung mit Arztbericht vom 23. Februar 2016.

- 3 - 2. Die berufliche Standortbestimmung der Rehaklinik vom 16. Februar 2016 zur beruflichen Neuorientierung ergab, dass sich A._____ für eine kaufmännische Grundausbildung (B-Profil) interessierte. Daraufhin gewährte ihr die IV-Stelle Berufsberatung und ein Arbeitstraining im BackOffice Bürocenter der Stiftung Arbeitsgestaltung vom 18. April 2016 bis 30. Juni 2016. Gemäss Schlussbericht vom 1. Juli 2016 erreichte A._____ das vereinbarte Pensum von 50 % und erledigte die Aufträge zur vollsten Zufriedenheit des BackOffice Bürocenter. Das Aufbautraining musste jedoch am 14. Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Da aufgrund der psychischen und physischen Situation keine beruflichen Massnahmen möglich seien, wurden diese mit Verfügung vom 11. November 2016 abgeschlossen. 3. In seinem Bericht vom 30. August 2016 zur Jahreskontrolle führte Dr. med. C._____ aus, die bestehenden Restbeschwerden im Bereich der BWS seien muskulärer Natur. Grundsätzlich wäre theoretisch eine leichte Tätigkeit in wechselnd sitzend und stehender Position mit freier Positionswahl der Arbeitshaltung ohne Heben von Lasten über 5-10 kg und ohne vornübergeneigte Tätigkeiten zu mindestens 50 % denkbar. Die genaue Belastbarkeit müsste gegebenenfalls mit einem Arbeitsversuch evaluiert werden. 4. Am 19. Oktober 2016 fand eine Erstkonsultation in der Schmerzsprechstunde bei Dr. med. D._____ statt. Sie diagnostizierte chronifizierte Schmerzen im Bereich der HWS und BWS und beurteilte diese als Mischbild einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance, einer tiefen Narbenproblematik und einer Dekonditionierung. Sie passte die medikamentöse Analgesie an und verordnete A._____ u.a. Physiotherapie sowie Osteopathie, wobei sie anmerkte, es bleibe abzuwarten, ob eine vielseitige ambulante Therapie ausreiche oder ob eventuell eine stationäre Rehabilitation notwendig werde.

- 4 - 5. Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich A._____ in eine Wirbelsäulen-Sprechstunde zu den Dres. med. E._____ und F._____ einer Universitätsklinik, welche in ihrem Bericht vom 13. Juli 2017 eine Zervikalgie und Thorakalgie auswiesen, wobei letztere vorherrschend sei. Die durchgeführten MRI der HWS und BWS vom 11. Juli 2017 zeigten regelrechte Befunde, weshalb die Intensität der Schmerzen nicht klar geklärt werden könne. Sie empfahlen die Vornahme einer SPECT-CT. Diese ergab keine Hinweise für ein pathologisches Uptake. Die Dres. med. E._____ und F._____ rieten von einer Materialentfernung ab und schlugen eine Vorstellung im Institut für komplementäre und integrative Medizin am Universitätsspital Zürich (USZ) vor. 6. Dr. med. G._____ vom USZ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. September 2017 u.a. chronische posttraumatische, postoperative Schmerzen im Bereich der BWS und führte dazu aus, die Schmerzen seien von gemischt nozizeptiv-neuropathischem Charakter mit Tendenz zur zentralen Sensibilisierung. Auch scheine der Verarbeitungsprozess des Unfalls noch nicht abgeschlossen zu sein. Dr. med. G._____ empfahl u.a. eine multimodale Schmerztherapie, welche ambulant durchgeführt werden könne. 7. Im Schreiben vom 5. März 2018 wies die behandelnde Psychologin, lic. phil. H._____, wie bereits der vormalige Psychiater, Dr. med. I._____, eine unfallbedingte PTBS aus, welche mit einer Gesprächs- und Traumapsychotherapie angegangen werden soll. 8. In ihrem Bericht vom 19. März 2018 führten die Dres. med. G._____ und K._____ aus, bei A._____ bestünden weiterhin Schmerzen. Sie habe aber Coping-Strategien erlernt und könne selbstständig Achtsamkeits- und Bewegungsübungen anwenden. Es bestehe der Verdacht auf eine durch

