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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.03.2020 S 2019 138

18 mars 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,247 mots·~16 min·4

Résumé

Prämien nach KVG und Versicherungsleistung nach KVG | Krankenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 138 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 18. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt B._____, Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG und Versicherungsleistung nach KVG

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 25. November 2019 (Poststempel 29. November 2019), in die beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 (Poststempel 12. Dezember 2019), in das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 10. Dezember 2019 (Poststempel 16. Dezember 2019), in den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Januar 2020, in das Urteil des Bundesgerichts 4A_108/2020 vom 2. März 2020, in die im vorliegenden Verfahren eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer bei der C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 49, 50, 51, 52 und 53), - dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, für die Jahre 2017, 2018 und 2019 eine monatliche Prämie von Fr. 385.35, Fr. 386.60 bzw. Fr. 322.40 zu bezahlen (vgl. Bgact. 51, 52 und 53), - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Leistungsabrechnung vom 1. September 2017 eine Kostenbeteiligung (Franchise) im Betrag von Fr. 184.50 für eine Behandlung vom 24. April 2017 in Rechnung stellte (vgl. Bg-act. 4), - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Prämienabrechnungen vom 9. September 2017, 1. Oktober 2017, 9. Dezember 2017, 23. Dezember 2017, 6. Januar 2018, 10. Februar 2018, 10. März 2018, 7. April 2018, 5. Mai 2018, 9. Juni 2018, 6. Oktober 2018, 8. Dezember 2018 sowie 22. Dezember 2018 die Prämien der Monate November 2017 bis August 2018 und Dezember 2018 bis Februar 2019 von je Fr. 385.35, Fr. 386.60 bzw. Fr. 322.40 in Rechnung stellte (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 11, 12, 19, 20, 21, 28, 29, 36, 37 und 38),

- 3 - - dass die besagten Prämien und die erwähnte Kostenbeteiligung dem Beschwerdeführer somit ordnungsgemäss in Rechnung gestellt wurden, - dass die Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligungsrechnung des Beschwerdeführers nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist am 12. November 2017, 17. Dezember 2017, 13. Januar 2018, 17. Februar 2018, 17. März 2018, 14. April 2018, 12. Mai 2018, 16. Juni 2018, 14. Juli 2018, 18. August 2018, 15. Dezember 2018, 26. Januar 2019 sowie 23. Februar 2019 ein erstes Mal gemahnt wurden und der Beschwerdeführer damit an den jeweiligen Ausstand erinnert wurde (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 4, 11, 12, 19, 20, 21, 28, 29, 36, 37 und 38), - dass die Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligungsrechnung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2017, 13. Januar 2018, 17. Februar 2018, 17. März 2018, 14. April 2018, 12. Mai 2018, 16. Juni 2018, 14. Juli 2018, 18. August 2018, 15. September 2018, 26. Januar 2019, 23. Februar 2019 sowie 23. März 2019 ein zweites Mal gemahnt wurden und dem Beschwerdeführer damit innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt wurde unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 4, 11, 12, 19, 20, 21, 28, 29, 36, 37 und 38), - dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund die Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eingehalten hat, - dass auch die zweiten Mahnungen unstreitig erfolglos geblieben waren, - dass die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt der Region X._____ gegen den Beschwerdeführer am 22. April 2018 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 1'157.30 nebst 5 % Zins seit 23. April 2018 sowie für eine ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 184.50, Mahn-

- 4 spesen von Fr. 180.-- und Zins von Fr. 22.90 einleitete (vgl. Bg-act. 5 und 6), - dass die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt der Region X._____ gegen den Beschwerdeführer am 14. Juli 2018 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate Februar 2018 bis März 2018 in der Höhe von Fr. 773.20 nebst 5 % Zins seit 15. Juli 2018 sowie für Mahnspesen von Fr. 130.-- und Zins von Fr. 16.10 einleitete (vgl. Bgact. 13 und 14), - dass die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt der Region X._____ gegen den Beschwerdeführer am 15. September 2018 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate April 2018 bis Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1'159.80 nebst 5 % Zins seit 16. September 2018 sowie für Mahnspesen von Fr. 180.-- und Zins von Fr. 22.20 einleitete (vgl. Bg-act. 22 und 23), - dass die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt der Region X._____ gegen den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate Juli 2018 bis August 2018 in der Höhe von Fr. 773.20 nebst 5 % Zins seit 16. Dezember 2018 sowie für Mahnspesen von Fr. 130.-- und Zins von Fr. 16.40 einleitete (vgl. Bg-act. 30 und 31), - dass die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt der Region X._____ gegen den Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 in der Höhe von Fr. 1'031.40 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 2019 sowie für Mahnspesen von Fr. 180.-- und Zins von Fr. 21.20 einleitete (vgl. Bgact. 39 und 40), - dass angesichts der schlüssigen Aktenlage nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 64a Abs. 2 KVG die Beträge für die ausstehenden Prämien der Monate November 2017 bis August 2018 und Dezember 2018 bis Februar 2019 sowie den Kostenbeteiligungsbetrag auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat,

