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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2020 S 2019 11

31 mars 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,798 mots·~34 min·3

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 11 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 31. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist gelernte Pflegeassistentin und war zuletzt ab 1. Oktober 2004 bei der Klinik B._____ in einem 100%-Pensum tätig. Ab 5. Juli 2017 attestierte ihr der Hausarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Per 31. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. 2. Am 9. August 2017 erfolgte eine MRI-Untersuchung des rechtens Knies und der Lendenwirbelsäule in der Radiologie Südost, Diagnose Zentrum Belmont, Chur. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie, hinsichtlich des rechten Knies Folgendes fest: Chondropathie III-IV im Bereich der femoralen Trochlea mittig/laterale Gelenksfacette mit Zeichen einer moderaten Femoropatellararthrose; geringgradiger lateral betonter Gelenkserguss; prä- und infrapatelläre Bursitis mit begleitender Tendonitis des lig. Patellae medial/lateral betont; leichte Degeneration des medialen Meniskus, lateraler Meniskus intakt; femorotibial medial und lateral keine relevanten Knorpelpathologien. Bezüglich der Beurteilung der Lendenwirbelsäule wurde was folgt festgehalten: relevante Diskopathien der Segmente LWK4/5 sowie LWK5/SWK1 bei LWK4/5 Osteochondrose (Modic I); in beiden Segmenten bilaterale hypertrophe Spondylarthrosen betont bei LWK5/SWK1 mit Gelenkserguss, jedoch ohne aktivierte Komponente oder Stressreaktionen, keine Spinalkanalstenosen. 3. Vom 30. November 2017 bis 21. Dezember 2017 befand sich A._____ zur muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik E._____. Der dort behandelnde Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im dazugehörigen Bericht vom 9. Januar 2018 ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, ein cervikogenes Schmerzsyndrom mit CCS und CBS beidseits mehr rechts bei/mit statodynamischer Störung mit deutlicher muskulärer Dysbalance, repetente Epikondylitiden, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, MRI 8/2017: rele-

- 3 vante Diskopathien in Segmenten L4-L5-S1, Osteochondrose, Spondylose und bilaterale hypertrophe Spondylarthrose vor allem L5/S1, eine Hypermobilität der Gelenke, eine Gluteus medius Insuffizienz beidseits mehr rechts, ein chronifiziertes FP-Schmerz-syndrom beidseits mehr rechts mit Periarthropathie, bei MRI 8/2017: Chondropathie Grad II-IV im Bereich der femoralen Trochlea, moderate FP-Arthrose, Tendinitis lig. Patellae, Bursitis infrapatellaris, eine ängstliche Persönlichkeit mit Verdacht auf depressive Entwicklung sowie eine Adipositas. 4. Am 23. Januar 2018 meldete sich A._____ unter Hinweis auf Schmerzen am Rücken, im Nacken, in den Armen sowie im Knie bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. 5. Der Hausarzt Dr. med. C._____ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dieselben Diagnosen wie die Dres. med. D._____ und F._____. Zusätzlich diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgie-Syndrom. Dr. med. C._____ hielt fest, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei hingegen zu 100 % zumutbar, entsprechend einem vollen Stundentag. 6. Am 27. Februar 2018 fand das Evaluationsgespräch Eingliederung statt. Dabei teilte A._____ der Eingliederungsberaterin insbesondere mit, dass sie sich aktuell nicht in der Lage erachte, eine berufliche Tätigkeit auszuführen, da die Schmerzen zu stark seien. 7. Mit Mitteilung vom 5. März 2018 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. 8. Dr. med. G._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2018 fest, dass der Rheuma-

