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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2020 S 2019 101

7 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,908 mots·~25 min·3

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 101 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 7. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____, Jg. 1975, gelernter Schriften- und Reklamemaler, meldete sich im September 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. September 1998 eine multiple Osteochondrosis dissecans am Ellbogen und an beiden Kniegelenken. Er befand, dass A._____ die erlernte Tätigkeit wegen der Notwendigkeit, auf Gerüsten und sehr unebenem und gefährlichem Gelände zu arbeiten, nicht mehr zumutbar sei. Im Februar 1999 bzw. am 1. September 1999 trat A._____ eine neue Stelle als Schriften- und Reklamemaler bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Firma C._____, an, welche reine Büroarbeiten und keinen Aussendienst mehr umfasste. In der Folge zog er seine Anmeldung zurück. 2. Im Februar 2000 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung). Da er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass sich der Invaliditätsgrad und die wirtschaftliche Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hatten, trat die IV- Stelle mit Verfügung vom 14. November 2000 auf sein Leistungsbegehren nicht ein. 3. Im Jahr 2001 wurde A._____ nach eigenen Angaben Geschäftsführer der Firma C._____, bevor er schliesslich im Jahr 2007 die D._____ GmbH gründete, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er war. Daneben eröffnete er weitere Geschäftsfelder (Textillabel und Tätowierungen). Ab dem Jahr 2016 fasste er sämtliche Geschäftszweige unter die E._____ GmbH zusammen. 4. Im September 2016 meldete sich A._____ wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration und Rente).

- 3 - Anlässlich der Früherfassung gab er an, dass er unter einer Abnützung des unteren Teils der Wirbelsäule mit Auswirkungen auf die Nerven leide. Seit dem 14. Juni 2016 sei er zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es seit ca. dem Jahr 2012 wiederholt zu Absenzen bzw. Kurzabwesenheiten gekommen sei. 5. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Dabei holte sie verschiedene Arztberichte ein: Dr. med. F._____, Facharzt für Anästhesiologie sowie Facharzt für Intensivmedizin, diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2015 eine chronische Lumbalgie und lumboradikuläre Schmerzen L5 links, welche zunächst mittels Infiltrationen behandelt wurden. Nachdem die konservativen Möglichkeiten ausgiebig ausgeschöpft worden waren und A._____ keinerlei Beschwerdelinderung mehr bemerkt hatte, stellten die Dres. med. G._____ und H._____, Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem Bericht vom 27. September 2016 eine operative Sanierung zur Diskussion. Sie diagnostizierten Lumboischialgien bei hochgradigen Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit tieflumbaler Spondylarthropathie. Zudem attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016. Zuvor hatte bereits Dr. med. F._____ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 attestiert. Am 6. April 2017 wurden bei A._____ eine Dekompressions-Operation und Spondylodese L5/S1 mit Distraktion und Relordosierung (Stellungskorrektur) in TLIF-Technik sowie eine dynamische dorsale Pedikel-Stabilisierung des Segmentes L4/5 mit dem HPS-System durchgeführt. Danach bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Bericht des operierenden Arztes Dr. med. I._____, Facharzt für Neurochirurgie, vom 4. Oktober 2017 persistierten in der Folgezeit

- 4 hochgradige Beschwerden mit Ischialgie und Lumboglutealgien bei hohem Analgetikabedarf. Daraufhin wurde bei A._____ am 7. Dezember 2017 eine operative Revision mit intersomatischer Fusion LW4-5 in TLIF-Technik sowie eine Reinstrumentierung L4-S1 beidseits vorgenommen. Danach bestand wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht zur Nachkontrolle vom 22. Januar 2018 stellte Dr. med. I._____ fest, dass A._____ weiterhin einen deutlichen Leidensdruck zeige. Im Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018 äusserte Dr. med. I._____ den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei therapieresistenten lumbovertebralen Beschwerden nach zweifacher Operation. Die gesundheitliche Störung von A._____ wirke sich gravierend auf dessen bisherige Tätigkeit aus. So sei er nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen. Ausserdem leide er unter schmerzbedingten Konzentrationsstörungen. Auch sei ihm keine andere Tätigkeit zumutbar. 6. Daraufhin liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) durch die MEDAS Oberaargau begutachten (Untersuchungen am 11., 16. und 18. Oktober 2018). Im Gutachten vom 29. Januar 2019 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht (insbesondere bei remittierter depressiver Symptomatik und Ausschluss einer somatoformen Schmerzstörung) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine massiv reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule, welche eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zur Folge habe. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde hauptsächlich eine limitierende, überwiegend linksbetonte Lumboischialgie im Sinne neuropathischer und vertebragener Beschwerden ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht seit ca. Okto-