- 5 den Unfall und die Behandlung bedingte PTBS, weshalb eine spezialisierte Therapeutin in Wohnortsnähe organisiert worden sei. 9. In seiner psychiatrischen Beurteilung vom 14. Juni 2018 diagnostizierte Kreisarzt Dr. med. L._____ atypische, posttraumatisch (durch Rückenoperation) bedingte Panikattacken (ICD-10 F41.0) bei entsprechenden Albträumen (jedoch ohne Flashbacks oder intrusiven Erinnerungen). Ferner stellte er keine psychische Schmerzstörung fest (ICD-10 F45). Aus psychiatrischer Sicht sei glaubhaft, dass A._____ unter insgesamt schweren und bereits im normalen Alltag stark einschränkenden Schmerzen leide, welche in den Bereichen der beiden Spondylodesen lokalisiert seien. Hinweise auf eine Schmerzstörung im psychiatrischen Sinne fänden sich indes nicht. Ein unlösbarer innerseelischer Konflikt sei nicht nachweisbar. A._____ profitiere von keinem Krankheitsgewinn. Die schmerzbedingten Beeinträchtigungen machten sie im Gegenteil immer wieder enttäuscht, wütend und traurig. Insgesamt sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Schmerzen somatisch bedingt seien. Zur vorbefundlich diagnostizierten PTBS hielt Dr. med. L._____ fest, tatsächlich bestünden erhebliche, psychotraumatologisch bedingte Symptome. Allerdings sei deren Charakteristik aussergewöhnlich. Betreffend das Unfallereignis bestehe weiterhin eine praktisch vollständige Amnesie; nur gewisse Albträume drehten sich um Lichter in Tunnels. Sehr wahrscheinlich sei es während der grossen Rückenoperation trotz Narkose zu gewissen, traumatisierenden Engrammen gekommen. A._____ habe mehrmals von Situationen geträumt, in denen gebohrt werde und sie in Bauchlage unter massiven Schmerzen leide. Daran erinnernde Aspekte (Bohren, Hämmern, Sehen oder Schmecken von Blut, Piepsen eines medizinischen Geräts) triggerten immer wieder psychische Ausnahmezustände mit unvermitteltem, heftigem Weinen, Panik, Zittern und Schweissausbrüchen. Selbst dabei komme es aber nicht zu (intrusiven) Erinnerungen oder

- 6 - Flashbacks. Insgesamt seien die diagnostischen Kriterien einer PTBS nicht erfüllt. In diagnostischer Hinsicht sei es sinnvoll, die Ausnahmezustände als atypische, traumatisch bedingte Panikattacken einzuordnen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sofern triggernde Situationen (Bohren, Hämmern etc.) vermieden würden. Als Empfehlung hielt Dr. med. L._____ fest, er sei zwar Psychiater, aber es sei trotzdem die Bemerkung erlaubt, dass eine weitere somatische Abklärung der vorliegenden Schmerzen zu empfehlen sei, allenfalls aus neurologischer Sicht. 10. Anlässlich seiner neurologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. med. M._____ im Bericht vom 19. Juli 2018 u.a. ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom cervico-thorakal sowie ein chronisches Zervikozephalsyndrom. A._____ berichte über ein anhaltendes und im Charakter schmerzhaftes, unangenehmes Taubheitsgefühl auf Höhe der BWS. Darüber hinaus bestehe ein Zervikozephalsyndrom, welches insbesondere bei Belastung an Intensität zunehme. Es liege eine gemischte nozizeptiv sowie auch neurophatische Schmerzgenese vor. 11. Am 24. Juli 2018 begann A._____ bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der N._____ AG, einen Arbeitsversuch im Rahmen von etwa zweieinhalb Stunden an vier Tagen die Woche. Da bei einem solch tiefen Pensum keine beruflichen Massnahmen möglich seien, schloss die IV-Stelle diese mit Mitteilung vom 24. Oktober 2018 ab. 12. Vom 18. Oktober 2018 bis 22. November 2018 hielt sich A._____ zur stationären Rehabilitation in einer Rehaklinik auf. Im Austrittsbericht vom 29. November 2018 wurden folgende Beschwerden festgestellt: nozizeptivneuropathisches Schmerzsyndrom sowie Bewegungseinschränkungen thorako-zervikal, schmerzhafte und ästhetisch störende Narben, intermittierend Panikattacken und Albträume, intermittierend