- 4 tologe im Moment keine Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung sehe, zumal die Versicherte bislang auf keine Therapie wirklich angesprochen habe und mögliche wirksame Massnahmen (Antidepressivum) bislang verweigert worden seien. Anderseits gehe Dr. med. C._____ davon aus, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit durchaus zu 100 % zumutbar wäre. Die von Dr. med. C._____ beigelegten Befunde der Lenden- , Brust- und Halswirbelsäule zeigten degenerative Veränderungen ohne Nervendruckproblematik oder anderweitige operativ behandlungsbedürftige Befunde. Am rechten Knie finde sich eine Knorpelschädigung an der Kniescheibe und am Oberschenkelknochenknorren im Sinne einer beginnenden Kniearthrose. Die objektivierbaren Befunde schienen das umfassende Beschwerdebild nur zum Teil zu erklären. Psychische Faktoren spielten mit. 9. Vom 8. Mai 2018 bis 25. Mai 2018 befand sich A._____ erneut zur muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik E._____. 10. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) sowie eine somatoforme Überlagerung des chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45.9) fest. Er hielt hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit fest, dass die aktuelle Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund einer Angststörung und einer gewissen somatoformen Überlagerung des Schmerzsyndroms ca. 20 % betrage. Aktuell liege aber aufgrund der psychischen Befindlichkeit (sich unverstanden fühlen von den behandelnden Ärzten, finanzieller und durch die Therapieverordnung entstehender Druck auf Patientin, Kampfsituation mit Versicherung und Krankenkasse) keine optimale Rehabilitationssituation vor. Darüber hinaus sei die Kooperation mit den Behandlern erschwert, was zu einer

- 5 - Verzögerung des Rehabilitationsverlaufs führe. Die Patientin wünsche an und für sich keine psychiatrisch psychologische Behandlung, nachdem sie sich vor allem körperlich nicht in der Lage fühle, zu arbeiten. 11. Mit Mitteilung vom 12. Juli 2018 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass zur Überprüfung ihres Leistungsanspruchs eine umfassende medizinische Begutachtung notwendig sei. Die Begutachtung werde bei der I._____ AG in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie erfolgen. 12. Die I._____ AG teilte der IV-Stelle mit E-Mail vom 19. Juli 2018 mit, sie sei aufgrund der Aktenlage der Meinung, dass im vorliegenden Fall eher ein orthopädisches anstelle eines rheumatologischen Teilgutachtens erfolgen solle. Zwar werde ein fibromyalgieformes Schmerzgeschehen erwähnt (aber keine Fibromyalgie), bei allen weiteren Diagnosen handle es sich aber um rein orthopädische Diagnosen. Um dem Ganzen gerecht zu werden, würde die I._____ AG ihre Orthopädin mit der Zusatzbezeichnung "Orthopädische Rheumatologie" für die orthopädische Untersuchung einsetzen. Die IV-Stelle erklärte sich damit einverstanden, worauf sie A._____ mit korrigierter Mitteilung vom 19. Juli 2018 darüber informierte, dass die Begutachtung durch Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführt werde. 13. Am 27. August 2018 wurde A._____ durch die I._____ AG bidisziplinär begutachtet. Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei geringgradigen Facettengelenksarthrosen LWK4-SWK1 beidseits, ein geringgradiges Zervikal- und Thorakalsyndrom ohne radikuläre Reizung, eine geringgradige retropatellare Chondropathie

- 6 rechts sowie eine massive Adipositas (BMI 38 kg/m2) diagnostiziert. Die Gutachter erachteten sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab März 2018 als gegeben. Zur Begründung der Diagnosen hielten sie in ihrem Gutachten vom 21. September 2018 fest, dass sich im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung eine eingeschränkt demonstrierte, spontan frei bewegliche Wirbelsäule mit harmonischer Kyphose der Brustwirbelsäule und vermehrter Lordose der Lendenwirbelsäule bei massiver Adipositas gezeigt habe. Es seien nahezu über der gesamten Wirbelsäule Druck- und Klopfschmerzangaben sowie Schmerzangaben bei nahezu sämtlichen Bewegungen erfolgt. Im MRT der Lendenwirbelsäule vom 9. August 2017 hätten sich nur altersentsprechende degenerative Veränderungen ohne Nervenwurzelaffektion dargestellt. Das MRI der Hals- und Brustwirbelsäule vom 18. Januar 2018 sei bis auf altersentsprechende degenerative Veränderungen unauffällig. Anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde seien die von der Versicherten angegebenen Schmerzen weder in Art noch in Ausmass nachvollziehbar. Am rechten Kniegelenk seien Durchschmerzangaben über dem medialen und lateralen Gelenkspalt sowie Schmerzangaben bei der Überprüfung auf das Vorhandensein einer retropatellaren Chondromalazie erfolgt. Im MRI des rechten Knies vom 9. August 2017 hätten sich nur geringgradige degenerative Veränderungen dargestellt. Die Versicherte klage über chronische Schmerzen, ohne dass jedoch eine hinreichende pathophysiologische Ursache für diese Beschwerden hätten festgestellt werden können. Eine organische Ursache sei nicht klar erkennbar, mögliche körperliche Ursachen erklärten nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden der Versicherten und deren innerliche Beteiligung beim Umgang mit den Schmerzen. Der Schmerz habe mittlerweile einen selbständigen Krankheitswert erhalten. Die Art und das Ausmass der angegebenen Beschwerden seien durch die orthopädischen Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar. Es bestünden Verdeutlichungstenden-