- 5 - - dass der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle Nrn. 2181456 (24. April 2018), 2182439 (16. Juli 2018), 2183192 (18. September 2018), 2184289 (17. Dezember 2018) sowie 2191982 (27. Mai 2019) am 21. Juni 2018, 1. August 2018, 27. September 2018, 7. Januar 2019 sowie 26. Juli 2019 Rechtsvorschlag erhob (vgl. Bg-act. 6, 14, 23, 31 und 40), - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2018 aufforderte, den Betrag von Fr. 1'659.25 (Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018 von Fr. 1'157.30, Kostenbeteiligung von Fr. 184.50, Mahnspesen von Fr. 180.--, Verzugszins von Fr. 43.35, Betreibungskosten von Fr. 94.10) zu begleichen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2181456 im Umfang von Fr. 1'565.15 aufhob (vgl. Bg-act. 7), - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2018 aufforderte, den Betrag von Fr. 979.05 (Prämien der Monate Februar 2018 bis März 2018 von Fr. 773.20, Mahnspesen von Fr. 130.--, Verzugszins von Fr. 22.55, Betreibungskosten von Fr. 53.30) zu begleichen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2182439 im Umfang von Fr. 925.75 beseitigte (vgl. Bg-act. 15), - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2018 aufforderte, den Betrag von Fr. 1'443.--(Prämien der Monate April 2018 bis Juni 2018 von Fr. 1'159.80, Mahnspesen von Fr. 180.--, Verzugszins von Fr. 29.90, Betreibungskosten von Fr. 73.30) zu begleichen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2183192 im Umfang von Fr. 1'369.70 aufhob (vgl. Bg-act. 24), - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2019 aufforderte, den Betrag von Fr. 978.80 (Prämien der Monate Juli 2018 bis August 2018 von Fr. 773.20, Mahnspesen von Fr. 130.--, Verzugszins von Fr. 22.30, Betreibungskosten von Fr. 53.30)

- 6 zu begleichen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2184289 im Umfang von Fr. 925.50 beseitigte (vgl. Bg-act. 32), - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2019 aufforderte, den Betrag von Fr. 1'354.45 (Prämien der Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 von Fr. 1'031.40, Mahnspesen von Fr. 180.--, Verzugszins von Fr. 32.95, Betreibungskosten von Fr. 110.10) zu begleichen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2191982 im Umfang von Fr. 1'244.35 aufhob (vgl. Bg-act. 41), - dass öffentlich-rechtliche Forderungen, für die – wie vorliegend – kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], wobei die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 134 III 115 E.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VK.2014.00008 vom 30. März 2015 E.3.2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 140), - dass Voraussetzung für die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 79 Rz. 16), - dass das dargelegte Vorgehen der Beschwerdegegnerin diesen erläuterten Vorgaben entspricht und somit nicht zu beanstanden ist, - dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 27. August 2018, 12. September 2018, 2. November 2018, 8. Februar 2019 sowie 16. August 2019 am 24. September 2018, 7. November 2018 (Poststempel 8. November 2018), 18. Februar 2019 sowie 4. September

- 7 - 2019 (Poststempel 5. September 2019) Einsprache erhob (vgl. Bg-act. 8, 16, 25, 33 und 42), - dass die Einsprachen des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheiden der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2019 abgewiesen wurden (vgl. Bg-act. 9, 17, 26, 34 und 43), - dass der Beschwerdeführer gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2019 am 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren beantragte, - dass die vormalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2019 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- bis spätestens Valuta 17. Dezember 2019 aufforderte, mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet werden (Art. 74 Abs. 3 VRG), - dass der Beschwerdeführer das angerufene Gericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Poststempel 16. Dezember 2019) darüber informierte, dass er gestützt auf Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gegen die Kostenvorschussverfügung vom 2. Dezember 2019 Beschwerde erhoben habe, - dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 10. Dezember 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren S 19 138 einreichte, - dass das Verwaltungsgericht nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,

- 8 - - dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb die Beurteilung der streitigen Angelegenheit in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin fällt, - dass sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselben materiellen Fragen stellen wie bereits im Rahmen des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103 vom 15. Mai 2019, welches mit der Ausfällung des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts 9C_430/2019 am 17. Oktober 2019 rechtskräftig wurde (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), - dass nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 105a KVV auf fälligen Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % zu leisten sind, wobei ein Verzugszins nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet ist (EUGS- TER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1326), - dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 30. Oktober 2019 auf dem jeweiligen Prämienausstand einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitstermin geltend machte (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 9, 11, 12, 17, 19, 20, 21, 26, 28, 29, 34, 36, 37, 38 und 43), - dass der Zinssatz von 5 % somit gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung nicht zu beanstanden ist, - dass der Versicherer bei schuldhaft verursachten Zahlungsverzögerungen für die Mahnung eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben kann, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte

- 9 und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV), - dass mit anderen Worten die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung steht, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1348 f.), - dass das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1), - dass gemäss Art. 14.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2017 bzw. 2018 Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person gehen (vgl. Bg-act. 54 und 55), - dass angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) bei den in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 30. Oktober 2019 geltend gemachten Mahnspesen von Fr. 180.-- (bei Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen von Fr. 1'341.80), Fr. 130.-- (bei Prämienausständen von Fr. 773.20), Fr. 180.-- (bei Prämienausständen von Fr. 1'159.80), Fr. 130.-- (bei Prämienausständen von Fr. 773.20) sowie Fr. 180.-- (bei Prämienausständen von Fr. 1'031.40) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden kann (vgl. Bg-act. 9, 17, 26, 34 und 43), weshalb die besagten Mahnspesen dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt wurden, - dass die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet sind, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (EUGSTER, in: STAUFFER/CAR- DINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 11),

- 10 - - dass der Beschwerdeführer vorliegend Schuldner in den Betreibungsverfahren ist, weshalb die Kosten für die Ausstellung der Zahlungsbefehle Nrn. 2181456, 2182439, 2183192, 2184289 und 2191982 sowie die weiteren Betreibungskosten von insgesamt Fr. 384.10 von ihm zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 6, 14, 23, 31 und 40), - dass sich nach dem Ausgeführten die angefochtenen Einspracheentscheide vom 30. Oktober 2019 als rechtens erweisen, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. November 2019 führt, - dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 22. Januar 2020 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenvorschussverfügung vom 2. Dezember 2019 erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Dispositivziffer 1), die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen (Dispositivziffer 2) (Verfahren S 20 17) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO persönlich auferlegt hat (Dispositiv Ziffer 3), - dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_108/2020 vom 2. März 2020 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2020, mit der er die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Januar 2020 verlangte, mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten ist, - dass das vorliegende Verfahren S 19 138 mit dem damit zusammenhängenden Prozessbeschwerdeverfahren S 20 17 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG zu vereinigen ist, - dass mit dem heutigen Urteil in der Hauptsache die Prozessbeschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 2. Dezember 2019 gegenstandslos wird, zumal im vorliegenden Urteil in der Sache selbst nur noch über die Gerichtskosten und nicht mehr über den Gerichtskostenvorschuss zu entscheiden ist und der Beschwerdeführer

- 11 mit der Abschreibung der besagten Prozessbeschwerde keiner Rechte verlustig geht, - dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist; dass jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG), - dass ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten vorliegt, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; dass es eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei bedarf, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68), - dass im vorliegenden Fall von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszugehen ist, da die materielle Situation im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits erwähnt – gleich zu beurteilen ist wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103 vom 15. Mai 2019 und der Beschwerdeführer somit nach der Zustellung des besagten Bundesgerichtsurteils (9C_430/2019 vom 17. Oktober 2019) auf die Einreichung seiner Beschwerde vom 25. November 2019 hätte verzichten können, was er aber nicht tat, - dass es sich daher rechtfertigt, im vorliegenden Fall die Staatsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG), - dass vor diesem Hintergrund das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 10. Dezember 2019 infolge des offensichtlich mutwilligen bzw. von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits abzuweisen ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 VRG),

- 12 - - dass sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt, da die Beschwerde vom 25. November 2019 – wie bereits dargelegt – offensichtlich unbegründet ist (Art. 54 Abs. 2 VRG), wird erkannt: 1. Die Verfahren S 19 138 und S 20 17 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren S 19 138 wird abgewiesen. 3.1. A._____ wird verpflichtet, der C._____ AG den Betrag von Fr. 1'521.80 nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2017 auf Fr. 385.35, seit 30. November 2017 auf Fr. 385.35 und seit 31. Dezember 2017 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2181456 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der C._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.2. Sodann hat A._____ der C._____ AG den Betrag von Fr. 903.20 nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2018 auf Fr. 386.60 und seit 28. Februar 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2182439 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der C._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.3. Ferner hat A._____ der C._____ AG den Betrag von Fr. 1'339.80 nebst 5 % Zins seit 31. März 2018 auf Fr. 386.60, seit 30. April 2018 auf Fr. 386.60 und seit 31. Mai 2018 auf Fr. 386.60 zu leisten. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2183192 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der C._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt.

- 13 - 3.4. Des Weiteren hat A._____ der C._____ AG den Betrag von Fr. 903.20 nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2018 auf Fr. 386.60 und seit 31. Juli 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2184289 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der C._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.5. Schliesslich wird A._____ verpflichtet, der C._____ AG den Betrag von Fr. 1'211.40 nebst 5 % Zins seit 30. November 2018 auf Fr. 386.60, seit 31. Dezember 2018 auf Fr. 322.40 und seit 31. Januar 2019 auf Fr. 322.40 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2191982 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der C._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 384.10 werden A._____ auferlegt. 5. Die Prozessbeschwerde im Verfahren S 20 17 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 814.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 14 - 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]

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