- 5 ber 2016 nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei seit Oktober 2016 höchstens noch zu 30 % (2.5 bis 3 Stunden täglich) zumutbar. Zudem könne es phasenweise auch zu weiteren Leistungseinbussen bei der notwendigen Suche nach Entlastungspositionen und zufolge wiederkehrender Schmerzexazerbation kommen. 7. Dr. med. J._____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, gelangte in seiner Abschlussbeurteilung vom 21. Februar 2019 zum Schluss, dass auf das ME- DAS-Gutachten abgestellt werden könne. Er präzisierte die darin beschriebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit allerdings insofern, als für die Zeit nach dem zweiten operativen Eingriff vom 7. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für drei bis max. vier Monate bestehe. 8. Mit Vorbescheid vom 7. März 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente in Aussicht: Eine halbe Rente vom 1. Juni 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis 28. Februar 2018, eine ganze Rente vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 und wiederum eine halbe Rente ab dem 1. August 2018 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist). Hiergegen erhob A._____ am 4. April 2019 Einwand. 9. Am 15. Juli 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellte sie auf das MEDAS-Gutachten und die Präzisierung von RAD-Arzt Dr. med. J._____ in dessen Abschlussbeurteilung ab. Das Valideneinkommen errechnete sie gestützt auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 2011 bis 2015 gemäss den Einträgen im individuellen Konto (IK), womit ein Valideneinkommen von Fr. 40'710.-- resultierte. Für die Bemessung des Invalideneinkommens zog sie die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

- 6 - (LSE) 2016 heran, was einen Betrag von Fr. 20'526.-- ergab. Darüber hinaus erachtete sie – abweichend vom Vorbescheid – einen Leidensabzug von 10 % vom Invalideneinkommen als angemessen, da zufolge Teilzeitarbeit mit einem Minderverdienst zu rechnen sei, was am Ergebnis allerdings nichts änderte. 10. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2019 sei insofern aufzuheben, als ihm für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 und ab dem 1. August 2018 nur eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten zugesprochen wurde. 2. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 und ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zuzusprechen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der IV-Stelle. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es gehe nicht an, als Valideneinkommen ein bereits infolge gesundheitlicher Probleme reduziertes Einkommen anzunehmen. Zudem werde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestritten. Falls diese trotzdem bejaht werde, sei ihm ein Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen zu gewähren. Aus einer Gegenüberstellung des so berechneten Invalideneinkommens und des im Jahr 1999 erzielten, auf das Jahr 2019 aufindexierten Einkommens als Valideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 71 %, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe. 11. In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019.

- 7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juli 2019, worin dem Beschwerdeführer eine abgestufte Invalidenrente (eine halbe Rente vom 1. Juni 2017 bis 28. Februar 2018, eine ganze Rente vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 und wiederum eine halbe Rente ab dem 1. August 2018) zugesprochen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2017. Unbestritten sind dabei die dem Beschwerde-