- 7 zen sowie eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Versicherten mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung. Im Rahmen der Untersuchung seien nahezu ubiquitär diffuse, anatomisch und funktional nicht nachvollziehbare Schmerzangaben erfolgt. Sämtliche Waddell-Zeichen als Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie seien positiv gewesen. Widersprüche bestünden auch zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden zu den geringgradigen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen in den vorhandenen kernspintomographischen Untersuchungsbefunden und zur lediglich bedarfsweisen Einnahme von Analgetika. 14. Dr. med. G._____ hielt in seiner RAD-Abschlussbeurteilung vom 4. Oktober 2018 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für jegliche in Frage kommende Tätigkeit erscheine nachvollziehbar. Er gehe davon aus, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit der Attestierung der vollen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2017 durch Dr. med. C._____ zu gelten habe. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei seither nicht zu beobachten. 15. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. 16. Hiergegen erhob A._____ mit E-Mails vom 15. November 2018 und 2. Dezember 2018 bzw. mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 und 20. Dezember 2018 Einwand, wobei sie verschiedene medizinische Berichte (Bericht von Dr. med. D._____ vom 9. August 2017 über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Knies und der Lendenwirbelsäule, Bericht von Dr. med. M._____, Facharzt für Radiologie, Radiologie Südost, MRI am Bahnhof, vom 18. Januar 2018 über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule, Bericht von Dr. med. C._____ vom 18. Juni 2018, Bericht von Dr. med. N._____, Facharzt

- 8 für Allgemeine und Innere Medizin, vom 31. August 2018 [unleserlich], Notfallbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 3. September 2018 über die gleichentags durchgeführte ambulante Untersuchung, Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. November 2018, Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. November 2018 über die stationäre muskuloskelettale Rehabilitation in der Klinik E._____ vom 15. November 2018 bis 24. November 2018, Bericht von Dr. med. O._____, Facharzt für Radiologie, Radiologie Südost, Diagnose Zentrum Belmont, vom 3. Dezember 2018 über die gleichentags durchgeführte Sonographie an beiden Leisten, Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. Dezember 2018 zum Gutachten vom 21. September 2018) einreichte. 17. Der RAD-Arzt Dr. med. G._____ führte am 10. Januar 2019 zum Einwand von A._____ aus, dass die Vorbringen der Versicherten keinen neuen oder unberücksichtigten Sachverhalten entsprächen. Die Diagnosen im Bericht des Rheumatologen aus E._____ entsprächen weitestgehend denjenigen, die bereits im von den Gutachtern gewürdigten Bericht vom Dezember 2017 (recte: Januar 2018) dargestellt worden seien. Wesentliche Verschlechterungen oder unberücksichtigte Sachverhalte würden nicht beschrieben. Dr. med. C._____ beschreibe in seinem Bericht vom 7. November 2018 die radiologischen Befunde der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies als leichtgradig über das in diesem Alter übliche Mass hinausgehend, während diejenigen der Hals- und Brustwirbelsäule altersentsprechend seien. Im Übrigen habe Dr. med. C._____ in seinem ausführlichen Bericht vom 8. Februar 2018 der Versicherten in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. 18. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren von A._____ ab. Zur Begründung gab sie an, dass A._____ die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens

- 9 - 40 % nicht erfüllt habe. Selbst wenn die einjährige Wartefrist erfüllt worden wäre, bestünde kein Anspruch auf Rentenleistungen, da A._____ bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Zum Einwand von A._____ hielt die IV-Stelle hauptsächlich fest, dass ihre Vorbringen die RAD-Abschlussbeurteilung nicht umzustossen vermöchten. 19. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juli 2018 eine ganze, eventualiter eine in der Höhe noch zu bestimmende, Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine Untersuchung durch unabhängige Sachverständige (Rheumatologe, Orthopäde, Psychiater etc.) hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit durchzuführen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht akzeptiert werden könne. Sie habe sich nach der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung in ärztliche Notfallbehandlung begeben müssen, weil sie im Bereich der Wirbelsäule extrem starke Schmerzen verspürt habe. Ausserdem leide sie nachweislich an einer Kombination von ganz verschiedenen Krankheiten, weshalb nicht einzusehen sei, dass die körperlichen Leiden überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten seien unzählige Diagnosen gar nicht aufgeführt, was an der Qualität des Gutachtens stark zweifeln lasse. Es würden genau vier Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgehalten, obschon die Dres. med. F._____ und C._____ aufgrund neuster MRI/MRT-Befunde einen ganzen Katalog von Diagnosen aufgeführt hätten. Dr. med. D._____ habe im Übrigen bereits im

- 10 - August 2017 verschiedene Befunde am rechten Knie (Chondropathie III- IV) und an der Lendenwirbelsäule (relevante Diskopathien) diagnostiziert. Die Chondropathie im Stadium III-IV, mithin ein schwerwiegender Knorpelschaden, sei mehrfach ausgewiesen und wenn nun im Gutachten eine geringgradige Chondropathie erwähnt werde, so widerspreche dies jeglicher Faktenlage. Es mache den Anschein, als ob die neusten MRI/MRT-Bilder nicht in die Abklärung miteinbezogen worden seien, denn eine derart diametrale Diagnosestellung zu den Berichten von anderen Fachärzten sei schlicht nicht erklärbar. Im Gutachten seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt worden. Die neu diagnostizierte sowie ausgewiesene Beckeninstabilität (inkl. Leistenbruch) und die beidseits festgestellten Enthesiopathien an den Glutealsehneninsertionen am Trochanter major (Bericht von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2019) seien sodann auch zu berücksichtigen und hätten auf das multiple Beschwerdebild sowie die Arbeitsfähigkeit einen weiteren negativen Einfluss. Die IV-Stelle verhalte sich ferner widersprüchlich, da im Gutachten erwähnt werde, dass keine hinreichenden pathologischen Ursachen festgestellt werden könnten. Die Dres. med. C._____, F._____ und D._____ hätten degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und am rechten Knie anerkannt, welche über das altersentsprechende Mass hinausgingen. Somit lägen durchaus pathologische Befunde für die Schmerzsymptomatik vor, weshalb weitergehende Abklärungen notwendig seien. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb kein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die orthopädische Abklärung sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend. 20. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, dass die in der Beschwerde mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2019 geltend gemachten Leisten-

- 11 beschwerden vorliegend keine Beachtung finden könnten, da sich diese Beschwerden nicht auf den am 14. Januar 2019 gegebenen Sachverhalt bezögen. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, könne auf das I._____-Gutachten vom 21. September 2018 abgestellt werden. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht zu folgen. So sei nicht ersichtlich, inwiefern der Notfallbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 3. September 2018 das I._____-Gutachten in Frage zu stellen vermöchte. Insbesondere ergäben sich aus diesem Bericht keine Hinweise auf eine seit dem 27. August 2018 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dasselbe gelte bezüglich der Berichte der Dres. med. F._____ und C._____ vom 23. November 2018 bzw. 7. Dezember 2018. Bei diesen Berichten handle es sich lediglich um andere Beurteilungen des bereits von den Gutachtern der I._____ AG beurteilten Gesundheitszustands. Die Dres. med. F._____ und C._____ hätten es zudem unterlassen, sich mit den zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festgelegten Indikatoren auseinanderzusetzen. Sodann seien sie als somatische Fachärzte nur eingeschränkt kompetent, somatisch-psychiatrische Beurteilungen vorzunehmen, weshalb ihre diesbezüglichen Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermöchten. Ferner habe sich die Gutachterin der I._____ AG ausdrücklich mit der Einschätzung von Dr. med. C._____ auseinandergesetzt. Im Übrigen liessen sich die von den Dres. med. F._____ und C._____ in einem ganzen Katalog aufgeführten Diagnosen ohne Weiteres unter den fünf Diagnosen des I._____-Gutachtens einordnen. Die Gutachter der I._____ AG hätten aufgrund der Befunde richtigerweise bloss eine geringgradige retropatellare Chondropathie rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert. Schliesslich sei weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb die orthopädische I._____-Expertin fachlich nicht bzw. ungenügend qualifiziert sein solle, um das Leiden der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu beurteilen. Die somatische I._____-Expertin sei nämlich auch Fachärztin für orthopä-

