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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2020 S 2019 35

3 juin 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,018 mots·~10 min·2

Résumé

Prämien nach KVG (gemäss Art. 85a SchKG) | Krankenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 35 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 3. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Prämien nach KVG (gemäss Art. 85a SchKG)

- 2 - 1. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (Betreibung/Zahlungsbefehl Nr.: 2173454) vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6'326.05 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten nicht bestehe (bis zum Totalbetrag von Fr. 7'282.10 mit Stand: 19.03.2019). 2. Die Betreibung Nr.: 2173454 vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6'326.05 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 7'282.10 mit Stand: 19.03.2019) sei einzustellen und aufzuheben. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer superprovisorischen Verfügung) sei die Betreibung Nr.: 2173454 gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. 4. In Gutheissung der Klage sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) nach dem 30.11.2016 zustande gekommen sei. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, mithin sei dem Kläger eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zur Betreibung Nr.: 2173454 zu zahlen. 2. Mit Eingabe vom 10. April 2019 (Poststempel 12. April 2019) ersuchte der Kläger für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). 3. Mit Gesuch vom 13. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) beantragte der Kläger unter Verweis auf Ziff. 3 der Klageschrift vom 27. März 2019, die Betreibung Nr. 2173454 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer superprovisorischen Verfügung) gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Mit einer weiteren Eingabe

- 3 vom 15. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) wiederholte er dieses Begehren. Zur Begründung des Gesuchs verwies er auf die Klageschrift vom 27. März 2019. 4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die vormalige Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht die Betreibung Nr. 2173454 nach der Durchführung der Pfändung vorläufig ein. 5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wies die vormalige Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 2173454 ab und hob die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 2173454 auf. Begründend wurde festgehalten, dass die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als nicht sehr wahrscheinlich begründet erscheine. 6. Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wies die vormalige Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren S 19 35 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Mittellosigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei und er seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfassend offengelegt habe, weshalb ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei. 7. Gegen beide Verfügungen vom 25. Juni 2019 erhob der Kläger mit Eingaben vom 2. Juli 2019 (Poststempel 6. Juli 2019 bzw. 25. Juli 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. 8. Ebenfalls am 6. Juli 2019 (Poststempel) reichte der Kläger gegen die Verfügung vom 25. Juni 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege eine als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein.

- 4 - 9. Mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass sich das vorinstanzlich angestrengte Klageverfahren S 19 35 als aussichtslos erweise, womit der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen sei, ohne dass auf die Frage der Bedürftigkeit näher einzugehen sei. 10. Mit Entscheid ZK2 19 50 vom 11. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht von Graubünden die vom Kläger gegen die Verfügung der vormaligen Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata; Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019) auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden könne. Selbst bei einem Eintreten wäre die Beschwerde abzuweisen, da die direkte Anhängigmachung der Klage nach Art. 85a SchKG beim Verwaltungsgericht nicht zulässig sei, womit sich die dort eingereichte Klage zum Vornherein als aussichtslos erweise. 11. Mit Entscheid ZK2 19 49 ebenfalls vom 11. Dezember 2019 hob das Kantonsgericht von Graubünden die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der vormaligen Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2019 betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung auf, trat auf das klägerische Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein und hob die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 2173454 auf. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht zuständig sei und über keinerlei Kompetenzen verfüge, um über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage zu entscheiden, weshalb die vormalige Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht auch nicht

- 5 zuständig gewesen sei, um über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG zu entscheiden. 12. Gegen beide Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Dezember 2019 erhob der Kläger mit Eingaben vom 22. Januar 2020 (Poststempel 28. Januar 2020) Beschwerde an das Bundesgericht. 13. Mit Urteil 5A_120/2020 vom 9. April 2020 trat das Bundesgericht auf die vom Kläger gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 50 vom 11. Dezember 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde nicht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesgericht den Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 bereits rechtskräftig beurteilt habe. Insofern bestehe kein schutzwürdiges Interesse, weshalb die Beschwerde unzulässig sei. 14. Mit Urteil 5A_119/2020 ebenfalls vom 9. April 2020 trat das Bundesgericht auf die vom Kläger gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 49 vom 11. Dezember 2019 betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde (Art. 4 Abs. 3 VRG). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung von Klagen ergibt sich aus Art. 63