- 7 - Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit, reduzierte Belastbarkeit und generelles Müdigkeitsgefühl. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die angestammte Tätigkeit als Shopangestellte sei A._____ ganztags zumutbar, sofern ein gelegentliches Hantieren von Lasten bis max. 10 kg eingehalten werde. Auch hinsichtlich leichten Verweistätigkeiten (wechselbelastend, ohne länger dauernde Tätigkeit über Brusthöhe sowie in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition oder anderweitigen, wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen) bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. 13. Suva-Kreisarzt Dr. med. O._____ führte daraufhin in seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. Januar 2019 aus, seit der Entlassung aus der stationären Behandlung in der Rehaklinik seien keine weiteren medizinischen Befunde aktenkundig, weshalb an der aussagekräftigen Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik festgehalten werden könne. Durch weitere medizinische Massnahmen sei keine namhafte Besserung des Zustandes zu erwarten. 14. Nachdem A._____ am 1. März 2019 eine Integrationsmassnahme im Sinne eines Belastbarkeitstrainings im BackOffice Bürocenter im Umfang von zwei Stunden an vier Tagen die Woche mit dem Ziel einer Pensumssteigerung gestartet hatte, erteilte ihr die IV-Stelle eine Kostengutsprache dafür vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019. Ab dem 7. Juni 2019 wurde sie infolge Schwangerschaft krankgeschrieben. In der Folge wurde vereinbart, das Dossier abzuschliessen, weshalb die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 19. September 2019 beendet wurden.

- 8 - 15. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach ihr aber eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. 16. In seiner Abschlussbeurteilung vom 22. Oktober 2019 führte RAD-Arzt Dr. med. P._____ gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 aus, die festgestellte psychische Störung i.S. einer PTBS begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit wie auch sonstiger Tätigkeiten möglich. Auch aus somatischer resp. chirurgischer Sicht sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als "Shopangestellte" bzw. Mitarbeiterin in einer Tankstelle wie auch adaptierter Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zudem sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Insgesamt erachtete Dr. med. P._____ A._____ ab dem 29. November 2018 sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit (d.h. leichte Arbeiten im Wechselrhythmus) zu 100 % arbeitsfähig. 17. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2019 in Aussicht. Ab dem 1. März 2019 (d.h. nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach der am 29. November 2018 angenommenen Verbesserung) bestehe bei einem gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop ermittelten Valideneinkommen von Fr. 51'428.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'814.-- (LSE 2016, Kompetenzniveau 1, weiblich, Arbeitsfähigkeit 100 %, Leidensabzug 10 %) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 3 % kein Rentenanspruch mehr. Dabei wendete sie trotz der Geburt des Sohnes von A._____ am 3. September 2019 die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs an. Dazu führte sie aus, es werde aufgrund der in adaptierter Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % darauf

- 9 verzichtet abzuklären, in welchem Umfang die Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, da dies keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch habe. Dagegen liess A._____ am 22. November 2019 Einwand erheben und reichte dabei eine Stellungnahme von Dr. med. M._____ vom 31. Oktober 2019 ein. Am 20. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. 18. In der dagegen am 3. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Verfügung vom 20. Dezember 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. März 2019 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die IV-Stelle sei ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt vollumfänglich abzuklären, nicht genügend nachgekommen. 19. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Februar 2020 und vertiefte ihren Standpunkt punktuell. 20. Am 4. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) einen MRI-Bericht von Dr. med. Q._____ vom 29. Juli 2020 ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 10. September 2020 Stellung. Mit Eingabe vom 25. September 2020 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Dres. med. C._____ und R._____ vom 8. September 2020 ins Recht, zu welchem sich die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2020 vernehmen liess.

