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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.06.2020 S 2019 147

16 juin 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,521 mots·~23 min·3

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 147 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 16. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ meldete sich erstmals am 16. August 2010 unter Hinweis auf Foltererlebnisse bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 16. Januar 2012 (Fachbereiche: Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie), welches A._____ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestierte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 12 108 vom 13. August 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 9. März 2015 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 1. September 2015 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren von A._____ nicht ein. Begründend führte sie aus, A._____ habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Datum vom 3. April 2017 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Lungenkrebs / Lungenoperation) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Den Akten ist unter anderem zu entnehmen, dass bei A._____ im Februar 2017 ein Plattenepithelkarzinom der Lunge im rechten Unterlappen diagnostiziert und am 19. April 2017 eine thorakoskopische Unterlappen-Resektion durchgeführt worden war, bevor er sich im Zeitraum vom 23. Mai 2017 bis 9. August 2017 einer adjuvanten Chemotherapie unterziehen musste.

- 3 - 4. Gestützt auf die von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte gelangte Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, in seiner Beurteilung vom 27. September 2018 zum Schluss, dass die arbeitsmedizinischen Auswirkungen des Beschwerdebildes von A._____ unklar seien. Während der Hausarzt von völliger Erwerbsunfähigkeit ausgehe, attestiere der Onkologe einen ordentlichen Allgemeinzustand, einen normalen Ernährungszustand sowie einen weitgehend unauffälligen allgemeinen und kardiopulmonalen Befund. Die beklagten Schmerzen würden eher auf die psychische Belastung zurückgeführt. Spätfolgen der durchgeführten Chemotherapie würden als unwahrscheinlich eingeschätzt. Aufgrund dieser Diskrepanzen empfahl Dr. med. B._____ die Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens. 5. In der Folge holte die IV-Stelle bei der SAM Servizio Accertamento Medico ein polydisziplinäres Gutachten (nachfolgend: SAM-Gutachten) ein (Fachbereiche: Allgemeine Innere Medizin, Medizinische Onkologie, Neurologie, Pneumologie, Psychiatrie/Psychotherapie und Rheumatologie). Die SAM- Gutachter gelangten in ihrer Konsensbeurteilung vom 4. März 2019 zum Schluss, dass A._____ sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur als auch in einer adaptierten Tätigkeit von Februar 2017 (Zeitpunkt der Diagnosestellung des Lungenkarzinoms) bis Ende Februar 2018 (Zeitpunkt des Abschlusses der Rehabilitationsphase nach Lungenteilresektion) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab März 2018 habe A._____ in einer adaptierten Tätigkeit allerdings wieder zu 100 % eingesetzt werden können. 6. RAD-Arzt Dr. med. B._____ hielt in seiner Abschlussbeurteilung vom 21. März 2019 fest, dass auf das SAM-Gutachten abgestellt werden könne. In Abweichung vom SAM-Gutachten gelangte er allerdings zum Schluss, dass A._____ bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand – bei vorübergehender Verschlechterung mit vorübergehender voller

- 4 - Arbeitsunfähigkeit – (lediglich) ein 80 %-Pensum (resp. Vollpensum mit Zusatzpausen) in adaptierter Tätigkeit zumutbar sei. 7. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. 8. Hiergegen erhob A._____ am 27. Juni 2019 Einwand. In seiner Begründung vom 1. September 2019 übte er unter anderem Kritik am SAM-Gutachten und machte geltend, dass dieses trotz seiner beeindruckenden Länge in keiner Weise überzeuge. 9. Am 6. November 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen von A._____ das SAM-Gutachten nicht im Geringsten erschüttern würden. 10. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung. 11. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 (Eingang) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung ihrer Anträge verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019. 12. Mit Replik vom 10. Januar 2020 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprache einer Mindestrente bzw. eventualiter die Einholung eines neuen Gutachtens. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ein grosser Teil des SAM-Gutachtens abstrakt und ohne Grundlage sei. Das SAM-Gutachten sei trotz seiner Länge in vielen Belan-

