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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.04.2019 S 2018 61

2 avril 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,570 mots·~23 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 61 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Racioppi RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 2. April 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist gelernter Schneider und stammt aus X._____. Seit 1990 ist er in der Schweiz und war ab 1998 bis Januar 2011 als Betonbohrmaschinist tätig. Am 21. April 2010 erlitt er bei einem schweren Verkehrsunfall ein Hochgeschwindigkeitstrauma mit verschiedenen Verletzungen (vgl. zum Sachverhalt: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 14 181 vom 24. November 2015). 2. Bereits am 22. Oktober 2010 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (fortan IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. 3. Im Nachgang zum Urteil VGU S 14 181 i.S. Beschwerde A._____ gegen Zwischenverfügung IV-Stelle betreffend polydisziplinäre Begutachtung, welche vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, veranlasste die IV- Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung im ABI Basel. 4. Laut polydisziplinärem ABI-Gutachten vom 23. Februar 2017 wurde A._____ im Zeitraum von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch, opthalmologisch und otorhinolaryngologlisch untersucht, woraus folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit resultierten: • Chron zervikospondylogees bis zervikozepahles/zervikofrontales Schmerzsyndrom […] • Chron lumbospondylogenes Schmerzsyndrom [….] • Chron costales/thorakales Schmerzsyndrom [….] • Leichtgradiges Schulterimpingementsyndrom rechts [….] • Chron Kniegelenksbeschwerden links bei St.n. traumatischer Kniegelenksdistorsion links mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes und Zerrung der lateralen und kollateralen Ligamente beim Unfallereignis 21.04.10 [….] • Chron Kniegelenksbeschwerden rechts [….] • Rez depr Störung, ggw leichte bis mittelgradige Episode […..] • Chron Schmerzstörung mit somatischen und psych Faktoren[….] • Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links [….] • Schallempfindungsschwerhörigkeit bds [….] • Tinnitus bds [….] Ausserdem wurden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

- 3 - Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass A._____ seit dem Unfall 2010 eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und für andere körperlich mittel- bis schwerbelastende Tätigkeiten attestiert werde. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig, idealerweise auf 2 x 2 Std. pro Tag verteilt. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 80 %, ganztags mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, und aus rheumatologischer Sicht von 50 %, würde sich nicht addieren, sondern ergänzte sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Die interdisziplinär abgeklärte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei seit Januar 2011 gegeben. 5. Im Abschlussbericht vom 20. April 2017 stellte Dr. med. B._____ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD-Arzt) auf das ABI-Gutachten ab. 6. Gemäss Verfügung vom 14. September 2017 führte die IV-Stelle ein Vorbescheidverfahren durch, wogegen A._____ am 2. Oktober 2017 Einwand erhob. 7. Mit Verfügung vom 12. April 2018 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er ab 1. April 2011 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 54 % habe. Begründend wurde vorgebracht, dass A._____ seit Beginn des Wartejahrs am 21. April 2010 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es bestünden sowohl unfall- als auch krankheitsbedingte Beschwerden. Als Betonmaschinist sei er nicht mehr arbeitsfähig; in leichter, wechselbelastender, mehrheitlich sitzender Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig. Das Valideneinkommen für 2017 als Betonmaschinist habe (indexiert) Fr. 74'233.--, das Invalideneinkommen (laut LSE 2014, Kn 1, männlich, Leistungsfähigkeit 50 %, indexiert) Fr. 34'018.95 betragen, woraus ein IV-Grad von 54 % resultiere. Dem Einwand vom 2. Oktober 2017 wurde entgegengehalten, dass auf das ABI-Gutachten abzustellen sei und dieses voll beweiswertig sei. Die früheren psychia-