- 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Dezember 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Parteien ist zu prüfen, ob dieser auch über den 28. Februar 2019 hinaus, d.h. ab dem 1. März 2019 besteht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahme vom 1. März 2019 bis 30. Juni 2019, anlässlich derer sie ein Taggeld bezog (vgl. Verfügungen 27. März 2019 [Bg-act. 121] und vom 3. April 2019 [Bg-act. 122]; Zusammenstellung der aufgelaufenen Leistungen vom 25. Juli 2019 [Bg-act. 133 S. 3]), keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 43 Abs. 2 IVG). Insofern ist der Rentenanspruch ab 1. Juli 2019 zu prüfen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom

- 11 - 1. August 2016 bis 28. Februar 2019 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ebenfalls nicht streitig ist das gestützt auf den im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop erzielten Verdienst ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'428.--. Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich der (Rest- )Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit. Kritisiert wird dabei die im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zudem ist das Invalideneinkommen umstritten. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Abschlussbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 bzw. auf die RAD-Beurteilung vom 22. Oktober 2019 abgestellt hat oder ob auch nur geringe Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen werden, dass von der 100%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in der bisherigen bzw. einer adaptierten Tätigkeit (d.h. in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten) für den hier massgebenden Zeitraum ab 1. Juli 2019 abzuweichen wäre. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, der Austrittsbericht der Rehaklinik erfülle die Anforderungen (gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 bzw. der Suva-Clearingstelle) an ein Gutachten nicht, übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung ausführte, sie vertrete nicht die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Gutachten handle. Vielmehr komme sie im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum Schluss, dass die vorliegenden Arztberichte ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben, so dass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der

- 12 versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2). Dabei kann praxisgemäss auch auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen abgestellt werden, auch wenn diesen nicht derselbe Rang zukommt wie im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2; 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.3, 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.4). Unter diesen strengen Anforderungen sind die RAD-Abschlussbeurteilung bzw. der als Grundlage dafür dienende Austrittsbericht der Rehaklinik zu würdigen. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 sei nicht beweiswertig, ist ihrem Einwand kein Erfolg beschieden. Vielmehr erfüllt er die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen. Entscheidend ist danach, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 beruht auf

- 13 zahlreichen eigenen Abklärungen, einschliesslich einer EFL (vgl. Bgact. 106 S. 21 ff.), eines neurologischen und neuropsychologischen Konsils (vgl. Bg-act. 106 S. 4) sowie einer psychosomatischen und somatischen Abklärung (Bg-act. 106 S. 5), und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden (Bg-act. 106 S. 14). Die Beurteilung erfolgte in Kenntnis der medizinischen Vorakten (Bg-act. 106 S. 8 ff.) und die Schlussfolgerungen wurden gestützt auf die eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen getroffen (vgl. namentlich Bg-act. 106 S. 4 f. und 106 S.14 ff.). Ferner ist der Bericht für die streitigen Belange umfassend. Dabei wird gestützt auf die vielseitigen Abklärungen, bildgebenden Untersuchungen und klinischen Befunderhebungen schlüssig dargelegt, dass in neurologischer Hinsicht ein chronisches HWSund BWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis in beide Schultern sowie zervikogene Kopfschmerzen bestünden. In neuropsychologischer Hinsicht liege insgesamt eine unspezifische leichte kognitive Störung mit Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilfunktionen sowie im verbal-episodischen Gedächtnis vor, welche ätiologisch am ehesten im Rahmen der chronischen Schmerzen sowie bei allfälliger kognitiver Dekonditionierung zu bewerten seien. Aus psychosomatischer Sicht bestehe eine atypische, posttraumatische (durch Rückenoperation) bedingte Panikstörung. Diese habe sich v.a. gegen Ende des Aufenthalts gezeigt, als die Beschwerdeführerin von Panikattacken am Abend vor dem Einschlafen alle zwei Tage mit schmerzhaftem Kontrollverlust berichtet habe. Zuvor hätte sie die Panikattacken ein- bis zweimal pro Monat gehabt. In somatischer Hinsicht sei subjektiv zum Zeitpunkt des Eintritts ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine Bewegungseinschränkung thorakozervikal im Vordergrund gestanden. Klinisch habe sich im Bereich der BWS bzw. LWS lediglich eine diskrete Berührungsempfindlichkeit im Bereich der Narbe verifizieren lassen. Die HWS habe sich bis auf eine eingeschränkte Flexion bzw. Extension klinisch unauffällig gezeigt. Radiologisch seien die operativ

