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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.02.2020 S 2018 94

4 février 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,713 mots·~19 min·3

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 94 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuarin Kuster URTEIL vom 4. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi und Rechtsanwalt lic. iur. oec. Kevin Russi, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

- 2 - 1. A._____, wohnhaft in X._____, ist Kommanditistin der deutschen Kommanditgesellschaft B._____ GmbH & Co. KG. Zugleich ist sie in der Schweiz sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig. 2. Am 16. August 2016 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit, dass A._____ im Jahr 2014 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 51'501.-- und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 938'737.-- (davon Fr. 624'851.-- aus der Beteiligung an der deutschen B._____ GmbH & Co. KG) erzielt habe. 3. Ausgehend vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 938'737.-- gelangte die Ausgleichskasse in ihrer Beitragsverfügung vom 18. August 2016 zum Schluss, dass das beitragspflichtige Einkommen von A._____ aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 Fr. 925'100.-- betragen habe. Auf Einsprache hin bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 die Beitragsverfügung vom 18. August 2016. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 betreffend die SVA-Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende vom 18. August 2016 aufzuheben und es seien auf den Gewinnzurechnungen der deutschen B._____ GmbH & Co. KG an die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge zu erheben. Die Beschwerdeführerin machte in erster Linie geltend, dass die Praxis die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG weder als Beschäftigte noch als Selbständig-Tätige nach § 2 SGB betrachte, da es sich lediglich um Kapitalbeteiligungen ohne eigene Arbeitsleistungen handle. Eine Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG ohne geschäftsführende Funktion sei in der Komplementär-GmbH sozialversiche-

- 3 rungsrechtlich nicht relevant. Mit Bezug auf die Koordinationsregeln liege in Deutschland mithin ein Sachverhalt vor, welcher nicht als selbständige Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 1 lit. b Vo (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren sei. Es komme damit auch nicht zum Koordinationsfall nach Art. 13 Abs. 3 Vo (EG) Nr. 883/2004. Wenn die Beteiligung des Kommanditisten als Kapitalbeteiligung ohne Arbeitsleistung qualifiziert werde, bleibe kein Raum, diese Erträge zu Erwerbseinkommen umzuqualifizieren. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2018 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid und führte ergänzend dazu u.a. aus, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne, da in der vorliegenden Konstellation die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob nach deutschem Recht eine Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht, für sämtliche Einkünfte ausschliesslich nach schweizerischem Recht, also nach dem AHVG zu beurteilen sei. 6. Am 4. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und sie vertiefte ihre bisherigen Standpunkte. 7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2018 auf die Einreichung einer Duplik. 8. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. September 2018 seine Honorarnoten ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. September 2018 Stellung.

- 4 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 12. Juni 2018. Solche Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Schweiz. Im Jahr 2014 erzielte sie in der Schweiz ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 313'886.-- und ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 51'501.--. Zudem sind der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Einkünfte aus der deutschen B._____ GmbH & Co. KG von Fr. 624'851.-- zugeflossen. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der deutschen B._____ GmbH & Co. KG beläuft sich auf 16 %, wobei sie 0.06 % direkt als

- 5 - Kommanditistin und 15.94 % als Nutzniesserin hält. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin (als Kommanditistin und Nutzniesserin) zugeflossenen Einkünfte aus der deutschen B._____ GmbH & Co. KG von Fr. 624'851.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterliegen. 3.1. Unbestritten ist, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt zwischen der Schweiz und Deutschland als EU-Mitgliedstaat vorliegt, der grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Vo Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Vo Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zu beurteilen ist (vgl. Art. 8 und Art. 15 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]). Die in Art. 11 - 16 Vo Nr. 883/2004 enthaltenen Kollisionsregeln, die im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union zur Anwendung kommen, geben Auskunft zu den bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwendenden Rechtsvorschriften. Als Grundregel sollen Personen, auf welche die Verordnung zur Anwendung kommt, den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates unterliegen (Art. 11 Abs. 1 Vo Nr. 883/2004; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E.2.2 m.w.H.). 3.2. In welchem Staat eine erwerbstätige Person der Sozialversicherung unterstellt ist, hängt insbesondere von Bestand, Qualifikation (selbständig oder unselbständig) und Ausmass ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Vertragsstaaten ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019