- 4 trischen Abklärungen des PDGR sowie das psychiatrische Gutachten der SUVA könnten das psychiatrische Teilgutachten des ABI nicht erschüttern. Es sei nicht zu beanstanden, dass der ABI-Teilgutachter und die IV-Stelle bei einer Arbeitsfähigkeit von 4 Std. pro Tag von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien. Bei einem üblichen Arbeitstag von 8 Std. und 24 Minuten (42 Std./Wo) seien normalerweise 30 Minuten (2 x 15 Minuten) Pause inbegriffen. Die Nettoarbeitszeit betrage somit nicht ganz 8 Std. pro Tag. Beim Invalideneinkommen sei kein separater Leidensabzug vorzunehmen. Selbst bei einem Leidensabzug von 10 % würde unverändert Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehen (Invalideneinkommen Fr. 30'617.05 ergäbe IV-Grad von 59 % [58.76 %]). 8. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 14 Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2011. Das festgelegte Valideneinkommen von Fr. 74'233.-- sowie die Anwendung der LSE 2014, Kn. 1, für die Ermittlung des Invalideneinkommens würden akzeptiert. Kritisiert wurde hierzu aber, dass die angerechneten Arbeitsstunden zu hoch ausgefallen seien und zu Unrecht ein Leidensabzug verneint worden sei. Gemäss ABI-Gutachten sei der Beschwerdeführer 2 x 2 Std. pro Tag arbeitsfähig, was einer Leistungsfähigkeit von 50 % - bei Annahme einer 40 Std.-Woche – entspreche. Bei einer täglichen Arbeitszeit von max. 4 Std. seien keine Pausen inbegriffen (Art. 15 Abs. 1 ArG). Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf Pausen; diese zählten nicht zur Arbeitszeit und müssten daher von Gesetzes wegen nicht bezahlt werden. Es sei daher auch keine Anrechnung als Invalideneinkommen zulässig. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens nach LSE sei somit von 40 und nicht 41.7 Std. pro Woche auszugehen. Es ergebe sich damit – noch ohne Leidensabzug – ein Invalideneinkommen von Fr. 32'523.30 (Fr. 5'312.-- x 12 x 50, zzgl. Teuerung). Gehe das Gericht von einer 41.7 Std.-Woche aus, würde die Arbeitsfähigkeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Std. nur 48 % be-

- 5 tragen. Dies ergäbe – ebenfalls noch ohne Leidensabzug – ein Invalideneinkommen von Fr. 32'549.30 (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 48, zzgl. Teuerung). Vorliegend sei ein Leidensabzug von mind. 15 % zu gewähren. Die LSE stelle auf gesunde Arbeitskräfte ab. Beim Beschwerdeführer lägen verschiedene behinderungsbedingte Umstände vor, die nicht bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeit erfasst seien. Dazu kämen sprachliche Schwierigkeiten sowie eingeschränkte berufliche und schulische Ausbildung. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei deshalb ein Leidensabzug von mind. 15 % zu gewähren. Damit belaufe sich der IV-Grad auf 62.76 % (bei Valideneinkommen Fr. 74'233.--; Invalideneinkommen Fr. 27'644.80), was zu einer Dreiviertelrente berechtige. 9. In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. An der Begründung in der angefochtenen Verfügung werde festgehalten. Hinsichtlich der angerechneten Arbeitsstunden werde auf VGU S 10 172 E.4c verwiesen. Die Aussage der Gutachter, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % idealerweise auf zwei zweistündige (2 x 2) Tranchen aufzuteilen sei, ergebe sicherlich keine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 %. Die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Std. pro Tag enthalte auch Arbeitspausen. Die pro Tag geleistete Arbeitszeit betrage damit im Durchschnitt eher weniger als 8 Stunden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. April 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt

- 6 sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 nach Art. 29 Abs. 1 IVG (6 Monate nach erfolgter Anmeldung am 22. Oktober 2010) Anspruch auf eine Dreiviertel- anstatt halben IV-Rente hat. Im Streit liegt insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens. Umstritten sind dabei einerseits die angerechneten zumutbaren Arbeitsstunden in adaptierter Tätigkeit und andererseits die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei oder nicht. Demgegenüber sind die Anwendung der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, beim Invalideneinkommen, das Valideneinkommen von Fr. 74'233.-- und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit als Betonmaschinist unbestritten. Ebenfalls nicht (mehr) streitig ist der Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 23. Februar 2017, welchem hier somit volle Beweiskraft zukommt. 2.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine versicherte Person danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

- 7 auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV- Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 393 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Festlegung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte und Spezialisten ist eine seriöse und sachgerechte Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum Voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 21 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). 2.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. 2.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam-

- 8 men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch Berichten/Gutachten versicherungsinterner Ärzte Be-

- 9 weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018, mit welcher ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab 1. April 2011 anerkannt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das externe polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 23. Februar 2017 ab, das auf persönlichen Abklärungen (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch, opthalmologisch und otorhinolaryngologisch) des Beschwerdeführers durch spezialisierte Teilgutachter beruhte und sämtliche Vorakten berücksichtigte (vgl. IV-act. 238 S. 4-13 [Grauer Ordner]). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 238 S. 45 f.) in adaptierter (d.h. leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende) Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2011, wobei die Arbeit idealerweise auf 2 x 2 Std. pro Tag verteilt werden sollte (IV-act. 238 S. 47 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er laut ABI 2 x 2 Std. pro Tag arbeitsfähig sei und dies laut Gutachter einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