- 12 dische Rheumatologie. Vor diesem Hintergrund sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden. 21. Am 1. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 22. Am 12. April 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und äusserte sich zur Replik der Beschwerdeführerin. 23. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Januar 2019 stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 13 - 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 zu Recht verneint hat. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

- 14 - 4.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.2). 5.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

- 15 der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.1 f., 132 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1). 5.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 5.3. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E.4.4 f.). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und

- 16 - -ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c, 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 6.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts neben der RAD-Abschlussbeurteilung vom 4. Oktober 2018 auf das bidisziplinäre I._____-Gutachten vom 21. September 2018 ab. Gestützt darauf kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin von lediglich 30 % ab 5. Juli 2017 nicht erfüllt habe, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Zudem stellt die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Eventualbegründung fest, dass selbst bei Erfüllung des Wartejahres kein Anspruch auf Rentenleistungen bestünde, zumal in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe, womit die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 77). Streitig ist somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter sowie adaptierter Tätigkeit, wobei insbesondere am or-

- 17 thopädischen Teilgutachten der I._____ AG Kritik geübt wird. Diese Kritik vermag allerdings – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu verfangen. 6.2. Das I._____-Gutachten vom 21. September 2018 beruht auf eingehenden Explorationen und berücksichtigt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die von ihr beklagten Beschwerden umfassend (vgl. in psychischer Hinsicht Bg-act. 54 S. 20 ff. und in orthopädischer Hinsicht Bgact. 54 S. 37 ff.). Die Beurteilung der Gutachter erfolgte in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der Einschätzungen und Diagnosen der Dres. med. F._____, C._____ und D._____ (vgl. Bg-act. 54 S. 13 ff. Ziffern 4, 6, 8, 13 und 18), und die Schlussfolgerungen wurde gestützt auf die eigenen Untersuchungen und – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die aktenkundigen MRIs (vgl. Bg-act. 54 S. 13 f. Ziffern 4 und 10 sowie S. 43 f.) getroffen. In dem von der Beschwerdeführerin kritisierten orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten wird schlüssig dargelegt, dass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Begründend führte die Gutachterin Dr. med. L._____ nachvollziehbar aus, dass sich im Rahmen der Untersuchung eine eingeschränkt demonstrierte, spontan frei bewegliche Wirbelsäule mit harmonischer Kyphose der Brustwirbelsäule und vermehrter Lordose der Lendenwirbelsäule bei massiver Adipositas gezeigt habe. Es seien nahezu über der gesamten Wirbelsäule Druck- und Klopfschmerzangaben sowie Schmerzangaben bei nahezu sämtlichen Bewegungen erfolgt. Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung zervikaler, thorakaler und lumbaler Nervenwurzeln hätten bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, fehlendem sensomotorischen Defizit beider oberer Extremitäten, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und der Hocke, beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard sowie seitengleich auslösbarem Patellarsehnen- und Achillessehnenreflex nicht bestanden. Das MRI der Hals- und Brustwirbelsäule vom 18.