- 6 - VRG. Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Behandlung der vom Kläger mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhobenen negativen Feststellungklage gemäss Art. 85a SchKG betreffend Krankenkassenprämien sachlich zuständig ist. 2. Dazu führte das Kantonsgericht von Graubünden im mit Urteil des Bundesgerichts 5A_119/2020 vom 9. April 2020 rechtskräftig gewordenen Entscheid ZK2 19 49 vom 11. Dezember 2019 betreffend vorläufige Einstellung der Betreibung Folgendes aus (vgl. E.5.6 ff.): 2.1. Die Klage nach Art. 85a SchKG weise unbestrittenermassen eine Doppelnatur auf. Als materiell-rechtliche Klage bewirke sie die Feststellung, dass eine in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr bestehe bzw. gestundet sei. In betreibungsrechtlicher Hinsicht bezwecke sie im Erfolgsfall die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Dabei bestehe das Hauptziel der Klage darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu erwirken. Im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen stellten sich aufgrund der Doppelnatur der Klage Fragen, was die Zuständigkeit für die materielle Prüfung betreffe, welchen der Wortlaut von Art. 85a SchKG keine Rechnung trage und nachfolgend zu prüfen seien (vgl. E.5.6). 2.2. Die frühere Praxis in den Kantonen habe sich in Fällen, in denen materiellrechtlich eine öffentlich-rechtliche Forderung zu beurteilen gewesen sei, meist damit beholfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen. Ein Teil der Literatur befürworte in Anlehnung daran, dass – soweit über den Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung vorliege – das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiell-rechtlichen Be-

- 7 urteilung grundsätzlich an das zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und über die betreibungsrechtlichen Folgen zu entscheiden. In gleichem Sinne habe sich auch noch die Erstauflage des Basler Kommentars zum SchKG geäussert (vgl. E.5.7) Nach anderer Auffassung sei Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtliche Verhältnisse erlassen worden. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber kein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht einführen wollen. Deshalb werde unter Hinweis auf die eidgenössische Zivilprozessordnung die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters postuliert, dem die (hier nicht vorfrageweise) Überprüfung materiell rechtkräftiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteile von Verwaltungsbehörden indessen verwehrt sei. Sofern die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet sei, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden, oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (vgl. E.5.7). Sofern man letztgenannter Lehrmeinung folge, sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG und damit der Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Weiteres zu verneinen. Aber auch die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setze voraus, dass zunächst eine Klage nach Art. 85a SchKG beim Zivilgericht anhängig gemacht werde und dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nehme. In beiden Fällen sei vorerst die Anhängigmachung der Klage beim Zivilrichter erforderlich. Der Entscheid über die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage gemäss Art. 85a SchKG falle in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrich-

- 8 ters. Selbst wenn das Verwaltungsgericht den materiell-rechtlichen Aspekt der Klage beurteilen könnte, verfüge es mangels Zuständigkeit über keinerlei Kompetenz, über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage – die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung – zu befinden. Dazu gehörten auch die Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (vgl. E.5.7). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass über den Bestand der öffentlichrechtlichen Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. In solchen Fällen erübrige sich zum Vornherein eine Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Zuständig sei allein der Zivilrichter. Überprüft werden könnten in diesen Fällen nämlich lediglich noch das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids, Einreden aus dem gerichtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld. Diese Fragen könnten vorfrageweise durch den Zivilrichter entschieden werden (vgl. E.5.7). 2.3. Vorliegend habe der Gesuchsteller seine Klage in der Hauptsache direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht und dabei Rechtsbegehren sowohl zu den materiell-rechtlichen wie auch zu den betreibungsrechtlichen Aspekten der Klage gestellt. Der Kläger und Gesuchsteller sei von der alleinigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgegangen. Diese Auffassung erweise sich nach den vorstehenden Erwägungen als falsch. Auch den vom Gesuchsteller zitierten Literaturstellen sei nichts anderes zu entnehmen. Die direkte Anhängigmachung beim Verwaltungsgericht sei auch gemäss diesen Lehrmeinungen nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht sei für die Klage nach Art. 85a SchKG somit nicht zuständig. Gemäss Art. 4 f. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) seien im Kanton Graubünden

- 9 abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Regionalgerichte erstinstanzliche Zivilgerichte (vgl. E.5.8). 3. Nach dem Gesagten fällt die Beurteilung der vom Kläger mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhobenen negativen Feststellungklage gemäss Art. 85a SchKG betreffend Krankenkassenprämien nicht in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf diese Klage ist somit nicht einzutreten und die Sache ist gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an das Regionalgericht C._____ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 lit. a des Gesetzes über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]) zu überweisen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Beklagte hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an das Regionalgericht C._____ überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]