- 10 entspreche, womit sie von einer 40 Std.-Woche ausgegangen seien. Eine Hochrechnung der Lohnangaben LSE auf eine 41.7 Std.-Woche sei deshalb nicht zulässig, wenn eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werde. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nach LSE sei somit von einer 40 Std.-Woche auszugehen. Sollte das Gericht aber von einer 41.7 Std.-Woche ausgehen, betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei 4 Std. Arbeit pro Tag umgerechnet nur noch 48 %. 3.3. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Einwände unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann davon ausgegangen werden, dass den ABI-Teilgutachtern bei der Festlegung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die übliche, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (zwischen 38.5 und 42.5 Std. pro Woche) nicht bewusst ist und sie auch nicht danach unterscheiden, sondern sie gehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit regelmässig von einem 8 Std.-Arbeitstag aus (vgl. VGU S 10 172 vom 13. Dezember 2011 E.4c und S 10 126 vom 11. Januar 2011 E.3a). Im ABI-Gutachten wird die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wiederholt ausdrücklich und damit klar mit 50 % eingeschätzt (IV-act. 238 S. 32, insbesondere S. 47, 48, 49, und 50). Die Präzisierung, dass die Arbeitsfähigkeit idealerweise auf 2 x 2 Std. pro Tag verteilt werden sollte, ändert nichts an den 50 % und es ergibt sich daraus auch keine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 %. Insbesondere für die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % trifft es nicht dazu, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Hochrechnung auf eine 41.7 Std.-Woche zwingend wäre bzw. deswegen von einer niedrigeren Arbeitsfähigkeit von 48 % auszugehen wäre. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Pausen von 2 x 15 Minuten pro Tag gemäss Art. 15 Abs. 1 ArG nichts. Daraus folgt, dass das Invalideneinkommen 2017 – wie vom Beschwerdeführer anerkannt - nach der LSE 2014 (TA 1, Total, Kn.1, männlich, Leistungsfähigkeit 50 %, indexiert) zu ermitteln ist und Fr. 34'018.95 (Fr. 5'312 : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 [Leistungsfähigkeit] x 1.003674 [Teuerung 2015] x 1.01 [Teuerung

- 11 - 2016] x 1.01 [Teuerung 2017]) beträgt. An der Höhe des Invalideneinkommens gibt es – mit Ausnahme der Berücksichtigung eines allfällig gerechtfertigten Leidensabzugs (vgl. dazu E.4, hiernach) – somit aber grundsätzlich nichts auszusetzen. 3.4. Werden das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 74'233.-- und das korrekt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 34'018.95 einander gegenüberstellt, ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'214.05 bzw. einen IV-Grad von 54 %, was nach Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab dem 1. April 2011 [laut Art. 29 Abs. 1 IVG] ergäbe. 4.1. Zu prüfen bleibt damit noch die allfällige Berücksichtigung und Aufrechnung eines Leidensabzugs zum korrekt ermittelten Invalideneinkommen. Laut gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt der Einbezug eines Leidensabzugs von allen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die jeweils nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E.4.1). Ein derartiger Abzug sollte aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale die gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann. Hinsichtlich der Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der im konkreten Fall angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a, Rz. 114 S. 350). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leidensabzug verneint hat bzw. der Beschwerdeführer mit

- 12 - Grund einen Leidensabzug von mindestens 15 % gefordert hat. Der Abzug darf laut Rechtsprechung jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.5.2 mit Hinweisen). 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018 wurde ein allfälliger Leidensabzug mit Verweis auf das ABI-Gutachten verneint. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang der Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausüben könne, ohne dass eine künftige Arbeitgeberin weitere nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte, weshalb kein Leidensabzug gerechtfertigt sei. Allein die aus somatischer Sicht einzuhaltenden Vorgaben würden die allgemeine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens des Beschwerdeführers kaum erheblich mindern. Auch der reduzierte Beschäftigungsgrad würde keinen solchen Abzug rechtfertigen. Zudem wies die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, dass selbst bei einem Leidensabzug von 10 % kein Anspruch auf eine höhere als eine halbe IV-Rente bestünde, da bei einem Invalideneinkommen von Fr. 30'617.05 (inkl. LA 10 %) noch immer (bloss) ein IV-Grad von 59 % [58.76 %] resultieren würde (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7 in fine). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Umstände mindestens ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren sei (vgl. im Detail Beschwerde Rz. 20 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall 2010 Schwerarbeiter gewesen, nun könne er lediglich noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten, was für sich alleine einen Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt hätte. Weiter seien die qualitativen Einschränkungen wegen auditiver Störungen und Schwindelsymptomatik vom rheumatologischen Gutachter bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Bei Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 seien repetitive Arbeiten am Fliessband oder Kontrollarbeiten in lärmiger Umgebung zu erwarten. Aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen habe der Beschwer-