- 18 - Januar 2018 sei bis auf altersentsprechende degenerative Veränderungen in den Segmenten HWK4-7 sowie BWK4-11 unauffällig. Eine Kompression neuraler Strukturen bestehe nicht. Im MRT der Lendenwirbelsäule vom 9. August 2017 würden sich ebenfalls nur altersbedingte degenerative Veränderungen in den Segmenten LWK4-SWK1 ohne Nervenwurzelaffektion darstellen. Anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen weder in der Art noch in dem Ausmass von gutachterlicher Seite nachvollziehbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich dadurch nicht. Sodann seien die Gelenke beider oberer Extremitäten allesamt frei beweglich. Auch hier seien diffuse, anatomisch und funktional nicht nachvollziehbare Schmerzangaben während der Untersuchung erfolgt. Hinweise auf das Vorliegen einer Epikondylitis humeri radialis oder ulnaris hätten bei negativem Provokationstest beidseits nicht bestanden. Gegen eine schmerzbedingte Schonung beider Arme sprächen auch die normal entwickelte Muskulatur der Arme sowie die vorhandene Beschwielung beider Hände, die auf einen regelmässigen Gebrauch hindeuteten. Auch sämtliche Gelenke beider unterer Extremitäten seien frei beweglich gewesen. Am rechten Kniegelenk seien Druckschmerzangaben über dem medialen und lateralen Gelenkspalt sowie Schmerzangaben bei der Überprüfung auf das Vorhandensein einer retropatellaren Chondromalazie erfolgt. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 9. August 2017 hätten sich nur geringgradige degenerative Veränderungen dargestellt. Die beschriebene 3.-4.-gradige Chondropathie der femoropatellaren Gelenkfläche sei lediglich umschrieben vorhanden, der Knorpelüberzug der retropatellaren Gelenkfläche sei vollkommen intakt. Im medialen und lateralen Kompartiment des rechten Kniegelenks habe bei nur geringen degenerativen Veränderungen im Bereich des Innenmeniskushinterhorns überhaupt kein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden bestanden. Die im MRI ebenfalls beschriebenen prae- und infrapatellären Bursitis-Zeichen deuteten lediglich auf ein häufiges Knien mit dem

- 19 rechten Kniegelenk hin. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich anhand dieser klinischen und radiologischen Befunde jedoch nicht. Der angegebene Kraftverlust in beiden Armen und Beinen lasse sich zu keinem Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung verifizieren. Die lediglich bedarfsweise Einnahme von Analgetika stehe in Übereinstimmung mit dem hier erhobenen altersentsprechenden orthopädisch-traumatologischen Untersuchungsbefund. Von orthopädisch-traumatologischer Seite seien lediglich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen: pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei geringgradigen Facettengelenksarthrosen LWK4-SWK1 beidseits, geringgradiges Zervikal- und Thorakalsyndrom ohne radikuläre Reizung, geringgradige retropatellare Chondropathie rechts und massive Adipositas (vgl. Bg-act. 54 S. 43 ff.). Insofern hat sich die Gutachterin Dr. med. L._____ eingehend mit den beklagten Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Wenn nun die behandelnden Dres. med. C._____ und F._____ die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und am rechten Knie insbesondere gestützt auf die MRI-Untersuchung vom 9. August 2017 als "leicht über das in diesem Alter übliche Mass hinausgehend" (vgl. Bg-act. 71 S. 24 f.) bzw. als "eher belastungsbedingt nach kontinuierlicher belastender Arbeit als Pflegeassistentin" (vgl. Bg-act. 71 S. 23) oder als tiefgreifender Knorpeldefekt (vgl. Bg-act. 73 S. 2) bezeichnen, ist der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweisen, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.4.2 mit Hinweisen). Es kann daher nicht angehen, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

- 20 zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Letztere bringen vorliegend denn auch nichts vor, was bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die in den Berichten der Dres. med. C._____ und F._____ gestellten Diagnosen bereits vor der Begutachtung bekannt gewesen und – wie aus dem Aktenauszug erhellt (vgl. Bg-act. 54 S. 13 ff. Ziffern 6, 8, 13 und 18) – auch in die Beurteilung eingeflossen sind. Diagnostische Abweichungen der behandelnden Ärzte begründen auch rechtsprechungsgemäss nicht schon Zweifel an der lege artis erstellten Expertise der orthopädischen Gutachterin Dr. med. L._____ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E.6.2.2). Letztere leitet denn auch die von ihr gestellten Diagnosen nachvollziehbar her und begründet schlüssig, weshalb diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 6.3. Soweit Dr. med. C._____ darüber hinaus moniert, dass dem hohen Leidensdruck der Beschwerdeführerin mit Ganzkörperbeschwerden zu wenig Rechnung getragen worden sei (vgl. Bg-act. 73), ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertin anderseits hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3 mit Hinweis). Aus dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten geht nachvollziehbar hervor, dass die Art und das Ausmass der angegebenen Beschwerden durch die Untersuchungsergebnisse nicht erklärt werden könnten (vgl. Bg-act. 54 S. 8 und 46). Es bestünden Verdeutlichungstendenzen sowie eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin mit Tendenz zur Selbstlimitierung. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologi-

