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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2019 S 2018 84

2 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,076 mots·~25 min·4

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 84 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 2. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

- 2 - 1. Der 1950 geborene A._____ und die 1958 geborene B._____ sind verheiratet. A._____ bezog vom 1. April 2005 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente. 2. Mit Mitteilung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 3. Dezember 2007 über die Zusprache einer Invalidenrente wurde die AHV-Zweigstelle X._____ aufgefordert abzuklären, ob A._____ als Nichterwerbstätiger zu erfassen sei und, falls ja, ab welchem Zeitpunkt. 3. Aufgrund des von A._____ ausgefüllten Formulars "Anmeldung für Nichterwerbstätige" vom 23. Dezember 2007 und der eingereichten Unterlagen wurden er und seine Ehefrau B._____ am 11. Juni 2008 bzw. 12. Juni 2008 rückwirkend per 1. Januar 2007 der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt. 4. Mit Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2013 setzte die Ausgleichskasse die von A._____ als Selbständigerwerbender für die Jahre 2008 und 2009 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge sowie die Verwaltungskosten fest. Dagegen erhob A._____ am 15. Februar 2013 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse am 30. August 2013 abgewiesen wurde. In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil S 13 119 vom 11. März 2014 die gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_443/2014 vom 13. November 2014 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 erhobene Beschwerde ab. 5. Mit Beitragsverfügungen vom 12. Juni 2014 stellte die Ausgleichskasse A._____ für die Jahre 2010 und 2011 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für

- 3 - Selbständigerwerbende sowie Verwaltungskosten in Rechnung. Dagegen erhob A._____ am 13. Juli 2014 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse am 3. März 2015 mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 abgewiesen wurde. 6. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurden A._____ und B._____ der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt. 7. Mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Februar 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige sowie Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 5'452.70. Ebenfalls mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Februar 2015 stellte die Ausgleichskasse B._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 persönliche AHV/IV/EO-Akontobeiträge für Nichterwerbstätige sowie Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'948.20 in Rechnung. 8. Gegen diese Beitragsverfügungen erhob A._____ am 3. März 2015 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er mit der Einstufung als Nichterwerbstätiger nicht einverstanden sei. Das steuerbare Ergebnis seiner Geschäftsliegenschaft C._____, Y._____, sei gegenüber den Vorjahren gestiegen. Zudem erhalte er seit diesem Jahr Lohn von der D._____ GmbH, worauf er ebenfalls AHV-Beiträge bezahlen müsse. Vor diesem Hintergrund müsse er gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV im Jahr 2015 nun wieder als Selbständigerwerbender veranlagt werden, da die Beiträge vom Erwerbseinkommen die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger mit Sicherheit übertreffen würden. 9. Mit Schreiben vom 17. März 2015 forderte die Ausgleichskasse A._____ auf, die Höhe des selbständigen Einkommens im Jahr 2015, die Höhe des

- 4 - Lohnes bei der D._____ GmbH, den Beginn der Anstellung sowie den Umfang der Tätigkeit bei der D._____ GmbH mitzuteilen. 10. Am 27. April 2015 ging bei der Ausgleichskasse ein Schreiben von A._____ ein, worin dieser die Höhe des selbständigen Einkommens im Jahr 2015 mit Fr. 45'000.-- und die Höhe des Lohnes bei der D._____ GmbH mit Fr. 20'000.-- bezifferte, bezüglich des Beginns der Anstellung den 1. Januar 2015 angab und mitteilte, dass der Umfang der Tätigkeit bei der D._____ GmbH ca. 10 % betrage. 11. Mit Einspracheentscheiden vom 29. Mai 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gut und hob die Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 vom 13. Februar 2015 auf. Gleichzeitig machte die Ausgleichskasse A._____ und B._____ darauf aufmerksam, dass eine Neubeurteilung der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 vorgenommen werden müsse, falls die Einkommen von A._____, welche in der Einsprache angegeben worden seien, vom tatsächlichen Einkommen abweichen würden. 12. Mit Beitragsverfügung (Nachtragsverfügung) vom 4. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO/FAK für Selbständigerwerbende sowie Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 4'579.80. Mit Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige ebenfalls vom 4. Juni 2015 stellte die Ausgleichskasse die Beitragsfreiheit von B._____ für das Jahr 2015 fest. 13. Am 6. November 2017 gingen bei der Ausgleichskasse die AHV-Steuermeldungen betreffend das Steuerjahr 2015 und damit die effektiven Zahlen ein. Gestützt auf diese Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden stellte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2017 A._____ für die Periode vom 1. Januar bis 30. November 2015 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige sowie