- 6 - E.2.2). So unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a Vo Nr. 883/2004). Auch eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a Vo Nr. 883/2004). Überdies unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 Vo Nr. 883/2004 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 Vo Nr. 883/2004). 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Praxis die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG weder als Beschäftigte noch als Selbständig- Tätige nach § 2 SGB (deutsches Sozialgesetzbuch) betrachte, da es sich lediglich um Kapitalbeteiligungen ohne eigene Arbeitsleistungen handle. Eine Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG ohne geschäftsführende Funktion sei in der Komplementär-GmbH sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Mit Bezug auf die Koordinationsregeln liege in Deutschland mithin ein Sachverhalt vor, welcher nicht als selbständige Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 1 lit. b Vo Nr. 883/2004 zu qualifizieren sei. Es komme damit auch nicht zum Koordinationsfall nach Art. 13 Abs. 3 Vo Nr. 883/2004. Wenn die Beteiligung des Kommanditisten als Kapitalbeteiligung ohne Arbeitsleistung qualifiziert werde, bleibe kein Raum, diese Erträge zu Erwerbseinkommen umzuqualifizieren. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, selbst das Bundesgericht habe im Entscheid 9C_326/2013 E.3.5.4 vom 6. August 2013 anerkannt, dass nach

- 7 den Regeln des deutschen Sozialversicherungsrechts die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle und dass mithin die Zuordnungsnormen des europäischen Koordinationsrechts "nicht einschlägig", d.h. nicht anzuwenden seien. Eine Gewinnzuwendung aus einer Personengesellschaft im Ausland dürfe nicht nach schweizerischem Recht als Erwerbseinkommen qualifiziert werden, wenn die Schweiz durch die völkerrechtliche Zuteilungsnorm nicht zum Unterstellungsstaat werde. 4.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. In der vorliegenden Konstellation sei die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob nach deutschem Recht eine Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht, für sämtliche Einkünfte ausschliesslich nach schweizerischem Recht, also nach dem AHVG zu beurteilen. 4.3.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann insofern gefolgt werden, als grundsätzlich zunächst nach deutschem Recht zu bestimmen ist, ob die Stellung der Beschwerdeführerin als Kommanditistin bei der deutschen B._____ GmbH & Co. KG als (selbst- oder unselbständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder ob es sich bei den der Beschwerdeführerin aus der deutschen B._____ GmbH & Co. KG zugeflossenen Einkünften um blossen Vermögensertrag handelt (vgl. Art. 1 lit. a und b Vo Nr. 883/2004). Erst danach kann die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2013 vom 6. August 2013 E.3.4.2). Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin bei der deutschen B._____ GmbH & Co. KG einer

- 8 selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, ist sie aufgrund der Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 lit. a Vo Nr. 883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin bei der deutschen B._____ GmbH & Co. KG einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, ist sie aufgrund der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. a Vo Nr. 883/2004 ebenfalls der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Gleiches gilt für den Fall, dass nach deutschem Recht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin bei der deutschen B._____ GmbH & Co. KG keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt für den Fall, dass (nach deutschem Recht) keine Erwerbstätigkeit vorliegt, kein Tatbestandselement der Art. 13 - 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Vo Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) bzw. Art. 11 - 16 Vo Nr. 883/2004 vor; die Kollisionsnormen sind nicht einschlägig und die Beschwerdeführerin untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E.2 und 9C_326/2013 vom 6. August 2013 E.3.5.4). 4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass nur Erwerbstätigkeiten, die im betroffenen Mitgliedstaat als solche gälten, koordiniert werden müssten und auf den in Deutschland erzielten Einkünften von vornherein keine AHV-Beiträge erhoben werden dürften, wenn nach deutschem Recht keine Erwerbstätigkeit vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage nach dem anwendbaren Recht zu unterscheiden sei von der materiellen – und erst im Licht des anwendbaren Rechts zu beantwortenden – Frage, ob für ein bestimmtes Einkommen Beiträge zu entrichten seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 E.3.2 f.). Gemäss bundesgerichtlicher

- 9 - Rechtsprechung ersetzt oder modifiziert das Gemeinschaftsrecht nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechtsordnung, der eine Person unterworfen ist und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, die sich erst aus der anwendbaren Rechtsordnung ergibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2013 vom 6. August 2013 E.3.5.5 m.w.H. und 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E.2.4.5 m.w.H.). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht für den vorliegenden Fall fest, dass – unabhängig davon, wie die Stellung als Kommanditistin nach deutschem Recht zu qualifizieren ist – die umstrittene Beitragspflicht auf den in Deutschland erzielten Einkünften nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.5). 5. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) unterliegt grundsätzlich jedes im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit der Beitragspflicht (vgl. auch Art. 4 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt dabei jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 AHVG sowie Art. 17 AHVV fällt die blosse ("private") Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Indessen kann die Art und Weise, wie eine Person mit ihren Vermögenswerten umging (d.h. wie sie sie nutzte, mit ihnen disponierte etc.), auf eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes schliessen lassen. Bei der Beurteilung der entsprechenden Frage sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen; Häufigkeit der Transaktionen; Besitzdauer; ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit; der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; erhebliche Fremdmittel zur Finanzie-