- 21 schen Untersuchung seien nahezu ubiquitär diffuse, anatomisch und funktional nicht nachvollziehbare Schmerzangaben erfolgt. Widersprüche bestünden zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden zu den geringgradig, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen in den vorhandenen kernspintomographischen Untersuchungsbefunden und zur lediglich bedarfsweisen Einnahme von Analgetika (vgl. Bg-act. 54 S. 46 f.). Darüber hinaus geht auch aus dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. November 2018 hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des letzten Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik E._____ nur gerade eine Woche die multimodalen Therapien in Anspruch genommen habe, bevor sie – eine Verlängerung des Aufenthalts ablehnend – die Klinik mit gleichbleibendem Allgemein- und Lokalbefinden bzw. sogar mit vermehrten Schmerzen verlassen habe (vgl. Bg-act. 71 S. 20 ff.). Insofern ist der Leidensdruck zu relativieren und auch die vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. teilweise auch auf invalidenfremden Faktoren beruhenden Berichte zur Notfalluntersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 3. September 2018 (vgl. Bg-act. 71 S. 26 f.) und von Dr. med. C._____ vom 13. März 2019 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 11) vermögen insoweit weder das I._____-Gutachten in Frage zu stellen noch weisen sie eine danach eingetretene, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. 6.4. Im Übrigen steht die gutachterlich ausgewiesene psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % im Einklang mit den in den Akten liegenden fachärztlichen Einschätzungen (vgl. insbesondere Bericht von Dr. med. H._____ vom 28. Juni 2018, Bg-act. 38 S. 1 ff.). 6.5. Sodann sind rechtsprechungsgemäss die im kantonalen Gerichtsverfahren neu aufgelegten Berichte zu bildgebenden Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass durchgeführt wurden, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.5.3).

- 22 - Dies trifft vorliegend insoweit auf den Bericht von Dr. med. O._____ zum durchgeführten MRI des Beckens bzw. der Leisten vom 25. Januar 2019 zu, als darin eine Leisten- bzw. Rezidivhernie rechts im Sinne einer grossen indirekten Hernie mit properitonealem Fettgewebe ohne Darmanteile diagnostiziert wird (vgl. Bf-act. 5). Im Bericht von Dr. med. O._____ vom 3. Dezember 2018 wurde die Diagnose einer Rezidivhernie im Bereich der rechten Leiste lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt (vgl. Bg-act. 71 S. 19). Ausserdem geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, inwiefern bzw. ob sich dieses Leiden dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Soweit im MRI-Bericht vom 25. Januar 2019 als Befund beidseitige Enthesiopathien an den Glutealsehneninsertionen am Trochanter major festgehalten werden, führt Dr. med. O._____ im Rahmen der Beurteilung selbst an, dass vor allem neben der Leistenhernie rechts und der deutlichen Adipositas keine weitere Pathologie im Bereich der Hüftgelenke oder der Muskulatur nachweisbar sei (vgl. Bf-act. 5). Im Übrigen ist die Becken- bzw. Hüftproblematik der Beschwerdeführerin bereits aus dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 9. Januar 2018 im Sinne einer Gluteus medius Insuffizienz (vgl. Bg-act. 14) und somit auch der orthopädischen Teilgutachterin Dr. med. L._____ bekannt gewesen (vgl. Bgact. 54 S. 14 Ziffer 8). Letztere hat im Rahmen der eigenen Befunderhebung auch das Becken der Beschwerdeführerin untersucht und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: Im Stehen Beckengeradestand; bei der Überprüfung des Trendelenburg-Zeichens werde der Einbeinstand beidseits sehr unsicher demonstriert, während das Gangbild flüssig sei, auch bei Vorführung der Gangvarianten; Druckschmerzangaben über beiden Iliosakralgelenken, beidseits negatives Patrick-Zeichen; keine Verkürzung der Adduktoren und Ischiocruralmuskulatur, normal entwickelte Ober- und Unterschenkelmuskulatur; keine Schmerzsensationen im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis beidseits, kein Leisten-Druckschmerz, kein Trochanter-Klopfschmerz beidseits, keine Rötung oder Überwärmung im