- 14 versorgten Frakturen weitgehend konsolidiert. Die nach dem Unfall durchgeführte Schädel-CT habe keine intrakranielle Blutung gezeigt. Das in der Rehaklinik am 23. November 2018 durchgeführte MRI des Gehirns zeige eine kleine FLAIR-Hyperintensität ohne Korrelat in den übrigen Sequenzen. Es ergäben sich keine Hinweise auf erlittene shearing injuries oder andere posttraumatische Läsionen. Das Beschwerdebild werde zumindest aus rein somatisch-funktioneller Sicht im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung deutlich überlagert, teilweise bedingt durch die dargelegte psychische Problematik. Gleichzeitig sei das Beschwerdebild im Zuge der langjährigen Leidensgeschichte zwischenzeitlich auch chronifiziert. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei aus heutiger Sicht keine namhafte weitere Verbesserung des jetzigen Zustands mehr zu erwarten (Bg-act. 106 S. 4 f.). Zur durchgeführten EFL wurde des Weiteren festgehalten, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinischtheoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Bg-act. 106 S. 24). Ferner wurde zum Vergleich zwischen den Arbeitsanforderungen und der Belastbarkeit ausgeführt, die (gezeigte) Leistungsfähigkeit liege teilweise deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Rein medizinischtheoretisch gesehen, könne die Beschwerdeführerin zumindest die Tätigkeit im Tankstellenshop im Wesentlichen bewältigen. Zwar würden insbesondere das wiederholte Hantieren von leicht-mittelschweren Lasten sowie lang andauerndes Stehen bzw. Gehen Mühe bereiten. Die Beschwerdeführerin könne jedoch einige Arbeiten im Sitzen ausführen, wie z.B. das Zubereiten von Sandwiches oder Backwaren (Bg-act. 106 S. 29).

- 15 - Insgesamt leuchtet es vor diesem Hintergrund ein, wenn im Austrittsbericht vom 29. November 2018 in Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage, der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer sozialen, beruflichen und privaten Anamnese, der Krankengeschichte und den aktuellen Beschwerden sowie anhand der Erkenntnisse aus den eingehenden, mitunter bildgebenden Untersuchungen gefolgert wird, die angestammte Tätigkeit als Shopangestellte sei unter Einhaltung eines (nur) gelegentlichen Hantierens von Lasten bis max. 10 kg genauso ganztags zumutbar wie Verweistätigkeiten (d.h. leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe sowie in vorgeneigter oder verdrehter Rumpfposition oder anderweitigen, wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen). Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Auch seien die kognitiven Voraussetzungen zur Ausübung der angestammten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht gegeben (Bg-act. 106 S. 3 und 24). Weshalb das neurologische Konsilium im Speziellen nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur sehr rudimentär ausgefallen sein soll, wird weder näher dargelegt noch ist dies angesichts der durchgeführten Erhebung der Anamnese und des Neurostatus ersichtlich. Vielmehr lässt sich aus den festgestellten Befunden der Schluss von Dr. med. S._____, Fachärztin für Neurologie, nachvollziehen, dass ein chronisches HWS-Syndrom, ein chronisches BWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis in beide Schultern sowie zervikogene Kopfschmerzen vorliegen (Bg-act. 106 S. 18 ff.). 3.3. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unzureichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts. 3.3.1. Rechtsprechungsgemäss haben die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).