- 8 führer vom 1. März 2018 bis zum 31. Juli 2018 zugesprochene ganze Invalidenrente sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und er in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Oktober 2016 nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei. Umstritten sind demgegenüber die Bemessung des Valideneinkommens, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der Leidensabzug vom gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelten Invalideneinkommen. 3.1. Mit Bezug auf das Valideneinkommen hält der Beschwerdeführer fest, es sei nicht statthaft, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2011 bis 2015 (einzeln aufindexiert auf das Jahr 2019) abzustellen. Denn die in jenen Jahren ausgeübte Tätigkeit entspreche weder in der Art noch im Umfang der Tätigkeit, welche er als Gesunder ausgeübt hätte. So habe er bereits im Jahr 1998 aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf als Schriften- und Reklamegestalter aufgeben müssen. Im Jahr 1999 bzw. 2000 habe er sodann eine reine Bürotätigkeit, welche ihm in sehr reduziertem Pensum medizinisch-theoretisch wohl auch heute noch möglich wäre, bei der Firma C._____ in einem 80%-Pensum ausgeübt und dabei ein Einkommen von Fr. 42'071.-- erzielt. Weil er diese Anstellung aus invaliditätsfremden Gründen verloren habe, habe er sich mit einer Kommunikationsagentur sowie einem Tattoo- und Piercing-Studio selbständig gemacht. Bereits ab dem Jahr 2010 seien die ersten gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten, die nun zur definitiven Aufgabe dieser Tätigkeit geführt hätten. Parallel dazu habe sich das Einkommen aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme stetig reduziert. Im Vergleich zum erlernten Beruf und zu der vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme ausgeübten Tätigkeit hätten immer Einschränkungen bestanden. Er habe seine Dienstleistungen seit dem Ausbruch seiner Krankheit jeweils seinen Möglichkeiten angepasst, womit er unfreiwillig auf die Erzielung des früheren, verhältnismässig hohen Einkommens "verzichtet"

- 9 habe. Demnach sei auf das Einkommen von Fr. 42'071.-- im Jahr 1999 abzustellen, was aufindexiert im Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 54'902.-- und im Jahr 2019 ein solches von Fr. 56'006.-- ergebe. Falls das Gericht dem nicht zu folgen vermöchte, wäre das Valideneinkommen auf der Basis der LSE 2016, Kompetenzniveau 2, festzulegen, womit im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 73'415.-- resultierte. 3.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2020 vom 17. November 2020 E.2.2.2 m.H.a. BGE 139 V 28 E.3.3.2 und 134 V 322 E.4.1). 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer das Valideneinkommen gestützt auf das im Jahr 1999 bei der Firma C._____ erzielte Jahreseinkommen von Fr. 42'071.-- bemessen haben will (vgl. den IK-Auszug [IV-act. 17]), kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass derart lange zurückliegende Einkünfte kaum eine verlässliche Aussage über eine aktuelle Lohnsituation zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.4.1.2) und er die Tätigkeit bei der Firma C._____ nach eigenen Angaben aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben bzw. verloren hatte (vgl. vorstehende Erwägung 3.1), ist nicht ersichtlich, dass er in den ab dem Jahr 2001 ausgeübten Tätigkeiten (in den teilweise selbst gegründeten Einzelunternehmungen) aus

- 10 gesundheitlichen Gründen eingeschränkt gewesen wäre. So bestätigten denn auch die MEDAS-Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung vom 29. Januar 2019, dass es aufgrund der Ende der 90er Jahre diagnostizierten multiplen Osteochondrosis dissecans am Ellbogen und an beiden Kniegelenken zu keinen anhaltenden Einschränkungen gekommen sei (vgl. IV-act. 117 S. 5). Zudem gab der Beschwerdeführer im Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Oktober 2016 selber an, seit Oktober 2007 44 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben (vgl. IV-act. 29 S. 2). Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er damals aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen reduzierten Verdienst erwirtschaftet hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2019 vom 14. Januar 2020 E.4.3). 3.3.2. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Dr. med. K._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer von November 2010 bis Oktober 2012 behandelte, hielt in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2016 fest, dass beim Beschwerdeführer bei diagnostizierter schwerer, erosiver Osteochondrose Typ Modic 1 LWK5/SWK1 mit Retrolisthesis und Seitenversatz von LWK5 gegen SWK1 nach rechts ab Ende 2010/Anfang 2011 eine intensive Behandlung mit Infiltrationen zur Schmerzlinderung eingeleitet wurde (vgl. IV-act. 33). Dr. med. F._____, bei welchem der Beschwerdeführer seit 2012 in Behandlung war, berichtete am 29. Juli 2015, dass die durchgeführten Infiltrationen jeweils eine Schmerzreduktion bewirkt hätten (vgl. IV-act. 19 S. 1). Dass anamnestisch seit mehreren Jahren tieflumbale Rückenschmerzen bestanden haben, bestätigten unter anderem auch die Dres. med. G._____ und H._____ in ihrem Bericht vom 27. September 2016 (vgl. IV-act. 23), Dr. med. F._____ in seiner Überweisung vom 16. September 2016 (vgl. IV-act. 24 S. 11) sowie der RAD-Arzt Dr. med.