- 13 deführer lohnmässig relevante Nachteile hinzunehmen, da ihm ein Grossteil der Hilfsarbeiten verwehrt sei. Ferner seien auch Einschränkungen bezüglich Gehleistung und Gehfähigkeit nicht ins qualitative Zumutbarkeitsprofil eingeflossen. Die noch zumutbare Tätigkeit müsse mehrheitlich sitzend ausgeführt werden. Weitere rein qualitative Einschränkungen – wie regelmässiges Wechseln der Arbeitsplatzposition und Vermeiden von Überkopfarbeiten – würden für den Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finanziell erheblichen Nachteilen führen. Sodann sei ein Teilzeitabzug (bei 50%iger Arbeitsfähigkeit) zu gewähren. Die depressiven Störungen seien zumindest als qualitative Einschränkungen anzuerkennen. Trotz adäquater Behandlung sei die Rückfallgefahr erheblich. Aufgrund der bestehenden depressiven Verstimmung und Konzentrationsstörungen müsse ein potentieller Arbeitgeber mit verschiedenen Arbeitsausfällen rechnen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (8C_536/2014) sei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die über den ganzen Arbeitstag verteilt erbracht werden müsse, lohnmässig relevant. Es sei deshalb ebenfalls ein Leidensabzug gerechtfertigt. Hinzu kämen noch sprachliche Schwierigkeiten und eine eingeschränkte berufliche und schulische Ausbildung. Die LSE stelle auf gesunde Arbeitskräfte ab. Beim Beschwerdeführer lägen verschiedene behinderungsbedingte Umstände vor, die nicht bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeit erfasst seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei deshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % gerechtfertigt und vom Gericht zu gewähren. 4.4. Nach Auffassung des Gerichts sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht gänzlich unbegründet und deshalb noch näher zu behandeln. So ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind und umgekehrt die angestammte Tätigkeit als Betonbohrmaschinist nicht mehr in Frage kommt. Nichts Anderes ist auch dem rheumatologischen Teilgutachten des ABI zu entnehmen, worin festgehalten wurde, dass körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten mit dem rechten do-

- 14 minanten Arm und ohne Verbindung mit regelmässigen Gehleistungen möglich und zumutbar seien (vgl. im Detail IV-act. 238 S. 32 unten und S. 33 oben). Dies rechtfertigt jedoch entgegen des Einwands des Beschwerdeführers keinen Leidensabzug, weil die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % berücksichtigt wurden. Ein weiterer Einbezug der gesundheitlichen Einschränkungen beim Leidensabzug würde somit eine unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2, 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E.5.6 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E.5.5.1). Massgebend ist einzig, dass die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichten Tätigkeiten dem – eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfassenden – Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1, welches die Beschwerde gegen VGU S 17 39 vom 13. Februar 2018 zum Gegenstand hatte). Hingegen ist richtig, dass die im otorhinolaryngologischen Teilgutachten (IV-act. 238 S. 44) aufgeführten qualitativen Einschränkungen aufgrund der auditiven Problematik (keine Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störungslärm voraussetzen sowie keine Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten und möglicher Akzentuierung des Tinnitus für Beschwerdeführer geeignet) sowie der Schwindelsymptomatik (keine sturzgefährdete Tätigkeiten) nicht in die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus rheumatischer Sicht eingeflossen sind. Ein Abzug unter diesem Aspekt könnte durchaus berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die eingeschränkte Gehleistung und Gehfähigkeit aber bereits insofern berücksichtigt, als nur noch körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zumutbar sind (IV-act. 238 S. 32 unten und S. 33 oben). Dem Beschwerdeführer ist jedoch hinsichtlich des Einwands nicht zu folgen, wonach die qualitativen Einschränkungen – mit der Möglichkeit die Arbeitsposition regelmässig zu wechseln und keine Überkopfarbeiten auszuführen – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im