- 5 - Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 23'100.-- in Rechnung; diese Verfügung ersetzte die Beitragsverfügung vom 4. Juni 2015 explizit. Ebenso forderte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2017 von B._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige sowie Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 25'200.--; auch diese Verfügung ersetzte die Beitragsverfügung vom 4. Juni 2015 explizit. Schliesslich erfolgten die entsprechenden Verzugszinsverfügungen ebenfalls am 6. Dezember 2017. 14. Gegen diese Nachtragsverfügungen erhoben A._____ und B._____ am 22. Dezember 2017 Einsprache. Sie beantragten, es seien die Nachtragsverfügungen vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass A._____ Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht für seine Ehefrau B._____ damit erfüllt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ zu einem Pensum von mehr als 50 % während mehr als neun Monaten im Jahr seiner Arbeit als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH nachgehe. Demzufolge sei für das Jahr 2015 davon auszugehen, dass A._____ im Sinne von Art. 28bis AHVV dauernd voll erwerbstätig gewesen sei und daher nicht wie ein Nichterwerbstätiger beitragspflichtig sei. Somit sei die Nachtragsverfügung aufzuheben und es sei von einer Beitragspflicht als Unselbständigerwerbender (Arbeitgeberin D._____ GmbH) auszugehen. Daneben liege eine selbständige Erwerbstätigkeit aus Anteilen an einer einfachen Gesellschaft (Jahreseinkommen: Fr. 5'898.--) und im Zusammenhang mit der Geschäftsliegenschaft an der Voa E._____, Y._____ (Gewinn 2015: Fr. 31'924.--), vor. Aufgrund des Erwerbseinkommens von A._____ und der darauf bezahlten Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge sei erstellt, dass B._____ von der Beitragspflicht befreit sei. 15. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass eine

- 6 - Erwerbsabsicht weder für die selbständige noch für die unselbständige Tätigkeit je in Frage gestellt worden sei. Die Einstufung der Beitragspflicht wie nichterwerbstätige Personen mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 fusse klar auf der Anzweiflung einer vollen Erwerbstätigkeit von A._____, weshalb die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV zum Tragen komme. Mit Wirkung per 1. April 2005 sei A._____ eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zugesprochen worden. Das Rentenrevisionsverfahren, abgeschlossen am 22. Oktober 2012, habe keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben. Der berechnete Invaliditätsgrad beziehe sich auf ein Valideneinkommen von Fr. 171'110.55. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (brutto) aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit im Jahr 2015 belaufe sich auf Fr. 48'300.--. Dies entspreche lediglich 28.25 % des Valideneinkommens und stelle somit weit weniger als die Hälfte des üblichen (ohne Gesundheitseinschränkung) erzielbaren Einkommens dar. Das erzielte Einkommen könne jedoch nur als Indiz der schlussendlich massgebenden Hälfte der üblichen Arbeitszeit gewertet werden. Der Aufwand für die selbständigerwerbende Tätigkeit (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft und Gewinn aus Geschäftsliegenschaft) sei auch zeitlich unerheblich. Ferner bleibe noch die unselbständige Tätigkeit für die D._____ GmbH ab dem 1. Januar 2015 zu prüfen. In der Einsprache werde ausgeführt, dass A._____ mit einem Pensum von gut 50 % über das ganze Jahr verteilt für die D._____ GmbH arbeite. Dies stehe in Diskrepanz zu den vorliegenden Selbstangaben. Dort habe A._____ lediglich ein Pensum von ca. 10 % angegeben. Die im Rahmen des Einspracheentscheids vom 29. Mai 2015 durchgeführte Vergleichsrechnung habe eine Beitragspflicht als Erwerbstätiger ergeben, da sowohl das voraussichtlich erzielbare Einkommen als auch die Angaben über das Vermögen und Renteneinkommen nicht den tatsächlichen Zahlen entsprochen habe. Die Argumentation einer vollen Erwerbstätigkeit überzeuge nicht. Dass folglich bei Anwendung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Vergleichsrechnung eine AHV-Beitragspflicht wie nichterwerbstätige Personen ergebe, sei unbestritten. Da die Beiträge

- 7 aus dem Erwerbseinkommen (Fr. 3'669.40) die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags (Fr. 22'000.--) nicht erreichen würden, seien für das Jahr 2015 die Beiträge wie Nichterwerbstätige geschuldet. Die Vergleichsrechnung falle bei B._____ noch deutlicher aus, zumal sie im Jahr 2015 für zwölf Monate der Beitragspflicht unterliege. 16. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin damit erfüllt sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Ausgleichskasse. Begründend hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Ausgleichskasse die offerierten Beweise, namentlich die Zeugenaussage von F._____, nicht abgenommen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem sei festzuhalten, dass die Höhe des vom Beschwerdeführer deklarierten AHV-beitrags-pflichtigen Einkommens den Schluss, er arbeite nicht voll im Sinne der AHV-Gesetzgebung, nicht zulasse. Sodann sei der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres und zeitlich mindestens zu 50 % mit seiner Arbeit bei der D._____ GmbH beschäftigt. Diese Tätigkeit übe der Beschwerdeführer von zu Hause aus und in seinem Büro bei der G._____ AG aus. F._____ könne als Zeuge Aussagen über die Präsenz des Beschwerdeführers in seinem Büro und seine Tätigkeit machen. Weiter würden die Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse im Vergleich zu weniger vermögenden Personen mit genau demselben Einkommen und Beschäftigungsgrad diskriminiert. 17. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und

- 8 verwies zur Begründung primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018. 18. Mit Schreiben vom 13. September 2018 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Gleichzeitig wurde die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eingereicht. 19. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen.