- 11 - J._____ in seinen Feststellungen zum medizinischen Sachverhalt (vgl. IVact. 144 S. 10). Auch im MEDAS-Gutachten wurde festgehalten, dass es im Jahr 2010 zu lumbalen Beschwerden gekommen sei (vgl. IV-act. 117 S. 5 und S. 66), deren Zunahme letztlich zu einer limitierenden, überwiegend linksbetonten Lumboischialgie im Sinne neuropathischer und vertebragener Beschwerden führten, gestützt auf welche der rheumatologische Gutachter ab Oktober 2016 die bisherige Tätigkeit nicht mehr und eine adaptierte Tätigkeit höchstens zu 30 % als zumutbar erachtete (vgl. IV-act. 117 S. 7 ff.). Zwar legt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2019 zutreffend dar, dass Dr. med. F._____ in seiner Überweisung vom 16. September 2016 namentlich befand, es sei in den letzten Monaten zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen, so dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als selbständiger Tätowierer nicht mehr ausüben könne, zumal er auf wiederholte Therapieversuche mittels Infiltrationen nicht mehr anspreche (vgl. IV-act. 24 S. 11 f.). Daraus indessen zu schliessen, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Tätigkeit bis Juni 2016 voll ausüben können, überzeugt angesichts der übrigen medizinischen Aktenlage nicht. Denn bereits im Mai 2012 berichtete Dr. med. I._____, dass aufgrund des diagnostizierten Bandscheiben-Kollapses L5/S1 mit Retrolisthese und Bandscheibenvorfall medio lateral rechts bzw. Spinalkanal-Stenose L4/5 bei breiter Bandscheibenvorwölbung rechts betont eine relative neurochirurgische Operationsindikation bestehe. Da der Beschwerdeführer gegenwärtig aber nicht an einer Nervenkompressions-Symptomatik leide, die ausstrahlenden Beschwerden deutlich im Hintergrund stünden und die Rückenschmerzen nicht so ausgeprägt seien, dass die Arbeitsfähigkeit massiv vermindert würde, sei er mit der Indikationsstellung noch zurückhaltend. Zudem fügte er in Klammern hinzu, dass das Bild auch stärkere Beschwerden erklären würde (vgl. IV-act. 19 S. 3).

- 12 - Vor diesem Hintergrund ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass es beim Beschwerdeführer bereits vor Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen zu Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und damit – als Einzelunternehmer bzw. als Selbständigerwerbender – zu Einkommenseinbussen gekommen ist. So geht denn auch aus einzelnen Einträgen im Bericht von Dr. med. K._____ vom 11. Oktober 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzen zeitweilig nicht arbeiten konnte bzw. in seiner Arbeit eingeschränkt war (vgl. Eintrag vom 24. April 2012 [IV-act. 33 S. 2 unten] und 4. Oktober 2012 [IV-act. 33 S. 3 oben]). Insoweit erscheint es durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer festhält, er habe seit dem Jahr 2010 immer wieder krankheitsbedingte Ausfälle zu gewärtigen gehabt und seine Dienstleistungen entsprechend dem Krankheitsverlauf angepasst (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 8. Oktober 2016 [IV-act. 29 S. 1 f.] und Fragebogen Selbständigerwerbende vom 8. Oktober 2016 [IV-act. 30 S. 2]; vgl. auch MEDAS-Gutachten [IV-act. 117 S. 62], Beschrieb Krankheitsverlauf [IV-act. 6] und ähnlich Früherfassung [IV-act. 2]). Dies widerspiegelt sich denn auch in den im IK-Auszug eingetragenen Einkommen, bei denen vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011 ein deutlicher Einbruch zu verzeichnen ist (vgl. IK-Auszug vom 27. September 2016 [IVact. 17 S. 3] mit insgesamt Fr. 56'444.-- im Jahr 2010 und Fr. 42'004.-- im Jahr 2011). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich daher, für die Bemessung des Valideneinkommens auf das Einkommen vor dem Jahr 2010 – und nicht auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 2011 bis 2015 – abzustellen, da es überwiegend wahrscheinlich ist, dass jener Verdienst demjenigen vor Eintritt der zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigung entspricht. 3.3.3. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 die D._____ GmbH gründete, deren Geschäftsführer und alleiniger