- 10 rung der Geschäfte; Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.1.1 m.w.H.). 6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die B._____ GmbH & Co. KG keine auf Erwerb gerichtete Personengesellschaft sei, da sie keine gewerblichen, geschäftlichen oder kommerziellen Einkünfte mit Dritten erziele. Die B._____ GmbH & Co. KG trete nur innerhalb der B._____-Gruppe auf und sei ein Mutterunternehmen, das nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet sei. Operativ tätig seien nur die Tochtergesellschaften. Die B._____ GmbH & Co. KG habe lediglich konzernleitende Funktionen. Aufgrund der klaren Holdingtätigkeit der B._____ GmbH & Co. KG seien die Kriterien für die Qualifikation der von der B._____ GmbH & Co. KG an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Gewinnzuwendungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht gegeben. Dienstleistungen (Konzernleitungstätigkeiten und Konzernservices) zugunsten der Tochtergesellschaften änderten an der passiven Tätigkeit der B._____ GmbH & Co. KG nichts. Alle grossen Holdinggesellschaften erbrächten Dienst- und/oder Finanzierungsleistungen zugunsten der Tochtergesellschaften. Selbst das Halten und Verwalten von Grundstücken (vorliegend der Betriebsgrundstücke der Tochtergesellschaften B._____ E._____ GmbH und der B._____ F._____) sei erlaubt. Auch die aus dem Halten und Verwalten von Immobilien erzielten Pachterträge qualifizierten als passive Erträge (Stichwort Immobilienholding), und könnten daher keine operativ-aktive Tätigkeit der B._____ GmbH & Co. KG begründen. Die zu beurteilenden Gewinnzuwendungen der nicht-operativen B._____ GmbH & Co. KG an die Beschwerdeführerin stellten deshalb AHV-beitragsfreie Kapitalerträge dar.

- 11 - 6.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die B._____ GmbH & Co. KG keine reine Management-Holding ohne operative Geschäftstätigkeit sei. Vielmehr sei festzustellen, dass die B._____ GmbH & Co. KG zweifellos auf einen Erwerbszweck ausgerichtet sei. Dies ergebe sich bereits aus einem Schreiben von C._____ vom 2. März 2015, wonach die Einkünfte der B._____ GmbH & Co. KG aus Dividenden der Tochtergesellschaften, aus der Verpachtung von Immobilien und aus den für die einzelnen Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen bestünden. 6.3.1. Grundsätzlich stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit beitragspflichtiges Einkommen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVG sowie Art. 17 AHVV dar. Art. 20 Abs. 3 AHVV hält fest, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben. Gemäss ständiger und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Auch wenn der Zweck einer Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an einer anderen Firma (resp. Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) besteht, welche eine Geschäftstätigkeit ausübt, stellt dies nach Auffassung des Bundesgerichts eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.1.2 m.w.H.). 6.3.2. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der deutschen GmbH & Co. KG um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit. Nach Auffas-

- 12 sung des Bundesgerichts kommt es nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft sind und ob die Beteiligung nach deutschem Recht als (selbst- resp. unselbständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (private) Vermögensverwaltung qualifiziert wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2013 vom 6. August 2013 E.3.6.3 und 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E.2.5.3 m.w.H.). Trotz der Kritik der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei der deutschen GmbH & Co. KG um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt, abzuweichen. So lässt sich dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2014 entnehmen, dass die beiden Ertragskomponenten der B._____ GmbH & Co. KG einerseits in den erzielten Erlösen aus Verwaltungstätigkeit für die verbundenen Unternehmen sowie aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen an diese Tochtergesellschaften und andererseits in den vereinnahmten Beteiligungserträgen aufgrund von Gewinnausschüttungen bestehen. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der C._____ Treuhand- und Beratungsgesellschaft, vom 2. März 2015, dass die Einkünfte der B._____ GmbH & Co. KG aus Dividenden der Tochtergesellschaften, aus der Verpachtung von Immobilien und aus der Berechnung der von der Holdinggesellschaft [bzw. der B._____ GmbH & Co. KG] den einzelnen Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen bestehen. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann aufgrund dieser Angaben festgestellt werden, dass die B._____ GmbH & Co. KG durchaus auf einen Erwerbszweck gerichtet ist und diesen betrieblich und operativ umsetzt. 6.3.3. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der deutschen B._____ GmbH & Co. KG in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkom-