- 5 gen nicht objektiv. Es lese sich wie eine Kopie des MEDAS-Gutachtens. Zudem rügte der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle keinen Leidensabzug von 14 % vorgenommen hat. Darüber hinaus reichte er einen Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, vom 13. Dezember 2019 ein. 13. Am 21. Januar 2020 (Eingang) hielt die IV-Stelle duplicando an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie führte im Wesentlichen aus, dass das SAM-Gutachten einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstelle, auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren (rheumatologischen, neurologischen, pneumologischen, onkologischen und psychiatrischen) Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhe und dass die Konsensbeurteilung in ihrem Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. 14. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2020 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest, wobei er seine bisherige Argumentation ergänzte und vertiefte. Ausserdem reichte er neben dem bereits mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. C._____ vom 13. Dezember 2019 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._____, Hausarzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2020 ein. 15. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (Eingang) verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Stellungnahme. 16. Am 3. März 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Unter Beilage von Berichten von Dr. med. D._____ vom 10. Januar 2020, von Dr. med. C._____ vom 31. Januar 2020, von Dr. med. E._____, Facharzt für Otorhinolaryngologie, vom 2. März 2020 und eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. D._____ vom

- 6 - 19. Februar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. 17. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 21. April 2020 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und er legte ein ärztliches Attest von Dr. med. D._____ vom 15. April 2020 ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. November 2019, welche beim vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss dessen telefonischer Auskunft am 11. November 2019 eingegangen war. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1

- 7 - Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Umstritten sind dabei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit und die Bemessung des Invalideneinkommens. 3. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.1. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3). 3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-

- 8 stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.2). 4.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4).

- 9 - 4.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). 4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und

- 10 - Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.2.3. Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis

- 11 vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E.5.2.2.2, 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E.4.2.3, 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 5.1. Die IV-Stelle gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres) in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Sie stützt sich dabei neben der Abschlussbeurteilung von Dr. med. B._____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, vom 21. März 2019 auf das Gutachten der SAM Servizio Accertamento Medico (nachfolgend: SAM-Gutachten) vom 4. März 2019 und hält unter anderem fest, dass dieses Gutachten auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren (rheumatologischen, neurologischen, pneumologischen, onkologischen und psychiatrischen) Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhe und in seinem Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. Die Gutachter kämen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres) in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch RAD-Arzt Dr. med. B._____ gelangt in seiner Abschlussbeurteilung vom 21. März 2019 zum Schluss, dass auf das SAM-Gutachten abgestellt werden könne, attestiert dem Beschwerdeführer allerdings eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %. 5.2. Demgegenüber übt der Beschwerdeführer Kritik am SAM-Gutachten. Er macht geltend, dass ein grosser Teil des SAM-Gutachtens abstrakt und ohne Grundlage sei. Das SAM-Gutachten sei trotz seiner Länge in vielen Belangen nicht objektiv. Es lese sich wie eine Kopie des MEDAS-Gutach-

- 12 tens. Zudem übt er Kritik an den einzelnen Teilgutachten und er legt verschiedene Arztberichte ins Recht. 5.3. Nach dem Gesagten stellt sich somit die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf das SAM-Gutachten vom 4. März 2019 (und die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 21. März 2019) abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen (vgl. nachstehende Erwägungen 6.1.1 - 6.2) bzw. ob dieses durch die übrigen medizinischen Akten in Zweifel gezogen wird (vgl. nachstehende Erwägung 7). 6.1.1. Gegen das onkologische Teilgutachten wendet der Beschwerdeführer ein, dass darin keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt werde, obwohl die Diagnosen COPD (chronische obstruktive Lungenerkrankung) und Atemnot je für sich alleine bereits zu einem Verlust der Arbeitsfähigkeit führten. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet bzw. es ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer seine Behauptung ableitet. Sowohl im pneumologischen Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird festgehalten, dass der (minimale) obstruktive Ventilationsdefekt, geringgrad reversibel und kompatibel mit einer leichten COPD (GOLD I), keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. IVact. 118 S. 50 und 138). 6.1.2. Mit Bezug auf das neurologische Teilgutachten hält der Beschwerdeführer fest, er habe dem Gutachter erklärt, dass er starke körperliche Schmerzen habe, dass er nicht schlafen könne und in Depressionen verfalle und dass seine Hände mal brennen, mal frieren, mal einschlafen würden. Dennoch stehe im Gutachten, dass er an keiner neurologischen Krankheit leide. Zudem habe Dr. med. C._____ eine Polyneuropathie in den Armen und Bei-