- 16 - Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.H.). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund (und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5). 3.3.2. Vorliegend wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abgeklärt. Es fanden zahlreiche Untersuchungen und Abklärungen in verschiedenen Disziplinen, namentlich (orthopädische) Chirurgie, Schmerztherapie, Wirbelsäulenchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychosomatik sowie Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates statt. Bis auf die Entfernung des Osteosynthesematerials, zu welcher unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden (vgl. Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 3. Mai 2018 [Bg-act. 86 S. 10] und vom 4. Oktober 2018 [Bg-act. 98 S. 13], in welchen eine Verbesserung durch eine Metallentfernung für gut möglich erachtet wurde im Gegensatz zum Arztbericht von Dres. med. E._____ und F._____ vom 11. August 2017 [Bg-act. 77 S. 8], die von einem solchen Eingriff abrieten ebenso wie Dr. med. C._____ vom KSGR [vgl. Arztbericht von ihm und Dr. med. R._____ vom 8. September 2020 {Bf-act. 9}]), sind sich die Fachärztinnen und Fachärzte einig darin, dass die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft worden sind und keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erzielt werden kann (vgl.

- 17 hierzu insb. Email von Dr. med. M._____ vom 27. Juli 2018 [Bg-act. 97 S. 31], ärztliche Beurteilungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. O._____ vom 28. Januar 2019 [Bg-act. 111 S. 4] und vom 12. April 2018 [Bg-act. 88 S. 2], Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 [Bg-act. 106 S. 3] und Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Dr. med. T._____ vom 28. August 2018 [Bg-act. 97 S. 36]). Welche Beschwerden noch weiter hätten abgeklärt werden müssen bzw. bisher unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben sein sollen, bringt die Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret vor. Soweit sie sich auf die von Dr. med. G._____ empfohlene multimodale Schmerztherapie beruft, ist anzumerken, dass diese durchgeführt worden ist und die Beschwerdeführerin dadurch Coping- Strategien sowie Achtsamkeits- und Bewegungsübungen erlernt hat (vgl. Arztbericht von Dres. med. G._____ und K._____ vom 19. März 2018 [Bgact. 86 S. 3]). Auch die von Dr. med. L._____ angeregte somatische, insbesondere neurologische Abklärung wurde mit der Untersuchung durch Dr. med. M._____ sowie Dr. med. S._____ im Speziellen und jenen anlässlich des stationären Rehaklinikaufenthalts im Allgemeinen durchgeführt (vgl. Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 19. Juli 2018 [Bgact. 97 S. 29], neurologisches Konsilium Dr. med. S._____ vom 19. November 2018 [Bg-act. 106 S. 18] und Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 [Bg-act. 106]). Zwar trifft es zu, dass Dr. phil. U._____ im Austrittsbericht ausgeführt hat, angesichts der medizinischen Aktenund Befundungslage werde gegebenenfalls eine weitere versicherungsmedizinische Begutachtung empfohlen (Bg-act. 106 S. 5). Abgesehen davon, dass eine solche Abklärung nur als Option ("gegebenenfalls") vorgebracht worden ist, wurde sie auch nicht näher begründet, weshalb nicht klar ist, was genau denn spezifischer hätte untersucht werden müssen. Aus seiner Schlussfolgerung, die psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung, und dem Hinweis auf die Präsentation einer einschränkten Arbeitsleistungsfähigkeit während des Klinikaufenthalts (Bg-act. 106 S. 3 und 5), liesse sich

- 18 schliessen, dass er weitere somatische Abklärungen meinte. Dagegen ist aber einerseits einzuwenden, dass er als Fachperson für Psychosomatik nur eingeschränkt kompetent ist, die rein somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Andererseits wurden eben gerade diese Abklärungen im Rahmen des über einmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Stellungnahme von Dr. med. M._____ vom 31. Oktober 2019 beruft, welcher darin eine fachärztliche psychiatrische bzw. psychosomatische Beurteilung zur Abgrenzung der nozizeptiv-neuropathisch mitbegründeten Schmerzen von einer Schmerzverarbeitungsstörung anregte (Bg-act. 154 S. 4), ist ihrem Einwand kein Erfolg beschieden. Sie übersieht dabei, dass bereits eingehende psychiatrische und psychosomatische Abklärungen durchgeführt worden sind, bei denen Dr. med. L._____ und Dr. phil. U._____ übereinstimmend zum Schluss gelangten, dass eine atypische, posttraumatische (durch Rückenoperation) bedingte Panikstörung vorliege, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (vgl. psychische Beurteilung von Dr. med. L._____ vom 14. Juni 2018 [Bg-act. 95 S. 26 ff.] und Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2019 [Bg-act. 106 S. 5]). Dabei wurden auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen gewürdigt und eine Schmerzstörung im psychischen Sinne plausibel ausgeschlossen (vgl. psychische Beurteilung von Dr. med. L._____ vom 14. Juni 2018 [Bg-act. 95 S. 25]). Schliesslich ergibt sich auch aufgrund der im MRI von Dr. med. Q._____ vom 29. Juli 2020 (Bf-act. 8) festgestellten Anschlussdegeneration C4/5 bzw. C5/6 kein weiterer Abklärungsbedarf, räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. September 2020 gestützt auf den Bericht der Dres. med. C._____ und R._____ vom 8. September 2020 (Bf-act. 9) doch selbst ein, die Uncovertebralarthrose in der HWS werde von diesen als dezent und nicht einschränkend beschrieben. Auch die übrigen als beeinträchtigend empfundenen Restbeschwerden muskulärer Natur, die Kopfschmerzen