- 13 men aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter die AHV-Beitragspflicht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2013 vom 6. August 2013 E.3.7 und 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E.2.6). 7.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings noch geltend, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus Nichtvertragsstaaten gemäss Art. 6ter lit. a AHVV nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden könne. Wenn das EU-Koordinationsrecht nicht einschlägig sei, könne Deutschland mit Bezug auf einen solchen Sachverhalt nicht als Vertragsstaat qualifiziert werden, da es ja den anwendbaren Vertrag eben gerade für diesen Fall nicht gebe. Wenn das Bundesgericht indessen Art. 6ter AHVV nach dem blossen Wortlaut so interpretiere, dass Deutschland allgemein gesprochen ein Vertragsstaat sei, verkenne es die Rechtssystematik, die dieser Norm zugrunde liege. So habe Art. 6ter AHVV ursprünglich – d.h. vor dem Inkrafttreten der EU-Regelungen – die Beitragserhebung auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus Betrieben und Betriebsstätten "im Ausland" ausgeschlossen. Das sei logisch gewesen, weil die damaligen bilateralen Sozialversicherungsabkommen generell eine Teilung des Beitragssubstrats nach Massgabe des Erwerbsortes vorgesehen hätten. Es habe der Fall einer Beitragspflicht auf selbständigem Erwerbseinkommen im Ausland (auch von Vertragsstaaten) nie eintreten können. Mit der Inkraftsetzung des EU-Personenfreizügigkeitsabkommens und der zugehörigen Koordinationsnormen habe es aber passieren können, dass Einkommen aus einem EU-Vertragsstaat wegen der Unterstellung in einem Staat so zu behandeln gewesen seien, als wären sie in diesem zuständigen Staat erzielt worden (so etwa nach Art. 13 Abs. 5 Vo Nr. 883/2004). Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber diese Verordnungsbestimmung im Jahr 2002 angepasst. Der vom Bundesgericht verkannte Sinn besage: Wenn die Schweiz in einem grenzüberschreitenden Fall zuständig zur Verabgabung eines Einkommens aus einem Vertragsstaat sei, dürfe sie dies tun.

- 14 - 7.2. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Ausnahmeregelung des Art. 6ter lit. a AHVV vorliegend nicht zur Anwendung komme, weil Deutschland gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall, d.h. auch wenn nach deutschem Recht in Deutschland keine Erwerbstätigkeit vorliege, als Vertragsstaat gelte. 7.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, gilt Deutschland nach Auffassung des Bundesgerichts auch dann als Vertragsstaat, wenn nach deutschem Recht in Deutschland keine Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E.2.4 i.V.m. E.2.6 und Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2013 vom 6. August 2013 E.3.5 i.V.m. E.3.6). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. So führt die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit von Art. 6ter AHVV auf Deutschland als Vertragsstaat insbesondere nicht dazu, dass Einkünfte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz der Beitragserhebung unterliegen würden und der Zweck der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit somit ausgehebelt würde. 8.1. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch für jene Erträge beitragspflichtig ist, die ihr als Nutzniesserin aus der deutschen B._____ GmbH & Co. KG zugeflossen sind. Gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.

- 15 - 8.2. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2014 vom 23. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nicht nur für die als Kommanditistin, sondern auch für die als Nutzniesserin erzielten Einkünfte steuerpflichtig. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die Nutzniessung vorliegend auch die Stimmrechte umfasste. Die auf den der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin zugeflossenen Einkünften erhobenen Beiträge wurden somit zu Recht bei der Beschwerdeführerin vereinnahmt. Auch aus der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) des Bundesamtes für Sozialversicherungen geht hervor, dass die Nutzniesserin als selbständigerwerbend gilt (Rz. 1006; Stand 1. Januar 2018). Im Übrigen bleibt auf das von der Beschwerdeführerin zur vorliegenden Streitsache eingeholte Gutachten von Rechtsanwalt D._____ hinzuweisen, worin festgehalten wird, dass – würde man eine selbständige Erwerbstätigkeit erkennen – die Beitragspflicht nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der nutzniessungsberechtigten Schenkerin [bzw. Beschwerdeführerin] festgemacht werden müsste, da diese sich alle wesentlichen Einflussmöglichkeiten zumindest theoretisch zurückbehalten habe und die reale Unternehmer-Stellung (sofern es überhaupt eine solche gäbe) bei der Schenkerin verblieben wäre; logischerweise würde sie für die auf dem Umweg über die Nutzniessung ihr zufliessenden Entgelte wie eine Unternehmerin behandelt werden. 9. Im Ergebnis erweist sich der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 somit als rechtens und es ist die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2018 abzuweisen. 10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben wer-

- 16 den. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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