- 13 - Gesellschafter er war (vgl. IV-act. 5, IV-act. 29 S. 1 und IV-act. 30 S. 5 ff.). Daneben eröffnete er weitere Geschäftsfelder (Textillabel und Tätowierungen; vgl. IV-act. 5, IV-act. 30 S. 4 und Beschwerde S. 4). Dabei erzielte er im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'652.--, im Jahr 2009 ein solches von Fr. 58'735.-- und im Jahr 2010 ein solches von Fr. 56'444.-- (vgl. IK-Auszug [IV-act. 17]). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.2.1 m.w.H). Je nach Berechnungsweise resultieren vorliegend folgende Durchschnittsverdienste: Beim Abstellen auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen von Fr. 58'735.-- resultiert aufindexiert auf das Jahr 2017 ein Verdienst von Fr. 62'104.65 (= Fr. 58'735.-- x 1.008 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.003995), beim Abstellen auf den Durchschnitt der in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Einkommen von Fr. 66'652.-- im Jahr 2008 und Fr. 58'735.-- im Jahr 2009 resultiert aufindexiert auf das Jahr 2017 ein Verdienst von Fr. 67'030.25 (= [[Fr. 66'652.-- x 1.021 x 1.008 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.003995 = Fr. 71'955.85] + Fr. 62'104.65] : 2) und beim Abstellen auf den Durchschnitt der in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen von Fr. 66'652.-- im Jahr 2008, Fr. 58'735.-- im Jahr 2009 und Fr. 56'444.-- im Jahr 2010 resultiert aufindexiert auf das Jahr 2017 ein Verdienst von Fr. 64'423.-- (= [Fr. 71'955.85 + Fr. 62'104.65 + [Fr. 56'444.-- x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.003995 = Fr. 59'208.55]] : 3). Vorliegend kann angesichts der nachstehenden Erwägung 5.3 letztlich offenbleiben, welche Berechnungsweise für die Festlegung des Valideneinkommens anzuwenden ist. Fest steht, dass auf eine Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellen verzichtet werden kann.

- 14 - 4.1. Sodann stellt der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in Abrede. Er hält im Wesentlichen fest, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt zwar ein theoretischer und abstrakter Begriff sei und die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtige. Er fingiere allerdings nur einen konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarkt. In der heutigen Zeit lasse sich feststellen, dass Minipensen (in casu 30 %) mit Stellenbeschrieben, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprächen, für Männer praktisch nicht mehr angeboten würden. 4.2. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; andererseits impliziert er einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 110 V 273 E.4b und ZAK 1/1991 S. 320 f. E.3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.1.1). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.4.2 m.w.H.).