- 19 und die verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparats, welche die Dres. med. C._____ und R._____ als in ihrer Intensität ähnlich zu den Vorjahresbefunden ausweisen (Bf-act. 9), wurden bereits hinreichend abgeklärt (vgl. insb. Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2019, inkl. EFL [Bg-act. 106 S. 5 f. und 22 ff.]; Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 30. August 2016 [Bg-act. 106 S. 11 bzw. 45 S. 3 f.] und von Dr. med. D._____ vom 19. Oktober 2016 [Bg-act, 106 S. 11 bzw. 55 S. 1 ff.]). 3.3.3. Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 29. November 2018 eine leichte kognitive Störung attestiert werde, deren Ursache am ehesten in den chronischen Schmerzen erblickt werde. Dabei wird aber nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die festgestellten kognitiven Defizite eine untervollschichtige Erwerbstätigkeit in optimal leidensadaptierter Tätigkeit begründen könnten. Vielmehr wurde im Austrittsbericht vom 29. November 2018 ausdrücklich festgehalten, dass die kognitiven Voraussetzungen zur Ausübung der angestammten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht gegeben seien (Bg-act. 106 S. 3). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass diese Beurteilung in die 100%ige Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Austrittsbericht eingeflossen ist bzw. dass die erwerblichen Auswirkungen gestützt darauf und in Würdigung derselben festgelegt worden sind. 3.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einen Widerspruch darin erblickt, dass im Austrittsbericht vom 29. November 2018 eine ungünstige Prognose gestellt wird, gleichzeitig die Beschwerdegegnerin aber eine berufliche Wiedereingliederung für zumutbar erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr wies die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die ungünstige Prognose nicht medizinischen Ursprungs sei, sondern weil sich die

- 20 - Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig sehe (Bg-act. 106 S. 7). Der Beschwerdegegnerin ist dabei darin beizupflichten, dass diese Selbsteinschätzung auf die objektiv zu bestimmende Arbeitsfähigkeit aber nicht von Bedeutung ist. 4. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr beigebrachten medizinischen Stellungnahmen nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel am Beweiswert des Austrittsberichts der Rehaklinik vom 28. November 2019 und der RAD- Beurteilung vom 22. Oktober 2019 mit ihren Feststellungen zu dem hier massgebenden Zeitraum ab dem 1. Juli 2019 zu erwecken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger bzw. einer angepassten Tätigkeit abstellte. Eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte (Rückweisung zur) Einholung einer polydisziplinären Begutachtung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2016-Tabelle errechnete Invalideneinkommen von Fr. 49'814.-- (LSE 2016, TA 1, Kompetenzniveau 1, weiblich, Leidensabzug 10 %, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert auf das Jahr 2019, Arbeitsfähigkeit 100 % = Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.004 x 1.005 x 1.005) könne hinsichtlich der "Lohnklasse" nicht nachvollzogen werden, verfängt ihr Einwand nicht. Denn rechtsprechungsgemäss ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens – wie