- 13 nen diagnostiziert und eine Behandlung begonnen (vgl. den Bericht vom 13. Dezember 2019). Auch diese Kritik am SAM-Gutachten verfängt nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht. Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass am 5. Dezember 2018 eine elektroneurographische Untersuchung (an den unteren Extremitäten und am rechten Arm) stattgefunden hat. Diese Untersuchung ist gemäss dem SAM-Experten normal bzw. insbesondere ohne Hinweis auf eine Polyneuropathie gewesen (vgl. IVact. 118 S. 110 f. und 115). Wenn nun Dr. med. C._____ in einer elektroneurographischen Untersuchung vom 13. Dezember 2019 zum Schluss gelangt, dass der klinische Verdacht auf eine Polyneuropathie bzw. Small Fiber-Neuropathie bestätigt werden könne, so gilt es darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 und somit ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums gestellt worden ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2). Darüber hinaus ist dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 13. Dezember 2019 nicht zu entnehmen, ob die Diagnose der Polyneuropathie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dem Beschwerdeführer steht es allerdings frei, sich bei der IV-Stelle neu anzumelden, sofern sich sein Gesundheitszustand nach dem Verfügungszeitpunkt dauerhaft verschlechtert haben sollte. 6.1.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das psychiatrische Teilgutachten widersprüchlich sei. Diesem sei zu entnehmen, dass er seine Traumata infolge Folter überwunden habe und es ihm bessergehe. Auf welcher Grundlage der Gutachter das geschrieben habe, wisse er nicht; er habe keine solche Erklärung abgegeben. Alle psychologischen Tests, die der Gutachter mit ihm gemacht habe, hätten niedrige und negative Ergebnisse gezeigt. Die Resultate seien zwar in das Gutachten aufgenommen, aber ansonsten ausser Acht gelassen worden.

- 14 - Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten widersprüchlich sein sollte. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den psychiatrischen Aspekten folgendes angegeben hat: "Früher habe er von Verfolgung geträumt. Die Therapie, welche er 2012 beim Roten Kreuz über ein halbes Jahr lang gemacht habe, habe geholfen. Die Erlebnisse seien für ihn wegen der Krebsdiagnose bedeutungslos geworden. […] Der Psychiater vom Roten Kreuz habe damals, ca. im Jahr 2014 mit ihm nur geredet, keine anderen Therapieformen angewandt. […] Es sei ihm dann wieder gut gegangen, sodass er die Therapie nach einem halben Jahr aufgehört habe (vgl. IV-act. 118 S. 68)." Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin, wonach sich aktuell bei Status nach am 16. Januar 2012 diagnostizierter, reaktivierter posttraumatic stress disorder (PTSD) nach Verfolgung keine objektiven Hinweise auf Restsymptome oder Dissoziation ergäben, nachvollziehbar (vgl. IV-act. 118 S. 73). Im Übrigen ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass sich zwischen der testpsychologischen Untersuchung und dem klinischen Eindruck eine auffällige Diskrepanz ergeben habe (vgl. IV-act. 118 S. 72). Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass die psychiatrische Gutachterin die Resultate der testpsychologischen Untersuchung nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen bzw. festgehalten hat, dass sich in der aktuellen Untersuchung Verdeutlichungstendenzen sowie Hinweise auf eine mangelnde Kooperation bei den psychologischen Testaufgaben ergeben hätten (vgl. IV-act. 118 S. 78; vgl. auch IV-act. 118 S. 76). Somit erweist sich auch die vom Beschwerdeführer am psychiatrischen Teilgutachten der SAM geübte Kritik als unbegründet. Zudem liegen keine Hinweise auf Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der psychiatrischen Gutachterin vor; so war denn auch ein Dolmetscher während der psychiatrischen Untersuchung anwesend.