- 9 - 1.2.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin damit erfüllt sei. Damit werden sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren gestellt. Es ist zu prüfen, ob auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden kann. 1.2.2. Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (vgl. BGE 125 V 21 E.1b, 122 V 28 E.2b, 121 V 311 E.4a, je mit Hinweisen). 1.2.3. Soweit die Beschwerdeführer die Feststellungen begehren, dass der Beschwerdeführer Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin damit erfüllt sei, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da diese Fragen im Rahmen des Leistungsbegehrens zu beurteilen sind. Dementsprechend kann auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2018 ist das Rechtsschutzinteresse ohne Weiteres zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Feststellungsbegehrens – einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstäti-

- 10 ger beitragspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers gilt unbestrittenermassen als nichterwerbstätig. Ob ihre Beiträge als bezahlt gelten können, ist davon abhängig, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig gilt und er auf dem Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Beitragsstatus, nicht aber die für den Status Nichterwerbstätige ermittelte Beitragshöhe streitig ist. 3.1. Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen

- 11 - Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 115 V 161 E.4b, 139 V 12 E.5.2). 3.3. Nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2007 vom 6. Juni 2008 E.2; WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl.

- 12 - BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). 3.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 139 V 12 E.4.3, 125 V 383 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2; KIESER, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen (einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen), in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 125 V 383 E.2a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2, 9C_356/2012 vom 24. Januar 2013 E.4.3; KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: MURER/STAUF- FER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 4 Rz. 1). Weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn sprechen gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über

- 13 - Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.4.1). 4. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

- 14 im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen). 5.1. Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass sie die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers weder für die selbständige (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft und Gewinn aus Geschäftsliegenschaft) noch für die unselbständige (D._____ GmbH) Erwerbstätigkeit je in Frage gestellt habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2). Somit liegt nach übereinstimmender Ansicht der Parteien eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV vor. Allerdings zweifelt die Beschwerdegegnerin die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an und geht somit von einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person aus, weshalb sie unter Anwendung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV zum Schluss gelangt, dass für das Jahr 2015 die Beiträge wie Nichterwerbstätige geschuldet seien (vgl. Bf-act. 1 S. 2 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer während mehr als neun Monaten und zu einem Pensum von mindestens 50 % mit seiner Arbeit als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH beschäftigt sei. Diese Tätigkeit übe er von zu Hause aus sowie in seinem Büro bei der G._____ AG an der Voa E._____, Y._____, aus. Die besagte Liegenschaft gehöre zu seinem Geschäftsvermögen. F._____ sei der Inhaber der G._____ AG und könne als Zeuge die Präsenz und die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bestätigen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 238 S. 3 f. und Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Nachfolgend ist demnach der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin betreffend das Jahr 2015 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % (volle Erwerbstätigkeit) zu Recht verneint.

- 15 - 5.2. Hinsichtlich der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Geschäftsführer bei der D._____ GmbH) machen die Beschwerdeführer – wie bereits gesehen – geltend, dass der Beschwerdeführer während des ganzes Jahres und zeitlich zu einem Pensum von mindestens 50 % mit seiner Arbeit für die D._____ GmbH beschäftigt sei. Dies steht – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – in Diskrepanz zu den Selbstangaben des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 3. März 2015 gegen die provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 13. Februar 2015 am 17. März 2015 nämlich auf, genauere Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 sowie zu seinem Pensum bei der D._____ GmbH zu machen (vgl. Bg-act. 160). In der Folge ging am 27. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser unter anderem angab, im Jahr 2015 bei der D._____ GmbH lediglich in einem Pensum ca. 10 % angestellt zu sein (vgl. Bg-act. 163). Darauf ist abzustellen und die dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Einsprache und Beschwerde sind als reine Schutzbehauptungen und daher als unerheblich zu qualifizieren. Im Übrigen liegen denn auch keine Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Arbeitsabrechnungen etc. bei den Akten, welche das behauptete Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der D._____ GmbH von mindestens 50 % belegen könnten. Weshalb es die Beschwerdeführer unterlassen haben, solche Unterlagen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau um die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erwerbstätig war. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen ist sodann festzuhalten, dass auf die Einvernahme von F._____ gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der offerierte Zeuge in der Lage sein sollte, im konkreten Fall zweckdienliche Hinweise in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D._____ GmbH anzubringen.