- 15 - Vergleich mit gesunden Arbeitnehmern zu lohnmässig relevanten Nachteilen führten. Wie eingangs erwähnt, sind diese rheumatologischen Einschränkungen bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für einen Abzug wegen psychischer Leiden (IV-act. 238 S. 16 ff.). Laut Bundesgericht können nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (SVR 2018 IV Nr. 62 [8C_178/2018] E.4.2). Solches liegt hier aber nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem psychiatrischen ABI-Teilgutachten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert war (so 2012, 2014/15 und 2016 [vgl. IV-act. 238 S. 3 und S. 4 ff.; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3]) und seit dem 6. Juli 2016 an drei Halbtagen pro Woche die Allgemeinpsychiatrische Tagesklinik einer Klinik besucht, kann nicht auf nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen geschlossen werden. Umgekehrt ist aber richtig, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 %, die über den ganzen Arbeitstag verteilt erbracht werden muss (2 x 2 Std. über ganzen Tag verteilt [vgl. IV-act. 238 S. 48 unten]), aus betriebswirtschaftlicher Sicht lohnmässig relevant ist (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.3.1 und 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E.4.4). Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Abzug vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist vorliegend der verminderte Beschäftigungsgrad im Rahmen des Leidensabzugs zu berücksichtigen. Gemäss der massgebenden LSE 2014 T18 (s. Gerichtsbeilage) verdienen teilzeitbeschäftigte Männer ohne Kaderfunktion mit 50-74 % Pensum (Fr. 5'714.--) 5.85 % weniger als vollzeitlich beschäftigte Männer (Fr. 6'069.--). Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Angaben in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf die LSE 2012. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ist somit ein Abzug unter dem Titel Beschäftigungsgrad vorzunehmen. Im Übrigen rechtfertigen die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten keinen Leidensabzug. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1990 in der Schweiz und seit 2005

- 16 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht (IV-act. 2 S. 1 und IV-act. 238 S. 14). Allfällige sprachliche Schwierigkeiten und allfällige mangelnde schulische und berufliche Ausbildung sind mit der Wahl des tiefsten Kompetenzniveaus 1 bereits berücksichtigt, weil Tätigkeiten auf dieser Leistungsstufe weder sprachliche noch berufliche Fähigkeiten voraussetzen (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 111 m.w.H.). 4.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Verwaltungsgericht vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall die gänzliche Verweigerung eines Leidensabzugs nicht rechtens ist. In Würdigung und unter Einbezug der in E.4.4 erwähnten Gründe und Überlegungen erachtet das Gericht hierzu ermessensweise einen Leidensabzug von 10 % als angemessen. Dieser setzt sich einerseits aus der tatsächlich geringer entlöhnten Teilzeitarbeit (Abzug 5 %) und andererseits aus der effektiv unberücksichtigt gebliebenen Schwindelsymptomatik (Abzug 5 %) zusammen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit (freiwillig) längere Zeit nicht gearbeitet bzw. nicht berufstätig gewesen ist. Zudem war er zum Zeitpunkt der Verfügung am 12. April 2018 erst 57-jährig und damit noch weit unter 60 Jahren, weshalb sein Alter und seine lange Arbeitsuntätigkeit hier auch nicht zu seinen Gunsten zu werten sind. Total ergibt sich damit aber zusätzlich ein anrechenbarer Leidensabzug von 10 % auf das Invalideneinkommen. Ein höherer Abzug von 15 %, 20 % oder gar maximal 25 % ist behinderungsbedingt nicht mehr vertretbar. 4.6. Werden das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 74'233.-- und das mit einem Leidensabzug von 10 % angepasste Invalideneinkommen von Fr. 30'617.05 (Fr. 5'312. : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 [Leistungsfähigkeit] x 0.9 [Leidensabzug] x 1.003674 [Teuerung 2015] x 1.01 [Teuerung 2016] x 1.01 [Teuerung 2017]) einander gegenüberstellt, führt dies im Ergebnis zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 43'615.95 bzw. einem IV-Grad von 59 % ([58.76 %]; zur Rundung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2017 vom 17. Ja-

- 17 nuar 2018 E.5.6, BGE 130 V 121 E.3.2), was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (ab 1. April 2011) ergibt. 5.1. Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14. Mai 2018 führt. 5.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 61 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.04.2019 S 2018 61 — Swissrulings