- 15 - 6.1.4. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die vom rheumatologischen Teilgutachter festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % zufolge Versehrtheit der Beine und Kraftlosigkeit in den Armen unberücksichtigt geblieben sei. Darüber hinaus werde darin weder der nach dem Krebs aufgetretene Tinnitus noch der 50%ige Hörverlust erwähnt. Zwar trifft es zu, dass der rheumatologische Teilgutachter dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hausmann eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinbusse attestierte (vgl. IV-act. 118 S. 132). In der bisherigen Tätigkeit als Privatchauffeur (vgl. IV-act. 118 S. 133 i.V.m. S. 119) und einer angepassten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter dem Titel "integrative medizinische Beurteilung" festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Presbyakusis, die mittelschwer bis schwer eingestuft werde, und einem Chemotherapie-indizierten Tinnitus leide, welche aber keine Arbeitsminderung begründeten (vgl. IV-act. 118 S. 42; vgl. auch IV-act. 118 S. 50 sowie das internistische Teilgutachten IV-act. 118 S. 33). Nach dem Gesagten läuft somit auch die Kritik des Beschwerdeführers an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ins Leere. 6.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des SAM-Gutachtens sprechen. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. So wird im internistischen Teilgutachten bzw. in der Konsensbeurteilung neben dem Tinnitus unter anderem auch auf die Schwindelproblematik (vgl. die Verlaufsberichte von Dr. med. D._____ vom 12. April 2018 [IV-act. 103] und 11. September 2018 [IV-act. 106]) und die gastroenterologischen Beschwerden (vgl. die Verlaufsberichte von Dr. med. D._____ vom 21. Dezember 2017 [IV-

- 16 act. 99] und 11. September 2018 [IV-act. 106]) eingegangen, wobei nicht ersichtlich ist, dass die am 11. Juli 2019 diagnostizierte Reflux-/Gastritisproblematik etwas an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu ändern vermöchte (vgl. IV-act. 155 S. 5 ff. sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 31. Oktober 2019, Case Report S. 25). Zudem erfolgte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten und es erscheint in seinen Ergebnissen nachvollziehbar und schlüssig; es ist ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines neuen Gutachtens ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 7. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. C._____ vom 13. Dezember 2019 und 31. Januar 2020, von Dr. med. D._____ vom 10. Januar 2020, 24. Januar 2020, 19. Februar 2020 und 15. April 2020 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. E._____ vom 2. März 2020 vermögen das SAM-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ärzte äussern sich in ihren Berichten weder zum SAM-Gutachten noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SAM-Gutachten durch die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte widerlegt sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. März 2020 geltend macht, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe, gilt es auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich bei der IV-Stelle neu anzumelden, sofern sich sein Gesundheitszustand nach dem Verfügungszeitpunkt dauerhaft verschlechtert haben sollte. 8. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf das SAM-Gutachten vom 4. März 2019 (und die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 21. März 2019) abgestellt hat. In ihrer Schlussfolgerung übersieht sie allerdings, dass die SAM-Gutachter dem Beschwerdeführer von Februar 2017 bis Ende Februar 2018 eine

- 17 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Der Beschwerdeführer war somit nach Ablauf des Wartejahres noch während eines Monats zu 100 % arbeitsunfähig, bevor er ab März 2018 wieder zu (mindestens) 80 % arbeitsfähig war (vgl. IV-act. 118 S. 56 und 53). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers allerdings zu Recht verneint (vgl. auch nachstehende Erwägungen 9.1 f.). 9.1. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2018 korrekt ermittelt hat. Zwar sind sowohl das (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2016 ermittelte) Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'418.40 als auch das (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2016 [Arbeitsfähigkeit 80 %] ermittelte) Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'734.70 unbestritten. Der Beschwerdeführer bemängelt allerdings, dass die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen Leidensabzug von 14 % vorgenommen hat. 9.2. Vorliegend kann offenbleiben, ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 14 % hätte vorgenommen werden müssen. Denn wie die IV- Stelle zu Recht festhält, resultierte selbst bei einem Tabellenabzug in dieser Höhe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 IVG). So beliefe sich das Invalideneinkommen bei einem Leidensabzug von 14 % auf Fr. 47'071.85 (= Fr. 54'734.70 x 0.86) und es resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'346.55 (= Fr. 68'418.40 - Fr. 47'071.85) bzw. ein Invaliditätsgrad von 31 %. Zudem gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Hilfsarbeiten bzw. einfache Tätigkeiten, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommen, auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; vgl. auch vorstehende Erwä-

- 18 gung 3.2) grundsätzlich keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E.3.4 m.w.H.). Darüber hinaus ist das dem Beschwerdeführer als noch zumutbar bescheinigte Tätigkeitsprofil nicht derart eingeschränkt, dass es realistischerweise auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Abnehmer fände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.2). 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Angesichts dessen, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 verneint wurde und ihm mit dem vorliegenden Entscheid eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wird, erzielt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Prozesserfolg. Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt es sich somit, der IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:

- 19 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 insoweit aufgehoben, als A._____ ab dem 1. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine aussergerichtliche Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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