- 15 - Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Invalide mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 m.w.H.). Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 28 m.w.H.). 4.3. Im vorliegenden Fall haben die MEDAS-Gutachter für den Beschwerdeführer ein Anforderungsprofil definiert (vgl. IV-act. 117 S. 10 und S. 69). Demzufolge erweisen sich leichte wechselbelastende Tätigkeiten während 2.5 bis 3 Stunden pro Tag (nach wie vor) als zumutbar. Dabei schlossen die Gutachter nicht aus, dass es zu weiteren Leistungseinschränkungen kommen könnte. Auch wenn Letzteres eine Erschwernis darstellt, kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. So umfasst das vorliegend (bei der Ermittlung des Invalideneinkommens) anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise leichte wechselbelastende Tätig-

- 16 keiten, die durchaus auch in einem (kleinen) Teilzeitpensum ausgeübt werden können. Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden (vgl. vorstehende Erwägung 4.2). Schliesslich räumt denn auch der Beschwerdeführer ein, er könne praktisch nur (aber immerhin) für Bürotätigkeiten eingesetzt werden (vgl. Beschwerde S. 10 unten und S. 7 Mitte). Dass er letztmals im Jahr 1999/2000 Büroarbeiten verrichtet habe und er hierfür somit wenig geeignet sei, erweist sich als aktenwidrig, gab er doch noch am 8. Oktober 2016 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende bzw. dem Fragebogen für Selbständigerwerbende an, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._____ GmbH Büroarbeiten zu erledigen (vgl. IV-act. 29 S. 2 und IV-act. 30 S. 2). Zudem fallen solche Büroarbeiten in einem Einzelunternehmen (vgl. dazu IV-act. 30 S. 1) regelmässig an. Aus den Fragebogen geht ferner hervor, dass er auch nach Eintritt der medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung seiner Rückenbeschwerden immer noch in der Lage war, bis auf das Tätowieren alle übrigen Tätigkeiten, d.h. Grafik, Beschriftungen, Textildruck, Gestaltungsarbeiten und Organisation von Produktionsausführungen, wenn auch in reduziertem Pensum, auszuüben (vgl. IV-act. 29 S. 3 unten und IV-act. 30 S. 2). Wenngleich sich der Zustand des Beschwerdeführers postoperativ noch verschlechtert haben soll, so ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner breiten Berufskenntnisse über viele Ressourcen verfügt. Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen, sodass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer angemerkten Vorbringen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Natur erübrigen sich.

- 17 - 5.1. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen als angemessen, was er mit seinen erheblichen Einschränkungen begründet und dem Umstand, dass er nur noch in einem eingeschränkten Umfang teilzeitlich erwerbstätig sein kann. 5.2. Ein leidensbedingter Abzug kommt auch bei Heranziehen der LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 m.H.a. BGE 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa). Praxisgemäss soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.1 m.H.a. BGE 135 V 297 E.5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.3.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge-

- 18 sichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.4.1.1 m.w.H.). 5.3. Vorliegend kann die Frage, ob ein Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen gerechtfertigt wäre, offenbleiben. Denn selbst wenn vom tiefsten, in der vorstehenden Erwägung 3.3.3 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 62'104.65 ausgegangen wird, resultiert bei einem von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung als angemessen erachteten Leidensabzug von 10 % vom Invalideneinkommen, d.h. bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18'109.-- (= Fr. 5'340.-- [LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 [aufindexiert auf das Jahr 2017] x 0.3 [Restarbeitsfähigkeit] x 0.9) ein Invaliditätsgrad von über 70 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2017 hat. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zuzusprechen. 7.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Diese sind von der unterliegenden IV-Stelle zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.1. Die unterliegende IV-Stelle hat den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschä-

- 19 digung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. 7.2.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 2'870.30 ein (bestehend aus 7.5833 Arbeitsstunden à Fr. 270.-- für die Vertretung im Beschwerdeverfahren [Fr. 2'047.50], 2 Arbeitsstunden à Fr. 270.-- für Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils [Fr. 540.--], 3 % Spesen [Fr. 77.60] und 7.7 % MWST [Fr. 205.20]). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- ist üblich und es liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung im Recht. Demgegenüber ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 9.5833 Arbeitsstunden um eine Stunde zu reduzieren, da das Studium des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten praxisgemäss höchstens mit einer Stunde abzugelten ist (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 81 vom 18. Februar 2020 E.7.1 und S 19 43 vom 28. Mai 2020 E.7.2). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'570.80 (= 8.5833 h à Fr. 270.-- zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

- 20 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zugesprochen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 2'570.80 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2019 101 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2020 S 2019 101 — Swissrulings