- 23 - Hüftgelenksbereich beidseits, freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke (vgl. Bg-act. 54 S. 42 f.). Angesichts dieser Befundlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin Dr. med. L._____ diesbezüglich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. 6.6. Soweit die Beschwerdeführerin ferner moniert, die orthopädische Abklärung durch die Gutachterin Dr. med. L._____ sei ungenügend gewesen und es hätte ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, vermag sie nicht durchzudringen. Sie bringt denn auch nichts gegen die Einschätzung der I._____ AG vor, wonach es sich bei den in den Akten liegenden Befunden praktisch ausschliesslich um orthopädische Diagnosen handle (vgl. Bg-act. 46). Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die orthopädische Gutachterin Dr. med. L._____ mit der Zusatzqualifikation "Orthopädische Rheumatologie" (vgl. Bg-act. 54 S. 51) nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht fachärztlich zu beurteilen. 6.7. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde pauschal auf ihren Einwand verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die darin vorgebrachten Beschwerden im I._____-Gutachten vom 21. September 2018 berücksichtigt wurden (vgl. vorstehende E.6.2) und die zusammen mit dem Einwand eingereichten medizinischen Berichte die Einschätzungen der I._____-Gutachter – wie bereits dargelegt – nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (vgl. vorstehende E.6.2 ff.). Auch verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, wonach sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie ausführe, dass die Beschreibung im Gutachten einer "chronischen Schmerzpatientin ohne organische Befunde, die die Schmerzen zu erklären vermöchten" keineswegs heisse, dass die Beschwerdeführerin keine pathologischen Beschwerden aufweise (vgl. Bg-act. 77 S. 2). Vielmehr geht aus der Konsensbeurteilung im Gutachten hervor, dass die Be-

- 24 schwerdeführerin über chronische Schmerzen klage, ohne dass jedoch eine hinreichende pathophysiologische Ursache für diese Beschwerden habe festgestellt werden können. Mit anderen Worten seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde weder in Art noch in Ausmass nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 54 S. 5). Dies schliesst aber das Vorliegen von geringgradigen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, wie sie denn auch im orthopädischen Teilgutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (vgl. Bg-act. 54 S. 45), nicht aus. 7. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr beigebrachten medizinischen Berichte nicht geeignet sind, den Beweiswert des I._____-Gutachtens vom 21. September 2018 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die im besagten Gutachten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Wird dabei – wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 4. Oktober 2018 zugrunde gelegt, wonach die Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Juli 2017 zu gelten habe (vgl. Bg-act. 78 S. 13), besteht mangels Erfüllung der einjährigen Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, in casu Beginn ab 5. Juli 2017) kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst wenn – entsprechend dem I._____-Gutachten (vgl. Bg-act. 54 S. 8) – von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % erst ab März 2018 ausgegangen würde und das Wartejahr somit erfüllt wäre [(239 Tage à 100 % + 126 Tage à 30 % / 365 Tage) = 76 %], müsste ein Rentenanspruch verneint werden, zumal vorliegend nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 erweist sich somit als rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14. Februar 2019 führt. Vor die-

- 25 sem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung eines polydisziplinären Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 8.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 700.-- fest. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu tragen hätte. Allerdings hat sie in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2019 bzw. im entsprechenden Gesuch vom 26. Februar 2019 den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Dieser Antrag ist folglich zu prüfen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei-

- 26 stand (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG; BGE 134 I 166 E.3 mit Hinweisen). 8.3. Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin handelt. Ausserdem ist die finanzielle Bedürftigkeit der Sozialhilfe empfangenden Beschwerdeführerin ausgewiesen (vgl. dazu im Detail Gesuchsangaben vom 26. Februar 2019 samt Beilagen), weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung stattzugeben ist. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse und als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti eingesetzt. 8.4. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 194), d.h. vorliegend – gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG – nach der Anwaltsgesetzgebung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) sieht für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung einen Stundenansatz von Fr. 200.-- vor. Die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist somit lediglich zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.--) zu genehmigen, wobei der geltend gemachte Aufwand von 11.15 Stunden angemessen erscheint. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'474.-- (11.15 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'230.-- + Fr. 67.-- [3 % Kleinspesenpauschale] + Fr. 177.-- [7.7 % MWST] = Fr. 2'474.--), die (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse gehen.

- 27 - 8.5. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'474.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2019 11 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2020 S 2019 11 — Swissrulings