- 21 vorliegend – lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). Dass Anlass dazu bestünde, von dieser Regel abzuweichen, wird weder von der Beschwerdeführerin substanziiert geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Da auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, wie sie das Invalideneinkommen bemessen hat, kann darin auch keine Gehörsverletzung erblickt werden. 5.2. Zudem kann angesichts des Belastungsprofils nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne. Vielmehr umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Auch kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 m.H.). Insofern stehen der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 5.3. Insgesamt resultiert somit bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen (für das Jahr 2019) von Fr. 51'428.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'814.-- (LSE 2016, TA 1, Kompetenzniveau 1, weiblich, Leidensabzug 10 %, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert auf das Jahr 2019, Arbeitsfähigkeit 100 % = Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.004 x 1.005 x 1.005) ein (gerundeter) Invaliditätsgrad von 3 %, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2019 zu Recht

- 22 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 700.-- fest. Aufgrund des Verfahrensausganges gehen diese grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin. Allerdings hat sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind. 6.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG; BGE 134 I 166 E.3 m.H.). Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Fraglich ist jedoch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. 6.3. Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche

- 23 - Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1 m.H.). 6.4 Gemäss den eingereichten Unterlagen beläuft sich der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ermittelte (erweiterte) Grundbedarf der Familie der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr. 6'417.80. Dieser Betrag setzt sich anhand des Kreisschreibens vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG und der konkreten Verhältnisse wie folgt zusammen (Zahlen in Fr.): Grundbetrag für Ehepaare mit Kindern: 1'700.00 Zuschlag für den Kinderunterhalt (1 Kind unter 10 Jahren): 400.00 Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag (Praxis): 420.00 Miete: 1'850.00 Obligatorische Krankenversicherung (386.05 + 313.20 + 86.35): 785.60 Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung: 42.35 Berufsauslagen: 580.00 Steuern: 639.85 Total Auslagen pro Monat: 6'417.80 Zu bemerken ist, dass Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III 337 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E.3). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend aber nicht dargetan, inwiefern das Auto

- 24 - (VW T6) ein Kompetenzgut darstellt, auf welches sie bzw. ihre Familie aus beruflichen Gründen angewiesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E.4.3.1, 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009 E.8). Da sie dabei eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E.5.3), ist mangels anderslautender Beweise davon auszugehen, dass die in X._____ wohnende Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie auch die öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Die entsprechenden Leasingraten können somit nicht mitberücksichtigt werden. Ausser Acht zu lassen sind auch die Schulden bei der V._____ Bank AG von Fr. 3'289.40. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich dabei um Ausstände bezogener Dienstleistungen und Konsumgüter mit Bedarfscharakter handelt, was im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 27/05 vom 22. Januar 2007 E.4.1.4). Demnach ergibt die Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen (Fr. 6'845.90 = Einkommen des Ehemannes) mit den monatlichen Ausgaben (Fr. 6'417.80 gemäss obiger Zusammenstellung) einen Überschuss von Fr. 428.10 pro Monat, was ausreicht, um die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 700.- - und Anwaltskosten gemäss Honorarnote von Fr. 1'830.35) innert eines Jahres zu begleichen. Selbst wenn man die benannten Schulden in die Bedarfsberechnung einbezöge, so wäre zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über Wertschriften im Wert von Fr. 36'000.-- und ein Motorrad im Wert von Fr. 4'000.-- verfügt. Vermögensgegenstände ohne Kompetenzcharakter – wie diese –, die gewinnbringend veräussert werden können, sind nur anzurechnen, sofern sie zusammen mit dem anderen Vermögen den Notgroschen übersteigen (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 86). Vorliegend übersteigt das genannte Vermögen von insgesamt Fr. 40'000.-- den Notgroschen von ca. Fr. 20'000.-- (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 58 vom 9. August 2019 E.3.2 m.H.) bei Weitem. Zudem ist davon auszugehen, dass es dabei um liquide Mittel

- 25 geht, die leicht versilbert werden können. Aufgrund dieser Umstände könnte von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann allenfalls verlangt werden, dass sie dieses Vermögen veräussern, um die Prozesskosten zu finanzieren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 6.5. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 26 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2020 20 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.10.2020 S 2020 20 — Swissrulings