- 16 - Dies, weil die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die D._____ GmbH auch von zu Hause aus und somit nicht immer in seinem Büro bei der G._____ AG erledige (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Anderseits erscheint fraglich, ob allfällige Aussagen von F._____ glaubwürdig wären, zumal dieser Inhaber der G._____ AG ist, welche sich in der zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehörenden Liegenschaft an der Voa E._____, Y._____, befindet (vgl. Bg-act. 238 S. 3). Nach dem Gesagten durfte auch die Beschwerdegegnerin ohne Willkür auf die Einvernahme von F._____ verzichten, weshalb von einer Gehörsverletzung keine Rede sein kann. Schliesslich indiziert auch das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung bei der D._____ GmbH in der Höhe von Fr. 19'213.-- (vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bgact. 222 S. 1; vgl. auch Bg-act. 163) ein deutlich niedriges Pensum als 50 %. 5.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der D._____ GmbH im Jahr 2015 im Umfang von ca. 10 % im Sinne des AHVG erwerbtätig war. Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist damit nicht ausgewiesen. 5.4. Bleibt noch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft [Jahreseinkommen: Fr. 5'898.--] und Gewinn [2015: Fr. 31'924.--] aus der Geschäftsliegenschaft an der Voa E._____, Y._____ [vgl. Bf-act. 3 S. 2, Bg-act. 238 S. 5 f. und Bg-act. 222 S. 1]) im Jahr 2015 zu prüfen. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von (brutto) Fr. 48'300.-- (dieser Betrag ist allerdings für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar, da das Einkommen aus

- 17 selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der AHV-Steuermeldung sowie der definitiven Steuerveranlagung 2015 Fr. 57'035.-- beträgt [vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bg-act. 222 S. 1]) dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 171'110.55 gegenüber (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Das genannte Valideneinkommen bezieht sich auf die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Firma H._____ AG, Zürich, im Jahr 2007 (vgl. Bg-act. 14 S. 1). Gestützt auf diese Gegenüberstellung gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass ein Beschäftigungsgrad von lediglich 28.25 % und somit keine volle Erwerbstätigkeit vorliege (vgl. Bf-act. 1 S. 2). 5.5. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 mit Bezug auf Selbständigerwerbende folgendermassen geäussert (vgl. die dortige Erwägung 3.1): "Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (Urteile H 73/01 vom 23. August 2002, E. 3.2, und H 64/98 vom 14. September 1999, E. 5c). Bei einer nebenamtlichen Tätigkeit zugunsten eines Gemeinwesens fallen diese Gesichtspunkte jedoch ausser Betracht; der Konnex zwischen dem Zeitaufwand und dem Einkommen ist - anders als im Fall von Selbständigerwerbenden - insoweit grundsätzlich gegeben, so dass die Einkommenssituation hier grösseres Gewicht hat." Wie in Erwägung 5.4 dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund einer Gegenüberstellung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Jahresgewinne mit dem Jahresverdienst des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung im Jahr 2007 verworfen. Nach der soeben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann darauf aber nicht abgestellt werden. Massgebend sind nämlich – wie bereits erwähnt –

- 18 die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein werden. Denn im konkreten Fall sind keine Unterlagen vorhanden, anhand derer der zeitliche Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 festgestellt werden könnte. Mit anderen Worten lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht überprüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang war oder ob mindestens 40 % (Pensum von ca. 10 % bei der D._____ GmbH ausgewiesen, vgl. E.5.2 f.) der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht wurde. Sollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen von weiteren Abklärungen zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 voll erwerbstätig gewesen, hat sie die dauernde Erwerbstätigkeit bezüglich des Jahres 2015 zu prüfen (vgl. E.3.3). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass von neuen Verfügungen über die AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 6.2. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). Vorliegend haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom

- 19 - Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote vom 13. September 2018 über Fr. 2'421.10 (inkl. Spesen und MWST) für einen Aufwand von 8.08 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ein. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und auch der Stundenansatz ist angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung vom 27. September 2017 nicht zu beanstanden. Allerdings ist die eingereichte Honorarnote insofern zu korrigieren, als der darin unter anderem geltend gemachte Aufwand von 6.58 Stunden multipliziert mit einem Stundenansatz von Fr. 270.-- nicht Fr. 1'777.50, sondern Fr. 1'776.60 ergibt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 2'420.10 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 7.1. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundes-gerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischen-entscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine

- 20 materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 477 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2015 vom 21. Januar 2016 E.2.2). 7.2. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass von neuen Verfügungen über die AHV-Beitragspflicht von A._____ und B._____ für das Jahr 2015 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 2'420.10 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 84 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2019 S 2018 84 — Swissrulings